1. Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche BA, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Eine Ausnahme davon ist nur gerechtfertigt, wenn etwaige Verwertungshindernisse in der ursprünglich betrieblichen Sphäre liegen. ...
Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich in dem Umfang, in dem ein anderer an seinem Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist. BFH-Urt. v. 19.4.2007 - IV R 70/04, BFH/NV 2007, 1966 I. Zur Erinnerung In AktStR 2001 , 2004 und 2005 hatten wir über die BFH-Rspr. zum Saldie ...
Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als WK von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen. BFH-Urt. v. 29.3.2007 - IX R 10/06, BStBl II 2007, 645 I. Zur Erinnerung In den letz ...
AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2007 S. 623: Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2007 . Seite: 623 Die Ablösung einer vom ArbG erteilten Pensionszusage führt beim ArbN auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des ArbN zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. BFH-Urt. v. 12.4.2007 - VI R 6/02, BFH/NV 2007, 1409 I. Zur Erinnerung Wir hatten im AktStR des Öfteren über die Möglichkeit der Ablösung von Pensionsverpflichtungen i.R.v. Unternehmensverkäufen berichtet . Das FG Rheinland-Pfalz hatte es als unschädlich angesehen, wenn die Pensionsverpflichtung auf eine andere (neugegründete) GmbH übertragen wird. Über die Revision des FA hatte nun der VI. BFH-Senat zu entscheiden. II. BFH-Urt. v. 12.4.2007 - VI R 6/02 1. Sachverhalt Der Kl., Ges.-GF der A-GmbH, hatte im Jahre 1984 eine Pensionszusage erhalten. I.R.d. Veräußerung der GmbH-Anteile im August 1995 wurde vereinbart, dass die A-GmbH gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. 3.032.572 DM von der Pensionsverpflichtung gegenüber dem Kl. befreit werden sollte. Dem Kl. wurde das Wahlrecht eingeräumt, die Zahlung an sich selbst oder an eine GmbH Zug um Zug gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Daraufhin gründete der Kl. die S-GmbH, die die Pensionsverpflichtung übernahm und dafür den vorgenannten Ablösungsbetrag erhielt. Die Geschäftstätigkeit der S-GmbH erschöpfte sich bis Ende 1996 in der Anlage des Geldbetrags. Im Anschluss an eine Ap rechnete das FA den Ablösungsbetrag dem Kl. als stpfl. Arbeitslohn zu. Im Änderungsbescheid wurden außerordentliche Einkünfte i.H.v. 30 Mio. DM (Veräußerungserlös der GmbH-Anteile) dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG unterworfen. Für den Ablösungsbetrag wurde keine Steuerermäßigung gewährt. Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. 2. Entscheidung und Begründung Die Revision des FA hatte Erfolg. Nach Ansicht des VI. BFH-Senats ist dem Kl. i.H.d. Ablösungsbetrags zusätzlicher Arbeitslohn zugeflossen, weil der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Kl. an die S-GmbH gezahlt worden sei. Insoweit sei es unerheblich, dass der Ablösungsbetrag nicht an den Kl. selbst, sondern an die S-GmbH als Gegenleistung für die mit dem Kl. und der A-GmbH vereinbarte Übernahme der Pensionsverpflichtung gezahlt worden sei. Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Verwendungsabreden seien für den Zufluss von Einnahmen unschädlich, da sie lediglich die Vermögensverwendung beträfen . Insoweit habe die Verwendung des Ablösungsbetrags für die Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die S-GmbH keinen Einfluss auf den Zufluss beim Kl. Dafür spreche auch ein Vergleich mit der ab dem Jahre 2002 geltenden Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG. Danach seien Leistungen des ArbG oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch einen Pensionsfonds bei Vorliegen eines Antrags nach § 4 d Abs. 3 EStG oder § 4 e Abs. 3 EStG steuerfrei. Die Neuregelung gehe davon aus, dass die genannten Leistungen beim ArbN zu steuerbarem Arbeitslohn führten . Da der Ablösungsbetrag zur Erfüllung des für die Beschäftigung des Kl. bei der A-GmbH gewährten Pensionsanspruchs gezahlt worden sei, gehöre er gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Arbeitslohn des Kl. Der Ablösungsbetrag unterliege der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG. Diese Tarifermäßigung setze eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit voraus. Eine solche Vergütung liege bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vor, wenn sie auf einem Arbeitsverhältnis beruht, für mehrere Jahre erbracht wird und aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgt. Hierzu gehörten auch Zahlungen zur Abfindung von Pensionsanwartschaften . Ob der Ablösungsbetrag zu den außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gehört, auf die der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist, hat der BFH dahinstehen lassen. Denn der ermäßigte Steuersatz wird gem. § 34 Abs. 1 S. 2 EStG nur für den Teil der außerordentlichen Einkünfte gewährt, der den Betrag von 30 Mio. DM nicht übersteigt. Dem angefochtenen ESt-Bescheid lagen jedoch bereits außerordentliche Einkünfte i.H.v. 30 Mio. DM zugrunde, die dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG unterworfen wurden. Damit verblieb für den Ablösungsbetrag nur die Möglichkeit der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG. III. Anmerkungen Mit der Entscheidung ist die Möglichkeit verschlossen, die bei Unternehmensverkäufen oftmals hinderliche Pensionsverpflichtung in der Weise zu bereinigen, dass sie auf eine andere (ggf. neu gegründete) GmbH übertragen wird. Auch eine derartige Übertragung führt i.H.d. Ablösungsbetrags beim Pensionsberechtigten zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Im Streitfall hatte sich allerdings der Kl. und Verkäufer der GmbH-Anteile die Möglichkeit offen gehalten, die Zahlung sowohl an ihn als auch an eine andere GmbH zu verlangen. Dann liegt - so der VI. BFH-Senat - ein Zufluss beim Berechtigten vor, der durch eine Verwendungsabrede nicht verhindert werden kann. U.E. wäre die Entscheidung aber nicht anders ausgefallen, wenn die Option zur Zahlung an den Gesellschafter nicht bestanden hätte. Dies macht der Vergleich in der Urteilsbegründung mit der ab dem Jahre 2002 geltenden Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG deutlich. Danach sind Leistungen eines ArbG (oder einer Unterstützungskasse) an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen - bezogen auf den ArbN - steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4 d Abs. 3 EStG oder § 4 c Abs. 3 EStG (Aufwendungen werden nicht im Wj, sondern in den folgenden zehn Wj abgezogen) gestellt wird. Die Befreiung nach § 3 Nr. 66 EStG setzt voraus, dass die Leistungen ansonsten stpfl. Arbeitslohn wären. Aus Sicht der Kl. wäre es in Anbetracht der Entscheidung des BFH sinnvoll, dann auch zivilrechtlich auf die Pensionszusage der GmbH zu verzichten und sich den Ablösungsbetrag (den die GmbH erhalten hat) auszahlen zu lassen. Da der Gegenwert der Pensionszusage ihm bereits zugeflossen ist, kann durch den zivilrechtlichen Verzicht kein (nochmaliger) Zufluss ausgelöst werden. Verzichtet der Kl. nicht auf die Pensionszusage, führen u.E. Leistungen der Gesellschaft aus der Zusage nur insoweit zu Bezügen, als sie bei der Gesellschaft auf "neue" Zuführungen zur Pensionsrückstellung beruhen . Vgl. Korth, AktStR 2005, 57, 70; Korth, AktStR Spezial Bd. 10, 95, 124 FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.9.2001 - 2 K 2605/00, EFG 2002, 275; dazu Korth, AktStR Spezial Bd. 10, 95, 133 Hinweis auf BFH-Urt. v. 1.2.2007 - VI R 73/04, BFH/NV 2007, 896; Schmidt/Heinecke, EStG, 26. Aufl., § 11 Rz 15 Verweis auf BT-Drucks. 14/5150, 34 Hinweis auf BFH-Urt. v. 20.11.1970 - VI R 183/68, BStBl II 1971, 263; BFH-Urt. v. 19.9.1975 - VI R 61/73, BStBl II 1976, 65 Zur Frage der Besteuerung einer teils angemessenen, teils unangemessenen Pensionszahlung, vgl. BMF-Schr. v. 28.5.2002 - IV A 2 - S 2742 - 32/02, BStBl I 2002, 603 Rz 30; dazu Moritz, AktStR 2002, 328
BMF-Schr. zum körperschaftsteuerlicher Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG BMF-Schr. v. 2.8.2007 - IV B 7 - S 2745/0, BStBl I 2007, 624 I. Zur Erinnerung In AktStR 2006, 474 hatten wir über die unterschiedlichen Auffassungen von FinVerw und BFH über den Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8 Abs. 4 KStG berichtet. Nach dieser zur Verhinderung des sog. ...
Auslegung des Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG: Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes vor dem 1.7.2004. BMF-Schr. v. 10.8.2007 - IV A 5 - S 7206/07/0003, ...
1. Das für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Stpfl. im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte ("Einkunftsmillionär") erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Stpfl. nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten und nachp ...
Zu den Voraussetzungen der Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von ESt-Vz nach den Grundsätzen der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA. BFH-Urt. v. 26.6.2007 - VII R 35/06, BFH/NV 2007, 1948 I. Zur Erinnerung In AktStR 2006, 423 hatten wir über die Möglichkeiten der Aufteilung der Steuerschuld ...
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 645
Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-Vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (Än ...