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Heft-Nr.
3 / 2017 (9)
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ReBe/Mustereinsprüche (9)
Schuldzinsenabzug bei Herstellung eines teils vermieteten, teils selbstgenutzten Gebäudes
AktStR: Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover, 1999 S. 209: Schuldzinsenabzug bei Herstellung eines teils vermieteten, teils selbstgenutzten Gebäudes Schuldzinsenabzug bei Herstellung eines teils vermieteten, teils selbstgenutzten Gebäudes Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover Jahrgang: 1999 . Seite: 209 A. Vorbemerkung Wird ein Gebäude errichtet, das nicht nur fremdvermietet, sondern auch eigengenutzt wird, und wird es zum Teil mit Fremdkapital finanziert, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die für das Darlehen gezahlten Zinsen als WK bei den Einkünften aus VuV abgezogen werden können. Diese Frage hat die höchstrichterliche Rspr. immer wieder beschäftigt. Nun liegen drei Entscheidungen des IX. Senats des BFH vor, die sich hiermit befassen. B. BFH v. 27.10.1998 IX R 44/96, DB 1999, 411 I. Sachverhalt Der Kl. errichtete ein als ZFH bewertetes Doppelhaus. Die eine Hälfte nutzte er selbst, die andere vermietete er. Die HK des Doppelhauses ermittelte er für beide Haushälften getrennt. Die selbstgenutzte Haushälfte finanzierte er von einem Konto mit angesammelten Eigenmitteln und die vermietete Haushälfte über ein Kreditkonto. In den Darlehensverträgen war als Verwendungszweck jeweils "Errichtung eines Doppelhauses" angegeben. Der Kredit wurde durch eine auf dem Gesamtgrundstück eingetragene Grundschuld gesichert. Der Kl. machte die für den Kredit gezahlten Zinsen als WK bei den Einkünften aus VuV geltend. Das FA ließ lediglich 70 % der Zinsen zum Abzug zu. Die verbleibenden 30 % entsprachen dem Anteil der selbstgenutzten Wohnung. Das FG wies die Klage ab. II. Entscheidung und Begründung Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG. Schuldzinsen sind - so der BFH - als WK abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wird ein Grundstück nicht nur zur Erzielung von Mieteinkünften, sondern auch zur Selbstnutzung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als WK abziehbar. Die Darlehen könnten aber auch mit steuerlicher Wirkung einem bestimmten Gebäudeteil zugeordnet werden. Diese Zuteilung sei möglich, sobald der Stpfl. die Nutzung - objektiv erkennbar - endgültig festgelegt habe. Steuerrechtlich sei dann entscheidend, daß der Stpfl. Aufwendungen zur Schaffung eines der Einkünfteerzielung dienenden WG tätige und diese tatsächlich gesondert mit Kredit finanziere. Das könne dadurch geschehen, daß die in Rechnung gestellten Entgelte ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil betreffen. Die das Gesamtgebäude betreffenden Kosten seien den eigenständige WG bildenden Gebäudeteilen anteilig zuzuordnen. Maßstab sei das Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen. Das gelte auch, wenn der Stpfl. das auf den vermieteten Gebäudeteil entfallende Entgelt nicht gesondert abgerechnet habe. Außerdem müsse nachgewiesen werden, daß die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden AK/HK auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt worden seien. Das sei z.B. dann der Fall, wenn die Zahlungen zu Lasten eines nur aus Darlehensmitteln bestehenden Kontos geleistet würden. Nicht ausreichend sei es, wenn der Stpfl. die insg. eingesetzten Eigen- und Fremdmittel einfach gegenüberstelle. Der im Darlehensvertrag angegebene Verwendungszweck und die Absicherung des Darlehens auf dem der Einkünfteerzielung dienenden Grundstück reiche als Verwendungsnachweis nicht aus; er könne allenfalls als Beweisanzeichen gewertet werden. Das gleiche gelte für ein gemischtes Kontokorrentkonto. Bei Aufwendungen für Baumaßnahmen, die nicht entsprechend getrennt mit Eigen-/Fremdmitteln finanziert worden seien, könnten die Schuldzinsen im Schätzungswege im Verhältnis der Baukosten der einzelnen Wohnungen zueinander aufgeteilt werden. Dabei könne typisierend davon ausgegangen werden, daß die Eigen- und Fremdmittel entsprechend dieser schätzungsweisen Aufteilung tatsächlich verwendet worden seien. Im gleichen Sinne hat der BFH (DB 1999, 413), in 2 weiteren Fällen entschieden, in denen ETW zur Vermietung und Eigennutzung errichtet wurden. C. Anmerkungen I. Zuordnung von Darlehenszinsen Der IX. Senat befaßt sich in den drei Entscheidungen mit der Frage, wie Darlehenszinsen einkommensteuerlich zu behandeln sind, wenn ein Gebäude nur in Teilen vermietet und im übrigen selbst genutzt wird. Nur soweit das Darlehen dem vermieteten Teil zugeordnet werden kann, sind die Zinsen als WK zu berücksichtigen. Zuordnung des FKZuordnung des FK Bei der Zuordnung der WK ist in 2 Schritten vorzugehen. Zunächst sind die Kosten dem selbstgenutzten und dem vermieteten Teil des Gebäudes zuzuordnen. Beide Teile stellen eigenständige WG dar (BFH GrS BStBl II 1974, 132). Sodann muß eine Verbindung zwischen den auf das einzelne WG entfallenden Kosten und dem Darlehen hergestellt werden. II. Zuordnung der Kosten direkte Zuordnungdirekte Zuordnung Die Zuordnung der Kosten zu einem bestimmten ein WG darstellenden Gebäudeteil ist dann relativ einfach, wenn die in Rechnung gestellten Entgelte ausschließlich diesen Gebäudeteil betreffen. Dabei kann es sich z.B. um Kosten für das Verlegen von Fliesen und Bodenbelägen, das Tapezieren oder die Sanitärinstallation handeln. Der leistende Unternehmer sollte in einem solchen Fall dies in seiner Abrechnung hinreichend zum Ausdruck bringen. Aber auch eine gleichartige Aufstellung des Stpfl. wird vom BFH für ausreichend gehalten. indirekte Zuordnungindirekte Zuordnung Eine solche tatsächliche Zuordnung der Kosten ist natürlich nicht möglich, wenn sie das Gesamtgebäude betreffen. (z.B. die Kosten für den Aushub der Baugrube, den Rohbau oder das Dach). Hier läßt der BFH in ständiger Rspr. eine Zuordnung der Kosten nach dem Verhältnis der selbstgenutzten zu den vermieteten Wohn-/Nutzflächen zu (so das Rezensionsurteil unter Berufung auf BFH BStBl II 1992, 890 m.w.N.). Hiernach kann auch verfahren werden, wenn der Stpfl. die Kosten einheitlich abgerechnet hat, ohne das auf den vermieteten Gebäudeteil entfallende Entgelt gesondert auszuweisen. III. Zuordnung der Darlehen 1. Kontenführung Der nächste Schritt besteht in der Zuordnung der Darlehensmittel zu dem vermieteten Gebäudeteil. Die Zahlungen können zu Lasten eines Kontos geleistet werden, dessen Guthaben nur aus Darlehensmitteln besteht. Es kann aber auch ein gemischtes Konto vorliegen, bei dem das Guthaben aus Eigenmitteln und einem Darlehen besteht. In letzterem Fall kann nicht unterstellt werden, so der BFH, daß die Darlehensmittel nur zur Einkünfteerzielung verwendet worden sind. 2. Darlehensverwendungsnachweis tatsächliche Verwendung eines Darlehenstatsächliche Verwendung eines Darlehens Es ist danach notwendig, die tatsächliche Verwendung eines Darlehens für den vermieteten Gebäudeteil zu ermitteln. Das gilt sowohl für das nur für das Darlehen eingerichtete Konto wie auch für das gemischte Kontokorrentkonto. Dazu ist nicht ausreichend, daß der Stpfl. die insg. eingesetzten Eigen- und Fremdmittel gegenüberstellt und so die Notwendigkeit der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der HK des fremdgenutzten Gebäudeteils dem Grunde nach anzeigt. Darin sieht der BFH nur eine willentliche und damit nicht ausreichende Zuordnung. Auch der im Darlehensvertrag angegebene Verwendungszweck und die Absicherung des Darlehens auf dem fremdgenutzten Grundstück reichen dafür nicht aus; dies käme allenfalls als Beweisanzeichen für die Verwendung der Darlehensmittel in Betracht. 3. Rechnungslegung Darlehen bestimmtem Gebäudeteil zugeordnetDarlehen bestimmtem Gebäudeteil zugeordnet Die Darlehen können mit steuerlicher Wirkung einem bestimmten Gebäudeteil dann zugeordnet werden, wenn die Entgelte für Lieferungen und Leistungen ausschließlich den vermieteten Gebäudeteil betreffen. Diese Zuteilung ist möglich, sobald der Stpfl. die Nutzung endgültig festgelegt hat und die in Rechnung gestellten Entgelte für Lieferungen und Leistungen ausschließlich diesen Gebäudeteil betreffen. Der leistende Unternehmer sollte in einem solchen Fall dies in seiner Abrechnung hinreichend zum Ausdruck bringen. 4. Schätzung Eine Zuordnung der Darlehensmittel ist aber auch möglich, wenn die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zwar den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen gesondert zugeordnet, aber nicht entsprechend getrennt mit Eigen- und Fremdmitteln finanziert worden sind. Die Zuordnung kann dann durch Schätzung geschehen. Dabei ist für die Aufteilung der Schuldzinsen grundsätzlich das Verhältnis der Baukosten der einzelnen Wohnungen zueinander maßgebend. Aufteilung nach Wohn-/NutzflächeAufteilung nach Wohn-/Nutzfläche Sind die HK den einzelnen selbständigen Gebäudeteilen nicht gesondert, sondern nur anteilig im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen zugeordnet worden, so läßt es der BFH aus Gründen der Praktikabilität zu, daß auch hier die Eigen- und Fremdmittel entsprechend der bei der Verteilung der HK angewandten schätzungsweisen Aufteilung als tatsächlich verwendet angesehen werden. Az. IX R 19/96 und IX R 29/96
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Saldierungsverbot für Sonderbetriebsgewinne mit verrechenbaren Verlusten
Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 215
A. Vorbemerkungen I. Regelungsinhalt des § 15 a EStG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Nach § 15 a Abs. 1 EStG dürfen einem Kommanditisten zuzurechnende Verluste weder mit positiven Einkünften aus anderen Gewerbebetrieben noch mit anderen Eink ...
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Betriebsaufspaltung: Verpachtung eines Grundstücks als Sonder-BV II?
Karl Friedrich Wendt, Ministerialdirigent a.D., Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 225
A. Vorbemerkung Eine Betriebsaufspaltung wird angenommen, wenn ein bestimmter enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen besteht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn beide Unternehmen sachlich und personell verflochten sind. sachliche Verflechtungsachliche Verflechtung Eine sachliche ...
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Gewerblicher Grundstückshandel
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 255
A. Vorbemerkungen Einschaltung von PersGEinschaltung von PersG Aufgrund des Beschlusses des GrS des BFH (BStBl II 1995, 617) können Grundstücksverkäufe einer GbR / Gemeinschaft einem Gesellschafter / Gemeinschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, daß unter Einbeziehung der Veräußerung der Gesellschaft ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters entsteht. Wir hatten im AktStR 1996 hierüber ausführl ...
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Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 293
I. Zur Erinnerung Im AktStR haben wir mehrfach über die Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung berichtet. II. Bestätigung durch BFH v. 21.1.1999 - IV R 96/96, DStR 1999, 622 1. Durchbrechung des geschäftlichen Betätigungswillens EinstimmigkeitEinstimmigkeit Der IV. Senat hält daran fest, daß die Voraussetzungen für eine personelle Verflechtung nicht vorliegen, wenn ...
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Tarifspreizung zwischen gewerblichen und anderen Einkünften
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 299
Vorlagebeschluß zur Verfassungswidrigkeit der Tarifspreizung BFH v. 24.2.1999 - X R 171/96, DStR 1999, 752 Der X. Senat des BFH hat beim BVerfG eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 32 c EStG eingeholt. Er hält die Regelung über die Tarifspreizung aus drei Gründen für verfassungswidrig (Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG): 1. Die Begünstigung der gewe ...
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Ausbildungsaufwendungen keine Betriebsausgaben
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 301
Aufwendungen eines Stpfl. für die Vorbereitung seines Sohnes auf die Meisterprüfung sind auch dann nicht als BA abzugsfähig, wenn der Sohn nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung den Betrieb des Stpfl. übernehmen soll. Nds. FG v. 2.12.1998 - XII 542/96, EFG 1999, 422 Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl. betrieb ein Uhrmacher- und Optikermeisterfachgeschäft. Betriebsnachfolger sollte sein Sohn we ...
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Wohnungsbegriff im Rahmen der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 303
Als Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragene Räumlichkeiten sind nur dann nach § 10 e EStG (bzw. dem EigZulG) begünstigt, wenn sie baulich abgeschlossen sind und über einen eigenen Zugang verfügen. BFH v. 27.10. 1998 - X R 157/95, BStBl II 1999, 91 Der Entscheidung lag - verkürzt - folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern des Kl. waren Eigentümer eines EFH, das sie ...
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