Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2021 . Seite: 435
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Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. BFH-Urt. v. 17.6.2020 - II R 38/17, BStBl II 2021, ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2021 . Seite: 205
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A. Erwerb von Todes wegen in Abfindungsfällen (§ 3 Abs. 2 ErbStG) In § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG werden die Wörter "für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist", durch die Wörter "das der Vermächtnisnehmer angenommen hat" ersetzt. Nach der bisherigen Fassung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen, was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2020 . Seite: 595
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1. Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung der KG geschuldeten Anteil hinausgeht (disquotale Einlage), kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen and ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2020 . Seite: 411
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1. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 278 Abs. 2 S. 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht. 2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen für das geme ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
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Jahrgang: 2019 . Seite: 647
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1. Unverzüglich i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 c S. 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten. 2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim ...
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AktStR: Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover, 2019 S. 661: Mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen Mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover Jahrgang: 2019 . Seite: 661 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen. 2. Die Steuervergünstigungen des § 13 a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt. BFH-Urt. v. 8.5.2019 - II R 18/16, BFH/NV 2019, 1015 I. Vorbemerkungen 1. Formen von mittelbaren Schenkungen Ein Schenkungsobjekt muss nicht notwendigerweise aus dem bereits vorhandenen Vermögen des Zuwendenden stammen, es kann auch auf Kosten des Zuwendenden dem Zuwendungsempfänger verschafft werden, sog. mittelbare Schenkung. Dies kann auf mehrfache Weise geschehen: Der Zuwendende kann mit einem Dritten einen Vertrag darüber schließen, dass dieser das Zuwendungsobjekt an den Zuwendungsempfänger übertragen soll, sog. Zuwendung durch Vertrag zugunsten Dritter. Er kann den Vertragsabschluss dem Zuwendungsempfänger überlassen und den aus dem Vertrag resultierenden Kaufpreis übernehmen. Er kann den Vertrag gemeinsam mit dem Zuwendungsempfänger ab-schließen und den daraus resultierenden Kaufpreis zur Verfügung stellen. Er kann dem Zuwendungsempfänger die Geldmittel zur Verfügung stellen, damit dieser das zu erwerbende Objekt bezahlt. 2. Anforderungen an eine mittelbare Schenkung Bei Durchführung einer mittelbaren Schenkung sollten nachfolgende Regeln der Schenkungsabwicklung beachtet werden: Die Verwendung des Geldbetrags sollte schriftlich vereinbart sein. Das Zuwendungsobjekt sollte möglichst genau bezeichnet sein. Die getroffene Vereinbarung ist tatsächlich einzuhalten und das Geld bestimmungsgemäß zu verwenden. Zwischen der Geldzuwendung und der Verwendung des Geldbetrags für den Erwerb des Zuwendungsobjekts muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Der Geldbetrag sollte vom Schenker grds. bereits im Erwerbszeitpunkt zur Verfügung gestellt sein. Nur wenn dem Finanzamt ggü. (z.B. durch eine schriftliche Erklärung des Schenkers zur Übernahme der Anschaffungskosten) nachgewiesen werden kann, dass zu diesem Zeitpunkt eine rechtliche Bindung bestand, kann die Zahlung des vereinbarten Geldbetrags auch nachträglich erfolgen. Beratungshinweis: Bedeutung des Nachweises Mandanten sollten nicht nur auf diese Verpflichtungen hingewiesen werden, sondern auch darauf, dass sie für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen nachweispflichtig sind. Gelingt der Nachweis nicht, liegt keine mittelbare Schenkung vor. Daher sollte auf eine ausreichende Beweisvorsorge geachtet werden, insb. hinsichtlich der Zweckbindung der Zuwendung und deren tatsächlicher Verwendung. Wird eine mittelbare Schenkung ausgeführt, ist für das Zuwendungsobjekt dessen Steuerwert anzusetzen, § 12 ErbStG. Beratungshinweis: Bestimmtheitserfordernis Stellt der Schenker dem Zuwendungsempfänger Geld zur Verfügung, um dafür im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Zuwendungsobjekt zu erwerben, ohne dass feststeht, um welches Objekt es sich handelt, liegt eine Geldschenkung unter Auflage vor. Die Schenkung gilt mit der Geldhingabe als ausgeführt; die Auflage ist, weil sie dem Beschenkten selbst zugutekommt, nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 9 ErbStG. Damit unterliegt der Geldbetrag uneingeschränkt der Besteuerung. 3. Mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen Gegenstand einer mittelbaren Schenkung kann auch ein Betrieb, Teilbetrieb oder die Beteiligung an einer PersG oder einer KapG sein. Liegt die mittelbare Schenkung eines derartigen betrieblichen Vermögens vor, kommt insoweit der Steuerwert des Betriebsvermögens zum Ansatz. Die mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen führt insb. dann zu einem erheblichen Steuerspareffekt, wenn die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen des § 13 a Abs. 1 ErbStG (Verschonung von 85 %), § 13 a Abs. 2 ErbStG (Abzugsbetrag i.H.v. 150.000 EUR), § 13 a Abs. 10 ErbStG (Verschonung von 100 %) und § 19 a ErbStG (Tarifbegrenzung) zur Anwendung kommen. Die FinVerw differenziert zwischen einer mittelbaren Schenkung von Betriebsvermögen des Schenkers und dem eines Dritten: Eine mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen sei lediglich dann begünstigt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Beschenkte sich damit an dem Betriebsvermögen des Schenkers beteiligt. Aufgrund des Zwecks der Betriebsvermögensbegünstigungen, den Übergang von Betriebsvermögen in der Generationenfolge zu begünstigen, müsse eine sog. " Stoffgleichheit" in der Form vorliegen, dass das erworbene Betriebsvermögen vom Schenker stamme. Dagegen sei eine mittelbare Schenkung nicht begünstigt, wenn die Geldzuwendung zum Erwerb einer Beteiligung am Vermögen eines Dritten erfolgen soll, weil insoweit kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergehe. Bei der Beurteilung dieser differenzierenden Auffassung ist von Bedeutung, dass sie auf dem Boden der früheren Gesetzeslage entwickelt worden ist. Bis 2001 hat der Gesetzgeber die freigebige Zuwendung von Betriebsvermögen nur i.R.e. " vorweggenommenen Erbfolge" begünstigt, während heute § 13 a ErbStG als sachliche Steuerbefreiung keine derartige Einschränkung enthält. 4. Vom BFH zu beantwortende Rechtsfrage Im Zusammenhang mit einer mittelbaren Schenkung von Betriebsvermögen auf Grundlage des heutigen Rechts stellte sich dem BFH deshalb erstmals folgende Frage: Ist der Beschenkte bei der mittelbaren Schenkung von Betriebsvermögen eines Dritten berechtigt, die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG in Anspruch zu nehmen? II. BFH-Urt. v. 8.5.2019 - II R 18/16, BFH/NV 2019, 1015 1. Sachverhalt Der Kläger hatte i.R.d. Zwangsversteigerung durch Zuschlagbeschluss vom 30.10.2006 einen Reiterhof von einem Dritten ersteigert. Hierzu hatte er u.a. von seiner Mutter einen Geldbetrag i.H.v. 205.000 EUR erhalten. Im Jahre 2010 übertrug die Mutter dem Kläger ein anderes Gebäudegrundstück mit einem Steuerwert von 424.000 EUR. Mit Bescheid vom 15.6.2011 setzte das Finanzamt die SchSt für den Erwerb des Reiterhofes (Vorerwerb) mit 0 EUR fest, da die Zuwendung nach § 13 a ErbStG begünstigt sei. Für die Schenkung des Gebäudegrundstückes (Letzterwerb) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 23.6.2011 SchSt i.H.v. 994 EUR fest und berücksichtigte hierbei den Vorerwerb des Reiterhofes mit einem Erinnerungswert von 1 EUR. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 12.6.2014 erließ das Finanzamt einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheid, in dem es den Vorerwerb des Reiterhofes mit 205.000 EUR berücksichtigte, ohne die Begünstigung des § 13 a ErbStG zu gewähren. Das Hessische FG wies die Klage ab. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2006 Kläger Ersteigert 2006 einen Reiterhof von einem Dritten und hat hierfür u.a. von seiner Mutter 205.000 EUR in bar erhalten. Das Finanzamt qualifizierte dies - unzutreffend - als begünstigten Erwerb i.S.v. § 13 a ErbStG. Bescheid wird bestandskräftig. 2010 überträgt die Mutter ein anderes Grundstück (Wert: 424.000 EUR). Das Finanzamt setzt bei der Zusammenrechnung gem. § 14 ErbStG die Geldschenkung nicht mit Null, sondern mit 205.000 EUR an. Es bestehe keine Bindung an die - unzutreffenderweise - gewährte Begünstigung. Vielmehr sei der tatsächliche Wert (205.000 EUR) anzusetzen. Der Stpfl. vertrat die Auffassung, es müsse ein Ansatz der Vorschenkung mit 0 EUR erfolgen. Finanzamt Keine Bindungswirkung an die ursprüngliche Bewertung, auch wenn der Steuerbescheid über den Vorerwerb bereits bestandskräftig ist. Zurückweisung des Einspruchs. Hessisches FG Klagabweisung, u.a. wegen fehlender mittelbarer Betriebsvermögensschenkung. Zulassung der Rev. 2. Entscheidung und Begründung Das BFH wies die Rev. als unbegründet zurück. Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG sind Vorerwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen. Ein für einen Vorerwerb ergangener Steuerbescheid entfaltet keine Bindungswirkung i.S.e. Grundlagenbescheides. Der einzubeziehende Vorerwerb ist mit seinem materiell-rechtlich zutreffenden Wert anzusetzen. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz des § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG gelten für inländisches Betriebsvermögen gem. § 12 Abs. 5 ErbStG u.a. beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes. Vorliegend war der Beschenkte verpflichtet, die freigebig zugewendeten Geldmittel ausschließlich zum Erwerb des Reiterhofes zu verwenden, sodass die Voraussetzungen einer mittelbaren Schenkung von Betriebsvermögen vorliegen. Der Freibetrag des § 13 a Abs. 1 ErbStG ist gleichwohl nicht zu gewähren. Das erworbene, zu begünstigende Vermögen muss beim Schenker und beim Bedachten begünstigtes Vermögen sein. Eine Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebes ist nicht steuerbegünstigt. III. Anmerkungen Die Entscheidung des BFH führt die frühere Rspr. konsequent fort. 1. Hinzurechnung früherer Erwerbe, § 14 ErbStG Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG werden mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Die Vorschrift ändert aber nach Auffassung des BFH nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbstständige stpfl. Vorgänge jeweils der Steuer unterliegen. Aufgrund dieser Selbstständigkeit der Besteuerung der einzelne Erwerbe sind die in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Vorerwerbe dem letzten Erwerb mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten gelte auch dann, wenn bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ein materiell-rechtlich unzutreffender Wert berücksichtigt worden sei oder - wie im Streitfall - eine sachliche Steuerbefreiung unzutreffend gewährt wurde. Der Bescheid für den Vorerwerb habe keine Bindungswirkung für die Besteuerung des Letzterwerbs. Beratungshinweis: Auswirkung der falschen Wertansätze Ist die Steuer auf einen Vorerwerb auf Grund falscher Wertansätze oder unzutreffender Gewährung von Freibeträgen zu niedrig festgesetzt, kann zwar eine etwa bestandskräftige Steuerfestsetzung des Ersterwerbs nicht mehr korrigiert werden. Dies schützt jedoch nicht vor einem höheren Wertansatz i.R.d. Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG. Der BFH verneint eine Bindungswirkung i.S.v. § 171 Abs. 10 AO des für den Vorerwerb ergangenen Bescheids für den späteren Erwerb. Eine solche hätte gesetzlich angeordnet werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Eine Folgeschenkung sollte in diesen Fällen erst nach Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums oder - etwa als Kettenschenkung - über einen Dritten erfolgen. In einem solchen Fall sollte geprüft werden, ob die Folgeschenkung auf einen Zeitpunkt außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums verschoben werden kann, um die sonst drohende hohe Steuerbelastung zu vermeiden. 2. Mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen a) Anerkennung mittelbarer Schenkung dem Grunde nach Festzuhalten ist zunächst, dass der BFH in der Entscheidung die Zulässigkeit einer mittelbaren Schenkung von Betriebsvermögen grds. anerkennt. Dies hat regelmäßig allerdings nicht denselben Steuerspareffekt wie eine mittelbare Grundstücksschenkung. Zum einen führt das für die Bewertung von Betriebsvermögen in den §§ 199 bis 203 BewG vorgeschriebene vereinfachte Ertragswertverfahren häufig zu relativ hohen Werten. Zum anderen ist nach § 11 Abs. 2 BewG der Steuerwert grds. aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Schließlich kann sogar von den Ergebnissen des vereinfachten Ertragswertverfahrens abgewichen werden, wenn sich i.R.d. Erbauseinandersetzung oder aus zeitnahen Verkäufen - auch nach dem Bewertungsstichtag - Erkenntnisse über den Wert des Unternehmens oder der Beteiligung herleiten lassen. Beratungshinweis: Bewertung Der steuerlich anzusetzende Wert bemisst sich bei dem Erwerb des Betriebsvermögens von einem Dritten regelmäßig nach dem vom Beschenkten tatsächlich gezahlten Kaufpreis, so dass die bloße Anwendbarkeit des Instituts der mittelbaren Schenkung insoweit wenig Vorteile bietet. b) Keine Begünstigung nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG Die Entscheidung des BFH zur Gewährung der Betriebsvermögenbegünstigungen nach den §§ 13a, 13b, 19a ErbStG entspricht der zum früheren Recht vertretenen Auffassung. Die Ablehnung der Betriebsvermögensbegünstigungen wurde ursprünglich damit begründet, eine Zuwendung von Betriebsvermögen durch Schenkung unter Lebenden gem. § 13 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG in der bis zum 22.12.2001 geltenden Fassung sei nur dann steuerbegünstigt gewesen, wenn es sich um einen Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge gehandelt habe. Dieser Wortlaut ist bereits seit 2001 insoweit geändert worden, als die Formulierung "beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" ersetzt wurde durch "beim Erwerb durch Schenkungen unter Lebenden". In Teilen des Schrifttum wurde die Gesetzesänderung dahingehend ausgelegt, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspreche, nach § 13 a Abs. 1 ErbStG nunmehr jede Übertragung von dort genanntem Vermögen zu begünstigen. Danach reicht es für eine "Nutzung" i.S.d. § 13 a ErbStG aus, wenn der Zuwendende dem Zuwendungsempfänger Mittel zur Verfügung stelle, mit deren Hilfe der Zuwendungsempfänger sich Betriebsvermögen beschaffen soll, und wäre auch die mittelbare Zuwendung von Betriebsvermögen eines Dritten begünstigt. Ungeachtet der Gesetzesänderung hat auch die Rspr. in den Folgejahren jedenfalls für Zuwendungen, die vor dem StÄndG 2001 erfolgten, weiterhin eine restriktive Auffassung vertreten und darauf abgestellt, dass das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen bereits in der Hand des Erblassers oder Schenkers die Tatbestände des § 13 a Abs. 4 ErbStG a.F. erfüllt hat. In seiner Entscheidung vom 14.2.2007 stellt der BFH auf die Begriffe "weiterführen", "aufrechterhalten" und "fortführen" ab und schließt daraus, dass es um die Sozialgebundenheit des Betriebs des Erblassers oder Schenkers gehe, nicht die Sozialgebundenheit des Betriebsvermögens als solchem. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz bei der Zuwendung von Anteilen an einer KapG seien nicht zu gewähren, wenn nicht bereits der Zuwendende, sondern lediglich der Erwerber hinreichend an der KapG beteiligt ist. Die Vorschriften dienten dazu, bestehende Betriebe aufgrund ihrer verminderten Leistungsfähigkeit durch gebundenes Vermögen zu begünstigen, um Produktivität und Arbeitsplätze zu erhalten. Werde jedoch mit zugewendetem Geld erst Betriebsvermögen geschaffen, bilde sich die - erforderliche - verselbstständigte betriebliche Funktionseinheit neu. Die Zuwendung von Geld zur Schaffung von Betriebsvermögen sei daher weder gemeinwohlgebunden noch gemeinwohlverpflichtet i.S.d. Vorschrift. Gleichwohl bestand die Hoffnung, der BFH werde angesichts der Änderung des gesetzlichen Wortlauts seine Auffassung ändern. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass heute weniger als 50 % der Familienunternehmer noch Nachfolger in der eigenen Familie finden und insofern der Förderzweck an sich eine großzügige Auslegung gebietet. Zudem rekurrieren die Vorschriften der §§ 13a, 13b und 19a ErbStG weitaus stärker als andere Vorschriften des ErbStG auf die ertragsteuerliche Beurteilung, die für eine steuerneutrale Unternehmensnachfolge lediglich die Perpetuierung der stillen Reserven betont, aber keine weitergehenden Voraussetzungen fordert. Mit der Besprechungs-Entscheidung hat der BFH dieser Hoffnung eine Absage erteilt. Die mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen durch die zweckgebundene Zuwendung von Geld ist somit nicht nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG begünstigt. Beratungshinweis: Erwerbs- und Übertragungsform In der Gestaltungsberatung besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der spätere Schenker das Betriebsvermögen bzw. die qualifizierte KapG Beteiligung selbst erwirbt und dann in einem weiteren Akt überträgt. § 13 a ErbStG sieht keine Vorbesitzzeit vor. In der instanzgerichtlichen Rspr. sind zwar einmal Zweifel hieran geäußert worden , diese finden jedoch im Gesetz keine Stütze. Um angesichts der erheblichen Steuervergünstigungen der §§ 13a, 13b, 19a ErbStG jegliche Angreifbarkeit unter diesem Aspekt auszuschließen, bietet es sich an, den Erwerbs- und den späteren Übertragungsvorgang zeitlich zu splitten, sodass in der Karenzphase der spätere Schenker eigene Einkünfte aus der unternehmerischen Tätigkeit oder Beteiligung erzielt. Die durch den doppelten Übertragungsvorgang entstehenden zusätzlichen Kosten sind im Regelfall in Relation zu den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen vernachlässigbar. Vgl. im Einzelnen Meincke, ErbStG-Kom., § 7 Rz 17a FG Münster, Urt. v. 9.1.1992 - 3 K 2365/89 Erb, EFG 1993, 588 R E 7.3 Abs. 1 S. 5 ErbStR 2011 Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die für die Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen abgegeben sind und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen die Rechtsänderung bewirken kann, R E 9.1 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2011. Nach Auffassung des BFH genügt es, wenn der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat, BFH-Urt. v. 26.9.1990 - II R 150/88, BStBl II 1991, 320 R E 7.3 Abs. 2 ErbStR 2011 R E 13b.2 Abs. 2 ErbStR 2011; ebenso A 13b.2 Abs. 2 S. 1 AEErbSt 2017; vgl. auch BFH-Urt. v. 10.12.2008 - II R 34/07, BStBl II 2009, 312 und m. Anm. Götz ZEV 2009, 149, kritisch hierzu Pauli, in: Hörger/Stephan/Pohl, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, 2. Aufl., Rn 344 Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 20.12.2001 (StÄndG 2001), BGBl I 2001, 3794 FG Hessen, Urt. v. 22.3.2016 - 1 K 2014/14, EFG 2016, 1277 Vgl. auch BFH-Urt. v. 12.7.2017 - II R 45/15, BStBl II 2017, 1120 BFH-Urt. v. 22.8.2018 - II R 51/15, BFH/NV 2019, 239 Vgl. hierzu gleichlautende Ländererlasse v. 17.6.1997, BStBl I 1997, 673 Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 20.12.2001 (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001), BGBl 2001, 3794 Sedlaczek, UVR 2002, 85; Hübner, DStR 2003, 4, 9 f. BFH-Urt. v. 14.2.2017 - II R 69/05, BStBl II 2007, 443 FG Münster, Urt. v. 18.10.2001 - 3 K 2640/98 Erb, EFG 2002, 338; BFH-Urt. v. 16.2.2005 - II R 6/02, BStBl II 2005, 411; vgl. auch BFH-Urt. v. 11.6.2013 - II R 4/12, BStBl II 2013, 742 BFH-Beschl. v. 18.2.2008 - II B 109/06, BFH/NV 2008, 1163 Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 a Rz 12 FG Münster, Urt. v. 18.10.2001 - 3 K 2640/98 Erb, EFG 2002, 338 So schon zum alten Recht Neu, EFG 2002, 338, 339
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2019 . Seite: 483
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1. Die für eine Poolvereinbarung i.S.d. § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2 ErbStG erforderlichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben. 2. Die V ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2019 . Seite: 301
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1. Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewählten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung. 2. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2018 . Seite: 611
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Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der - ggf. kapitalisierten - Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem BewG ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt. BFH-Beschl. v. 5.7.2018 - II B 122/17, BFH/NV 2018, 1124 I. Vorbemerkungen 1. Gemischte Schenkung Von einer ge ...
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