AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
3 / 2005 (14)
Rubrik
AktStR-Themen (12)
Rechtsbehelfsempfehlung (2)
Rechtsgebiet
EStG (14)
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Steuergesetzgebung 2003 (StVergAbG - ZinsAbG - KleinUntFG - Mini-Jobs)
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover|Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 175
A. Vorbemerkung I. Steuervergünstigungsabbaugesetz Das StVergAbG war nach Ablehnung durch den Bundesrat an den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat überwiesen worden. Der Vermittlungsausschuss hat sich am 9.4.2003 auf einen Kompromiss geeinigt, der im Wesentlichen Änderunge ...
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Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als drei und/oder eigengenutzten Objekten
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 211
A. Vorbemerkung 4 Positivmerkmale4 Positivmerkmale 1 Negativmerkmal1 Negativmerkmal Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn er selbstständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlic ...
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Neue BFH-Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 225
A. Vorbemerkungen gesetzliche Neuregelung durch das JStG 1996gesetzliche Neuregelung durch das JStG 1996 Durch das JStG 1996 wurde die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erheblich eingeschränkt. Die Einschränkungen betreffen sowohl den Bereich der WK (§ 9 Abs. 5 EStG) als auch den der BA (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG). Durch das JStG 1997 wurde auch der Sonderausgabenabzug f ...
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Werbungskosten für Studium und Umschulung
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2003 . Seite: 245
A. Vorbemerkungen BerufsausbildungBerufsausbildung Aufwendungen des Stpfl. für seine Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf sind nach den Vorgaben des Gesetzgebers bis zu 920 EUR jährlich als SA abziehbar, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Ist der Stpfl. wegen seiner Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, erhöht sich dieser Betrag auf 1.227 EUR. ...
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Grundstücksveräußerung an den Ehepartner
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 281
Ein Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen ist i.R.d. sog. Fremdvergleichs hinsichtlich seiner Hauptpflichten zu überprüfen. Wird zur Finanzierung eines solchen Kaufvertrages ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen, sind die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen auch dann nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, wenn der Verkäufer zugleich Sicherungsgeber ist. BFH-Urt. v. 15.10.2 ...
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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von in Eigenregie vermieteten Ferienwohnungen
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2003 . Seite: 287
Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist - auch beim Vermieten in Eigenregie - ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen auszugehen (gegen BMF-Schr. 14.10.2002 - IV C 3 - S 2253 - 77/02, BStBl I 2002, 1039, Rz 1). BFH-Urt. v. 5.11.2002 - ...
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Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Tantiemen und Pensionszusagen
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2003 . Seite: 291
Neue BFH-Rspr. zu vGA: Angemessenheit von Gewinntantiemen, Abgrenzung zwischen Umsatz-Tantieme und Festvergütung und Finanzierbarkeit von Pensionsverpflichtungen I. Zur Erinnerung Im AktStR 2001, 369 bzw. 2002, 251 haben wir über mehrere neuere Entscheidungen des BFH zur Anerkennung von Tantiemen und Pensionszusagen bei Gesellschafter-GF berichtet. Dabei ging es sowohl um die Frage der g ...
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Einstweilige Anordnung zur Bauabzugssteuer
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2003 . Seite: 311
Zur vorläufigen Erteilung einer Freistellungsbescheinigung im Fall der Insolvenz eines leistenden Bauunternehmers BFH-Beschl. v. 13.11.2002 - I B 147/02, BFH/NV 2003, 262 I. Zur Erinnerung Wir hatten im AktStR 2001, 333 ausführlich das neue "Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe" vorgestellt. Gem. §§ 48 ff. EStG hat der Leistungsempfänger von Bauleistungen 15 v.H. des Bruttorechnungsbetrages des leisten ...
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Abzugsbegrenzung bei doppelter Haushaltsführung verfassungswidrig
AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2003 S. 319: Abzugsbegrenzung bei doppelter Haushaltsführung verfassungswidrig Abzugsbegrenzung bei doppelter Haushaltsführung verfassungswidrig Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2003 . Seite: 319 Die zum 1.1.1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort ist in den Fällen von fortlaufend verlängerten Abordnungen und beiderseits berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig. BVerfG-Beschl. v. 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, DStR 2003, 633 I. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf) zu 1. ist Universitätsprofessor, seine Ehefrau arbeitet als selbstständige Redakteurin und Lektorin. Die Eheleute leben seit 1980 in Frankfurt am Main, wo sie auch gegenwärtig ihren Hauptwohnsitz haben. Zum 1.3.1994 wechselte der Bf zu 1. von der dortigen Universität an die Humboldt-Universität in Berlin, wo er eine kleine Wohnung bezog. Seine Ehefrau übte ihre ortsgebundene berufliche Tätigkeit weiter in Frankfurt aus. Das FA lehnte die steuerliche Berücksichtigung des Aufwands für die doppelte Haushaltsführung über die Zweijahresgrenze hinaus ab. Der Bf zu 2. ist als Kriminalkommissar Beamter im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seine Beschäftigungsbehörde ist das Polizeipräsidium Koblenz. In den Jahren zwischen 1992 und 1999 war er aufgrund fortlaufend verlängerter Abordnungen beim Polizeipräsidium in Berlin tätig, wo er einen zweiten Haushalt führte. Ihm wurde für das Jahr 1997 Trennungsgeld unversteuert ausgezahlt. In dessen Höhe legte das FA in seinem Einkommensteuerbescheid 1997 der Besteuerung zusätzliche Einkünfte des Bf zu 2. aus nichtselbständiger Arbeit zu Grunde. Rechtsmittel blieben in beiden Fällen ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Bf zu 1. insb. einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Der Bf zu 2. sah sich vor allem in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Er werde schlechter behandelt als diejenigen, die für jeweils entsprechende Zeiträume an unterschiedlichen Beschäftigungsorten eingesetzt würden. II. Entscheidung und Begründung Des BVerfG hielt beide Verfassungsbeschwerden für begründet und hob die jeweiligen zu Grunde liegenden finanzgerichtlichen Entscheidungen auf. Es stellt erneut klar, dass der einfache Gesetzgeber die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip bemesse. Hiernach stehe die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwandes nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers. Dieser habe bei seiner Entscheidung, ob er Aufwand steuermindernd berücksichtigen will, die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben seien beide Verfassungsbeschwerden begründet. Die Abzugsbeschränkung verstoße im Fall einer "Kettenabordnung" (Bf zu 2.) gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese unterscheide sich von der doppelten Haushaltsführung an wechselnden Beschäftigungsorten, die nicht der zweijährigen Abzugsbegrenzung unterliegen, nur durch den fehlenden Ortswechsel, erfordere aber ansonsten vergleichbare Arbeitsplatzflexibilität. Der ArbN, dessen Abordnung fortlaufend verlängert werde, könne nämlich im Hinblick auf die von ihm nicht eigenständig bestimmbare Dauer seiner auswärtigen Berufstätigkeit keine sinnvolle Umzugsplanung entwickeln. Auch stehe einem Wohnortwechsel gewöhnlich der von vorneherein begrenzte Zeithorizont der "Kettenabordnung" entgegen. Der Zweijahreszeitraum markiere daher keine real nachvollziehbare Grenze; die darin enthaltene Unterstellung, dass sich der Stpfl. dauerhaft an seinem Beschäftigungsort einrichten könne, trage nicht. Die Abzugsbeschränkung im Fall der beiderseits berufstätigen Ehegatten genüge nicht den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Nach Art. 6 Abs. 1 GG habe der Gesetzgeber Regelungen zu vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie erstrecke sich auf die "Alleinverdienerehe" ebenso wie auf die "Doppelverdienerehe". Danach müssten von Verfassungs wegen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handele, der dadurch entstehe, dass ein gemeinsamer Wohnsitz bei dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten bestehe und zugleich die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort veranlasst sei. Aus welchen Gründen sich einer der Ehegatten für eine Berufstätigkeit an einem vom gemeinsamen Wohnort abweichenden Beschäftigungsort entschlossen habe, sei dabei auch nach Ablauf von zwei Jahren doppelter Haushaltsführung nicht von Belang. Art. 6 Abs. 1 GG verbiete es, die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Ehegatten zu erschweren. Deshalb dürfe der Gesetzgeber bei beiderseits berufstätigen Ehegatten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht deshalb als beliebig disponibel betrachten, weil solche Aufwendungen privat (mit-)veranlasst seien. Eine pauschale zeitbezogene Abzugsbegrenzung widerspreche der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG, denn sie missachte geschützte Gründe für die Beibehaltung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. III. Anmerkungen Wer in Fällen einer doppelten Haushaltsführung die mit dem JStG 1996 eingeführte Abzugsbegrenzung der Aufwendungen auf zwei Jahre angefochten hat, kann sich freuen. Denn das BVerfG hat in Fortführung seiner ständigen Rspr. dem Gesetzgeber erneut eine Lehre erteilt und dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit Geltung verschafft. Die vom Gesetzgeber gegebene Begründung für die Abzugsbegrenzung, die private Entscheidung für die Beibehaltung des alten Wohnsitzes nach Ablauf einer Übergangsfrist als entscheidenden privaten Veranlassungsgrund für eine doppelte Haushaltsführung anzusehen und deshalb den entsprechenden Mehraufwand einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen, hält der 2. Senat des BVerfG jedenfalls nicht in den von ihm entschiedenen Fällen der "Kettenabordnung" und der an verschiedenen Orten beiderseits berufstätigen Ehegatten für tragfähig. Ob darüber hinaus auch weitere Fallgestaltungen verfassungsrechtlich bedenklich sind, z.B. Fälle, in denen sich auch nach Ablauf von zwei Jahren die Aufgabe einer doppelten Haushaltsführung aus familiären oder sozialen Gründen als unzumutbar erweist, hatte das BVerfG nicht zu entscheiden. Gleichwohl sollten vorsichtshalber sämtliche Stpfl., denen das FA den Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung nach Ablauf der Zweijahresfrist steuerlich nicht anerkannt hat, Einsprüche gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide einlegen. Bei noch nicht veranlagten Fällen sollten entsprechende Kosten (z.B. Aufwendungen für Miete, Nebenkosten, Möblierung, Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate, Heimfahrten, Telefonkosten) nachträglich geltend gemacht werden. Das BVerfG hat die entsprechende Norm (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und damit dem Gesetzgeber die Verpflichtung auferlegt, - rückwirkend - eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen. Dies betrifft alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen ab 1996, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen. Hierbei wird der Gesetzgeber auch eine Übergangsregelung erlassen müssen. Das BVerfG selbst verweist in seiner Entscheidung darauf, dass der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten habe, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Er könnte einmal zu der vor In-Kraft-Treten des JStG 1996 geltenden Regelung zurückkehren, nach der lediglich die berufliche Veranlassung der Begründung einer doppelten Haushaltsführung zu prüfen war; er könnte sich aber auch an der bis zum 31.12.1997 gültigen Rechtslage orientieren und nach zwei Jahren doppelter Haushaltsführung eine Überprüfung der beruflichen Veranlassung der Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung durch die FinVerw anordnen. Wie eine gesetzliche Neuregelung letztlich aussehen wird, und ob generell an der Zweijahresfrist festgehalten wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings schwer einzuschätzen.
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