AktStR
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Über das AktStR
Heft-Nr.
1 / 2015 (16)
Rubrik
Einspruchsmuster (10)
Rechtsbehelfsempfehlung (6)
Materialien (1)
Rechtsgebiet
ReBe/Mustereinsprüche (16)
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Gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der (teilweise) mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2025 . Seite: 297
1. Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung begründet, entsteht eine weitere Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsges ...
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2025 S. 311: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2025 . Seite: 311 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen AV gehören würden. 2. Für die Zugehörigkeit zum AV kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse (zum Beispiel Häufigkeit und Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleichartigen - austauschbaren - Werbeträgern) des Dienstleistungsunternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. 3. Eine Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG setzt voraus, dass die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten (vgl. Senatsurteil v. 23.3.2023 - III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923). BFH-Urt. v. 16.9.2024 - III R 36/22, BStBl II 2025, 88 I. Vorbemerkung 1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungstatbestände Der insb. durch das UntStRefG grundlegend geänderte § 8 GewStG sieht u.a. eine Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen vor. Damit soll die zuvor erfolgende Ungleichbehandlung unterschiedlicher Finanzierungsformen beseitigt und zugleich die Aufkommenswirkungen unverändert bleiben. Die Regelung dient grds. dazu, die Ermittlung eines objektiven, von den Verhältnissen des einzelnen Betriebs gelösten Gewerbeertrags zu bestimmen , mit dem Ziel einer typisierten Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital. Damit soll dem sog. Objektsteuercharakter der GewSt Rechnung getragen werden. Die Regelung sieht eine 25 %ige Hinzurechnung der entsprechenden Beträge vor, wobei z.T. ein weiterer Prozentsatz zur Begrenzung der Hinzurechnung zur Anwendung kommt. Der Ausgangsgedanke des Gesetzgebers besteht darin, dass nicht nur in Darlehnsverträgen eine unmittelbare Finanzierungsmaßnahme zu sehen ist, sondern auch andere schuldrechtliche Verträge einen - zumindest vom Gesetzgeber unterstellten - Finanzierungsanteil enthalten (können). Daher finden unterschiedlich hohe Multiplikatoren Anwendung, die diesen Anteil abbilden sollen. Ferner kommt auf die Summe der Finanzierungsentgelte ein Freibetrag von 200.000 EUR zur Anwendung. Damit sollen kleinere und mittlere Unternehmen entlastet werden. Beratungshinweis: Keine zeitliche Begrenzung trotz Einführung durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz Die Verdoppelung dieses Freibetrags erfolgte durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz. Diese Maßnahme wurde aber - anders als andere Corona-Hilfen - zeitlich nicht befristet. Der Gesetzgeber hat - zutreffend - erkannt, dass entsprechende Liquiditätsprobleme sich nicht kurzfristig beseitigen lassen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie dauerhaft zu einer höheren Fremdfinanzierung der Unternehmen führen werden. Allerdings hätte eine solche Erkenntnis es nahegelegt, auch weitere Erleichterungen z.B. im Bereich der Zinsschranke vorzusehen, was jedoch unterblieben ist. Die im Gesetz genannten Hinzurechnungstatbestände führen zu folgender Belastung mit GewSt, wenn von einem hinzurechnungspflichtigen Betrag von 100 EUR bei den unterschiedlichen Hinzurechnungstatbeständen ausgegangen wird und der Freibetrag unberücksichtigt bleibt. Hebesatz = 400 % Freibetrag überschritten Betriebs-ausgabe Fiktiver Zinsanteil Zinsanteil Hinzu-rechnung (25 %) GewSt-Belastung Zinsen, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter 100 EUR 100 % 100 EUR 25 EUR 3,50 EUR Entgelte für die Überlassung von Lizenzen und Konzessionen 100 EUR 25 % 25 EUR 6,25 EUR 0,88 EUR Mieten, Pachten & Leasingraten bei beweglichen WG 100 EUR 20 % 20 EUR 5 EUR 0,70 EUR Mieten, Pachten & Leasingraten bei unbeweglichen WG 100 EUR 50 % 50 EUR 12,50 EUR 1,75 EUR Es wird deutlich, dass insb. den Zinsen, Renten, dauernden Lasten und den Gewinnanteilen stiller Gesellschafter Beachtung geschenkt werden sollte, um die materiellen Belastungen aus diesen Hinzurechnungen möglichst zu begrenzen. Beratungshinweis: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Das FG Hamburg hatte die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG als verfassungswidrig angesehen. Es liege ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip vor und es fehle an einer hinreichenden Rechtfertigung, z.B. durch den Objektsteuercharakter der GewSt. Diese Vorlage hat das BVerfG insb. wegen unzureichender Auseinandersetzung mit der Spruchpraxis des BVerfG zum GewSt-Recht jedoch als unzulässig angesehen. Auf Vorlage des BFH hat der EuGH entschieden, dass die Regelung nicht gegen die Zins- und Lizenzrichtlinie verstößt, da die GewSt nicht die Besteuerung des Zinsertrages, sondern den BA-Abzug der Zinsaufwendungen betrifft. 2. Hinzurechnungen für Mieten Als besonders streitanfällig erweisen sich in der Praxis regelmäßig die Hinzurechnungen für Mieten. Die entsprechenden Regelungen haben den folgenden Wortlaut. „Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, …: 1. Ein Viertel der Summe aus … d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. 2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei aa) Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden ( Elektrofahrzeuge), bb) extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und cc) Fahrräder n, die keine Kraftfahrzeuge sind, e) der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, …“ Die FinVerw hat sich in gleichlautenden Erlassen der Länder vom 2.7.2012 zur Auslegung dieser Regelungen geäußert. Darin wird u.a. ausgeführt: „Die im Zusammenhang mit der Anmietung von Fahrzeugflächen (z.B. Taxi- oder Busflächen für Werbezwecke) entrichteten Entgelte stellen Mietaufwendungen dar und unterliegen als solche der Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.“ 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In diesem Zusammenhang hatte der BFH die folgende Rechtsfrage zu entscheiden: Hat eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG auch zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige als Sponsor auftritt und Werbeflächen anmietet? II. BFH-Urt. v. 16.9.2024 - III R 36/22, BStBl II 2025, 88 1. Sachverhalt Klägerin und Revisionsbeklagte war eine GmbH. Sie war in den Streitjahren 2012 - 2015 Sponsor von zwei Fußballvereinen und hatte bei Werbeunternehmen Leistungen der Mobil- und Plakatwerbung im öffentlichen und privaten Raum bezogen. Hierbei handelte es sich um Flächen an U- und S-Bahnen sowie in Bahnhöfen, im öffentlichen Raum, in Gaststätten und an Autobahnen. Bei den Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit den zwei Vereinen ergibt sich aus den Verträgen, dass es sich hierbei insb. um die Werbung als Brustsponsor auf den Trikots, um eine Bodenwerbung auf dem Spielfeld, Anzeigen in Programmheften, die Darstellung des Logos der Klägerin auf der Vereinshomepage und auf der Pressewand sowie um Bandenwerbung handelte. Das Finanzamt vertrat i.R.e. Betriebsprüfung die Auffassung, dass die insoweit verbuchten Aufwendungen als Mieten für bewegliche WG des AV zu werten seien und rechnete diese gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dem Gewerbeertrag hinzu. Nach erfolglosem Einspruch entschied das FG Berlin-Brandenburg zugunsten der GmbH: Die angemieteten Werbeflächen gehörten nicht zum fiktiven AV der GmbH, da es der Gegenstand ihres Unternehmens nicht gebiete, derartige WG ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorzuhalten. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahre 2012 bis 2015 Klägerin GmbH, die Sponsor von zwei Fußballvereinen war (Brustwerbung auf den Trikots, Bodenwerbung auf dem Spielfeld und an der Bande, Anzeigen in Programmheften, Darstellung des Logos auf der Vereinshomepage und der Pressewand des Vereins), und Werbeflächen an U- und S-Bahnen, in Bahnhöfen sowie im öffentlichen Raum, in Gaststätten und an Autobahnen anmietete. Finanzamt Gewerbesteuerliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG. FG Berlin-Brandenburg Stattgabe der Klage. Keine Hinzurechnung, weil der Geschäftszweck der GmbH es nicht erfordere, Werbeflächen im AV vorzuhalten. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat der Rev. des Finanzamts im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen AV gehören würden. Für die Zugehörigkeit zum AV kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Häufigkeit und Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleichartigen - austauschbaren - Werbeträgern) des Dienstleistungsunternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. Eine Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG setzt voraus, dass die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. III. Anmerkungen 1. Miet- und Pachtvertrag Das Vorliegen einer „ Miete“ knüpft an das zivilrechtliche Verständnis an. Nach § 535 BGB liegt sie vor, wenn sich der Vermieter durch Vertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Sache während der Mietzeit zu gewähren und der Mieter sich verpflichtet, dem Vermieter den hierfür vereinbarten Mietzins zu entrichten. Eine Zuordnung zu diesem Vertragstyp scheidet nur aus, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder pachtfremde Bestandteile beinhaltet, die zu einer Einordnung zu einem anderen Vertragstyp oder als Vertragstyp eigener Art führen. 2. Abgrenzung des Anlagevermögens Nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen liegt - unter Rückgriff auf § 247 Abs. 2 HGB - AV vor, wenn es sich um WG handelt, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Folglich kommt es auf den Gebrauch und nicht auf den Verbrauch oder Verkauf an. Entscheidend ist, ob die WG AV des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Ein Gegenstand kann u.a. fiktives AV sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird. Dies gilt auch, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt. Insoweit darf für die Einordnung als AV die Zeitkomponente „dauernd“ nicht als reiner Zeitbegriff i.S.v. „immer“ oder „für alle Zeiten“ verstanden werden. Der Begriff „dauernd“ setzt voraus, dass der Stpfl. derartige WG ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt. Eine Zuordnung zum AV scheidet danach aus, wenn der Stpfl. die angemieteten oder gepachteten WG nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden. 3. Minderung des Gewinns als Voraussetzung für die Hinzurechnung Voraussetzung für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ist, dass die entsprechenden Aufwendungen den Gewinn verringert haben. Diese wenig überraschende Erkenntnis, die sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 GewStG ergibt, zeigt, wie weit die Auslegung der Hinzurechnungstatbestände durch die FinVerw erfolgt. Der BFH hat mit Urt. v. 20.5.2021 ausgeführt, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen zu unterbleiben hat, wenn es sich um Herstellungskosten für unterjährig ausscheidende WG des Umlaufvermögens handelt. Hierbei soll ausreichend sein, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das WG am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb eine Aktivierung geboten gewesen wäre. Beratungshinweis: Keine unterschiedliche Behandlung von AV und Umlaufvermögen Diese Entscheidung zeigt, dass der BFH insoweit keine unterschiedliche Behandlung von AV und Umlaufvermögen vorsieht. Dies ist zu begrüßen, weil sonst dieser Zuordnungsfrage eine neue Bedeutung beizumessen wäre und hiermit neue Auseinandersetzungen i.R.v. Betriebsprüfungen verbunden wären. 4. Sponsoring als Beispiel für einen „gemischten Vertrag“ Hinsichtlich der Sponsoringaufwendungen verneinte der BFH das Vorliegen von Mieten, die zu einer gewerbewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen. Zwar enthalte die Überlassung von Werbeflächen auf eigener Bekleidung des Gesponserten auch ein mietvertragliches Element. Es sei aber nicht so, dass der Klägerin lediglich die Möglichkeit eröffnet wurde, auf einer bestimmten angemieteten Fläche werbend tätig zu werden, und dass es in ihrem Belieben stand, ob sie die ihr zur Verfügung gestellte Fläche selbst nutzt oder nicht. Entscheidend für den Sponsor und Grund für seine Ausgaben sei die damit im Zusammenhang stehende sportliche Darbietung, bei der die Trikots sichtbar werden. Sinn und Zweck der Trikotwerbung ist im Kern, „Wahrnehmbarkeit“ zu generieren. Die Vereine als „Gesponserte“ seien daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Kleidung der Spieler während der sportlichen Veranstaltung mit der Werbung des Sponsors wahrgenommen werde. Der wirtschaftliche Wert werde nicht allein durch die Anbringung eines Werbeaufdrucks auf den Trikots geschaffen, sondern erst durch zusätzliche Tätigkeiten des Gesponserten. Dadurch, dass die Vereine ihre Spieler bei den Sportveranstaltungen mit den Trikots auftreten ließen, erbrächten sie eine Werbeleistung (Werkvertrag, ggf. Geschäftsbesorgung) im weitesten Sinn. Sofern der Sponsor das Entgelt nicht nur für die Überlassung der Werbefläche - hier das Trikot - zahle, sondern auch dafür, dass der Gesponserte selbst noch zur Nutzung der Werbefläche beitragen müsse, liegt kein reiner Pacht-/Mietvertrag vor. Vielmehr handelt es sich um einen gemischten Vertrag, bei dem regelmäßig das werkvertragliche Element dominiert und keine „separierbare Vermietungsleistung“ vorliege. Obgleich Aufwendungen für die analoge Bandenwerbung - isoliert betrachtet - als Miet- oder Pachtzinsen einzuordnen sein können , ändert dies nichts daran, dass eine Aufteilung der Entgelte für gewerbesteuer- rechtliche Zwecke bei dem vorliegenden Sponsoringvertrag (Vertrag eigener Art) nicht in Betracht kommt. 5. Gründe für die Zurückverweisung Mit dem vorliegenden Urt. stellt der Senat klar, dass trotz einer Typisierung die rechtliche Einordnung der Verträge im Einzelfall entscheidend ist. Es kann ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegen, muss es aber nicht. Denkbar ist es nach Meinung des BFH auch, dass ein Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen wurde - oder ggf. ein Vertrag sui generis. Dies hat das FG als Tatsacheninstanz im zweiten Rechtsgang zu würdigen. Beratungshinweis: Vorrangige rechtliche Einordnung der Verträge Die Entscheidung zeigt, dass zunächst die rechtliche Einordnung der Verträge vom FG zu prüfen ist. Hingegen hat das FG sich ausschließlich mit der Frage des Vorliegens von fiktivem AV beschäftigt und dessen Vorliegen verneint, weil die Werbeflächen die Tätigkeit der GmbH nicht maßgeblich beeinflussten. Dieser Auffassung folgt der BFH nicht. Vielmehr stellt er fest, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen die Vermarktung der angebotenen Dienstleistung zwar nicht dem originären Geschäftszweck diene, gleichwohl - ebenso wie im Fall der Produktveräußerung - der Dienstleistungserbringung vorgeschaltet sei. Dies gelte jedenfalls allgemein so. Im Einzelfall, und dies könne im Fall der nicht notwendigen Anmietung eines Messestandes gegeben sein, sei allerdings die Zugehörigkeit zum AV zu verneinen, wenn der Stpfl. etwa ein Produktionsunternehmen unterhalte und auch hinsichtlich des daneben ausgeübten Vertriebs der Produkte unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer der Anmietung für seinen geschäftlichen Erfolg nicht auf das dauerhafte Vorhandensein der angemieteten WG angewiesen sei. Ist die Werbung und damit das Vorhalten der Werbeträger erforderlich, kommt es zu einer Qualifikation als fiktives AV, wenn wechselnd genutzte WG gleichartig sind und ständig genutzt werden. Dies entspricht der bisherigen Rspr. des BFH. UntStRefG v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912 So die Reg.-Begr. auf BT-Drucks. 16/4841, 32 f., 78 f. Grundlegend BVerfG v. 13.5.1969 - 1 BvR 25/65, BStBl II 1969, 424 Vgl. die damalige Reg.-Begr., RStBl 1937, 693, 695 Vgl. BT-Drucks. 16/4841, 80 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl I 2020, 1512 Die Gesetzesmaterialien äußern sich hierzu nicht, vgl. BT-Drucks. 19/20058, 27 f. FG Hamburg, Urt. v. 29.2.2012 - 1 K 138/10, EFG 2012, 960 BVerfG, Urt. v. 15.2.2016 - 1 BvL 8/12, BStBl II 2016, 557 BFH v. 27.5.2009 - I R 30/08, BFH/NV 2009, 2059 EuGH, Urt. v. 21.7.2011 - C-397/09 (Scheuten Solar Technology GmbH), DStR 2011, 1419; BFH-Urt. v. 7.12.2011 - I R 30/08, BStBl II 2012, 507 2003/49/EG v. 3.6.2003, ABl. 2004, L 168/35 § 8 Nr. 1 GewStG. Hervorhebungen des Verfassers. Gleichlautende Erlasse der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Tz 29, Hervorhebungen des Verfassers FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.8.2022 - 5 K 5101/20, EFG 2023, 273 mit Anm. Wackerbeck BFH-Urt. v. 14.2.1973 - I R 85/71, BStBl II 1973, 412 zu Lizenzgebühren und BFH-Urt. v. 9.11.1983 - I R 188/79, BStBl II 1984, 149 zu öffentlich-rechtlichen Gebühren BFH-Urt. v. 30.3.1994 - I R 123/93, BStBl II 1994, 810 BFH-Urt. v. 8.12.2016 - IV R 24/11, BStBl II 2022, 276, m.w.N. Vgl. BFH-Urt. v. 5.6.2008 - IV R 67/05, BStBl II 2008, 960; BFH-Urt. v. 25.7.2019 - III R 22/16, BStBl II 2020, 51 Vgl. BFH-Urt. v. 25.7.2019 - III R 22/16, BStBl II 2020, 51 m.w.N. „Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: …“, (Hervorhebungen durch den Verfasser) BFH-Urt. v. 20.5.2021 - IV R 31/18, Juris, als Rev. gegen das Urt. des FG Münster v. 20.7.2018 - 4 K 493/17 G, EFG 2018, 1813 mit Anm. Böwing-Schmalenbrock Vgl. BFH-Urt. v. 26.7.2019 - III R 22/19, BStBl II 2020, 51, sowie hierzu Kaminski, AktStR 2023, 439 ff. Vgl. BFH-Urt. v. 9.12.1981 - I R 215/78, BStBl II 1983, 27 Vgl. BGH-Urt. v. 19.12.2018 - XII ZR 14/18, in WM 2018, 1284, und BGH-Urt. v. 19.6.1984 - X ZR 93/83, NJW 1984, 2406; Schraut/Sillich, BB 2013, 217 BFH-Urt. v. 20.10.2022 - III R 35/21, BFH/NV 2023, 714, Rn 28 BFH-Urt. v. 1.6.2022 - III R 56/20, BStBl II 2023, 875 zu Mehrwegsteigen und einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG und BFH-Urt. v. 17.8.2023 - III R 59/20, BStBl. II 2024, 70 zu Ferienimmobilien und einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
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