AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
2 / 2024 (10)
Rubrik
Einspruchsmuster (10)
Rechtsgebiet
ReBe/Mustereinsprüche (10)
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Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei Einstellung des Betriebes und Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in einen neuen (vermögensverwaltenden) Betrieb
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 569
1. Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen ...
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Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2022 . Seite: 579
1. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) bei einem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Grundstücksunternehmen ist nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, wenn die GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR verpachtet. 2. Bei der Nutzung des Grundstück(teil)s durch eine Personengesellschaft ...
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Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 281
Befasst sich eine neu gegründete Kapitalgesellschaft erst Monate nach ihrer Eintragung in das Handelsregister mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 ...
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Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung von Wirtschaftsgütern
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 753
1. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirts ...
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Fondsstandortgesetz auch mit besonderem Blick auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, § 9 Nr. 1 GewStG
Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2021 . Seite: 479
Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlag ...
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Gewerbesteuergesetz
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 111
A. Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds (§ 8 Nr. 8 GewStG) § 8 Nr. 8 GewStG gewährleistet, dass sich Verluste eines Gewerbebetriebs im Inland nur einmal und nur in dem Gewerbebetrieb mindernd auf den Gewerbeertrag auswirken, in dem sie entstanden sind. Eine gewerbesteuerliche Doppelerfassung wird vermieden, indem die Verlus ...
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Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von bisherigem und neuem Gewerbebetrieb
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2020 . Seite: 375
1. Fällt die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs weg, ist der Gewer ...
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Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2020 . Seite: 386
1. Für gewerbesteuerliche Zwecke ist auf den Betriebsstättenbegriff zurückzugreifen (ständige Rechtsprechung). 2. Eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 S. 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläc ...
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Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II
AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2020 S. 185: Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I und II Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2020 . Seite: 185 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. BFH-Urt. v. 11.7.2019 - I R 26/18, BFH/NV 2020, 439 Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. BFH-Urt. v. 11.7.2019 - I R 13/18, BFH/NV 2020, 437 I. Vorbemerkungen 1. Einbringung in Kapitalgesellschaften a) Grundsätze Mit der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben wurde eine maßgebliche Änderung des Umwandlungssteuerrechts durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ( SEStEG) vollzogen. Das "neue" UmwStG soll neben rein inländischen Sachverhalten auch grenzüberschreitende Umwandlungen und Einbringungen unter Beteiligung von Rechtsträgern der EU und des EWR regeln. Die Europäisierung steht dabei im Mittelpunkt, allerdings wurde insb. im Einbringungsteil des UmwStG auch eine tiefgreifende systematische Änderung vorgenommen. Der 6. Teil des UmwStG, in dem die ertragsteuerlichen Folgen von Einbringungen in KapG geregelt sind, stellt systematisch eine Zäsur des Umwandlungssteuerrechtes dar. Anders als die Teile 1 bis 5 des UmwStG umfasst Teil 6 auch Umwandlungsfälle, die im UmwG nicht geregelt sind (z.B. die Einbringung unter Einzelrechtsnachfolge außerhalb § 123 Abs. 3 UmwG). Dieser Teil des UmwStG verwendet ein steuerspezifisches Vokabular. Der Begriff der Einbringung ist ein rein steuerrechtlicher Begriff und umfasst eine Vielzahl zivilrechtlich möglicher Vermögensübertragungen. Die §§ 20 - 23 UmwStG regeln die Voraussetzungen der (wahlweisen) steuerneutralen Einbringung von Vermögensteilen in eine KapG. Dabei ist das Ziel des UmwStG, die Unternehmensumwandlung i.d.R. steuerneutral vorzunehmen, wenn die Besteuerung der eingebrachten stillen Reserven auch künftig sichergestellt ist. Diese Intention wird durch §§ 20 - 23 UmwStG besonders deutlich. Sind deren Tatbestandsmerkmale erfüllt, hat die aufnehmende KapG ein Bewertungswahlrecht und der Einbringende einen dazu korrespondierenden Veräußerungspreis seines Betriebsvermögens und Anschaffungskosten der i.R.d. Einbringung erhaltenen Anteile. Für die Anwendung der §§ 20 und 21 UmwStG ist es unerheblich, ob die Einbringung auf einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge beruht (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 - 5 UmwStG) . Die Anwendung der Vorschrift des § 20 UmwStG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: qualifizierter Einbringungsgegenstand. Dafür kommen in Betracht: ein Betrieb oder ein Teilbetrieb, ein MU-Anteil oder der Teil eines MU-Anteils mehrheitsvermittelnde oder mehrheitsverstärkende Anteile an einer KapG i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG, Einbringung in eine unbeschränkt stpfl. KapG oder eine EU-/EWR-KapG; Der Einbringende muss für die Sacheinlage neue Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft erhalten; neben den neuen Anteilen können gem. § 20 Abs. 2 S. 4 UmwStG auch andere WG ( sonstige Gegenleistungen) in eingeschränktem Umfang gewährt werden. In diesem Fall werden die Anschaffungskosten der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile gem. § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG gekürzt. b) Rückwirkende Besteuerung Bei Sacheinlagen unter dem gemeinen Wert soll § 22 Abs. 1 UmwStG verhindern, dass Vermögensteile, die sachlich nicht vom Teileinkünfteverfahren bzw. der Steuerbegünstigung des § 8 b KStG erfasst werden, über den "Umweg" der Einbringung in eine Körperschaft mit anschließender steuerbegünstigter Veräußerung der Anteile an der Körperschaft übertragen werden. Im Ergebnis soll ein missbräuchlicher Wechsel von einer vollen Besteuerung zum Teileinkünfteverfahren bzw. § 8 b KStG vermieden werden. Daher ist eine rückwirkende Besteuerung vorgesehen, wenn die erhaltenen Anteile vom Einbringenden innerhalb einer 7-Jahres-Frist veräußert werden. Diese rückwirkende Besteuerung vermeidet im Ergebnis die drohende Doppelbesteuerung der stillen Reserven bei der Veräußerung der erhaltenen Anteile innerhalb von 7 Jahren nach der Einbringung, die es im alten Recht gegeben hat. Außerdem werden so auch nur die stillen Reserven besteuert, die bis zum Tag der Sacheinbringung vorhanden sind. Später entstandene stille Reserven unterliegen folgerichtig der allgemeinen Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen. Der anlässlich einer Veräußerung der erhaltenen Anteile als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG zu besteuernde Einbringungsgewinn I ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des übertragenen Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Einbringung, abzgl. der Kosten für den Vermögensübergang und dem bei der übernehmenden KapG angesetzten Wert des Betriebsvermögens, wobei sich dieser Differenzbetrag für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr linear um 1/7 mindert , weil mit zunehmendem Abstand zum Zeitpunkt der Einbringung die Wahrscheinlichkeit abnimmt, dass die Einbringung nur der missbräuchlichen Vorbereitung einer steuerbegünstigten Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens dienen sollte. Eine volle nachträgliche Besteuerung des Einbringungsgewinns tritt somit nur ein, wenn der Anteilsverkauf im ersten Jahr nach der Einbringung realisiert wird. Erfolgt die Veräußerung der bei der Einbringung neu ausgegebenen Anteile z.B. im dritten Jahr nach der Einbringung, unterliegen 5/7 des Differenzbetrags als Einbringungsgewinn I der Besteuerung. Das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8 b KStG ist nicht anzuwenden. Auch die Vergünstigungen gem. §§ 16 Abs. 4, 34 EStG sind nicht zu gewähren. Die Veräußerung der erhaltenen Anteile gilt als rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 AO; damit beginnt auch die Verzinsung der Steuerforderung aus dem Einbringungsgewinn I gem. § 233 a Nr. 2 a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die erhaltenen Anteile veräußert werden. c) Gewerbesteuerliche Behandlung des Einbringungsgewinns Der Gesetzgeber hat es trotz der grds. neuen systematischen Ausrichtung der §§ 20 ff. UmwStG nicht für notwendig erachtet, besondere Regelungen für die gewerbesteuerliche Behandlung des Einbringungsgewinns I und II aufzunehmen. Dies ist gerade mit Blick auf die gesonderten gewerbesteuerlichen Regelungen der §§ 18 und 19 UmwStG, für die Umwandlungen nach §§ 3 bis 16 UmwStG, unverständlich. Da keine gesetzlichen Regelungen existieren, hat die FinVerw im UmwSt-Erlass in Rn 22.07 den Hinweis aufgenommen, dass für die Zugehörigkeit des Einbringungsgewinns zum Gewerbeertrag die allgemeinen Grundsätze gelten. Daher ist zu prüfen, wie die Einbringung zu behandeln gewesen wäre, wenn diese ursprünglich unter Ansatz der gemeinen Werte erfolgt wäre. Daraus folgt: Bei einer KapG als Einbringende ist nach § 7 S. 2 GewStG auch der rückwirkende Einbringungsgewinn I gewerbesteuerpflichtig. Bei einer PersG ist entscheidend, wer nach Rn 20.03 UmwSt-Erlass als Einbringender anzusehen ist. Soweit die PersG selbst Einbringende ist, unterliegt der Einbringungsgewinn I nach § 7 S. 2 GewStG der GewSt. Sind dagegen die Mitunternehmer als Einbringende anzusehen, unterliegt der Einbringungsgewinn I nach § 7 S. 2 GewStG der GewSt, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil durch eine natürliche Person eingebracht, ist die Einbringung nach § 7 S. 2 letzter Halbsatz GewStG grds. nicht gewerbesteuerpflichtig, sodass auf den Einbringungsgewinn I keine GewSt anfällt. Werden nicht sämtliche sperrfristbehafteten Anteile in einem Vorgang veräußert, ist nach Rn 22.07 UmwSt-Erlass für Zwecke des § 7 S. 2 GewStG nicht mehr von einer Veräußerung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs auszugehen. Die sukzessive Veräußerung der erhaltenen Anteile führt dazu, dass der dadurch ausgelöste Einbringungsgewinn I zum Gewerbeertrag gehört. Gegen die Verwaltungsauffassung spricht, dass der Einbringende zum Einbringungszeitpunkt seinen ganzen Betrieb, Teilbetrieb bzw. Mitunternehmeranteil eingebracht und damit seine gesamte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat, sodass der Einbringungsgewinn I gewerbesteuerfrei zu stellen ist. Für Zwecke der GewSt ordnet Rn 22.13 UmwSt-Erlass an, dass der unter Anwendung der Siebtelungsregelung ermittelte Einbringungsgewinn II bei Anteilen im Betriebsvermögen zum Gewerbeertrag gehört. Auch diese Regelung ist zu hinterfragen, denn grds. sollte der Einbringungsgewinn II bei der GewSt so zu behandeln sein, wie eine Anteilseinbringung zum gemeinen Wert im Einbringungszeitpunkt zu versteuern gewesen wäre. Der Einbringungsgewinn II sollte danach in den Fällen nicht der GewSt unterliegen, in denen die Sacheinlage zum gemeinen Wert (wie z.B. bei einer Sacheinlage eines unmittelbar von einer natürlichen Person gehaltenen ganzen Mitunternehmeranteils, zu dem Kapitalgesellschaftsanteile gehören) selbst gewerbesteuerneutral erfolgen könnte. 2. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfragen In zwei aktuellen Entscheidungen hatte der BFH über folgende Fragen zu befinden: â Unterliegt der Einbringungsgewinn I der GewSt, wenn eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine KapG (hier: AG) zum Buchwert einbringt und der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist veräußert? â Unterliegt der Einbringungsgewinn II der GewSt, wenn eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine KapG zum Buchwert einbringt und diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist veräußert, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre? II. BFH-Urteile 1. BFH-Urt. v. 11.7.2019 - I R 26/18, BFH/NV 2020, 439 a) Sachverhalt Bis zur formwechselnden Umwandlung in eine AG (Klägerin) waren an der X-KG neben der Komplementär-GmbH die Kommanditisten A mit 57 %, C mit 3 % und die Y-GmbH mit 40 % beteiligt. Im Jahr 2013 (Streitjahr) wurde die X-KG gemäß § 25 UmwStG i.V.m. § 190 UmwG in die klagende AG umgewandelt. I.R.d. Umwandlung erhielt A entsprechend seiner prozentualen Beteiligung ... Stück Aktien. Die Klägerin führte die Buchwerte der X-KG fort (§ 25 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG 2006). A verstarb im Jahr 2014 und wurde von seiner Ehefrau B beerbt. Seine Tochter Z forderte anstelle des ihr zugedachten Vermächtnisses ihren Pflichtteil. B übertrug daher i.R.e. im Jahr 2015 abgeschlossenen Vermächtnisverzichts- und Abfindungsvertrages zur Abfindung des Pflichtteilsanspruches neben einer Geldzahlung ... Stück Aktien der Klägerin auf Z. Die Klägerin berücksichtigte diesen Vorgang i.R. ihrer Gewerbesteuererklärung nicht. Im Anschluss an eine Ap vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Übertragung der Aktien von B an Z einen Einbringungsgewinn I i.S.d. § 22 Abs. 1 UmwStG ausgelöst habe, welcher der GewSt unterliege. Das FG Köln trat dem entgegen. Es ging in seinem Urt. davon aus, dass der Einbringungsgewinn I nicht zum Gewerbeertrag der Klägerin gehöre. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2013 Kläger AG, die aus einer formwechselnden Umwandlung der X-GmbH & Co. KG hervorgegangen ist. An dieser KG waren bis zur Umwandlung die Kommanditisten A mit 57 %, C mit 3 % und die Y-GmbH mit 40 % beteiligt. A verstarb im Jahr 2014 und wurde von seiner Ehefrau B beerbt. Seine Tochter Z forderte anstelle des ihr zugedachten Vermächtnisses ihren Pflichtteil. B übertrug i.R.e. im Jahr 2015 abgeschlossenen Vermächtnisverzichts- und Abfindungsvertrages zur Abfindung des Pflichtteilsanspruches neben einer Geldzahlung auch Aktien der Klägerin auf Z. In der GewSt-Erklärung des VZ 2013 wurde der Einbringungsgewinn I nicht erfasst. Finanzamt / Ap Der Einbringungsgewinn I wurde der GewSt unterworfen. FG Stattgabe der Klage b) Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. des Finanzamts mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Der Einbringungsgewinn I ist gewerbesteuerrechtlich den Rechtsregeln zu unterwerfen, die für eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum Tragen gekommen wären. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung des Einbringungsgewinns I keine gesetzliche Regelung getroffen hat. Die spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile führt ggf. nach allgemeinen Vorschriften (z.B. § 17 EStG) zu einem Veräußerungsgewinn, ist aber selbst nicht Besteuerungsgegenstand des § 22 Abs. 1 UmwStG, sondern lediglich das auslösende Moment für die (rückwirkende) Besteuerung des Einbringungsvorgangs. Der Einbringungsgewinn I unterliegt nicht der GewSt, weil die Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils auch bei Ansatz des gemeinen Werts keine GewSt ausgelöst hätte. 2. BFH-Urt. v. 11.7.2019 - I R 13/18, BFH/NV 2020, 437 a) Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH und ist durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A-KG geworden. Bis zum 17.5.2010 waren an der A-KG als Komplementärin die C-GmbH (Komplementär-GmbH) und als Kommanditisten die Eheleute B mit einer Kapitaleinlage von je 53.550 EUR (je 25,5 %) sowie die D-GmbH mit einer Kapitaleinlage von 102.900 EUR (49 %) beteiligt. Die Kommanditisten waren zugleich Gesellschafter zweier KapG. So hielten die Eheleute B je 6.400 EUR des 25.100 EUR betragenden Stammkapitals der Komplementär-GmbH, die restlichen 12.300 EUR entfielen auf die D-GmbH. An der E-GmbH waren die Kommanditisten mit nahezu identischen Quoten beteiligt. Die Beteiligungen gehörten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten der A-KG. Am 18.3.2010 hatten die Eheleute B bereits die F-GmbH gegründet, deren Geschäftsanteile sie zu gleichen Teilen hielten. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 17.5.2010 brachten die Eheleute B ihre Gesellschaftsanteile an der A-KG, der Komplementär-GmbH und der E-GmbH zum Zwischenwert gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile nach § 20 UmwStG in die F-GmbH ein. Darüber hinaus legten die Eheleute B zuvor begründete Optionsrechte in die F-GmbH ein, die den Eheleuten B insb. das Recht gewährten, ihre gesamten Gesellschaftsanteile in Bezug auf die A-KG der D-GmbH mit Wirkung auf den 30.6.2010 zu einem näher vereinbarten Preis anzudienen. Mit Vertrag vom 17.5.2010 übte die F-GmbH diese Optionsrechte aus und veräußerte die eingebrachten Kommanditanteile an der A-KG sowie die eingebrachten Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH und der E-GmbH mit Wirkung zum 30.6.2010 an die D-GmbH. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon aus, dass aufgrund der Veräußerung der Geschäftsanteile an der E-GmbH durch die F-GmbH gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG ein Einbringungsgewinn II in Höhe von ... EUR entstanden war. Das FA unterwarf diesen der GewSt. Das FG Schleswig-Holstein gab der Klage statt. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2010 Klägerin GmbH, die durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A-KG geworden ist. 2010 Mit Übertragungsvertrag vom 17.5.2010 brachten die Eheleute B ihre Gesellschaftsanteile an der A-KG, der Komplementär-GmbH und der E-GmbH zum Zwischenwert nach § 20 UmwStG in die F-GmbH ein. Mit Vertrag vom 17.5.2010 übte die F-GmbH Optionsrechte aus und veräußerte die eingebrachten Kommanditanteile an der A-KG sowie die eingebrachten Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH und der E-GmbH mit Wirkung zum 30.6.2010 an die D-GmbH. Der Einbringungsgewinn II wurde einkommensteuerlich erfasst, aber nicht der GewSt unterworfen. Finanzamt Der Einbringungsgewinn II wurde der GewSt unterworfen. FG Stattgabe der Klage b) Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. des Finanzamts mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Rechtlich kommt es allein auf die Besteuerung des Einbringungsvorgangs ("Gewinn aus der Einbringung") an. Die Veräußerung der miteingebrachten Anteile innerhalb der Sperrfrist durch die übernehmende Gesellschaft ist lediglich das auslösende Moment für die (rückwirkende) Besteuerung des Einbringungsvorgangs beim Einbringenden. Die Veräußerung des miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteils - mit der weiteren Folge der rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II - ändert nichts daran, dass der ursprüngliche (Mit-) Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit mit der Einbringung insg. eingestellt hat und dieser Vorgang nach allgemeinen Grundsätzen gewerbesteuerfrei ist. Auch wenn das Finanzamt nur auf den veräußerten Anteil an der KapG abstellt, so wäre unter Berücksichtigung der Rückwirkung ein enger Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung anzunehmen. Der Gewinn wäre von der gewerbesteuerrechtlichen Begünstigung der Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung miterfasst. III. Anmerkungen 1. Bedeutung der Entscheidungen Weder das UmwStG noch das GewStG enthalten eine explizite Regelung zur gewerbesteuerlichen Behandlung des Einbringungsgewinns I und II. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelungen zur Einbringung im Jahr 2006 die gewerbesteuerlichen Folgen gar nicht bedacht hatte. Insoweit steht der Rechtsanwender vor komplexen Fragestellungen, wenn eine natürliche Person einen Einbringungsgewinn I oder II infolge einer zunächst steuerneutralen Einbringung eines Mitunternehmeranteils erzielt. Der Rechtsanwender kann sich nunmehr bei der Analyse, ob ein Einbringungsgewinn I der GewSt unterliegt, grds. von der Frage leiten lassen, ob im Zeitpunkt der Einbringung bei einer gedachten Einbringung zu gemeinen Werten der dabei entstehende Einbringungsgewinn (= Veräußerungsgewinn) der GewSt unterlegen hätte. Ist dies der Fall - wie grds. bei der Einbringung eines Teil-Mitunternehmeranteils -, dann ist auch der Einbringungsgewinn I gewerbesteuerpflichtig. Dagegen ist im Falle einer gewerbesteuerfreien Einbringung eines gesamten Mitunternehmeranteils auch der damit zusammenhängende Einbringungsgewinn I gewerbesteuerfrei. Beratungshinweis: Umfang Auf eine vollständige einkommensteuerliche Erfassung der (wesentlichen) stillen Reserven zum Zeitpunkt der Einbringung kommt es für die Gewerbesteuerfreiheit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die gesamten erhaltenen Anteile oder nur ein Teil davon innerhalb der Sperrfrist veräußert werden. Auch hinsichtlich des Einbringungsgewinns II lautet die zu prüfende Frage, ob ein Einbringungsgewinn (= Veräußerungsgewinn), der bei einer gedachten Einbringung zu gemeinen Werten entstanden wäre, der GewSt unterlegen hätte. Wenn dies der Fall ist, ist auch der Einbringungsgewinn II gewerbesteuerpflichtig. Nach den Ausführungen des BFH kommt es rechtlich allein auf die Besteuerung des Einbringungsvorgangs ("Gewinn aus der Einbringung") an. Die wesentliche Aussage des BFH ist, dass die spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile zwar zu einem steuerbaren Veräußerungsvorgang z.B. nach § 17 EStG führt, aber selbst nicht Besteuerungsgegenstand des § 22 Abs. 1 UmwStG ist, sondern lediglich das auslösende Moment für die (rückwirkende) Besteuerung des Einbringungsvorganges. Rein tatsächlich betrachtet, ändert auch die Veräußerung nur eines Teils der erhaltenen Anteile nichts daran, dass der ursprüngliche (Mit-)Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit mit der Einbringung eingestellt hat. Beratungshinweis: BFH gegen Rn 22.07 UmwSt-Erlass Der BFH widerspricht ausdrücklich der in Rn 22.07 des UmwSt-Erlasses vertretenen Auffassung, dass der lediglich teilweise Verkauf der als Gegenleistung erhaltenen Gesellschaftsanteile zur Gewerbesteuerpflicht führe. Dies gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, dass auch die ursprüngliche Einbringung bei einer nur teilweisen Veräußerung des Betriebs oder des Mitunternehmeranteils und einer nicht vollständigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit nicht gewerbesteuerfrei gewesen wäre. Eine solche Argumentation sei fiktiv und daher abzulehnen. 2. Bedeutung für die Praxis Nach den Entscheidungen des BFH sollte bei entsprechenden Sachverhalten gegen noch offene Veranlagungen Einspruch eingelegt werden. Sollte bei einem Einbringungsvorgang doch GewSt angefallen sein, ist bei dem jeweiligen Mitunternehmer - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - die Steuerermäßigung des § 35 EStG zu prüfen. Beratungshinweis: Ausstehende Reaktionen Ob die FinVerw diese Entscheidungen in naher Zukunft veröffentlichen und damit für anwendbar erklären wird, ist aktuell nicht abzusehen. Auch der Gesetzgeber könnte noch tätig werden.Ob dies dann klarstellend, also mit "Rückwirkung" oder "nur" für die Zukunft erfolgt, bleibt abzuwarten. 3. Gestaltungspraxis Unter Beachtung dieser Grundsätze ist aber eine Gestaltung möglich geworden, die bei objektiver Betrachtung nicht i.S.d. Gesetzgebers sein kann. Beabsichtigt z.B. der einzige Kommanditist einer GmbH & Co. KG einen Teil seines Kommanditanteils an einen Erwerber zu veräußern, würde der daraus erzielte Veräußerungsgewinn nicht als Veräußerungsgewinn unter § 16 EStG, sondern als laufende gewerbliche Einkünfte den Regelungen des § 15 EStG unterliegen. Die Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG wären nicht möglich. Dieser laufende Gewinn würde auch der GewSt unterliegen, da die Grundsätze des § 7 S. 2 GewStG nicht anwendbar wären. Der Veräußerungsgewinn würde ohne Ermäßigung im vollen Umfang der ESt und GewSt unterliegen, wobei die Anrechnung gem. § 35 EStG zu beachten ist. Würde nun dieser Stpfl. alternativ zuerst seine GmbH & Co. KG formwechselnd nach §§ 25 und 20 ff. UmwStG in eine KapG umwandeln, würden 100 % der "erhaltenen" Anteile den Regelungen des § 22 Abs. 1 UmwStG unterworfen. Wenn der Stpfl. im Nachgang der Umwandlung einen Teil seiner erhaltenen Anteile an den Erwerber veräußert, würde der rückwirkend zu ermittelnde Einbringungsgewinn I einkommensteuerlich zwar nach § 16 EStG zu versteuern sein, die Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG wären aber nach § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG ausgeschlossen. Gewerbesteuerlich wäre nun aber ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG gegeben, für den die Regelung des § 7 S. 2 GewStG Anwendung findet. Im Ergebnis ist die einkommensteuerliche Behandlung absolut identisch, aber die GewSt würde im vollen Umfang nicht mehr anfallen. Zugleich wäre eine Anrechnung nach § 35 EStG nicht mehr möglich. Insoweit beschränkt sich der Ausfall auf den Anrechnungsüberhang der GewSt über den gem. § 35 EStG anrechenbaren Betrag. Diese Gestaltung ist nun nach den BFH-Urteilen möglich und könnte den Gesetzgeber dazu veranlassen, ein "Nichtanwendungsgesetz" anzustoßen. SEStEG v. 7.12.2006, BGBl I 2006, 2782 Sog. Umwandlungssteuererlass, BMF-Schr. v. 11.11.2011 - IV C 2 - S 1978 -b/08/10001, BStBl I 2011, 1314 Rn 01.44 (UmwSt-Erlass) § 22 Abs. 1 S. 3 UmwStG BMF-Schr. v. 11.11.2011 - IV C 2 - S 1978 - b/08/ 10001, BStBl I 2011, 1314 Vgl. z.B. Patt, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 22 UmwStG, Rz 67 (Dez. 2011); Stangl, in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., 2013, § 22 Rz 85 Kritisch dazu Stangl, in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl. 2013, § 22 Rz 85a, der davon ausgeht, dass eine Teilanteilsveräußerung eher den Charakter eines Zwischenwertansatzes hat; vgl. auch Behrendt/Gaffron/Krohn, DB 2011, 1072; Rödder/Rogall, Ubg 2011, 753, Schmitt, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 7. Aufl. 2016, § 22 UmwStG, Rz 61a Vgl. Stangl, in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl. 2013, § 22 Rz 151; Schmitt, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 7. Aufl. 2016, § 22 UmwStG, Rz 136 FG Köln, Urt. v. 19.7.2018 - 6 K 2507/16, EFG 2018, 1730 FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.3.2018 - 1 K 1/16, EFG 2018, 861 BFH-Urt. v. 2.2.1972 - I R 217/69, BStBl II 1972, 470 So auch auch Märtens, JurisPR 15/2020 Anm. 5, der darauf verweist, dass die Rechtsauffassung der FinVerw im UmwSt-Erlass in der Vergangenheit fast einhellig auf Ablehnung gestoßen war (vgl. dazu auch die Nachweise oben in FN 6 und 7).
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