Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
|
Jahrgang: 2016 . Seite: 81
|
Fehler bei der Auslegung oder (Nicht-)Anwendung einer Rechtsnorm schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit und damit die Anwendung des § 129 AO aus. § 129 AO ermöglicht auch dann nicht die Berichtigung "vermeintlicher" mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen, welche tatsächlich auf der unzutreffenden Anwendung einer Rechtsnorm beruhen, wenn sie aus der Sicht der den Fe ...
|
|
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
|
Jahrgang: 2016 . Seite: 91
|
Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es i.R.e. vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten ...
|
|
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
|
Jahrgang: 2016 . Seite: 101
|
Entsprechend der Funktion der verbindlichen Auskunft im Besteuerungsverfahren, dem Steuerpflichtigen Planungs- und Entscheidungssicherheit, d.h. Rechtssicherheit hinsichtlich der Einschätzung eines geplanten Sachverhalts bzw. Vertragsmodells durch die Finanzbehörde zu verschaffen, regelt die verbindliche Auskunft lediglich, wie die Finanzbehörde eine ihr zur Prü ...
|
|
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
|
Jahrgang: 2015 . Seite: 653
|
1. Wird i.R.e. Einspruchsverfahrens Aussetzung der Vollziehung für einen aufgrund eines rechtswidrig erlassenen Änderungsbescheids nachgeforderten Betrag gewährt und nimmt der Einspruchsführer den Einspruch anschließend zurück, so können Aussetzungszinsen für den nachgeforderten Betrag festgesetzt werden. 2. Ein Rechtsbehelf ist auch dann i.S.v. § 237 AO erfolglos ...
|
|
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
|
Jahrgang: 2015 . Seite: 663
|
Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Eine Speicherung von Daten über den tatsächli ...
|
|
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
|
Jahrgang: 2015 . Seite: 497
|
1. Der Begriff des Verschuldens i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. 2. Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ist ni ...
|
|
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
|
Jahrgang: 2015 . Seite: 109
|
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung I. Vorbemerkungen Die gesetzlichen Regelungen zur Selbstanzeige und ihre Verschärfung oder Abschaffung stehen seit vielen Jahren immer wieder in der politischen Diskussion. Zuletzt wurden sie durch das am 3.5.2011 in Kraft getretene sog. "Schwarzgeldbekämpfungsgesetz " insb. in folgenden Punkten verschärft: Vert ...
|
|
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
|
Jahrgang: 2015 . Seite: 131
|
Konkretisierung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) BMF-Schr. v. 14.11.2014 - IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl I 2014, 1450 I. Vorbemerkungen 1. Einführung ...
|
|
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
|
Jahrgang: 2014 . Seite: 689
|
1. Das Ermessen zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds wird fehlerhaft ausgeübt, wenn ausgehend von einer Vorprägung des Ermessens jede Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO) - unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft - grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt. 2. Gleiches gilt, wenn früheres Verhalten des Steu ...
|
|