Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2003 . Seite: 324
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Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine (Auslands-) Gruppenreise, wenn die Organisation und Durchführung einer solchen Reise Dienstaufgabe des damit betrauten ArbN ist. BFH-Urt. v. 27.8.2002 - IV R 22/01, BFH/NV 2003, 239 I. Sachverhalt Die Klin. (eine wissenschaftliche Hilfskraft an einem Universitätsinstitut für Geografie) nahm in der Zeit vom 25.9. bis 15.10.1999 an einer unter ihrer ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2003 . Seite: 327
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Vermietet der Stpfl. sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die WK-Überschüsse bei seinen Einkünften aus VuV auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO liegt insoweit nicht vor. BFH-Urt. v. 14.1.2003 - IX R 5/00, ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2003 . Seite: 330
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Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als WK bei den Einkünften aus VuV abziehbar. BFH-Urt. v. 15.10.2002 - IX R 58/01, BFH/NV 2003, 377 I. Sachverhalt Die Kl. sind Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Insel Föhr, die sie über eine Apartmentver ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2003 . Seite: 333
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Die vom BFH zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlasste ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2003 . Seite: 360
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Lädt ein ArbG anlässlich eines Geburtstags eines ArbN Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltu ...
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