Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2021 . Seite: 465
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1. Kann ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung gem. § 10 Nr. 1 a S. 1 Nr. 1 EStG abziehen? 2. Ist dies - bejahendenfalls - auch dann der Fall, wenn der hierfür unterhaltsrechtlich maßgebliche oder in diesem Zusammenhang vereinbarte Wohnvortei ...
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AktStR: Redaktion AktStR, 2021 S. 467: Gewerbliche Einkünfte einer Steuerberatungsgesellschaft Gewerbliche Einkünfte einer Steuerberatungsgesellschaft Redaktion AktStR Jahrgang: 2021 . Seite: 467 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Erzielt eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Gericht: BFH Aktenzeichen: VIII R 31/20 Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2020 - 9 K 2236/18 F, EFG 2021, 204 Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ... vom ... für X-GmbH &. Co. KG St.-Nr.: ... / hier: Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Gewerbebetrieb - § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den o.g. Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein und beantrage im Namen und in Vollmacht der Einspruchsführerin, den angefochtenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte, die bisher als gewerbliche Einkünfte qualifiziert worden sind, als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit qualifiziert werden. Begründung Der angefochtene Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ist rechtswidrig und verletzt die Einspruchsführerin in ihren Rechten. Die Einspruchsführerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. An der KG sind ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Geschäftsführer der KG sind die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der KG beteiligt war, war der Steuerberater B. Zu Unrecht haben Sie die Einkünfte der Einspruchsführerin als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert mit der Begründung, die mitunternehmerische Beteiligung der Steuerberatungsgesellschaft mbH sei so zu behandeln wie die Beteiligung eines Berufsfremden. Die Komplementär-GmbH hat vielmehr keine eigenständige Bedeutung gehabt. Sie hat weder Mitunternehmerrisiko getragen noch Mitunternehmerinitiative ausgeübt. Tatsächlich ist nur der Komplementär Steuerberater B aktiv gewesen. Eine gewerbliche Infizierung findet durch diese rein formale Beteiligung nicht statt. Das Maß der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos der GmbH ist so gering gewesen, dass sie nicht als Mitunternehmerin anzusehen ist. Da diese streitentscheidende Rechtsfrage aktuell Gegenstand eines beim BFH unter dem Az VIII R 31/20 geführten Revisionsverfahrens ist (Zulassung durch FG; Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2020 - 9 K 2236/18 F, EFG 2021, 204), gehe ich davon aus, dass das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den BFH zwangsweise ruht (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Mit freundlichen Grüßen Steuerberater/-in
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2021 . Seite: 469
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Können negative Einkünfte (verbleibend nach Saldierung negativer und positiver Einkünfte bzw. Bezüge) einer i.S.v. § 33 a Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten ggü. gesetzlich unterhaltsberechtigten Person mit erhaltenen Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen (hier: BAföG-Leistungen) verrechnet werden? Gericht: BFH Aktenzeichen: VI R 45/20 Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urt. v.1 ...
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