Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 312
Entwurf eines Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) I. Vorbemerkung Einbeziehung der KapG & Co. in die für KapG geltenden VorschriftenEinbeziehung der KapG & Co. in die für KapG geltenden Vorschriften Der Gesetzesentwurf dient der Angleichung von Rechtsvorschriften deutschen Rechts an die Richtlinie 90/605/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 1999 zur Änderung de ...

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 1
A. Vorbemerkung Das Steuerentlastungsgesetz 1999 v. 19.12.1998 (BStBl I 1999, 81) ist als sog. " Vorläufer I" verabschiedet worden. Es ist am 1.1.1999 in Kraft getre ...

Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 73
A. Vorbemerkungen Neuregelung in Kraft getretenNeuregelung in Kraft getreten Das Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) vom 22.6.1998 (BGBl I 1998, 1474) ist am 1.7.1998 in Kraft getreten (hinsichtlich der Vor ...

Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 85
A. Vorbemerkung Eine Betriebsaufspaltung wird angenommen, wenn ein bestimmter enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen besteht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn beide Unternehmen sachlich und personell verflochten sind. sachliche Verflechtungsachliche Verflechtung Eine s ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 91
A. Vorbemerkung I. Abhängig Beschäftigte Persönliche AbhängigkeitPersönliche Abhängigkeit Selbständige TätigkeitSelbständige Tätigkeit § 7 Abs. 1 SGB IV umschreibt die Beschäftigung als die nichtselbständige Arbeit, insb. in einem Arbeitsverhältnis. Die Rechtsprechung hat zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von der selbständigen Tätigkeit das Kriterium der pers ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 105
A. Vorbemerkungen Korrespondenzprinzip Korrespondenzprinzip Abzug von VersorgungsleistungenAbzug von Versorgungsleistungen Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt, so stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch AK des Übernehmers dar, sind ...

AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 1999 S. 115: Lohnsteuer-Richtlinien 1999 Lohnsteuer-Richtlinien 1999 Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 1999 . Seite: 115 BMF v. 2.10.1998, BStBl I 1998, Sondernummer 1/1998 A. Vorbemerkung Ab dem 1.1.1999 sind die LStR 1999 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.1998 enden, und für sonstige Bezüge, die dem ArbN nach dem 31.12.1998 zufließen, anzuwenden. Die LStR 1999 berücksichtigen die seit der Veröffentlichung der LStR 1996 ergangene BFH-Rechtsprechung sowie die inzwischen eingetretenen Gesetzesänderungen. Die LStR 1999 gehen auf etwaige sich aus dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ergebende Rechtsänderungen nicht ein, so daß voraussichtlich für den LSt-Abzug 1999 neben den LStR 1999 weitere Einführungsschreiben des BMF zu erwarten sind. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die Privatnutzung von Dienstwagen, Reisekosten sowie doppelte Haushaltsführung. Diese und andere für die Praxis wichtige Änderungen werden nachfolgend besprochen. Soweit künftig allgemein von LStR die Rede ist, sind die LStR 1999 gemeint. Richtlinien- und HinweisteilRichtlinien- und Hinweisteil Erstmalig ist damit begonnen worden, die Abschn. 33, 34, 36-48, 67 Abs. 1 und 68 der LStR nach Art der EStR umzugestalten, d.h. Reduzierung auf den Text mit Weisungscharakter (Richtlinienteil) sowie alphabetischer Hinweis auf BFH-Rspr. (Hinweisteil). B. Wichtige Änderungen der LStR I. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, § 3 Nr. 28 EStG LStR 18LStR 18 Gem. § 3 Nr. 28 EStG sind u.a. dieAufstockungsbeträge i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATG sowie die Beiträge i.S.d. § 3 Abs. 1b ATG steuerfrei. Es handelt sich hierbei um die Aufstockungsbeträge sowie um die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des ArbN, die ein ArbG für einen Altersteilzeitarbeit leistenden ArbN seines Betriebes entrichtet. LStR 18 stellt klar, daß diese Leistungen selbst dann steuerfrei sind, wenn der Förderanspruch des ArbG an die Bundesanstalt für Arbeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2-4 ATG erlischt, nicht besteht oder ruht, wenn z.B. der freigewordene Voll- oder Teilarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit entfällt erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der ArbN die Altersteilzeitarbeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ATG). steuerfreie Aufstockungsbeträgesteuerfreie Aufstockungsbeträge Hieraus ergibt sich, daß der ArbG Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über den gesamten zehnjährigen Verteilzeitraum für die Altersteilzeitarbeit (55.-65. Lebensjahr) steuerfrei leisten kann. Dies gilt unabhängig davon, daß die Förderfähigkeit der Altersteilzeitarbeit durch Zahlungen der Bundesanstalt für Arbeit weiterhin auf höchstens fünf Jahre begrenzt ist (§ 4 Abs. 1 ATG). Weiterhin wird in LStR 18 S. 5 klargestellt, daß nur die steuerfreien Aufstockungsbeträge i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATG vom Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG erfaßt sind, nicht hingegen die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der ArbG hat somit in der LSt-Bescheinigung und im Lohnkonto nur die erstgenannten Beträge gesondert aufzuzeichnen. II. Überlassung typischer Berufskleidung, § 3 Nr. 31 EStG LStR 30LStR 30 Gem. § 3 Nr. 31 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung durch den ArbG steuerfrei. Mit den LStR verschieben sich ab 1999 die Grenzen zwischen Berufsbekleidung und bürgerlicher Kleidung hin zur Annahme von bürgerlicher Kleidung. Der BFH (BStBl II 1996, 202) hatte entschieden, daß die Aufwendungen eines Forstbeamten für einen Lodenmantel selbst dann nicht als WK abziehbar seien, wenn der Mantel nach der Dienstanweisung des ArbG zur Dienstkleidung zähle und mit einem Dienstabzeichen versehen sei. Nachdem die obersten Finanzbehörden zunächst entschieden hatten, dieses Urteil nur im Zusammenhang mit der Prüfung des WK-Abzugs anzuwenden, wird es nunmehr durch die Aufnahme in die LStR auch im Bereich des ArbG-Ersatzes angewandt. III. Pauschaler Auslagenersatz, § 3 Nr. 50 EStG LStR 22LStR 22 Gem. § 3 Nr. 50 EStG sind durchlaufende Gelder und Auslagenersatz steuerfrei. Pauschal vom ArbG dem ArbN ersetzte Beträge (pauschaler Auslagenersatz) waren nach LStR 1996 Abschn. 22 Abs. 2 S. 2 nur bei kleineren Beträgen steuerfrei, die erfahrungsgemäß den Aufwand des ArbN nicht überstiegen. Nach LStR 1999 ist die Steuerfreiheit nicht mehr von der Höhe abhängig, solange der pauschale Auslagenersatz regelmäßig wiederkehrt und die pauschale Abgeltung im großen und ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht, BFH BStBl II 1995, 906. "Telefonkosten-Erlaß""Telefonkosten-Erlaß" Erstattet etwa der ArbG dem ArbN die Aufwendungen für betriebliche Gespräche mittels eines dem ArbN gehörenden Handys, so ist der pauschale Auslagenersatz steuerfrei, wenn dessen Angemessenheit über einen repräsentativen Zeitraum nachgewiesen wird. Hierbei dürfte ein Zeitraum von drei Monaten ausreichend sein. In diesem Zusammenhang ist der sog. Telefonkosten-Erlaß (BMF BStBl I 1990, 290) zu beachten. IV. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, § 3 b EStG LStR 30LStR 30 Gem. § 3 b EStG sind Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. 1. Ges.-GF einer GmbH Während in den LStR 1996 auch Ges.-GF einer GmbH zu dem begünstigten Kreis der ArbN im einkommensteuerrechtlichen Sinne gehörten, ist dieser Personenkreis in LStR 30 Abs. 1 nicht mehr erwähnt. keine Steuerfreiheit bei Ges.-GF einer KapGkeine Steuerfreiheit bei Ges.-GF einer KapG Der BFH (BStBl II 1997, 577)  hatte entschieden, daß die Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden mit dem Aufgabenbild eines GmbH-GF nicht zu vereinbaren sei. Dies gelte erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt sei oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart sei. Die von der KapG an ihren Ges.-GF geleisteten Überstundenvergütungen seien steuerlich als vGA zu behandeln. Nach LStR 30 Abs. 1 setzt die Steuerfreiheit nach § 3 b EStG nunmehr voraus, daß die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären. Soweit die Zuschläge als vGA anzusehen sind, kommt eine Steuerbefreiung deshalb nicht mehr in Betracht. ÜbergangsregelungÜbergangsregelung Die Verwaltung hat aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Über-gangsregelung getroffen. Nach BMF (BStBl I 1998, 1194) sind für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.1997 aus den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils keine nachteiligen steuerlichen Folgen zu ziehen. Somit bleiben die Zuschläge bis 1997 steuerfrei, ab 1998 entfällt die Steuerfreiheit. 2. Barabgeltung eines Freizeitanspruchs In bestimmten Branchen (z.B. bei Verlagen und Rundfunkanstalten) ist es üblich, Überstunden in Freizeit statt in Bargeld auszugleichen (sog. Zeitzuschläge). Hierbei werden die vom ArbG geschuldeten Überstundenvergütungen nicht ausbezahlt, sondern auf einem Zeitkonto gutgeschrieben. Soweit die Überstunden an Sonntagen, Feiertagen oder nachts geleistet werden, entsteht die Frage, ob die spätere Barablösung des Zeitguthabens gem. § 3 b EStG steuerfrei gezahlt werden kann. Hierzu enthält LStR 30 Abs. 1 S. 5 die Neuregelung, daß die Barabgeltung von Freizeitansprüchen keinen steuerfreien Lohnzuschlag i.S.v. § 3 b EStG darstellt. V. Bewertung der Sachbezüge, § 8 Abs. 2 EStG 1. Einzelbewertung von Sachbezügen, LStR 31 Bestelltag maßgebendBestelltag maßgebend Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind, sind nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. Fallen der Tag, an dem der ArbN die Ware oder die Dienstleistung bestellt hatte (Bestelltag), und der Tag, an dem der ArbN den Sachbezug erhielt (Liefertag), auseinander, so sind für die Preisfeststellung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG die Verhältnisse am Bestelltag maßgebend (LStR 31 Abs. 2 S. 8). 2. 50-DM-Freigrenze LStR 31 Abs. 2a Gem. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG bleiben Sachbezüge, die mit den üblichen Endpreisen zu bewerten sind, steuerfrei, wenn die geldwerten Vorteile insgesamt monatlich 50 DM nicht übersteigen. Hiermit sollen kleinliche Debatten um die Höhe von Sachzuwendungen bei LSt-Außenprüfungen vermieden werden. Typische Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG sind etwa Konzern- oder Drittrabatte, die Überlassung von Kreditkarten, die private Telefonnutzung im Betrieb oder im Firmenwagen sowie Sachgeschenke, ohne daß hierfür ein persönliches Ereignis in der Sphäre des ArbN Anlaß ist. begrenzte Anwendbarkeit der 50-DM-Freigrenzebegrenzte Anwendbarkeit der 50-DM-Freigrenze Die 50-DM-Freigrenze gilt also nicht für Sachbezüge, die mit amtlichen Sachbezugswerten, mit gesetzlich geregelten Nutzungswerten oder mit Durchschnittswerten anzusetzen sind, wie z.B. Unterkunft und Verpflegung, Zinsvorteile oder Dienstwagennutzung. Berechnung der FreigrenzeBerechnung der Freigrenze Bei der Prüfung der Frage, ob die Freigrenze überschritten ist, sind sämtliche geldwerten, dem ArbN in einem Kalendermonat zufließenden Vorteile zusammenzurechnen, für die die Freigrenze gilt. Hierzu zählen auch geldwerte Vorteile, die versteuert werden. Nicht in die 50-DM-Freigrenze einzubeziehen sind nach § 40 EStG pauschal besteuerte Sachbezüge (z.B. Mahlzeiten oder Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen). keine Anwendung auf Zukunftssicherungsleist -ungenkeine Anwendung auf Zukunftssicherungsleist -ungen Neu ist die Regelung, daß die Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen des ArbG (z.B. Beiträge für Direktversicherungen und Gruppenunfallversicherungen) selbst dann nicht anwendbar ist, wenn der ArbG als Versicherer den Versicherungsschutz gewährt. 3. Essenmarken, LStR 31 Abs. 6 Nr. 5 "Essenmarkenerlaß" weiterhin gültig"Essenmarkenerlaß" weiterhin gültig Die lohnsteuerliche Behandlung der Gestellung von Essenmarken war bisher im sog. Essenmarkenerlaß v. 8.9.1997 (BMF BStBl I 1997, 804) geregelt. Dieser Erlaß ist im wesentlichen unverändert in LStR 31 Abs. 6 Nr. 5 übernommen worden. Der Sachbezugswert einer Mahlzeit beläuft sich auch in 1999 auf 4,70 DM. Verrechnungswert der Essenmarken maßgeblichVerrechnungswert der Essenmarken maßgeblich Es bleibt dabei, daß die Gestellung von Essenmarken als geldwerter Vorteil zu erfassen ist. Die Höhe des Vorteils hängt maßgeblich von dem Verrechnungswert der Essenmarken ab. Soweit dieser Wert den jeweiligen amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um 6 DM überschreitet, hat eine Bewertung mit dem Verrechnungswert der Marke zu erfolgen. Wird der Höchstwert nicht erreicht (etwa bei einer Mahlzeiten-gestellung in einer betriebseigenen Kantine), kann eine Erfassung mit dem günstigeren amtlichen Sachbezugswert vorgenommen werden. Der jeweils maßgebende Steuerwert ist noch um Zahlungen des ArbN zu kürzen. Beispiel 1: DM Preis der Mahlzeit 4,00 Sachbezugswert der Mahlzeit 4,70 Wert der Essenmarke 1,50 Zahlung des ArbN 2,50 Geldwerter Vorteil (=Differenz zwischen Sachbezugswert und Zahlung des ArbN) 2,20 Steuerlich maßgebender Wert 1,50 Damit ist der Verrechnungswert der Essenmarke als Arbeitslohn auch dann anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil unter-schreitet. Beispiel 2: DM Preis der Mahlzeit 5,00 Sachbezugswert der Mahlzeit 4,70 Wert der Essenmarke 5,00 Zahlung des ArbN 0 Geldwerter Vorteil 4,70 Steuerlich maßgebender Wert 4,70 Barlohnaustausch möglich bei Änderung des ArbeitsvertragsBarlohnaustausch möglich bei Änderung des Arbeitsvertrags Bisher ging die FinVerw davon aus, daß die Änderung des Arbeitsvertrages durch Verzicht auf Barlohn zugunsten von Essenmarken zu keiner Herabsetzung des stpfl. Arbeitslohns führt. Der BFH (BStBl II 1997, 667) hat jedoch entschieden, daß der Austausch von Barlohn in Sachlohn zulässig ist. Die FinVerw erkennt daher künftig eine Barlohnminderung zugunsten von Essenmarken steuerlich an, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird. Beispiel: Der ArbG gibt dem ArbN monatlich 15 Essenmarken. Im Arbeitsvertrag ist der Barlohn von 7000 DM im Hinblick auf die Essenmarken um 105 DM auf 6895 DM herabgesetzt worden. -Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 10 DM, so ist dem Barlohn von 6895 DM der Wert der Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert (15 x 4,70 DM=) 70,50 DM hinzuzurechnen -Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 12 DM, so ist dem Barlohn von 6895 DM der Verrechnungswert der Essenmarken (15 x 12 DM=) 180 DM hinzuzurechnen. Wird der Arbeitsvertrag nicht entsprechend geändert, so führt der Barlohnaustausch durch Essenmarken nicht zu einer Herabsetzung des stpfl. Barlohns. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Mahlzeit oder Essenmarken anzusehen und von dem steuerlich maßgebenden Wert abzusetzen. Beispiel (nach BMF BStBl I 1997, 805): Ein ArbN mit einem monatlichen Bruttolohn von 7.000 DM erhält von seinem ArbG 15 Essenmarken mit einem Verrechnungswert von jeweils 10 DM. Im Hinblick auf die Essenmarkengestellung zahlt der ArbN dem ArbG 70,50 DM monatlich für die Essenmarken, ohne daß der Arbeitsvertrag geändert wird. a) Dem bisherigen Arbeitslohn von 7.000 DM ist nichts hinzuzurechnen, weil keine Änderung des Arbeitsvertrags erfolgte (15 x Sachbezugswert von 4,70 DM = 70,50 DM, abzüglich Barlohnverzicht i.H.v. 70,50 DM; Vorteil: 0 DM) b)Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken hingegen 12 DM, so ist dem Barlohn von 6929, 50 DM (Bruttolohn abzüglich Barlohnverzicht) der Verrechnungswert der Essenmarken (15 x 12 DM=) 180 DM hinzuzurechnen. Damit beträgt der stpfl. Arbeitslohn insgesamt 7.109, 50 DM. Regelung gilt ab 1998Regelung gilt ab 1998 Zwar kommen die LStR erst ab dem Kj 1999 zur Anwendung; da der BFH-Beschluß v. 20.8.1997 jedoch im BStBl II des Jahres 1997 veröffentlicht wurde, dürfte die geänderte Verwaltungsauffassung bereits im Jahre 1998 anwendbar sein. 4. Besteuerung von Mahlzeiten aus besonderem Anlaß LStR 31 Abs. 6aLStR 31 Abs. 6a Hierbei ist zu differenzieren: Mahlzeiten...Mahlzeiten... ...im eigenbetrieblichen Interesse...im eigenbetrieblichen Interesse 1. Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (vgl. dazu LStR 70 Abs. 1b) des ArbG an die ArbN abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn (z.B. Mahlzeiten i.R. herkömmlicher Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der LStR 72, für ein sog. Arbeitsessen i.S.d. LStR 73 Abs. 2 sowie für die Beteiligung von ArbN an einer geschäftlich veranlaßten Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). ...anläßlich einer Auswärtstätigkeit...anläßlich einer Auswärtstätigkeit 2. Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der ArbN anläßlich oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit i.S.d. LStR 37 Abs. 3-5 oder i.R. einer doppelten Haushaltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG oder der LStR 43 Abs. 5 abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugs-VO anzusetzen. Dies gilt auch für die Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme i.S.d. LStR 74 Abs. 1 (mit Ausnahme der bloßen Aufmerksamkeiten, vgl. LStR 73 Abs. 2). ...als "Gegenleistung" für Arbeit...als "Gegenleistung" für Arbeit 3. Mahlzeiten, die der ArbG als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft seiner ArbN abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen. Dies gilt z.B. für Mahlzeiten i.R. unüblicher Betriebsveranstaltungen oder regelmäßiger Geschäftsleitungssitzungen. Erfassung und Ermittlung des geldwerten VorteilsErfassung und Ermittlung des geldwerten Vorteils In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom ArbN gezahlte Preis (einschl. USt) den maßgebenden Wert der Mahlzeit unterschreitet. Auf den Sachbezugswert ist auch ein zwischen ArbG und ArbN vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung, auf die der ArbN einen Anspruch hat, oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. Die Höhe der Reisekostenvergütung und des auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigenden Arbeitslohns wird durch die Entgeltverrechnung nicht verändert. Beispiel: Ein ArbN ist während einer Dienstreise an einem Kalendertag 15 Stunden abwesend. Nach der betrieblichen Reisekostenregelung beträgt die Reisekostenvergütung bei einer 15-stündigen Abwesenheit 28 DM, die bei Gewährung einer Mahlzeit um 30% zu kürzen ist. Der ArbN hat deshalb nur Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 19,60 DM in bar. -Der ArbN erhält auf der Dienstreise vom ArbG eine Mittagsmahlzeit unentgeltlich. Der geldwerte Vorteil der Mahlzeit ist mit dem Sachbezugswert i.H.v. 4,70 DM dem stpfl. Arbeitslohn hinzuzurechnen. -Der ArbN erhält vom ArbG eine Mittagsmahlzeit, für die ein Entgelt von 4,70 DM vereinbart ist. Dieses Entgelt wird von der Reisekostenvergütung einbehalten. Statt 19,60 DM erhält also der ArbN nur 14,90 DM ausbezahlt. Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt hierbei. Als Reisekostenvergütung sind nach § 4 Abs. 2 LStDV 19,60 DM einzutragen. Auf die Höhe des auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigenden Arbeitslohns hat die Mahlzeit ebenfalls keinen Einfluß. Besonderheiten bei bloßer EssengestellungBesonderheiten bei bloßer Essengestellung Neu ist die Regelung in LStR 31 Abs. 6 a S. 4 für die Fälle, in denen vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten lediglich ein Essen, aber kein Getränk gestellt wird. Hier ist das Entgelt, das der ArbN für ein Getränk bei der Mahlzeit zahlt, nicht auf den Sachbezugswert für die Mahlzeit anzurechnen. 5. Gestellung von Kfz, LStR 31 Abs. 7 a) ArbN-Zuzahlung Zuzahlungen des ArbN anrechnungsfähigZuzahlungen des ArbN anrechnungsfähig Nach der bisherigen Dienstwagenregelung konnte ein km-bezogenes Entgelt, das der ArbN für die private PKW-Gestellung an den ArbG zahlte, bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Methode nicht angerechnet werden. Die neuen LStR lassen hingegen auch die Anrechnung von km-bezogenen Zuzahlungen des ArbN zu. Beispiel: Dem ArbN wird vom ArbG ein Firmenwagen für Privatfahrten zur Verfügung gestellt. Der nach der 1%-Methode ermittelte geldwerte Vorteil beträgt monatlich 800 DM. Vereinbarungsgemäß entrichtet der ArbN ein km-Geld von 0,52 DM/km für die Privatfahrten. In dem zu beurteilenden Monat hat der ArbN das Kfz für insgesamt 1000 km privat genutzt. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung i.H.v. 800 DM ist um das gezahlte km-Geld von (0,52 DM x 1000 km=) 520 DM zu kürzen, so daß lediglich 280 DM als geldwerter Vorteil zu erfassen sind. AK-Zuschüsse des ArbNAK-Zuschüsse des ArbN Zuschüsse des ArbN zu den AK des Kfz können gem. LStR 31 Abs. 7 Nr. 4 S. 3 auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden. Wird allerdings der geldwerte Vorteil aus der PKW-Überlassung nach den tatsächlichen Kosten gem. LStR 31 Abs. 7 Nr. 2 ermittelt, kann eine Kürzung nur erfolgen, wenn die für die Afa-Ermittlung maßgebenden AK nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. Unfallkosten Unfallkosten Neu ist, daß bei der individuellen Wertermittlungsmethode (Fahrtenbuch) zu den Gesamtkosten des Kfz auch sämtliche Unfallkosten gerechnet werden, unabhängig davon, ob der Unfall auf einer beruflichen oder privaten Fahrt erfolgte. Hierbei dürfte es sich aber lediglich um die Aufwendungen handeln, die zur Beseitigung des Unfallschadens am eigenen Kfz aufgewandt werden, nicht hingegen um die Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden an fremden Kfz. Etwaige Ersatzleistungen von Versicherungen oder Unfallgegnern müssen m.E. die Unfall- und damit die Gesamtkosten mindern.  b) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, LStR 31 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 NutzungswerterhöhungNutzungswerterhöhung Darf der ArbN das Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, so ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Kfz zu Privatfahrten zusätzlich zur Erfassung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung mit monatlich 0,03% des inländischen Listenpreises des Kfz für jeden km der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. WK-Abzug möglichWK-Abzug möglich Soweit keine Pauschalversteuerung dieses Vorteils nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG erfolgt, kann der ArbN die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als WK geltend machen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden des geldwerten Vorteils einerseits und der Höhe der WK andererseits, kann es dazu kommen, daß die WK den geldwerten Vorteil übersteigen. Dies wird von LStR 31 Abs. 7 Nr. 4 S. 6 ausdrücklich zugelassen. WK bei auschalversteuerungWK bei auschalversteuerung Wird hingegen der Nutzungswert mit 15% pauschal gem. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG besteuert, kann der Betrag als WK abgesetzt werden, der den pauschal besteuerten Nutzungswert übersteigt. Beispiel: Der ArbG hat den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des ArbN mit 15% pauschal besteuert. Hierbei hat er aus Vereinfachungsgründen unterstellt, daß das Kfz an 15 Arbeitstagen monatlich vom ArbN zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt worden ist (LStR 127 Abs. 5 S. 1 Nr. 1). Ist der ArbN tatsächlich z.B. an 20 Arbeitstagen monatlich mit dem Kfz zur Arbeitsstätte gefahren, so kann der km-Pauschbetrag von 0,70 DM für die zusätzlichen Fahrten als WK angesetzt werden.  Ermittlung der FahrtstreckeErmittlung der Fahrtstrecke Bei der Ermittlung des Nutzungswerts für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zugrundezulegen (vgl. Tz 30 des Merkblatts zu den Rechtsänderungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.1996, BStBl I 1995, 719, 724). Nach BFH (BStBl II 1975, 852) kann hingegen für den WK-Abzug auch eine längere Strecke zugrundegelegt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. In diesem Fall kann der ArbN die km-Pauschbeträge für die längere Strecke ansetzen und nach Abzug der vom ArbG pauschal besteuerten Beträge als WK geltend machen. c) Barlohnverzicht Soweit der ArbN auf einen Teil seines Barlohns zugunsten einer PKW-Gestellung verzichtet, sind m.E. auch hier die Grundsätze des BFH-Beschlusses v. 20.8.1997 (BStBl II 1997, 667) anzuwenden. Hierbei sind zwei Varianten denkbar: abgekürzter Zahlungswegabgekürzter Zahlungsweg 1. Der geschuldete Barlohn wird nicht an den ArbN ausgezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet (z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des ArbN aus Kauf, Miete, Darlehen usw.). Bei einer derartigen Lohnverwendung handelt es sich lediglich um eine Abkürzung des Zahlungsweges, die den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt läßt. BarlohnverzichtBarlohnverzicht 2. Verzichtet hingegen der ArbN unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns und gewährt ihm stattdessen der ArbG Sachlohn, z.B. in Form eines Nutzungsvorteils, so ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten nach § 8 Abs. 2 und 3 EStG anzusetzen. VI. Werbungskosten, § 9 EStG 1. Reisekosten, LStR 37 LStR 37 unterscheidet zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Eine Dienstreise setzt einen Ortswechsel einschl. der Hin- und Rückfahrt aus Anlaß einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit voraus. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der ArbN außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (LStR 37 Abs. 3). regelmäßige Arbeitsstätteregelmäßige Arbeitsstätte LStR 37 Abs. 2 definiert die regelmäßige Arbeitsstätte dahin, daß dies der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN sein muß. Bei ArbN, die außerhalb des Betriebes tätig werden (etwa ArbN mit Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit, aber auch Telearbeiter), ist der Betrieb ab 1.1.1999 ohne weiteres als regelmäßige Arbeitsstätte anzuerkennen, wenn sie a) regelmäßig in der Woche mindestens 20% ihrer vertraglichen Arbeitszeit oder b) durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig werden. Im Rahmen der Ermittlung der 20%-Grenze können die im Betrieb an den einzelnen Wochenarbeitstagen geleisteten Arbeitsstunden zusammengerechnet werden. Beispiel: Ein Kundendienstmonteur ist täglich zwei Stunden im Betrieb tätig, um dort Geräte zu reparieren und anschließend auszuliefern. Der Betrieb stellt die regelmäßige Arbeitsstätte des Monteurs dar, weil er regelmäßig wöchentlich mindestens 20% seiner vertraglichen Arbeitszeit (bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, hier: 10 Stunden) im Betrieb tätig wird. Folge: Es handelt sich hier um Dienstreisen des Kundendienstmonteurs. Abwandlung: Der Monteur ist in einem Kalenderjahr an 48 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Betrieb tätig. Auch hier handelt es sich bei dem Betrieb um eine regelmäßige Arbeitsstätte, da zusammenhängende Arbeitstage auf die Arbeitswochen des Kalenderjahres verteilt werden können (52 Kalenderwochen abzgl. 4 Urlaubswochen = 48 Arbeitswochen). Vorausschau zulässigVorausschau zulässig Bei der Ermittlung der betrieblichen Anwesenheitszeiten ist eine in die Zukunft gerichtete Betrachtung zulässig, d.h. es können die voraussehbaren Verhältnisse zugrundegelegt werden. Hierbei kann auf das sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Tätigkeitsbild zurückgegriffen werden. LStR 37 Abs. 4 und 5 stellen klar, daß eine Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit auch dann vorliegt, wenn der ArbN vorübergehend eine untypische Tätigkeit ausübt (z.B. an einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt). Auch der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung stellt für den betreffenden ArbN eine Dienstreise dar mit der Folge, daß der ArbG dem ArbN die steuerfreien Verpflegungspauschalen sowie die Fahrtkosten steuerfrei erstatten kann. 2. Fahrtkosten als Reisekosten, LStR 38 Pauschsätze in Hinweisen zu LStR 38 enthaltenPauschsätze in Hinweisen zu LStR 38 enthalten LStR 38 ist umgestaltet worden. Die Höhe der pauschalen km-Sätze bei der Benutzung von Kfz ergibt sich nicht mehr unmittelbar aus den LStR, sondern aus den Hinweisen zu LStR 38. Keine Veränderung hat sich bzgl. der Höhe der pauschalen km-Sätze ergeben. Weiterhin gelten also bei Benutzung eines PKW 0,52 DM, bei Benutzung eines Motorrads/Motorrollers 0,23 DM, bei Benutzung eines Mopeds/Mofas 0,14 DM sowie bei Benutzung eines Fahrrads 0,07 DM je Fahrtkilometer. Der ArbG darf weiterhin die vorgenannten pauschalen km-Gelder steuerfrei erstatten, ohne daß er zu prüfen hätte, ob dies im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führt (LStR 38 Abs. 4 S. 3). 3. Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten, LStR 39 3-Monatsfrist3-Monatsfrist Gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG werden die steuerfreien Verpflegungspauschalen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG (46 DM bei 24-stündiger Abwesenheit, 20 DM bei mindestens 14- und höchstens 24-stündiger Abwesenheit, 10 DM bei mindestens 8- und höchstens 14-stündiger Abwesenheit) nur für die ersten 3 Monate anerkannt. Hierzu ist in LStR 39 Abs. 1 S. 5 geregelt, daß die 3-Monatsfrist bei einer Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit nicht gilt, so daß der ArbG diesen ArbN steuerfreie Verpflegungspauschalen auch über drei Monate hinaus zahlen kann. Kumulation von Auslands-und InlandsdienstreisenKumulation von Auslands-und Inlandsdienstreisen Besonderheiten gelten bei Auslandstätigkeiten. LStR 39 Abs. 3 S. 3 stellt klar, daß ausschließlich das (höhere) Auslandstagegeld maßgebend ist, wenn an einem Kalendertag eine Auslands- und eine Inlandsreise durchgeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. Beispiel: Eine Auslandsdienstreise nach Frankreich beginnt um 9 Uhr an der Wohnung des ArbN und endet am selben Tag um 13 Uhr im Betrieb. Um 15 Uhr beginnt am Betrieb eine Inlandsdienstreise, die um 22 Uhr in der Wohnung beendet wird. Die gesamte Abwesenheitszeit an diesem Tag beträgt 11 Stunden; steuerfrei ist das Auslandstagegeld für Frankreich, obwohl der ArbN sich die überwiegende Zeit im Inland aufgehalten hat. 4. Doppelte Haushaltsführung, LStR 43 a) Eigener Hausstand Definition des "eigenen ausstands"Definition des "eigenen ausstands" Wie bisher wird ein eigener Hausstand nur anerkannt, wenn der verheiratete oder unverheiratete ArbN eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und die er aus eigenem Recht, z.B. als Eigentümer oder Mieter, nutzt. LStR 43 Abs. 3 S. 3 enthält die Klarstellung, daß in der Wohnung des eigenen Hausstands kein hauswirtschaftliches Leben herrschen muß. Zuzug des EhegattenZuzug des Ehegatten Damit liegt eine doppelte Haushaltsführung nicht nur bei ledigen ArbN vor, sondern auch bei einem verheirateten ArbN, der seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt. Hier vertritt die FinVerw eine großzügige Auffassung. Denn in der Rspr. der FG  wurde eine doppelte Haushaltsführung in diesen Fällen teilweise mit der Begründung versagt, daß bei Mitnahme des Ehegatten an den auswärtigen Arbeitsort die bisherige Wohnung nicht mehr der Lebensmittelpunkt der Lebensinteressen sei. b) Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung kfr. Unterbrechung unbeachtlichkfr. Unterbrechung unbeachtlich Seit 1996 können die Aufwendungen i.R. einer doppelten Haushaltsführung längstens für zwei Jahre steuerlich berücksichtigt werden. Bei einer Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung taucht die Frage auf, ob die Zweijahresfrist infolge der Unterbrechung neu zu laufen beginnt. Hierbei gilt der Grundsatz, daß eine kurzfristige Unterbrechung der auswärtigen Beschäftigung am selben Ort aus betrieblichen Gründen oder eine Unterbrechung aus privaten Gründen, z.B. infolge Urlaubs oder Krankheit, keinen Einfluß auf den Lauf der Zweijahresfrist hat. neue 8-Monatsfristneue 8-Monatsfrist Nur bei einer längeren berufsbedingten Unterbrechung (mindestens zwölf Monate) begann bisher die Zweijahresfrist neu zu laufen. Ab 1999 ist die Unterbrechungsfrist auf acht Monate herabgesetzt worden (LStR 43 Abs. 11 S. 9). c) Wohnungsaustausch und Zweijahresfrist Austausch innerhalb der ZweijahresfristAustausch innerhalb der Zweijahresfrist Zur Vermeidung von Mißbrauchsfällen durch den Austausch von Familien- und Zweitwohnung enthält LStR 43 Abs. 11 S. 6 die Regelung, wonach die Verlegung des Familienwohnsitzes zum Wohnort des auswärts tätigen Partners keinen Einfluß auf den Ablauf der Zweijahresfrist hat. Soweit also der am bisherigen Familienwohnsitz aus beruflichen Gründen verbleibende Partner die Wohnung auch nach dem Umzug beibehält, beginnt für ihn keine neue Zweijahresfrist zu laufen. Damit wird der neue doppelte Haushalt nur i.R.d. noch nicht ausgeschöpften Zweijahresfrist steuerlich berücksichtigt. Es wird der gerichtlichen Überprüfung bedürfen, inwieweit sich die FinVerw mit dieser Anweisung noch innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG bewegt. d) Fahrtkosten steuerl. Berücksichtigung der letzten Heimfahrtsteuerl. Berücksichtigung der letzten Heimfahrt Hinsichtlich der Berücksichtigung der notwendigen Fahrtkosten stellt LStR 43 Abs. 7 S. 2 klar, daß nach Ablauf der Zweijahresfrist die letzte Fahrt zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung und die Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zu behandeln sind. Zweitwohnungssteuer abzugsfähigZweitwohnungssteuer abzugsfähig e) Zweitwohnungssteuer Zu den notwendigen Aufwendungen für eine Zweitwohnung am Arbeitsort zählt auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungssteuer. Diese in LStR 43 Abs. 9 S. 2 getroffene Regelung dürfte vor dem Hintergrund des Umzugs nach Berlin besondere Bedeutung erlangen, da in Berlin eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird. f) Rückumzugskosten bei Aufgabe der doppelten Haushaltsführung keine Berücksichtigung der Rückumzugskostenkeine Berücksichtigung der Rückumzugskosten Neu ist die Regelung in LStR 43 Abs. 10 S. 3, wonach die Kosten eines Rückumzugs aus der Zweitwohnung in die Familienwohnung zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung nach Ablauf der Zweijahresfrist steuerlich nicht mehr abziehbar sind. Die FinVerw folgt insoweit dem BFH (BStBl II 1992, 667) der derartige Kosten als einen Teil der doppelten Haushaltsführung ansieht, deren Berücksichtigung nach Ablauf der Zweijahresfrist nunmehr ausgeschlossen ist. Eine steuerfreie Erstattung oder ein WK-Abzug kommt demnach nach Ablauf der Zweijahresfrist nur für die Umzugskosten in Betracht, die dem ArbN aus Anlaß der Begründung einer neuen doppelten Haushaltsführung an einem anderen Beschäftigungsort für den Umzug aus der bisherigen Zweitwohnung in eine andere Zweitwohnung entstehen. VII. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG In LStR 70 wurden aktuelle BFH-Entscheidungen zur Frage der Definition des Arbeitslohns aufgenommen. 1. Arbeitnehmereigenschaft Definition des ArbNDefinition des ArbN Die FinVerw folgt in LStR 70 Abs. 1 S. 4 der Rechtsprechung des BFH (BStBl II 1994, 944) wonach eine ArbN-Tätigkeit nicht vorliegt, wenn die Vergütung die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigt (z.B. die Vergütungen eines Sportvereins an Amateursportler oder Entschädigungen des DRK an Sanitätshelfer). 2. Nicht zum Arbeitslohn gehörende ArbG-Leistungen In LStR 70 Abs. 3 ist der Katalog der ArbG-Leistungen, die nicht als Arbeitslohn anzusehen sind, um folgende Punkte ergänzt worden: BildschirmarbeitsplatzBildschirmarbeitsplatz -die nach der Bildschirmarbeitsplatz-VO vorgesehene Verpflichtung des ArbG, seinen an Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzten Mitarbeitern kostenlos eine Augenuntersuchung und zusätzlich ggf. eine kostenlose Sehhilfe anzubieten bzw. zu stellen besondere Sachleistungenbesondere Sachleistungen -übliche Sachleistungen des ArbG aus Anlaß der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, der Ehrung eines einzelnen Jubilars oder der Verabschiedung eines ArbN, soweit die Aufwendungen des ArbG einschl. USt nicht mehr als 200 DM je teilnehmender Person betragen "Sozialberatungen""Sozialberatungen" -pauschale Zahlungen des ArbG an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle ArbN des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen. Hiervon sind z.B. Leistungen des ArbG an ein Kinderbüro oder Familienbüro, das für die Betreuung der Kinder der ArbN z.B. Tagesmütter vermittelt, betroffen. VIII. Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge, LStR 115 3-Wochenfrist und Zuflußprinzip3-Wochenfrist und Zuflußprinzip Nach LStR 115 Abs. 1 Nr. 7 zählt zum laufenden Arbeitslohn auch Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kj zufließt. Fließt hingegen die Nachzahlung für das Vorjahr später als drei Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Kj zu, handelt es sich nach LStR 115 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 um einen sonstigen Bezug. IX. Maschinelle Lohnabrechnung, LStR 121 geringe Abweichungen unschädlichgeringe Abweichungen unschädlich ArbG, die die Lohnabrechnung maschinell durchführen, können die LSt unabhängig von den LSt-Tabellen nach der Tarifformel ermitteln. Hierzu ist weder eine besondere Genehmigung noch eine Anzeige an das FA erforderlich. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß die maschinell ermittelte LSt von der LSt, die nach der maßgebenden LSt-Tabelle zu erheben wäre, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Als unwesentlich sind dabei Abweichungen bis zum nächsthöheren oder nächstniedrigeren Steuerbetrag in der maßgebenden LSt-Tabelle anzusehen (LStR 121 Abs. 1). Bisher war der ArbG in diesen Fällen verpflichtet, die Abweichungen am Ende des Kj oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kj auszugleichen. Diese Verpflichtung ist ab 1999 weggefallen. X. Bemessung der LSt nach einem festen Pauschsteuersatz, § 40 Abs. 2 EStG In LStR 127 Abs. 1 werden die Voraussetzungen näher erläutert, unter denen eine Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs. 2 EStG für arbeitstägliche Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen und Verpflegungsmehraufwendungen möglich ist. 1. Essenmarken Bei der Ausgabe von Essenmarken ist die Pauschbesteuerung von 25% nur zulässig, wenn die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist oder der Verrechnungswert der Essenmarke den Sachbezugswert unterschreitet. 2. Betriebsveranstaltungen In LStR 127 Abs. 1 Nr. 2 wird unter Hinweis auf die BFH-Rspr. klargestellt, daß die Pauschalierungsmöglichkeit nicht für Geldgeschenke gilt, die während einer Betriebsveranstaltung überreicht werden. Eine Ausnahme gilt nur bei zweckgebundenem Zehrgeld. 3. Verpflegungsmehraufwendungen LStR 127 Abs. 1 Nr. 4 enthält den Hinweis auf die ab 1997 geltende Pauschalierungsmöglichkeit für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich von Dienstreisen, Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit. Es wird ausdrücklich klargestellt, daß diese Möglichkeit der Pauschalversteuerung nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung besteht. XI. Rückzahlung pauschalbesteuerungsfähiger Leistungen, LStR 129 Nach LStR 129 Abs. 14 und 15 sind Arbeitslohnrückzahlungen anzunehmen, soweit Gewinnanteile zugunsten des ArbG beim Versicherungsunternehmen angesammelt und während der Versicherungsdauer mit fälligen Beträgen des ArbG verrechnet oder an den ArbG ausgezahlt werden, sowie wenn der ArbN sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung (z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) ganz oder teilweise ersatzlos verliert. Übersteigen die Arbeitslohnrückzahlungen die pauschalbesteuerungsfähigen Beitragsleistungen eines Kj, so kann der ArbG einen LSt-Erstattungsanspruch geltend machen. Vermeidung von estaltungsmißbrauchVermeidung von estaltungsmißbrauch LStR 129 Abs. 16 stellt klar, daß der ArbG nur dann einen LSt-Erstattungsanspruch geltend machen kann, wenn dadurch keine unangemessenen steuerlichen Vorteile erzielt werden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung erwartet werden kann, daß die an den ArbG ausgezahlten oder zur Beitragsminderung verwandten Gewinnanteile insgesamt höher sind als die während der voraussichtlichen Laufzeit aufzubringenden Versicherungsbeiträge. Besonderheiten bei irektversicherungenBesonderheiten bei irektversicherungen Auslöser hierfür waren insb. Fälle, in denen bei einem gespaltenen Bezugsrecht aus der Direktversicherung dem ArbG Gewinnanteile zufließen, die die Versicherungsbeiträge übersteigen. Dies führte dazu, daß eine pauschale LSt für die Direktversicherungsbeiträge nicht entstand, weil diese mit den Gewinnanteilen verrechnet wurden. Die verbleibenden Gewinnanteile wurden darüber hinaus als Arbeitslohnrückzahlungen angesehen, für die eine LSt-Erstattung geltend gemacht wurde.       Vgl hierzu Wendt/AktStR 1997, 539 sowie Korth, Beilage 2 AktStR 1998 S.16       So auch Seifert, DStZ 1999, 15, 23       Vgl. hierzu Klöckner, NWB F 3, 3975, 3978       Z.B. FG Brandenburg, NWB/EilN 1998 F 1, 334       Vgl. hierzu Klöckner, NWB F 6, 3975, 3984   

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 500
Der Einspruch richtet sich gegen die Kürzung der Unterhaltsaufwendungen durch die Ermittlung von fiktiven Einkünften der unterhaltenen Person (individuell angeben). Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist trotz der Unterstellung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Aufgrund der Erwerbsobliegenheit besteht wohl die Verpflichtung fiktive Einkünfte hinzuzurechnen. Die von Ihnen vorgenommene Berechnung entspricht nicht de ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 501
Arbeitslohn liegt immer dann vor, wenn der ArbG als VN mit einem Versicherer Verträge über eine betriebliche Krankenzusatzversicherung abschließt, aufgrund derer der ArbN als Versicherter einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung erlangt. Fraglich ist allerdings, ob dieser Arbeitslohn st ...

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