12
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 389
Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar. BFH-Urt. v. 20.3.2014 - VI R 29/13, BFH/NV 2014, 1284 Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel v ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 399
Eine schädliche außerbetriebliche Nutzung liegt nicht vor, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut auch in einem anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen eingesetzt wird, sofern beide Betriebe organisatorisch verbunden sind und gemeinsam das Größenmerkmal des § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 409
Die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe (hier: gewerblicher Grundstückshandel) typischen Geschäfte sind regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen, wenn bei einer entsprechenden privaten Veranlassung nicht eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen worden ist. BFH-Beschl. v. 8.4.2014 - X B 70/13, BFH/NV 2014, 1043 I. Vorbemerkungen 1. Grundsätze des ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 421
Verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. BMF-Schr. v. 12.5.2014 - IV C 2 - S 2743/12/10001, BStBl I 2014, 860 I. Vorbemerkung Der BFH hat in drei Urt. v. 3.2.2011  und v. 15.5.2013  zu den Fragen Stellung genommen, wie verdeckte ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 433
1. Bei der Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils auf das einzelne Mietobjekt abzustellen. 2. Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind insbesondere dann unangemessen i.S.v. § 42 AO, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 443
1. Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgez ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 457
Halten Darlehensverträge zwischen einander nahe stehenden Personen dem sog. Fremdvergleich stand und sind sie deshalb der Besteuerung zu Grunde zu legen, reicht allein der Umstand, dass es sich bei den Vertragsparteien um einander nahe stehende Personen handelt, nicht aus, den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus KapV ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 471
1. "Vergütung" i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG kann jeder Vorteil von wirtschaftlichem Wert sein, den der Steuerpflichtige i.R.d. jeweiligen Einkunftsart erzielt. 2. Der Ertrag aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der EuGH die gesa ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2014 S. 481: BMF-Schreiben zur Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen BMF-Schreiben zur Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2014 . Seite: 481 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei einer (teil-)unternehmerischen Nutzung von Fahrzeugen. BMF-Schr. v. 5.6.2014 - IV D 2 -S 7300/07/10002, BStBl I 2014, 896 I. Vorbemerkung 1.BMF-Schreiben aus 2012 und 2014 In den vergangenen Jahren hatte das BMF zwei umfassende Schr. zu den Grundsätzen des Vorsteuerabzugs und zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen herausgebracht.  Die deutsche FinVerw hatte sich deshalb so ausführlich mit dem Vorsteuerabzug befasst, weil der BFH in den Jahren 2010 und 2011 mehrere Grundsatzentscheidungen veröffentlicht hatte und hierin die Grundzüge des Vorsteuerabzugs und dessen Korrektur präzisiert und teilweise auch geändert hatte.  Hierbei ging es im Wesentlichen um folgende Sachverhalte: Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für einen Betriebsausflug  Vorsteuerabzug aus Erschließungskosten  Vorsteuerabzug aus Kosten für eine Marktplatzsanierung  Beteiligungsverkauf  Das BMF hatte diese Rspr. zum Anlass genommen, unter Anwendung der BFH-Entscheidungen die Grundsätze des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG sowie deren Folgen für die Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG systematisch zu überarbeiten und den UStAE insoweit anzupassen. 2. Neue Terminologie Das BMF stellte heraus, dass die vom BFH in Anlehnung an die Terminologie der MwStSyStRL verwendeten Begriffe "wirtschaftliche" und "nicht wirtschaftliche" Tätigkeiten den in § 2 Abs. 1 UStG verwendeten Begriffen "unternehmerisch" und "nicht unternehmerisch" entsprechen. Weitergehend ist im Bereich der nicht unternehmerischen Tätigkeiten zwischen nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten i.e.S. und unternehmensfremden Tätigkeiten zu differenzieren. Nicht wirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. sind nach Auffassung der deutschen FinVerw alle nicht unternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, z.B unentgeltliche, aus ideellen Zwecken verfolgte Tätigkeiten eines Vereins  hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts  die Veräußerung gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen, die nicht im Unternehmensvermögen gehalten werden Unternehmensfremd sind demgegenüber Entnahmen für den Privatbedarf des Unternehmers Entnahmen für den privaten Bedarf des Personals In der Übersicht stellt sich diese neue Terminologie wie folgt dar: 3. Gegenstand des neuen BMF-Schreibens Im Hinblick auf die grundlegenden Änderungen in der Rspr. und die angepasste Verwaltungsauffassung sah sich das BMF offenbar veranlasst, die umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrzeugen, die zu den einheitlichen Gegenständen zählen, ausführlich in einem gesonderten BMF-Schr. darzustellen. Diese neue Regelung der FinVerw löst das BMF-Schr. v. 27.8.2004 ab, das bisher immer für die umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrzeugen herangezogen wurde.  II. BMF-Schreiben v. 5.6.2014 - IV D 2 -S 7300/07/10002, BStBl I 2014, 896 1. Inhalt des BMF-Schreibens Das BMF-Schr. enthält drei Abschnitte: (Teil-)unternehmerische Verwendung von Fahrzeugen Überlassung von Fahrzeugen an das Personal (Dienst- oder Firmenfahrzeuge) Änderung des UStAE 2. (Teil-)unternehmerische Verwendung von Fahrzeugen a) Zuordnung Beabsichtigt der Unternehmer, das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten zu verwenden, ist das Fahrzeug vollständig dem Unternehmen zuzuordnen ( Zuordnungsgebot). Eine beabsichtigte ausschließliche Verwendung für nichtunternehmerische (unternehmensfremde oder nichtwirtschaftliche i.e.S.) Tätigkeiten schließt hingegen eine Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen aus ( Zuordnungsverbot). Die ertragsteuerliche Behandlung ist unerheblich. b) Teilunternehmerische Verwendung Bei der teilunternehmerischen Verwendung ist zu differenzieren zwischen Nichtwirtschaftlicher Verwendung i.e.S. und Unternehmensfremder Verwendung aa) Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung im engeren Sinne Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S., hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung.  Es besteht grds. ein Aufteilungsgebot. Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer das Fahrzeug im vollen Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen. In diesem Fall ist eine spätere Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers im Billigkeitswege nach Abschnitt 15a.1 Abs. 7 UStAE ausgeschlossen.  bb) Teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung (1) Ertragsteuerliche Rechtslage Ertragsteuerlich ist von Bedeutung, ob die betriebliche Nutzung überwiegt. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % kann der Pkw dem gewillkürten BV zugeordnet werden. Bei der ESt gehört ein gemischt genutztes Fahrzeug zum notwendigen BV, wenn es zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke verwendet wird. Liegt der Umfang der betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %, kann das Fahrzeug als PV oder als gewillkürtes BV behandelt werden. Ein anteiliger Ausweis ist ertragsteuerlich nicht möglich. Bei einer betrieblichen Nutzung von nicht mehr als 50 % darf die private Nutzung durch den Unternehmer nicht nach der 1%-Methode ermittelt werden. Diese ist vielmehr mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen. (2) Umsatzsteuerliche Rechtslage Anders stellt sich dies bei der USt dar: Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer unternehmensfremden Verwendung (private Zwecke), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann das Fahrzeug insg. seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen, in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen oder nur im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen, wobei der unternehmensfremd genutzte Fahrzeugteil als separater Gegenstand anzusehen ist.  c) Mindestnutzung (10 %-Grenze) Beträgt der Umfang der unternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs weniger als 10 %, greift das Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG. Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind dabei der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG.  Maßgebend für die 10 %-Grenze ist bei einem Fahrzeug das Verhältnis der km unternehmerischer Fahrten zu den Jahres-km des Fahrzeugs. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem FA die unternehmerische Mindestnutzung glaubhaft machen. Hinweis Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht die FinVerw davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Das Gleiche gilt bei PersG, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge. In diesen Fällen sind die Stpfl. gefordert den Gegenbeweis zu erbringen. d) Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten eines Fahrzeugs aa) Ausschließlich unternehmerische Verwendung Bei ausschließlich unternehmerischer Verwendung des Fahrzeugs kann der Unternehmer gem. § 15 Abs. 1 S. 1 UStG die auf die Anschaffung des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen.  bb) Private und unternehmerische Verwendung Entsprechendes gilt bei teilunternehmerischer Verwendung des Fahrzeugs für unternehmensfremde (private) Tätigkeiten, wenn der Unternehmer das Fahrzeug vollständig seinem Unternehmen zuordnet. In diesem Fall unterliegt die unternehmensfremde Nutzung unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung.  Ordnet der Unternehmer nur den unternehmerisch genutzten Fahrzeugteil seinem Unternehmen zu, darf er nur die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer aus den AK abziehen. Die erforderliche Aufteilung der Vorsteuer hat dann nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 4 UStG zu erfolgen. Die auf den anderen Fahrzeugteil entfallende unternehmensfremde Nutzung unterliegt dann nicht der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. cc) Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne Bei einer teilunternehmerischen Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. gehört das Fahrzeug nur i.H.d. beabsichtigten unternehmerischen Nutzung zum Unternehmen. Dementsprechend ist ein Vorsteuerabzug nur für den dem Unternehmen zugeordneten Anteil des Fahrzeugs zulässig.  Beispiel  Ein Verein erwirbt ein Fahrzeug, das zu 60 % für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (unternehmerische Tätigkeit) und zu 40 % für den ideellen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S.) verwendet werden soll. Lösung Der Verein kann aus 60 % der AK die Vorsteuer abziehen.  e) Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch, der Nutzung oder der Erhaltung eines teilunternehmerisch verwendeten Fahrzeugs stehen, bilden ein eigenes Zuordnungsobjekt.  Das bedeutet, dass das Fahrzeug und die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs getrennt zu betrachten sind: Kann der Unternehmer das Fahrzeug dem Unternehmen nicht zuordnen, weil er es zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG), ist die unternehmerische Mindestnutzung für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs gesondert zu beurteilen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeugs entfallen (z.B. Reparaturkosten infolge eines Unfalls auf einer unternehmerisch veranlassten Fahrt), können unter den Voraussetzungen des § 15 UStG stets i.v.H. abgezogen werden. aa) Sonstige Leistungen und vertretbare Sachen Sonstige Leistungen und vertretbare Gegenstände  (z.B. Wartungsarbeiten und Benzin) werden unabhängig von der Zuordnung des Fahrzeugs grds. nur i.H.d. unternehmerischen Verwendung für das Unternehmen bezogen (Aufteilungsgebot). Ist eine direkte Zuordnung im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs nicht möglich, ist eine Aufteilung der USt-Beträge entspr. § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. Diese Aufteilung kann auf einer sachgerechten Schätzung beruhen (z.B. Aufteilungsverhältnisse des Vorjahres), die dann in der USt-Jahreserklärung anzupassen ist.  Bei teilunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen, für die der Unternehmer sein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen ausgeübt hat, kann für Aufwendungen, die durch die Verwendung des Fahrzeugs anfallen, aus Vereinfachungsgründen unter den Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug i.v.H. geltend gemacht und der unternehmensfremde (private) Anteil der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unterworfen werden.  bb) Einheitliche Gegenstände Werden zum Gebrauch des Fahrzeugs Gegenstände bezogen, die keine vertretbaren Sachen sind, gelten für diese die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze. Für den Vorsteuerabzug ist die Zuordnung nach den Verwendungsverhältnissen des bezogenen Gegenstands maßgebend. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer aber auch auf das Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs abstellen.  Beispiele 1. Erwirbt der Unternehmer für ein Fahrzeug, das zu weniger als 10 % für sein Unternehmen genutzt wird und deshalb nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, einen Satz Winterreifen, können diese - wie das Fahrzeug selbst - nicht zugeordnet werden; ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht insoweit nicht. 2. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn der Unternehmer eine höhere unternehmerische Nutzung der Winterreifen nachweist. 3. Wird das Fahrzeug dagegen beispielsweise zu 40 % unternehmerisch und zu 60 % unternehmensfremd (privat) genutzt, kann der Unternehmer die Winterreifen im vollen Umfang seinem Unternehmen zuordnen und unter den Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug i.v.H. geltend machen. Der BMG der unentgeltlichen Wertabgabe kann ein Privatanteil von 60 % zu Grunde gelegt werden. f) Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs Die private Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Als BMG sind dabei nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG die Ausgaben in der Höhe anzusetzen, in der sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.  Hinsichtlich der Ermittlung der privaten Nutzung differenziert die FinVerw danach, ob die Kfz zu mehr als 50 % oder weniger als 50 % für unternehmerische Zwecke genutzt werden. aa) Nutzung zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke Bei einer Nutzung zu mehr als 50 % für unternehmerische Zwecke hat der Unternehmer grds. die Wahl zwischen der Anwendung der ertragsteuerlichen 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchregelung Alternativ hat der Unternehmer die Möglichkeit, formlose Aufzeichnungen über einen "repräsentativen Zeitraum" zu führen und die sich daraus ergebenden Nutzungsanteile der Besteuerung zugrunde zu legen. Erfolgt dies nicht, ist nach Auffassung der FinVerw der private Nutzungsanteil im Schätzungswege mit mind. 50 % anzusetzen.  bb) Nutzung zu weniger als 50 % zu betrieblichen Zwecken Für den Fall, dass ein Fahrzeug zu weniger als 50 % zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird, sind die für ertragsteuerliche Zwecke ermittelten Nutzungsanteile auch der USt zugrunde zu legen.  Dabei ist zu berücksichtigen, dass insoweit die Anwendung der 1%-Regelung ausgeschlossen ist. g) Änderung der teilunternehmerischen Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne Soweit ein Fahrzeug für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. verwendet wird, entfällt grds. eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, weil das Fahrzeug insoweit nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann. Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen. Eine Wertabgabenbesteuerung ist jedoch vorzunehmen, wenn und soweit sich die Nutzung des Fahrzeugs für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. erhöht.  BMG für die Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG sind insbes. die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung, Herstellung, Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeugs, soweit es dem Unternehmen zugeordnet wurde. Sofern die AK/HK mindestens 500 EUR (Nettobetrag ohne USt) betragen haben, sind sie gleichmäßig auf den für das Fahrzeug maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15 a UStG zu verteilen. Die Ermittlung der Erhöhung der nichtwirtschaftlichen Verwendung i.e.S. kann auf Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs oder anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung erfolgen. h) Miete oder Leasing Die auf die Miete, Miet-(Leasing)sonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten entfallenden Vorsteuern eines angemieteten oder geleasten Fahrzeugs, das der Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, sind grds. nach dem Verhältnis der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Das gilt sowohl für den Fall, dass die nichtunternehmerische Verwendung als Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. zu beurteilen ist, als auch für den Fall der privaten Verwendung. Wird der Vorsteuerabzug so ermittelt, entfällt eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Insgesamt gilt für den Bereich Leasing/ Miete nichts anderes als beim Kauf. Hinweis Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch im Fall der teilunternehmerischen privaten Verwendung des Fahrzeugs auch den Vorsteuerabzug aus der Miete bzw. den Leasingraten und den Unterhaltskosten vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung nach der 1%-Regelung, Fahrtenbuchregelung oder mittels sachgerechter Schätzung ermitteln. 3. Dienst- oder Firmenfahrzeuge Die Reglungen  wurden unverändert übernommen und unterscheiden zwei Fallgruppen, die unterschiedliche BMG haben: entgeltliche Überlassung und unentgeltliche Überlassung a) Entgeltliche Überlassung Überlässt der ArbG seinem ArbN ein Fahrzeug auch zu Privatzwecken , handelt es sich um einen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Das Fahrzeug wird, wenn es nicht ausnahmsweise zusätzlich vom Unternehmer nichtunternehmerisch verwendet wird, durch die entgeltliche ust-pflichtige Überlassung an das Personal ausschließlich unternehmerisch genutzt. Die aus den AK als auch aus den Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen anfallenden Vorsteuerbeträge können i.v.H. abgezogen werden.  Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in seiner Arbeitsleistung. b) Bemessungsgrundlage bei entgeltlicher Überlassung Bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung liegt ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG) vor. Die BMG ist nach § 10 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. aa) 1%-Regelung Die FinVerw beanstandet es nicht, wenn für die umsatzsteuerliche BMG anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Hierbei handelt es sich um Bruttowerte, aus denen die USt herauszurechnen ist, Abschn. 1.8. Abs. 8 UStAE. Beispiel (nach Abschn. II. 2.a))  Ein ArbN mit einer am 1.1.2012 begründeten doppelten Haushaltsführung nutzt einen Firmenwagen mit einem Listenpreis einschl. USt von 30.000 EUR im gesamten Jahr 2013 zu Privatfahrten, zu Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und zu 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie. Die USt für die Firmenwagenüberlassung ist nach den lohnsteuerrechtlichen Werten wie folgt zu ermitteln: a) für die allgemeine Privatnutzung 1 % von 30.000 EUR x 12 Monate = 3.600 EUR b) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % von 30.000 EUR x 10 km x 12 Monate = 1.080 EUR c) für Familienheimfahrten 0,002 % von 30.000 EUR x 150 km x 20 Fahrten = 1.800 EUR Summe a) - c): 6.480 EUR Die USt für die sonstige Leistung an den ArbN beträgt 19/119 von 6.480 EUR = 1.034,62 EUR. bb) Fahrtenbuchregelung Bei der Ermittlung mittels Fahrtenbuch ist der Nutzungswert anhand der Gesamtausgaben zu ermitteln. Das entsprechende Nutzungsverhältnis ist auch bei der USt zu Grunde zu legen. Beispiel (nach Abschn. II. 2.a))  Ein Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von 20.000 km wird von einem ArbN lt. ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch an 180 Tagen jährlich für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte benutzt. Die übrigen Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insg. 3.400 km. Die gesamten Fahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschl. der auf die betriebsgewöhnliche Nd von 6 Jahren verteilten AK/HK) betragen 9.000 EUR. Lösung Von den Privatfahrten des ArbN entfallen 3.600 km auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (180 Tage x 20 km) und 3.400 km auf sonstige Fahrten. Dies entspricht einer Privatnutzung von insg. 35 % (7.000 km von 20.000 km). Für die ust-rechtliche BMG ist von einem Betrag von 35 % von 9.000 EUR = 3.150 EUR auszugehen. Die USt beträgt 19 % von 3.150 EUR = 598,50 EUR. c) Unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an das Personal Von einer unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung an das Personal zu Privatzwecken i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG geht die FinVerw ausnahmsweise dann aus, wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet.   Danach kann Unentgeltlichkeit nach Meinung des BMF nur angenommen werden, wenn dem ArbN das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur von Fall zu Fall an nicht mehr als 5 Kalendertagen im Kalendermonat für private Zwecke überlassen wird. d) Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs an das Personal aa) Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung BMG für die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf des Personals sind die Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG). bb) Besteuerung auf der Grundlage von lohnsteuerrechtlichen Werten Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die FinVerw nicht, wenn für die ust-rechtliche BMG von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird. Die lohnsteuerrechtlichen Werte sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die USt herauszurechnen ist.  III. Fazit Das neue BMF-Schr. erscheint für die Praxis praktikabel. In weiten Teilen wird die aktuelle Rspr. des BFH umgesetzt. Positiv hervorzuheben ist, dass die FinVerw an vielen Stellen darauf verweist, dass für Zwecke der USt auch von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen werden kann (nicht muss). Der Unternehmer hat es also selbst in der Hand, etwa aus Vereinfachungsgründen von den ertragsteuerlichen Grundsätzen und Wertermittlungen auszugehen. Er kann aber auch die reine umsatzsteuerliche Lösung wählen.      BMF-Schr. v. 2.1.2012 - IV D 2 - S 7300/11/10002, BStBl I 2012, 60; BMF-Schr. v. 2.1.2014 - IV D 2 - S 7300/12/10002, BStBl I 2014, 119; ausführlich Messner, AktStR 2012, 245 ff.zum BMF-Schr. v. 2.1.2012       Zu diesen Grundsatzentscheidungen auch Grune, AktStR 2011, 187 f.       BFH-Urt. v. 9.12.2010 - V R 17/10, BStBl II 2012, 53       BFH-Urt. v. 13.1.2011 - V R 12/08, BStBl II 2012, 61       BFH-Urt. v. 3.3.2011 - V R 23/10, BStBl II 2012, 74       BFH-Urt. v. 27.1.2011 - V R 38/09, BStBl II 2012, 68       BFH-Urt. v. 6.5.2010 - V R 29/09, BStBl II 2010, 885, Rz 24       BFH-Urt. v. 3.3.2011 - V R 23/10, BStBl II 2012, 74; dazu Küffner, Anm. in UR 2011, 617       BMF-Schr. v. 27.8.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 2004, 864; bestehen bleiben lediglich die Ausführungen des BMF in Tz 6 des BMF-Schr. v. 27.8.2004: Die dortigen Ausführungen betreffen den früheren § 15 Abs. 1b UStG, der in der Zeit zwischen dem 1.4.1999 und dem 31.12.2003 die Fahrzeugbesteuerung regelte, aber zum 1.1.2004 im Hinblick auf unionsrechtliche Bedenken wieder gestrichen wurde.       BFH-Urt. v. 3.3.2010 - V R 23/10, BStBl II 2012, 74       Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) UStAE       Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) und Abs. 4 UStAE unter Hinweis auf die BFH-Rspr.       Huschens, DB 2014, 1636, 1638       Unter der Voraussetzung, dass kein Ausschlusstatbestand gem. § 15 Abs. 1a und 2 i.V.m. Abs. 3 UStG vorliegt       Huschens, DB 2014, 1636, 1638       Unter der Voraussetzung, dass kein Ausschlusstatbestand gem. § 15 Abs. 1a und 2 i.V.m. Abs. 3 UStG vorliegt       Abschn. I. 3. des BMF-Schr. v. 5.6.2014       Nach Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE ist der Vorsteuerabzug anteilig entspr. der beabsichtigten Verwendung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins; der für ideelle Vereinszwecke genutzte Fahrzeugteil stellt einen separaten Gegenstand dar, der nicht zum Unternehmen gehört.       Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE       Vertretbare Sachen i.S.v. § 91 BGB sind alle beweglichen Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt, und die im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Beispiele hierfür sind Kartoffeln, Getreide, Geld, Wertpapiere oder Zucker. Bei Fahrzeugen fallen z.B. Wartungsarbeiten und Kraftstoffe darunter. Unvertretbare Sachen sind alle die Sachen, die als solche individuell bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Grundstücke und Wohnungen, aber auch ein geschneidertes Kleidungsstück.       Huschens, DB 2014, 1636, 1639       Abschn. 15.2c Abs. 2 S. 6 UStAE       Vgl. das BMF-Schr. v. 5.6.2014 - IV D 2 -S 7300/07/10002, BStBl I 2014, 896 unter I.4.b)       Abschn. 10.6. Abs. 3 UStAE; sofern die AK/HK mindestens 500 EUR (Nettobetrag ohne USt) betragen, sind sie gleichmäßig auf den für das Fahrzeug maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15 a UStG zu verteilen.       Abschn. I. 5c) des BMF-Schr.       Huschens, DB 2014, 1636, 1639       Vgl. Abschn. 3.4 Abs. 2 UStAE       BMF-Schr. v. 27.8.2004 - IV B 7 - S 7300-70/04, BStBl I 2004, 864       Dies sind Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung.       Sofern kein Ausschlusstatbestand i.S.d. § 15 Abs. 1a und 2 i.V.m. Abs. 3 UStG vorliegt.       Unverändert zu BMF-Schr. v. 27.8.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 2004, 864       Unverändert zu BMF-Schr. v. 27.8.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 2004, 864       BFH-Urt. v. 4.10.1984 - V R 82/83, BStBl II 1984, 808       Abschn. 1.8.Abs. 8 UStAE   

12