AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
1 / 2021 (1)
Rubrik
AktStR-Themen (1)
Rechtsgebiet
GrEStG (1)
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Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 1
A. Vorbemerkungen Das Bundeskabinett hat am 16.12.2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen dringend erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben durchgeführt werden. Hervorzuheben sind folgende Regelungen: Ausweitung der degressiven AfA auf Gebäud ...
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BMF-Schreiben zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 11
A. Vorbemerkungen I. Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz Die Handels- und die Steuerbilanz sind in Deutschland traditionell über den sog. Grundsatz der Maßgeblichkeit miteinander verknüpft. Steuerrechtlich ergibt sich der Maßgeblichkeitsgrundsatz aus § 5 Abs. 1 EStG in der bis zum VZ 2008 ...
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BMF-Schreiben zur regelmäßigen Arbeitsstätte
AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2010 S. 35: BMF-Schreiben zur regelmäßigen Arbeitsstätte BMF-Schreiben zur regelmäßigen Arbeitsstätte Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2010 . Seite: 35 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit bei einer beruflichen Tätigkeit des eigenen Arbeitgebers; Anwendung der BFH-Urt. v. 10.7.2008 - VI R 21/07 und v. 9.7.2009 - VI R 21/08 BMF-Schr. v. 21.12.2009 - IV C 5 - S 2353/08/10010 (2009/08/29172), DB 2010, 25 I. Vorbemerkungen Als regelmäßige Arbeitsstätte wird nach R 9.4 Abs. 3 S. 1 LStR 2008 der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN angesehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des ArbG handelt. Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte sind insb.: ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des ArbG der ArbN ist dieser Einrichtung zugeordnet der ArbN sucht die Einrichtung mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder auf Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit sind nicht ausschlaggebend. Eine Arbeitsstätte wird dann zu einer "regelmäßigen Arbeitsstätte", wenn sie vom ArbN durchschnittlich im Kj an einem Arbeitstag der Woche aufgesucht wird (sog. 46-Tage-Regelung = 52 Kalenderwochen ./. 6 Wochen Urlaub), R 9.4 Abs. 3 S. 4 LStR. Da es darauf ankommt, ob die Einrichtung des ArbG "durchschnittlich im Kalenderjahr" an einem Arbeitstag der Woche aufgesucht wird, kann sowohl eine zusammenhängende Tätigkeit von mehr als 46 Tagen im Kj als auch ein Aufsuchen von 2 Tagen in jeder 2. Woche zu einer "regelmäßigen Arbeitsstätte" führen. Nach den LStH 9.4 2008 kommen als regelmäßige Arbeitsstätten auch betriebliche Einrichtungen in Betracht, wie z.B. ein Bus-/Straßenbahndepot oder eine Verkaufsstelle für Fahrkarten. Darüber hinaus betrachtet die FinVerw aber auch außerbetriebliche Einrichtungen als regelmäßige Arbeitsstätte, z.B. den Betrieb des Kunden, wenn die Tätigkeit dort auf Dauer angelegt ist. Erfreulicherweise hat der BFH der weitgehenden Auffassung der FinVerw, wonach auch der Betrieb eines Kunden des ArbG eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen kann, weil der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN stets eine regelmäßige Arbeitsstätte begründe, eine deutliche Absage erteilt. Die FinVerw hat der BFH-Rspr. nunmehr mit BMF-Schr. v. 21.12.2009 Rechnung getragen und ihre Auffassung insb. zu betr. Einrichtungen von Kunden des ArbG revidiert. Die FinVerw folgt zwar der Rspr. des BFH, vertritt aber darüber hinaus zu Leiharbeitsfirmen und dem Outsourcing von ArbN eine restriktive Haltung. Das BMF unterscheidet dabei folgende Konstellationen: II. BMF-Schr. v. 21.12.2009 - IV C 5 - S 2353/08/10010 (2009/08/29172), DB 2010, 25 1. Auswärtstätigkeit Die FinVerw folgt der Auffassung des BFH, dass betriebliche Einrichtungen von Kunden des ArbG keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner ArbN sind, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit. Beispiel 1 des BMF-Schr. Ein bei einer Zeitarbeitsfirma (ArbG) unbefristet beschäftigter Hochbauingenieur wird in regelmäßigem Wechsel verschiedenen Entleihfirmen (Kunden) überlassen und auf deren Baustellen eingesetzt. Er wird befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren an eine Baufirma überlassen und von dieser während des gesamten Zeitraums auf ein- und derselben Großbaustelle eingesetzt. Lösung Die Großbaustelle wird bereits deshalb nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, weil die dortige Tätigkeit vorübergehend, d.h. auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt ist; diese kann im Übrigen auch projektbezogen sein (z.B. Überlassung des Leih-ArbN bis zur Vollendung eines konkreten Bauvorhabens). Beispiel 2 des BMF-Schr. Ein unbefristet beschäftigter ArbN wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag enthält keine zeitliche Befristung ("bis auf Weiteres"). Lösung Auch in diesem Fall liegt beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte in der außerbetrieblichen Einrichtung vor. 2. Regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung In Fällen, in denen der Verleiher (Zeitarbeitsfirma) seinem Kunden (Entleiher) den ArbN für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zwecks Tätigkeit in der betrieblichen Einrichtung des Kunden oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Kunden überlässt, wird dagegen nach Auffassung der FinVerw die betr. Einrichtung des Kunden zur regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte des Leih-ArbN. Beispiel 3 des BMF-Schr. Der ArbN (technischer Zeichner) ist von der Zeitarbeitsfirma ausschließlich für die Überlassung an die Baufirma eingestellt worden; das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß nach Abschluss des Bauvorhabens. Lösung Ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei der Baufirma liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Da der ArbN ausschließlich nur für die Überlassung bei der bestimmten Baufirma eingestellt worden ist, wird er nicht anders behandelt wie ein ArbN, der unmittelbar bei der Baufirma angestellt wäre. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/WK-Abzug ist somit nicht zulässig. Ausnahme Der ArbN übt - bestimmt durch die Art der Tätigkeit beim Entleiher (Kunden) - bereits bei diesem eine Auswärtstätigkeit aus. Beispiel 4 des BMF-Schr. Sachverhalt wie Bsp. 3, der ArbN ist jedoch Bauarbeiter und wird vom Entleiher nur auf der Baustelle eingesetzt. Lösung Der ArbN übt - ebenso wie die von der Baufirma fest angestellten Bauarbeiter - eine Auswärtstätigkeit aus, ein steuerfreier Reisekostenersatz/WK-Abzug ist somit zulässig. Für die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheit vom Betrieb des Entleihers (nicht von der Zeitarbeitsfirma) und der Wohnung maßgebend. Hinweis Eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung ist auch dann anzunehmen, wenn zwar das Dienstverhältnis an einen anderen ArbG ausgelagert wird, der ArbN aber weiterhin an seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist (Outsourcing). Beispiel 5 des BMF-Schr. Ein Automobilunternehmen lagert einen Teil der in der Montage beschäftigten ArbN an eine Leiharbeitsfirma aus, die ihrerseits die ArbN wieder an das Automobilunternehmen entleiht. Dort üben sie die gleiche Tätigkeit aus wie zuvor. Lösung Es liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Weder die Tätigkeit noch die Tätigkeitsstätte haben gewechselt. Steuerfreier Reisekostenersatz/WK-Abzug ist nicht möglich. III. Anmerkungen Wie nach den klaren Aussagen des BFH nicht anders zu erwarten, geht nunmehr auch die FinVerw grds. davon aus, dass als regelmäßige Arbeitsstätte des ArbN nur eine Einrichtung des ArbG in Betracht kommt, nicht aber eine solche des Kunden des ArbG. Mit dem Begriff " Auswärtstätigkeit" trägt die FinVerw dem Rechnung. Für entliehene ArbN von Zeitarbeitsfirmen und beim Outsourcing von ArbN bezieht der BMF hingegen eine unverändert restriktive Haltung. Werden ArbN von einer Zeitarbeitsfirma entliehen, wird die außerbetriebliche Einrichtung zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der ArbN von der Zeitarbeitsfirma für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses dem Entleiher (zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung) überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher (Kunden) eingestellt wird. Im Ergebnis lässt sich die Auffassung des BMF wie folgt zusammenfassen: Die FinVerw begründet ihre Auffassung zu Zeitarbeitsfirmen und dem Outsourcing damit, dass ausgeliehene ArbN in diesen Sonderfällen von vornherein fest beim Kunden des ArbG (Entleiher) angestellt sind. Allerdings kann nach Auffassung des BFH auch in diesen Sonderfällen eine regelmäßige Arbeitsstätte nur bei einem Arbeitsverhältnis vorliegen, das zwischen ArbN und ArbG besteht. Ein solches existiert aber nur zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem (Entleih-)ArbN. Dies ergibt sich u.a. aus folgenden Formulierungen im BFH-Urt. v. 9.7.2009 : "Soll ein ArbN in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden seines ArbG eingesetzt werden, so ist prägend für diese Sicht des ArbN allein das Arbeitsverhältnis und nicht die Vertragsbeziehung zwischen ArbG und Kunde." "Auch bei längerfristigem Einsatz beim Kunden steht die dortige Tätigkeit unter einem dem Einfluss des ArbN entzogenen Vorbehalt, dass die vom Arbeitsverhältnis unabhängige Vertragsbeziehung zwischen ArbG und Kunde Bestand hat". Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH die von der FinVerw angesprochenen Sonderfälle beurteilt. Der Beratungspraxis ist anzuraten, diese Fälle ggf. bis zu einer endgültigen Klärung durch den BFH offenzuhalten. Vgl. dazu Bolz, AktStR 2008, 175 BFH-Urt. v. 11.5.2005 - VI R 15/04, BStBl II 2005, 788; bespr. v. Messner, AktStR 2005, 527 BFH-Urt. v. 10.7.2008 - VI R 21/07, BStBl II 2009, 818; BFH-Urt. v. 9.7.2009 - VI R 21/08, BStBl II 2009, 822, bespr. v. Moritz, AktStR 2009, 500 Die bisher anders lautende Rechtsauffassung ist durch die BFH-Urt. v. 10.7.2008 - VI R 21/07, BStBl II 2009, 818 und BFH-Urt. v. 9.7.2009 - VI R 21/08, BStBl II 2009, 822 überholt. BFH-Urt. v. 9.7.2009 - VI R 21/08, BStBl II 2009, 822
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BMF-Schreiben zum geldwerten Vorteil bei Personalrabatten
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 41
Geldwerter Vorteil bei Kfz-Erwerb vom ArbG in der Automobilbranche BMF-Schr. v. 18.12.2009 - IV C 5 - S 2234/09/10006 I. Vorbemerkung In AktStR 2010, 512 hatten wir über eine Entscheidung des BFH v. 17.6.2009 zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Personalrabatten berichtet. Danach gehören Preisnachlässe, die auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt we ...
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BMF-Schreiben zur Privatnutzung eines betrieblichen Kfz
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2010 . Seite: 44
Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kfz BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326 Die FinVerw hat aktuell zu den mit der privaten Nutzung betrieblicher Kfz verbundenen Problemen mit gesondertem BMF-Schr. nochmals ausführlich Stellung genommen. Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schr. v. 21.1.2002 sowie v. 7.7.2006 und is ...
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Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler und privat genutzte Betriebs-Kfz
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2010 . Seite: 51
Stpfl. mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit können für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a.F. geltend machen. BFH-Beschl. v. 13.10.2009 - VIII B 62/09, BFH/NV 2009, 2037 Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung de ...
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Abkehr des BFH vom Aufteilungs- und Abzugsverbot
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 56
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden. BFH-Beschl. v. 21.9.2009 - GrS 1/06, BFH/NV 2009, ...
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Gewinnverteilungsabrede zwischen nahestehenden Personen
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2010 . Seite: 63
Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach Fremdvergleichsgrundsätzen korrigiert werden. BFH-Urt. v. 19.2.2009 - IV R 83/06, BStBl II 2009, 798 1. Bei der einheitlichen und gesonderten F ...
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Wohnungsleerstand und Schönheitsreparaturen nach Anschaffung
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 74
Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Stpfl. - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietba ...
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