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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 1
A. Vorbemerkung Unternehmer, Freiberufler und Land- und Forstwirte konnten seit dem VZ 1995 im Vorgriff auf künftige Investitionen eine sog. "Ansparrücklage" nach § 7 g Abs. 3 EStG bilden . Ergänzend ermöglichte § 7 g Abs. 7 EStG seit dem 1.1.1997 unter erweiterten - günstigeren - Möglichkeiten die Bildung einer Ansparabschreibung für Existenzgründer. Frei ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 31
A. Vorbemerkung Das BVerfG hatte mit seinem überfälligen Beschl. v. 7.11.2006   vermeintlich klare Vorgaben zur Schaffung eines verfassungsgemäßen ErbSt-Rechts gemacht: Vorgaben des BVerfGVorgaben des BVerfG 1. Stufe: Einheitliche Bewertung aller VG mit dem gemeinen Wert 2. Stufe: Zulässigkeit steuerlicher Verschonungsregelungen zu Lenkungszwecken KabinettsentwurfKabinettsentwurf Im steuerjuri ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 65
Zuzahlungen eines ArbN zur zu Privatnutzung überlassenen und nach der 1%-Regelung besteuerten Dienstwagens BFH-Urt. v. 18.10.2007 - VI R 59/06, BFH/NV 2008, 284 I. Vorbemerkung Seit 1996 ist die private Nutzung eines Dienstwagens für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschl. USt anzus ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 71
Bei der Bemessung der verbilligten Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung in ihrer in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils gültigen Fassung im Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen. BFH-Urt. v. 23.8.2007 - VI R 74/04, BStBl II 2007, 2189 I. Vorbemerkungen Zum Arbeitslohn gehören neben Gehältern und Löhnen gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 75
Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zinszufluss bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. BFH-Urt. v. 8.5.2007 - VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249 I. Vorbemerkung § 11 EStG regelt den Zufluss von Einnahmen für sämtliche Einkunftsarten mit f ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 81
Beruht die Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Stpfl., so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zur Annahme eines insgesamt positiven Gesamtergebnisses berec ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 90
Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos, die im Jahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, können in späteren Wirtschaftsjahren für die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten verbraucht werden. BFH-Urt. v. 26.6.2007- IV R 28/06, BStBl II 2007, 934 I. Vorbemerkungen In AktStR 2004 , 2005  und 2007  hatten wir mehrfach über die BFH-Rspr. zu ve ...

AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2008 S. 97: Neues zum gewerblichen Grundstückshandel Neues zum gewerblichen Grundstückshandel Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2008 . Seite: 97 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft sind, soweit sie auf Grundstücke im Umlaufvermögen entfallen, laufender Gewinn. 2. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze. 3. Grundstücksverkäufe einer PersG können einem Gesellschafter, dessen Beteiligung weniger als 10 v.H. beträgt, jedenfalls dann als Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze zugerechnet werden, wenn er die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt. BFH-Urt. v. 10.5.2007 - IV R 69/04, BFH/NV 2007, 2023 BFH-Urt. v. 12.7.2007 - X R 4/04, DStR 2007, 1759 I. Vorbemerkungen In AktStR hatten wir in den letzten Jahren mehrfach die Auffassung der FinVerw sowie die Rspr. des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel dargestellt . Dabei ging es u.a. um folgende Probleme: Abgrenzung private Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel Nachhaltigkeit beim Verkauf nur eines Grundstücks Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen  Tarifbegünstigung beim Zusammentreffen der Veräußerung von Grundstücken des Umlaufvermögens mit einer Betriebsaufgabe  Gesetzliche Grundlage für den gewerblichen Grundstückshandel ist § 15 Abs. 2 EStG. Zur Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung hat die Rspr. ein Vermutungsgeflecht anhand der Kriterien "zeitlicher Zusammenhang" und "Zahl der Objekte" geschaffen, das sich vereinfacht wie folgt skizzieren lässt: Objektzahl und zeitlicher Zusammenhang  Nach der Entscheidung des GrS des BFH vom 10.12.2001  ist dieses Vermutungsgeflecht indes erschüttert, weil ihm der BFH insoweit den typisierenden Charakter genommen hat, als auch die zeitnahe Veräußerung von mehr als drei Objekten nunmehr lediglich ein widerlegbares Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit ist. So kann das Kriterium der Nachhaltigkeit bei Veräußerung von mehr als drei Objekten in einem Veräußerungsgeschäft auch dann erfüllt sein, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass noch andere derartige Grundstücksgeschäfte geplant waren . Problematisch ist auch, ob und unter welchen Voraussetzungen Stpfl. das Handeln von Grundstücksges. (gewerblich als auch lediglich vermögensverwaltend tätigen), an denen sie beteiligt sind, zugerechnet werden kann . In der Entscheidung v. 5.7.2005  hatte der BFH bereits deutlich gemacht, dass unter den gewerblichen Grundstückshandel nicht nur die Veräußerung von zum Gesamthandsvermögen einer KG gehörenden Grundstücken fallen könne, sondern auch die Veräußerung der KG-Anteile selbst. Nunmehr hatte der BFH über die Frage des Durchgriffs bei Mitunternehmerschaften und die Zurechenbarkeit von Verkäufen einer Ges., an der der Stpfl. beteiligt ist, zu entscheiden. II. BFH-Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 10.5.2007 - IV R 69/04, BFH/NV 2007, 2023 (Fall I: Veräußerung von MU-Anteilen an Grundstücksgesellschaften mit Umlaufvermögen) a) Sachverhalt Die Klin. ist eine GbR, die im Streitjahr 1997 als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig war. An ihr waren zunächst die I-GmbH sowie die W-KG hälftig als MU beteiligt. Im Juli 1997 schied die W-KG aus der GbR aus, indem sie 80 v.H. ihres Geschäftsanteils an die I-GmbH und den Rest an die G-GmbH veräußerte. Daraus errechnete sich ein der Höhe nach unstreitiger Veräußerungsgewinn i.H.v. ca. 1,371 Mio. DM. Der Gewinn resultierte aus aufgedeckten stillen Reserven, die ausschließlich auf Grundstücke im UV der Klin. entfielen. Bei der Veranlagung behandelte das FA den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn und legte diesen bei Ermittlung des GewSt-Messbetrags zu Grunde. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG Berlin  als unbegründet ab. b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat die gegen das FG-Urteil eingelegte Revision der Klin. zurückgewiesen. Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer PersG, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt und zu deren BV im UV gehaltene Grundstücke gehören, sei auf Grundlage der Bruchteilsbetrachtung (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen, wenn das Vermögen der Ges. ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken bestehe . Unter diesen Voraussetzungen könne der Gewinn aus der Veräußerung eines MU-Anteils nicht anders behandelt werden als der Gewinn, den ein Einzelunternehmer/eine PersG bei der Aufgabe bzw. Veräußerung seines/ihres gewerblichen Grundstückshandelsunternehmens aus der Veräußerung der zum UV gehörenden Grundstücke erziele. Dem stehe weder entgegen, dass zum Vermögen der Klin. nicht nur die im UV ausgewiesenen Grundstücke, sondern auch Forderungen und Geldbestände i.H.v. ca. 2,24 Mio. DM gehörten, noch dass die W-KG ihren MU-Anteil nicht veräußert, sondern aufgrund entgeltlicher Teilübertragungen an zwei Erwerber aufgegeben habe . Denn die BFH-Rspr. ziele darauf, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmern auch bei der Abgrenzung ggü. den nach §§ 16, 34 EStG begünstigten und damit nicht der GewSt unterliegenden Veräußerungsgewinnen zur Geltung zu bringen. Da in Fällen der Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe die auf die Veräußerung von Grundstücken im UV entfallenden Erlöse nicht Teil des begünstigten Gewinns seien, könne für die Veräußerung und Aufgabe von MU-Anteilen nichts anderes gelten. 2. BFH-Urt. v. 12.7.2007 - X R 4/04, DStR 2007, 1759 (Fall II: Zurechnung von Grundstücksverkäufen bei Beteiligung an einer PersG von weniger als 10%) a) Sachverhalt Der Kl. erwarb im Juni 1989 im Zwangsversteigerungsverfahren ein mit einem ZFH, Garagen und Lagerhallen bebautes Grundstück sowie weitere unbebaute Grundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 42.000 qm. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Flächennutzungsplan sah u.a. Misch- und Wohnbaufläche vor. Entspr. wurden zwei Bebauungspläne aufgestellt. Den Kaufpreis i.H.v. 741.000 DM finanzierte der Kl. über Bankkredite mit unterschiedlichen Laufzeiten und Tilgungsvereinbarungen. Im Juli 1989 vermietete der Kl. das Wohnhaus an Dritte und die Lagerhallen an die D-KG, an der er bis Oktober 1989 mit 4% beteiligt war. Die D-KG war auf dem Bau- und Immobiliensektor tätig, alleinige Komplementärin und GF war die Ehefrau des Kl., die diesem im November 1988 unter Befreiung von § 181 BGB unbegrenzte Vollmacht für die D-KG erteilt hatte. Im März 1990 räumte der Kl. der D-KG notariell an zwei Grundstücksteilflächen Erbbaurechte ein. Ca. sechs Monate später übertrug die D-KG diese Erbbaurechte einschließlich der darauf noch von ihr zu errichtenden Gebäude an Bauinteressenten, denen der Kl. am selben Tage ein Vorkaufsrecht für die Erbbaugrundstücke bis zum 31.8.1995 einräumte. Anfang Juli 1991 veräußerte der Kl. noch zwei weitere Teilflächen an die D-KG. Mit Schr. v. 8.1.1992 regte die KG wegen des noch immer nicht wirksam gewordenen Bebauungsplans ein Gespräch mit dem Stadtdirektor an. In dem vom Kl. gefertigten Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Kl. im Vertrauen auf Zusagen der Stadt bzgl. einer kurzfristigen Bebaubarkeit die Grundstücke erworben habe und ein großes Interesse daran bestehe, dass der Bebauungsplan endlich rechtsgültig werde. Die KG sei zur Sicherung der Erschließung bereit. Im März 1992 fanden diesbezüglich Gespräche zwischen dem Kl. und Vertretern der Stadt statt. Im Anschluss an eine in 1994 durchgeführte Bp ging das FA davon aus, der Kl. habe die Grenze zwischen bloßer Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel überschritten. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage teilweise statt. Zwar sei die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten; gleichwohl gehe die Tätigkeit des Kl. wegen der massiven Einflussnahme auf die Fassung der Bebauungspläne über eine bloße Vermögensverwaltung hinaus. b) Entscheidung und Begründung Auf die Revision des Kl. hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Der Kl. habe durch den Verkauf von zwei Teilflächen an die D-KG sowie die Bestellung von Erbbaurechten an zwei weiteren Teilflächen für die D-KG die sog. Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten. Die Erbbaurechte seien keine Objekte i.S.d. Rspr. zum gewerblichen Grundstückshandel. Zwar kämen auch Erbbaurechte als Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze in Betracht. Das gelte aber nur für die Weiterveräußerung eines bereits bestellten Erbbaurechts, nicht aber für die erstmalige Bestellung. Denn das Erbbaurecht gewähre dem Berechtigten nur ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht und stehe einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht (Miete/Pacht) nahe. Durch die Bestellung eines Erbbaurechts werde ein Grundstück nur zur Fruchtziehung genutzt, hingegen werde die Substanz nicht verwertet. Das FG habe jedoch nicht geklärt, ob die D-KG zu Zeiten, als der Kl. noch Kommanditist gewesen sei, Grundstücksgeschäfte getätigt habe, die ihm ggf. zuzurechnen seien . Dass der Kl. an der D-KG nur mit 4% beteiligt gewesen sei, sei insoweit ohne Belang. Zwar setze das BMF-Schr. v. 26.3.2004  eine Mindestbeteiligungsgrenze von mindestens 10% voraus oder - bei einer Beteiligung von weniger als 10% - einen Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück von mehr als 250.000 EUR. Diese Grenze könne aber nicht maßgebend sein, wenn - wie hier - der Gesellschafter über eine Generalvollmacht verfüge oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimme. Dann sei die gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung. Da es sich bei dem BMF-Schr. weder um eine Typisierungsvorschrift noch um eine Ermessensrichtlinie handele, seien die Gerichte daran nicht gebunden. Sollten die weiteren Ermittlungen des FG im 2. Rechtsgang ergeben, dass dem Kl. keine weiteren Grundstücksverkäufe zuzurechnen seien, müsse das FG klären, ob trotz der Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen ließen. Bereits das Schreiben der KG an den Stadtdirektor der Stadt spreche dafür, dass der Kl. die Grundstücke in der Zwangsversteigerung in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben habe. Ggf. müsse auch geklärt werden, ob der Kl. nachhaltig i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG gehandelt habe. Dies sei der Fall, wenn der Kl. eine solche Vielzahl von Aktivitäten entfaltet habe, dass seine Betätigung dem Bild eines Gewerbetreibenden, z.B. dem eines Erschließungsunternehmers  entspreche. III. Anmerkungen und Beratungshinweise Die Rezensionsentscheidungen betreffen folgende Problemkreise des gewerblichen Grundstückshandels: Erbbaurechte als Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze Veräußerung von MU-Anteilen mt Grundstücken im UV Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer PersG Unbedingte Veräußerungsabsicht 1. Erbbaurechte als Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze Mit der Entscheidung v. 27.2.2007 (Fall II) stellt der BFH klar, dass die erstmalige Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.e. gewerblichen Grundstückshandels darstellt. Der Begründung des BFH, durch die Bestellung eines Erbbaurechts werde ein Grundstück zur Erzielung von Erbbauzinsen, d.h. nur zur Fruchtziehung, nicht aber zur Substanzverwertung genutzt, ist nichts hinzuzufügen. Wird indes ein bereits bestelltes Erbbaurecht durch den Erbbauberechtigten weiterveräußert, handelt es sich um ein Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze . Die FinVerw  beurteilt Erbbaurechte allgemein als Objekte i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze", ohne zwischen der erstmaligen Bestellung und der Weiterveräußerung eines bereits bestellten Erbbaurechts zu unterscheiden. Nach der Rezensionsentscheidung (Fall II) ist aber damit zu rechnen, dass die FinVerw sich der BFH-Auffassung anschließt. Die Bestellung eines Erbbaurechts mit gleichzeitiger Einräumung eines Vorkaufsrechts für den Erbbauberechtigten führt ebenfalls nicht zum Objektverbrauch . 2. Veräußerung von Mitunternehmeranteilen mit Grundstücken im Umlaufvermögen Bereits nach dem BFH-Urt. v. 14.12.2006  bahnte sich an, dass der BFH bei der Veräußerung eines MU-Anteils auf die mitveräußerten einzelnen WG abstellen will. Mit der Entscheidung v. 10.5.2007 (Fall I) hat der BFH dies nunmehr bekräftigt. Die Praxis muss sich deshalb darauf einstellen, dass sowohl bei der Veräußerung als auch der Aufgabe von MU-Anteilen an einer Grundstückshandelsges. der Teil des Veräußerungs-/Aufgabegewinns, der auf das zum UV gehörende Grundvermögen entfällt, laufenden Gewinn darstellt. Da der BFH ausdrücklich eine Aufteilung zulässt, obliegt es der Beratungspraxis, ggü. der FinVerw darzulegen, dass der Gewinn aus der Anteilsveräußerung nicht nahezu ausschließlich auf die in den Grundstücken vorhandenen stillen Reserven, sondern auch auf andere WG entfällt. Das kann letztlich darauf hinauslaufen, bereits im Anteilskaufvertrag den Gesamtkaufpreis vorsorglich auf die verschiedenen WG aufzuteilen. Sofern die Aufteilung nicht erkennbar rechtsmissbräuchlich ist, wird die FinVerw dem folgen müssen . 3. Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer PersG Die FinVerw  geht bislang davon aus, dass dem an einer mit Grundstücken handelnden PersG beteiligten Gesellschafter deren Grundstücksverkäufe als Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze nur zugerechnet werden, wenn der Gesellschafter entweder mit mindestens 10% beteiligt ist oder der Verkehrswert des Geschäftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück mehr als 250.000 EUR beträgt. Diese für die Beratungspraxis klaren Beteiligungsgrenzen hat der BFH jetzt im Fall II verworfen, wobei er offen lässt, ob er die von der FinVerw angesetzten Beteiligungsgrenzen generell für verfehlt hält. Die Grenzen der FinVerw erachtet der BFH jedenfalls dann für unmaßgeblich, wenn der Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der Ges. nehmen kann. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung sei dann nicht von untergeordneter Bedeutung und rechtfertige die Zurechnung. Der BFH nennt hier explizit die Fälle der Generalvollmacht und den Fall, dass der Gesellschafter " aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt". Wann eine maßgebliche Einflussnahme gegeben sein soll, definiert der X. Senat nicht. Da der BFH überdies darauf verweist, die Gerichte seien an das BMF-Schr. v. 26.3.2004  nicht gebunden, ist damit zu rechnen, dass die Gerichte vermehrt Fälle entscheiden werden, in denen die von der FinVerw genannten Beteiligungsgrenzen unterschritten werden. Insb. Fälle, in denen Tätigkeiten entfaltet werden, die auf Vollmachten naher Angehöriger beruhen (Ehepartner oder Kinder) ist nicht auszuschließen, dass Aktivitäten der PersG dem Gesellschafter zugerechnet werden. Hinweis Dies gilt u.E. nicht für Aktivitäten einer Grundstücks-GmbH. Denn handelt es sich nicht um einen Fall des Rechtsmissbrauchs i.S.d. § 42 AO, können Grundstücksverkäufe einer GmbH dem Gesellschafter wegen der Abschirmwirkung der GmbH  nicht zugerechnet werden . 4. "Ein-Objekt-Grenze" bei unbedingter Veräußerungsabsicht Die Ausführungen des BFH zum Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit i.R.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG liegen auf seiner bisherigen Linie. Im Regelfall ist Nachhaltigkeit nicht gegeben, wenn der Stpfl. nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt. Anders ist es dagegen, wenn eine solche Vielzahl von Aktivitäten entfaltet wird, dass die Betätigung dem Bild eines Gewerbetreibenden, z.B. dem eines Erschließungsunternehmers entspricht. Dann gilt die "Ein-Objekt-Grenze", wie z.B. bei folgenden Aktivitäten  : Erwerb eines Grundstücks Bauplanung für eine Einkaufspassage Abschluss von Mietverträgen im Interesse der potenziellen Erwerber Beauftragung mehrerer Bauunternehmer Übernahme der Gewährleistung für Baumängel Schadensersatz für Mietausfall bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung      Vgl. u.a. BMF-Schr. zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel v. 26.3.2004 IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 2004, 434, dazu Messner, AktStR 2004, 247; BFH-Urt. v. 7.10.2004 - IV R 27/03, BFH/NV 2005, 288, dazu Moritz, AktStR 2005, 283; BFH-Urt. v. 28.4.2005 - IV R 17/04, BFH/NV 2005, 1430, dazu Bolz, AktStR 2005, 611; BFH-Urt. v. 5.7.2005 - VIII R 65/02, BStBl II 2006, 160, dazu Moritz, AktStR 2006, 282       Zur allgemeinen Problematik vgl. Moritz, DStR 2005, 2010       Vgl. dazu BFH-Urt. v. 5.7.2005 - VIII R 65/02, BStBl II 2006, 160       Einzelheiten bei Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 48 ff       BFH-Beschl. v. 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291; bespr. v. Ehlers, AktStR 2002, 175       BFH-Urt. v. 7.10.2004 - IV R 27/03, BStBl II 2005, 164; vgl. dazu Moritz, AktStR 2005, 283       Vgl. dazu BMF-Schr. v. 26.3.2004 - IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 2004, 434       BFH-Urt. v. 5.7.2005 - VIII R 65/02, BStBl II 2006, 160, dazu Moritz, AktStR 2006, 282       FG Berlin, Urt. v. 21.4.2004 - 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315       Verweis auf BFH-Urt. v. 14.12.2006 - IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601       Hinweis auf BFH-Urt. v. 11.12.2001 - VIII R 23/01, BStBl II 2004, 474       Hinweis auf BFH-Beschl. v. 3.7.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617       BMF-Schr. v. 26.3.2004 - IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 2004, 434, Tz. 14       BFH-Urt.v. 1.12.2005 - IV R 65/04, BStBl II 2006, 259       BFH-Beschl. v. 3.7.2002 - XI R 31/99, BFH/NV 2002, 1559       BMF-Schr. v. 26.3.2004 - IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 2004, 434, Rz 8       Anders ist die Rechtslage hingegen bei Einräumung eines Ankaufsrechts. Hier hat es nicht mehr der Grundstückseigentümer, sondern der Ankaufsberechtigte in der Hand, ob und wann es zu einem Veräußerungsvorgang kommt.       BFH-Urt. v. 14.12.2006 - IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601       BFH-Urt. v. 9.7.2002 - IX R 65/00, BStBl II 2003, 389 betr. Kaufpreisaufteilung für gemischt genutztes Gebäude; BFH-Urt. v. 27.7.2004 - IX R 54/02, BFH/NV 2004, 1645; Nds. FG, Urt. v. 24.8.2005, 3 K 73/01, Juris; ähnlich auch BMF-Schr. v. 24.3.2003, BStBl I 2003, 287       BMF-Schr. v. 26.3.2004 - IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 2004, 434, Tz. 14       BMF-Schr. v. 26.3.2004 - IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 2004, 434       Vgl. dazu Moritz, DStR 2005, 2010, m.w.N.; ähnlich Steinhauff, HFR 2004, 838       Vgl. auch BFH-Urt. v. 18.3.2004 - III R 25/02, DStR 2004, 1078       BFH-Urt. v. 1.12.2005 - IV R 65/04, BStBl II 2006, 259