AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2021 S. 479: Fondsstandortgesetz auch mit besonderem Blick auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, § 9 Nr. 1 GewStG Fondsstandortgesetz auch mit besonderem Blick auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, § 9 Nr. 1 GewStG Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2021 . Seite: 479 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz FoStoG) I. Gesetzgebungsverfahren Die BReg hat zu Jahresbeginn 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen ( Fondsstandortgesetz FoStoG) vorgelegt. Mit dem Gesetz soll der Fondsstandort Deutschland innovativer, produktiver und im internationalen Wettbewerb attraktiver gemacht werden. Der BT hat den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Beschlussfassung des BT-Finanzausschusses am 22.4.2021 angenommen. Dabei wurden in letzter Sekunde weitere steuerliche Änderungen aufgenommen, die inhaltlich keinen Bezug mit dem eigentlichen Gesetzeszweck haben. Diese Änderungen sind der bevorstehenden BT-Wahl und der Notwendigkeit, zuvor noch Regelungen zu verabschieden, geschuldet. Der BR hat dem vom BT verabschiedeten FoStoG am 28.5.2021 zugestimmt. Das FoStoG v. 3.6.2021 wurde mittlerweile im BGBl verkündet. Nachfolgend wird auf die praxisbedeutsamen Änderungen dieses Gesetzes mit besonderem Blick auch auf die gewerbesteuerlichen Neuerungen eingegangen. II. Steuerliche Aspekte des FoStoG (ohne GewSt) 1. Steuerfreiheit von Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) Nach Maßgabe von § 3 Nr. 39 EStG ist der Vorteil des Arbeitnehmers i.R.e. gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (sog. Mitarbeiterbeteiligungen) nach dem 5. VermBG steuerfrei. Durch das FoStoG hat der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von bis zu 360 EUR auf 1.440 EUR erhöht. Diese Änderung ist nach Art. 19 Abs. 1 des FoStoG am 1.7.2021 in Kraft getreten. Die Erhöhung wirkt sich lohnsteuerlich für das gesamte Kalenderjahr 2021 aus. Hat der Arbeitgeber im ersten Halbjahr 2021 zunächst Vorteile nach § 3 Nr. 39 EStG, die über 360 EUR hinausgehen, lohnsteuerpflichtig erfasst,und bleiben diese nunmehr steuerfrei, hat er aufgrund der rückwirkenden Gesetzesänderung eine Korrektur des LSt-Abzugs vorzunehmen, sofern dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. Unterbleibt die Abrechnungskorrektur, kann der Arbeitnehmer entweder die Erstattung der LSt beantragen oder die höhere Steuerfreiheit bei seiner ESt-Veranlagung durch die Geltendmachung einer Arbeitslohnkorrektur nachträglich gewährt bekommen. Die rückwirkende Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG dürfte sich aufgrund des Rückwirkungsverbots aber in der Sozialversicherung nicht auswirken. Beratungshinweis: Voraussetzung Der Gesetzgeber bleibt seiner Linie treu und behält die vielfach kritisierte und herausfordernde Voraussetzung bei, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG nur greift, wenn die Beteiligung mind. allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. 2. (Wieder-)Einführung einer Sondervorschrift für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen in § 19 a EStG In § 19 a EStG wird eine Sondervorschrift für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen aufgenommen. Die steuerliche Förderung der Mitarbeiterbeteiligung soll eine Bindungswirkung an das Unternehmen entfalten, auch weil der Mitarbeiter über die Vermögensbeteiligung an dem Unternehmenserfolg partizipiert. § 19 a EStG enthält ein Wahlrecht, das zulässt, den geldwerten Vorteil der vergünstigt überlassenen Vermögensbeteiligung statt im Übertragungszeitpunkt zu einem späteren Zeitpunkt der Lohnbesteuerung zugrunde zu legen. Der zunächst steuerfrei gestellte Arbeitslohn wird allerdings nicht endgültig steuerfrei gestellt. Er wird zu einem späteren Zeitpunkt, der gesetzlich in § 19 a Abs. 4 EStG definiert wird, erfasst. Beratungshinweis: Auswirkungen auf die Sozialversicherung Das lohnsteuerliche Hinausschieben der Besteuerung ist jedoch sozialversicherungsrechtlich nicht vorgesehen. Sozialversicherungsrechtlich kommt es zu einer Verbeitragung im Hingabezeitpunkt. Ob eine vom BR geforderte Rechtsanpassung künftig umgesetzt wird, bleibt gegenwärtig abzuwarten. § 19 a EStG gilt nur für die vergünstigte Gewährung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen für Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU-Unternehmen). Das Unternehmen darf die einzelnen KMU-Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder im vorangegangenen Jahr nicht überschritten haben, und deren Gründung darf nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen. Diese Förderung zielt folglich auf die Beschäftigten in Start-ups ab. Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (direkte oder mittelbare Beteiligung ) können im Hingabezeitpunkt mit Zustimmung des Arbeitnehmers unversteuert bleiben. Dahinter steht die Überlegung, dass die LSt auf geldwerte Vorteile aus einer Vermögensbeteiligung evtl. unter Anrechnung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG erst dann der Lohnbesteuerung unterliegt, wenn eine Beteiligung tatsächlich veräußert wird oder ein anderer in § 19 a Abs. 4 EStG genannter Besteuerungsgrund erfüllt ist. Dies soll zunächst eine Versteuerung ohne Geldfluss vermeiden (Vermeidung von sog. Dry-Income). § 19 a Abs. 4 S. 1 EStG sieht für eine nachgelagerte Besteuerung drei Realisierungszeitpunkte vor: Zeitpunkt der Veräußerung (Nr. 1) Zeitpunkt eines Arbeitgeberwechsels (Nr. 2) spätestens nach 12 Jahren (Nr. 3). Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses bei dem bisherigen Arbeitgeber kann auch der Arbeitgeber die LSt übernehmen, ohne dass sich aus der Übernahme ein geldwerter Vorteil ergibt. Bei LSt-Ermittlung gilt die Fünftelungsregelung, sofern seit Übertragung der Vermögensbeteiligung mind. drei Jahre vergangen sind. Durch den Verweis auf Vermögensanlagen i.S.d. Vermögensanlagegesetzes werden ausschließlich echte Vermögensbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile etc.) an dem Unternehmen des Arbeitgebers (Mitarbeiterbeteiligungen) gefördert. Formen der Mitarbeiterbeteiligungen, bei denen kein rechtliches und wirtschaftliches Eigentum an den Unternehmensanteilen erworben wird, werden nicht gefördert. Allerdings erfüllt der vergünstigte Bezug von Aktien nach Ausübung einer Aktienoption wiederum den begünstigten Tatbestand. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf eine Anrufungsauskunft hin den vom Arbeitgeber gegenwärtig nicht zu besteuernden Vorteil i.S.d. § 19 a Abs. 1 EStG zu bestätigen. I.R.d. Anrufungsauskunft müsste sich die FinVerw auch zur Bewertung bzw. Höhe des Vorteils äußern , zumal dieser für die Nachversteuerung bedeutsam ist. § 19 a EStG ist erstmals auf Vermögensbeteiligungen anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 übertragen werden. 3. Ausdehnung von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG Die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG wird um die Verwaltung von Wagniskapitalfonds erweitert. Die Umsatzbesteuerung der Managementleistungen bei der Verwaltung von Wagniskapitalfonds in Deutschland hat sich als entscheidender Standortnachteil ggü. anderen europäischen Standorten herausgestellt. Daher wird die USt-Befreiung für die Verwaltung von Sondervermögen auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt. Diese Regelung ist am 1.7.2021 in Kraft getreten. Beratungshinweis: Keine Möglichkeit zum Verzicht Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit ist in § 9 Abs. 1 UStG nicht vorgesehen. Die nunmehrige Zuordnung zu den steuerfreien Leistungen kann eine Vorsteuerkorrektur nach Maßgabe von § 15 a UStG auslösen. Aus den laufenden Eingangsleistungen scheidet nunmehr ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG im Umkehrschluss aus. III. Gewerbesteuerliche Änderungen durch das FoStoG 1. Grundsätzliches zu § 9 Nr. 1 GewStG Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des 140 %igen Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der GrSt befreiten Grundbesitzes gekürzt ; maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts vor dem Ende des Erhebungszeitraums ( einfache Kürzung). Beratungshinweis: Vermeidung einer Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer § 9 Nr. 1 GewStG soll verhindern, dass bestimmte Ertragsteile erst durch die GrSt und dann nochmals durch die GewSt erfasst werden. Es handelt sich um eine pauschale Kürzung, die sich nicht an der Höhe der tatsächlichen Belastung mit GrSt orientiert. Auf Antrag tritt an die Stelle der einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes KapV verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Ein- bzw. Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt ( erweiterte Kürzung). Beratungshinweis: Unterjähriger Grundstückserwerb Die erweiterte Kürzung tritt an die Stelle der Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 EStG. Erwirbt eine Gesellschaft im Laufe eines Jahres Grundbesitz, und erzielt sie hieraus Vermietungseinkünfte, soll nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg im Erwerbsjahr die erweiterte GewSt-Kürzung ausscheiden. Eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG gelte nicht, da der Grundbesitz zum Beginn des Kalenderjahres (noch) nicht zum Betriebsvermögen zähle (Stichtagsprinzip), demgemäß eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ausscheide und folglich auch die erweiterte GewSt-Kürzung nicht an die Stelle treten könne. Vergleichbare Sachverhalte sollten im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren offengehalten werden. Im Ergebnis führen die im GewStG abschließend aufgeführten wohnungsnahen Nebentätigkeiten nicht zu einer Versagung der erweiterten GewSt-Kürzung. Allerdings lösen die Erträge der in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG abschließend aufgeführten wohnungsnahen Nebentätigkeiten keine Berechtigung zur erweiterten Kürzung aus. Sie sind von den Verwaltungs- und Nutzungserträgen des eigenen Grundbesitzes abzusondern. Für die wohnungsnahen Nebentätigkeiten besteht nicht die Gefahr der Doppelbelastung durch GrSt und GewSt. Erlaubte, aber nicht begünstigte Tätigkeiten sind: Betreuung von Wohnungsbauten Errichtung und Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen Verwaltung und Nutzung von eigenem KapV Beratungshinweis: Zweck der Regelung Mit der erweiterten Kürzung soll die Gleichstellung vermögensverwaltender Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform (z.B. GmbH) der GewSt unterliegen, mit Einzelpersonen oder PersG, die nur vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben und Einkünfte aus § 21 EStG erzielen, erreicht werden. Außerdem sind Nebentätigkeiten begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen, als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können und der Umfang der Tätigkeit gering ist. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags scheidet aber unter Verletzung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes i.d.R. bei wenn auch nur geringfügiger Mitvermietung von Ausstattungsgegenständen aus, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind und keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen. Die Betriebsvorrichtungen sind dabei nicht als Grundvermögen anzusehen, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Beratungshinweis: Vermeidung von potenziell schädlichen Betätigungen Zur Sicherung der erweiterten GewSt-Kürzung sollten (potenziell) steuerschädliche Tätigkeiten, wie z.B. die Vermietung von Betriebsvorrichtungen oder die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, wie z.B. Reinigungsdienstleistungen, ggü. den Mietern ausgeschlossen oder auf eine weitere Gesellschaft ausgelagert werden. Alternativ könnte auch der Mieter die Betriebsvorrichtung übernehmen. Dies sollte im Vorfeld der Sachverhaltsverwirklichung geschehen, da eine schädliche Tätigkeit an nur einzelnen Tagen im Erhebungszeitraum für die Versagung der erweiterten Kürzung ausreichend ist. 2. Änderungen des § 9 Nr. 1 GewStG durch das FoStoG a) Grundsätzliches Der Gesetzgeber hat durch das FoStoG Änderungen in § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG zur Flankierung der Energie- und Mobilitätswende beschlossen. So sind nunmehr Einnahmen aus der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Einnahmen aus dem Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich, sofern bestimmte Höchstgrenzen eingehalten werden. Hinzu kommt die Einführung einer allgemeinen öffnungsklausel, die die Kürzung aufrechterhält, wenn das Grundstücksunternehmen auch weitere bisher nicht begünstigte Tätigkeiten erbringt. Sie erlaubt aber nur andere Tätigkeiten, die ggü. den Mietern erbracht werden. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten dürfen 5 % der Mieteinnahmen des Grundstücksunternehmens nicht übersteigen. b) Betreiben von Anlagen zur Stromerzeugung / Ladestationen, § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG Betrieben Grundstücksunternehmen bisher auch die Erzeugung von Strom aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, so verloren sie insg. die Möglichkeit, die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen zu können. § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG bestimmt nunmehr Folgendes: 3(§ 9 Nr. 1) Satz 2 (GewStG) gilt entsprechend, wenn … b) in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom aa) im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder bb) aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder, erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, … Um Anreize für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (einschl. Elektrofahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, § 1 Abs. 3 StVO) zu setzen, sieht § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG die Änderung vor, dass Grundstücksunternehmen trotz einer solchen Tätigkeit die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen können. Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung muss § 3 Nr. 21 EEG eingehalten werden. Zu den erneuerbaren Energien zählen danach a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, b) Windenergie, c) solare Strahlungsenergie, d) Geothermie, e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Beratungshinweis: Blockheizkraftwerke Durch den ausdrücklichen Bezug auf § 3 Nr. 21 EEG fällt der Betrieb eines Blockheizkraftwerks nicht unter die neue Ausnahmeregelung. Eine Ausgliederung zur Sicherung der erweiterten Kürzung ist grds. geboten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einnahmen aus den übrigen ansonsten schädlichen Tätigkeiten wozu auch die Einnahmen aus dem Blockheizkraftwerk zählen können die neue 5 %-Grenze nicht übersteigen. Der Strom aus dem Betreiben einer Anlage i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG darf lediglich ins Netz eingespeist, an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden oder dem Selbstverbrauch des erzeugten Stroms dienen . Beratungshinweis: Einnahmen aus zusätzlicher Stromlieferung Zu den begünstigten Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen erzielt werden, rechnen auch die Einnahmen aus zusätzlichen Stromlieferungen i.S.d. § 42 a Abs. 2 S. 6 des EnWG bei Mieterstromanlagen. Einnahmen aus der Lieferung an Dritte, die nicht Mieter des Anlagebetreibers sind, sind steuerschädlich. Die erweiterte Kürzung scheidet aus; auch die 5 %-Regelung ist nicht anzuwenden, weil keine Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes vorliegen. Als begünstigungs unschädlich sind Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder anzusehen. Im Gegensatz zu den Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung nach § 3 Nr. 21 EEG müssen diese Einnahmen nicht von bestimmten Personen (z.B. Mietern) stammen. Voraussetzung ist ferner, dass die dem Grunde nach begünstigten Einnahmen aus Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG und Ladestationen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Der Bezug auf die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes birgt Gefahren, falls geringere Mieten als geplant z.B. infolge Leerstands erzielt werden. Zudem stellt sich die Frage, ob als Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes die Netto-Kaltmieten oder die Mieten einschließlich Nebenkosten heranzuziehen sind. M.E. spricht vieles dafür, die Netto-Kaltmieten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Eine Klärung durch die FinVerw bleibt abzuwarten. Beratungshinweis: Anwendungszeitpunkt Nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 36 Abs. 1 GewStG gilt diese Änderung erstmals für den Erhebungszeitraum 2021. Diese Anwendungsregelung geht Art. 19 Abs. 4 des FoStoG vor. c) Einführung einer allgemeinen Unschädlichkeitsgrenze, § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG Gegenwärtig scheidet ein Anspruch auf die erweiterte Kürzung aus, wenn Wohnungsbauunternehmen neben begünstigten bzw. erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten (z.B. nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG) auch andere gewerbliche Tätigkeiten ausüben oder z.B. Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erzielen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen. Auf den Umfang dieser Tätigkeiten kommt es dabei nicht an. Nach § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG bleibt die erweiterte Kürzung nunmehr selbst dann erhalten, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus den übrigen Tätigkeiten nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen. Das Ausschließlichkeitsgebot wird durch diese Regelung durchbrochen. Beratungshinweis: Anwendungszeitpunkt Nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 36 Abs. 1 GewStG gilt diese Änderung erstmals für den Erhebungszeitraum 2021. Diese Anwendungsregelung geht Art. 19 Abs. 4 des FoStoG vor. 3. Gewerbesteuerzerlegung Der GewSt-Messbetrag eines Unternehmens, das Betriebsstätten in mehreren Kommunen unterhält, wird grds. nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in diesen Betriebsstätten zu den gesamten Arbeitslöhnen des Unternehmens zerlegt. Bei Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie werden die Anlagen vor Ort grds. so betrieben, dass an den Betriebsstandorten keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Um den Standortkommunen gleichwohl einen Anteil am Messbetrag zuzuweisen, ist nach bisheriger Rechtslage eine Zerlegung nach zwei Komponenten vorgegeben. Hiernach werden 30 % des Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insg. gezahlten Arbeitslöhnen und 70 % nach dem Verhältnis des maßgebenden Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstätten zum gesamten maßgebenden Sachanlagevermögen zerlegt. Um die Standortkommunen stärker als bisher an der GewSt der Anlagenbetreiber zu beteiligen und die Akzeptanz von Erneuerbare-Energie-Projekten auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu erhöhen, hat der Gesetzgeber das bestehende Zerlegungsverhältnis auf 10 % zu 90 % zugunsten der Standortkommunen geändert. Zugleich ist der Zerlegungsmaßstab des maßgebenden Sachanlagevermögens durch den Zerlegungsmaßstab der installierten Leistung i.S.d. § 3 Nr. 31 EEG ersetzt worden, da Letzterer anders als das maßgebende Sachanlagevermögen, das sich nach dem Buchwert richtet grds. keinen jährlichen Veränderungen unterliegt. Beratungshinweis: Anwendungszeitpunkt Nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 36 Abs. 1 GewStG gilt diese Änderung erstmals für den Erhebungszeitraum 2021. Fondsstandortgesetz FoStoG v. 3.6.2021, BGBl I 2021, 1498 BT-Drucks. 19/27631 v. 17.3.2021 BT-Drucks. 19/28868 v. 21.4.2021 BR-Drucks. 354/21 v. 7.5.2021 BR-Drucks. 354/21 v. 28.5.2021 FoStoG v. 3.6.2021, BGBl I 2021, 1498 Siehe hierzu im Detail: BMF-Schr. v. 8.12.2009 IV C 5 S 2347/09/10002-2009/0810442, BStBl I 2009, 1513 § 52 Abs. 1 EStG § 41 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG § 41 c Abs. 1 S. 2 EStG R 41c.1 Abs. 5 S. 3 LStR Harz/Rösch/Neutzner/Thoß, DB 2021, 1297 (1299) BR-Drucks. 354/1/21 v. 12.5.2021 und 354/21 (Beschl.) v. 28.5.2021 § 8 Abs. 4 EStG § 19 a Abs. 3 EStG § 19 a Abs. 1 S. 2 EStG § 19 a Abs. 2 EStG § 19 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG § 19 a Abs. 4 S. 2 EStG § 19 a Abs. 5 EStG Harz/Rösch/Neutzner/Thoß, DB 2021, 1297 (1299) § 121 a BewG Gem. Art. 10 i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) werden in § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG mit Wirkung v. 1.1.2025 die Wörter 1,2 Prozent des Einheitswerts durch die Worte 0,11 Prozent des Grundsteuerwerts ersetzt. § 14 GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG; hierzu grundlegend BFH-Beschl. v. 25.9.2018 - GrS 2/16, BStBl II 2019, 262 § 20 Abs. 1 S. 2 GewStDV FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2018 - 8 K 8131/17, EFG 2019, 1221, Rev. eingelegt, Az des BFH: III R 7/19 BFH-Urt. v. 20.9.2007 - IV R 19/05, BStBl II 2010, 985 § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG; weitergehend auch Roser, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG, Rz 161 ff. BFH-Urt. v. 11.4.2019 - III R 36/15, BStBl II 2019, 705 BFH-Urt. v. 28.11.2019 - III R 34/17, BStBl II 2020, 409; BFH-Urt. v. 11.4.2019 - III R 36/15, BStBl II 2019, 705 (Vermietung eines Hotels incl. Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen); BFH-Urt. v. 18.12.2019 - III R 36/17, BStBl II 2020, 405 (Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie Bodenbefestigung im Tankbereich einer Tankstelle als Betriebsvorrichtung); s. weitergehend Roser, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Nr. 1 GewStG, Rz 128 ff. mit möglichen Ausnahmen § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, Dworog/Thomer, DStR 2021, 1280 zu Betriebsvorrichtungen bei Ladeinfrastruktur für Elektroautos und E-Bikes Strecker, BeSt 2/2021, 21 (23) und Brandt, jurisPR-SteuerR 30/2020 Anm. 3 Gosch, Blümich, § 9 GewStG Rz 76 Hervorhebungen des Verfassers BT-Drucks. 19/28868 v. 21.4.2021, Seite 151 Dorn/Dibbert, DB 2021, 1300 (1301) BT-Drucks. 19/28868 v. 21.4.2021, Seite 151 BT-Drucks. 19/28868 v. 21.4.2021, Seite 151 BT-Drucks. 19/28868 v. 21.4.2021, Seite 151 § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b letzter Halbsatz GewStG § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b letzter Halbsatz GewStG Dorn/Dibbert, DB 2021, 1300 (1301) BFH-Urt. v. 17.5.2006 - VIII R 39/05, BStBl II 2006, 659 m.w.N. und vorherige Ausführungen § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG N.N., kösdi 6/2021, 22260 § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG
|
|
Redaktion AktStR
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 857
|
1. Kann die Unleserlichkeit von Fahrtenbüchern durch ein nachträglich erstelltes Transkript geheilt werden mit der Folge, dass die rein betriebliche Nutzung der Fahrzeuge erbracht und ein ...
|
|
Redaktion AktStR
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 859
|
Welches Wertermittlungsverfahren (Ertragswert- oder Sachwertverfahren) ist bei einer Kaufpreisaufteilung für eine ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste genutzten Eigentumswohnung zugrunde zu legen? Gericht: BFH Aktenzeichen: IX R 12/21 Vorinstanz: FG Hambur ...
|
|
Redaktion AktStR
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 861
|
Ist trotz Erfüllung des Tatbestands einer entgeltlichen Vermietung i.S.v. § 21 Abs. 2 S. 2 EStG mit mindestens 66 % der ortsüblichen Miete in Fällen der Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes (im konkreten Fall Einfamilienhaus mit weit über 250 qm Wohnfläche) eine Totalüberschussprognose angezeigt? Gericht: BFH Aktenzeichen: IX R 17/21 Vorinst ...
|
|
Redaktion AktStR
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 863
|
1. Ist der Tatbestand des § 23 EStG auch bei einer Trennung und der danach zeitlich folgenden Ehescheidung erfüllt, wenn i.R.d. Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses (EFH) drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen? 2. Bei grundsätzlicher Beja ...
|
|
Redaktion AktStR
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 865
|
Kann bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (hier: nachträgliche Vereinbarung eines Kapitalwahlrechtes bezüglich einer Pensionszusage und Auszahlung einer teilweisen Kapitalabfindung) grundsätzlich auf das Merkmal der a t y p i s c h e n Zusammenballung der Einkünfte verzichtet werden? Kommt eine ermäßigte Besteuerung ge ...
|
|
Redaktion AktStR
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 867
|
Entspricht das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG angeordnete Aufteilungsverbot, wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb nicht ermäßigt besteuert werden, auch nach dem Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.1.2018 - C-463/16 noch Unionsrecht? Gericht: BFH Aktenzeichen: VI ...
|
|
Redaktion AktStR
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 869
|
Unter welchen Voraussetzungen und bis wann ist der Widerruf einer Gestattung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten wegen Missbrauchs oder Gefährdung des Steueraufkommens gerechtfertigt? Gericht: BFH Aktenzeichen: XI R 5/21 Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.11.2020 - 3 K 1192/18, EFG 2021, 790 Widerrufsbescheid vom … für Frau/Herrn … St. ...
|
|
Redaktion AktStR
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 871
|
Kann der Erwerb eines Familienheims von der Erbschaftsteuer befreit sein, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer längeren Renovierungsphase bezieht oder wird somit das Familienheim nicht mehr unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke genutzt? ...
|
|
|