Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 149
1. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der ArbG seinem ArbN tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. 2. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG. BFH-Urt. v. 6.10.20 ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2012 . Seite: 159
1. Eine Hochschule (Universität) ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.  2. Fahrtkosten von Studentinnen und Studenten zur Hochschule (Universität) sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als WK zu berücks ...

AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2012 S. 167: Neues zum häuslichen Arbeitszimmer Neues zum häuslichen Arbeitszimmer Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2012 . Seite: 167 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grds. nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. BFH-Urt. v. 27.10.2011 - VI R 71/10, BFH/NV 2012, 503 Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. BFH-Urt. v. 8.12.2011 - VI R 13/11, BFH/NV 2012, 510 1. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Pensionärs mit Versorgungsbezügen bei Ausübung einer selbständigen Gutachtertätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer. 2. Ermittlung der anteiligen Aufwendungen für ein im Keller gelegenes häusliches Arbeitszimmer. Nds. FG, Urt. v. 8.11.2011 - 12 K 264/09, EFG 2012, 593 I. Vorbemerkungen Die Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in der Vergangenheit mehrfach grundlegend reformiert worden. Mit Beschl. v. 6.7.2010  hat das BVerfG entschieden, dass ein steuerlicher Abzug auch dann gewährleistet sein muss, wenn für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat daraufhin im JStG 2010  § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG rückwirkend ab 2007 wie folgt neu gefasst: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG "(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: ... 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; ..." § 9 Abs. 5 S. 1 EStG "(5) § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß. ..." Stpfl., denen für ihre betriebliche/berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, versuchen in Anbetracht der gesetzlichen Neuregelung vermehrt, der Abzugsbeschränkung mit dem Hinweis darauf zu entgehen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Nach der bisherigen Rspr. des BFH bestimmt sich der Mittelpunkt danach, ob der Stpfl. im Arbeitszimmer die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen erbringt.  Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen werden auch mit dem qualitativen Schwerpunkt umschrieben.  Der BFH hatte in zwei nachstehend besprochenen Entscheidungen darüber zu befinden, ob dies für Hochschullehrer bzw. Richter zutrifft. Das Nds. FG hat sich mit der Frage befasst, ob bei einem Pensionär, der in seinem Arbeitszimmer einer selbständigen Gutachtertätigkeit nachgeht, das Arbeitszimmer den Mittelpunkt darstellt und welche Räume in die Gesamtfläche einzubeziehen sind. II. BFH-Entscheidungen 1. Sachverhalte     2. Entscheidungen und Begründungen Der BFH hat in beiden Fällen die Rev. als unbegründet zurückgewiesen. Hierfür waren folgende Erwägungen maßgebend: Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten ... Betätigung" bestimmt sich bei einem Stpfl., der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt seiner betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden.  Bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grds. nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, weil das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden muss.  Entsprechendes gilt für einen Richter, weil die eigentliche richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt wird und sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiert. Finden die das Berufsbild prägenden Tätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers statt, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts bewirken.  III. Entscheidung des Nds. FG v. 8.11.2001 - 12 K 264/09, EFG 2012, 593 1. Sachverhalt Der Kl. - ein Pensionär - erzielte im Streitjahr 2007 neben seinen Versorgungsbezügen (Pension und Rente) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus einer selbständigen Arbeit als Gutachter. Hierfür nutzte er einen 26,9 qm großen Raum im Keller seines eigenen EFH als häusliches Arbeitszimmer. Die Einkünfte des Kl. entwickelten sich ab 2007 (in rd. EUR) wie folgt: Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen errechnete er wie folgt: Daraus ergaben sich anteilige Aufwendungen für das Arbeitszimmer i.H.v. rd. 5.000 EUR. Das FA ließ nur 1.250 EUR zum BA-Abzug zu, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Kl. darstellt. 2. Entscheidung und Begründung Das Nds. FG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer allerdings nicht in voller Höhe anerkannt. Dafür waren folgende Erwägungen maßgebend: Bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten kommt es für die Frage des Mittelpunkts auf die Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, die Höhe der erzielten Einnahmen sowie den auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand an. Die Tätigkeit des Kl. als Vermieter tritt hinter dessen Gutachtertätigkeit als Haupttätigkeit unstreitig zurück. Sie hat verglichen mit der selbständigen Tätigkeit kein nennenswertes qualitatives Gewicht. Die Versorgungsbezüge sind in die Mittelpunktbetrachtung nicht einzubeziehen, weil sie weder der Verwaltung des Vermögens noch einer anderen aktiven Tätigkeit, die der Einkünfteerzielung dient, zuzuordnen sind. Bei der Ermittlung der anteiligen, auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen ist die Größe des Arbeitszimmers zur Gesamtfläche des EFH ins Verhältnis zu setzen. Zur Gesamtfläche gehören neben der Wohnfläche im EG (einschl. des auf den beheizbaren Wintergarten entfallenden Anteils) sämtliche anderen Kellerräume des Untergeschosses, wenn - wie im Streitfall - ein Kellerraum als Arbeitszimmer genutzt wird. IV. Anmerkungen und Beratungshinweise 1. Das qualitative Moment in der BFH-Rspr. Die Entscheidungen des BFH betrafen Fälle, in denen die Stpfl. nur einer beruflichen Tätigkeit nachgingen, die sie teilweise zuhause und teilweise auswärts ausgeübt haben. Da beide ArbN jeweils an der Hochschule bzw. im Gericht über einen Arbeitsplatz verfügten, kam ein Abzug ihrer Aufwendungen i.H.v. 1.250 EUR von vornherein nicht in Betracht. Der BFH bleibt bei seiner bisherigen Rspr., wonach der im Gesetz nicht näher definierte Begriff des "Mittelpunkts der gesamten Betätigung" nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Er ist der Auffassung, dass durch eine solche berufstypische bzw. typisierende Betrachtungsweise dem Prinzip eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs Rechnung getragen werden kann.  In der Praxis bedeutet dies zugleich, dass bei Stpfl., auf die diese Voraussetzungen zutreffen (wie z.B. Lehrer, Richter oder Hochschulprofessoren) selbst dann der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit sich nicht in das häusliche Arbeitszimmer verlagert, wenn sie dieses zeitlich weit überwiegend nutzen. Gegen die vom BFH vertretene Rechtsauffassung werden im Schrifttum Bedenken geäußert.  So ist die bisherige Rspr. des BFH zur Mittelpunktregelung zur alten Gesetzesfassung ergangen.  Durch den Wegfall der Abzugsmöglichkeit bei einer beruflichen oder betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % der Gesamtnutzung - hierauf weist Drenseck zu Recht hin - hat der Gesetzgeber ein Zeitmoment aus dem Gesetz entfernt, dass die Rspr. bisher gehindert hatte, zur Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunkts diesem zeitlichen Umstand mehr Gewicht beizumessen. Insoweit wäre der BFH frei gewesen, von seiner bisherigen restriktiven Rspr. abzurücken.  Er hat hiervon vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des Gesetzgebers, derartige Aufwendungen vom BA/WK-Abzug grds. auszuschließen, abgesehen. Ob der BFH dem quantitativen Element eine stärkere Bedeutung in den Fällen beimisst, in denen ein ArbN mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgeht , bleibt abzuwarten. Denn hierüber hatte der BFH bisher keine Gelegenheit zu entscheiden. Da nicht auszuschließen ist, dass er in diesen Fallgestaltungen zu einem anderen Ergebnis kommen würde, sind entspr. Verfahren offen zu halten. 2. Nebeneinkünfte von Ruheständlern Das Rezensionsurt. des Nds. FG  zeugt vom hohen Einfallsreichtum der FinVerw in Niedersachsen, wenn es um die Generierung von Steuereinnahmen geht. Denn dort sind die FÄ angewiesen, Ruheständlern mit Nebeneinkünften den vollen WK/BA-Abzug ihrer Aufwendungen auch dann zu versagen, wenn sie für ihre Nebentätigkeit auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sind. Zur Begründung verweist die FinVerw darauf, dass ein Pensionär/Rentner, der in ganz untergeordnetem Umfang einer Berufstätigkeit nachgeht oder lediglich eine geringfügige Vermögensverwaltung in seinem Arbeitszimmer betreibt, durch einen vollen Abzug der Kosten für sein Arbeitszimmer nicht besser gestellt werden darf als ein im Hauptberuf auswärts tätiger Stpfl. mit entsprechender Nebentätigkeit. Im Streitfall übte der Kl. jedoch eine selbständige Tätigkeit aus, die vom zeitlichen Umfang her einer Halbtagsbeschäftigung entsprach und ihm nennenswerte Einnahmen (in 2009: über 50.000 EUR) verschaffte. Die - weisungsgemäße - Argumentation des FA, Versorgungsbezüge den passiven Einkünften zuzuordnen, muss vor diesem Hintergrund schon fast hilflos anmuten. Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung des Nds. FG nicht in Einklang mit der Auffassung des BFH zu stehen, dass bei der Mittelpunktsbetrachtung grds. alle Einkunftsarten zu berücksichtigen sind.  Allerdings hat der BFH bisher offen gelassen, mit welchem Gewicht Einkünfte, denen keinerlei Tätigkeit zu Grunde liegt (wie Alterseinkünfte), die also nicht der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung zugeordnet werden können, einzubeziehen sind. Die FinVerw - mutmaßlich nicht nur die niedersächsische - berücksichtigt u.E. nicht hinreichend, dass WK Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Pensionäre mit Versorgungsbezügen erzielen zwar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, entfalten aber keine Tätigkeit zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zu Recht sind daher nach Auffassung des Nds. FG für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nur tatsächliche aktuelle Betätigungen einzubeziehen. Denn der Gesetzeswortlaut "betriebliche und berufliche Betätigung" setzt bereits dem Wortsinne nach eine zumindest geringfügige tatsächliche Tätigkeit voraus, für die das Arbeitszimmer genutzt wird. Soweit in diesem Zusammenhang allenfalls geringfügige Verwaltungsarbeiten wie die Kontrolle der Bezügemitteilungen oder der Kontoauszüge anfallen, handelt es sich hierbei nicht um Tätigkeiten in diesem Sinne. Empfänger von Ruhestandsbezügen mit (nicht nur geringfügigen) Nebeneinkünften und entsprechenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollten daher ihre Verfahren offen halten. Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren  ist Einspruch einzulegen und das gesetzliche Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO herbeizuführen. 3. Aufteilungsmaßstab a) Wohnflächenverordnung Das Urt. des Nds. FG hat darüber hinaus Bedeutung für die Frage, welcher Aufteilungsmaßstab für die mit dem häuslichen Arbeitszimmer in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gilt. Das Gericht wendet insoweit die seit 2003 geltende Wohnflächenverordnung  an. Hiernach zählen nicht nur die üblichen Wohnräume zur Wohnfläche, sondern auch die Grundflächen von beheizbaren Wintergärten, wenn sie ausschließlich zur Wohnung gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Wohnflächenverordnung). Dies ist im Umkehrschluss § 4 der Wohnflächenordnung zu entnehmen, wonach Grundflächen von unbeheizbaren Wintergärten zur Hälfte angerechnet werden. b) Keller- und Abstellräume Andererseits gehören gem. § 2 Wohnflächenverordnung die Grundflächen von Kellerräumen, Abstellräumen, Heizungsräumen und ähnlichen Nebenräumen nicht zur Wohnfläche. Abweichend von der baurechtlichen Einordnung ordnet das Nds. FG für die steuerrechtliche Ermittlung der anteiligen Aufwendungen für ein im Keller gelegenes Arbeitszimmer die Nebenräume jedoch vollständig der Wohnfläche zu.  c) Ergebnis Wenn ein Nebenraum im Keller als Arbeitszimmer genutzt und in die Wohnfläche einbezogen wird, sind auch die anderen im Keller gelegenen Nebenräume in die Gesamtwohnfläche einzurechnen. Daraus ergab sich im Streitfall eine Gesamtwohnfläche von rd. 245 qm. Der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil - und damit der Anteil der abzugsfähigen Kosten - reduzierte sich insoweit auf rd. 11 %. Befindet sich das Arbeitszimmer hingegen im üblichen Wohnbereich (also innerhalb der Whg.), wird nur der Anteil des Arbeitszimmers zugrunde gelegt, der auf die Wohnfläche (ohne Nebenräume) entfällt.      BVerfG, Beschl. v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09, DStR 2010, 1563       JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768       BFH-Urt. v. 15.3.2007 - VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133; BFH-Urt. v. 23.5.2006 - VI R 21/03, BStBl II 2006, 600       BFH-Urt. v. 22.11.2006 - X R 1/05, BStBl II 2007, 304       FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.2.2010 - 6 K 2045/09, EFG 2011, 419       Nds. FG, Urt. v. 8.2.2011 - 14 K 329/09, juris       BFH-Urt. v. 15.3.2007 - VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133       BFH-Beschl. v. 14.7.2010 - VI B 43/10, BFH/NV 2010, 2053       BFH-Urt. v. 27.10.2011 - VI R 71/10, BFH/NV 2012, 503       BFH-Urt. v. 6.7.2005 - VI R 87/03, BStBl II 2006, 18       Vgl. etwa Schmidt/Drenseck, EStG, 31. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort: Arbeitszimmer unter 5.       Hiernach war der begrenzte Abzug der Aufwendungen auch dann möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug.       Vgl. hierzu auch die kritische Anm. von Bergkemper, DB 2012, 211       Vgl. zu den verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen ausführlich BMF-Schr. v. 2.3.2011 - IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 2011, 195; bespr. v. Korth, AktStR 2011, 169 ff       Vgl. hierzu auch "Einspruchsmuster" S. 295 in diesem Heft       BFH-Beschl. v. 27.3.2009 - VI B 184/08, BStBl II 2009, 850       Az VIII R 3/12       Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche v. 25.11.2003, BGBl I 2003, 2346       Verweis auf BFH-Urt. v. 18.10.1983 - VI R 68/83, BStBl II 1984, 112; BFH-Urt. v. 5.9.1990 - X R 3/89, BStBl II 1991, 389   

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 177
Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen von Kunden und Lieferanten unterliegen auch bei dem bewirtenden Unternehmen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG BFH-Urt. v. 7.9.2011 - I R 12/11, BStBl II 2012, 194 I. Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen 1. Betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen Bewirtungsaufwendungen können BA sein, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2012 . Seite: 185
Dem aus einer freiberuflich tätigen PersG ausgeschiedenen Gesellschafter ist der gemeinschaftlich erzielte laufende Gewinn auch dann anteilig persönlich zuzurechnen, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung verweigern, weil der ausgeschiedene Gesellschafter ihnen Schadenersatz in übersteige ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 191
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien grds. dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kur ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2012 . Seite: 199
Werden Gesellschaftsanteile i.R.e. vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, sind sie weiterhin dem Nießbraucher zuzurechnen, wenn dieser nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. BFH-Urt. v. 24.1.2012 - IX R 51/10, DB 2012, ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2012 . Seite: 209
Wegfall der Einkommensgrenze im Familienleistungsausgleich BMF-Schr. v. 7.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01 2011/0978333, BStBl I 2011, 1243 BZSt-Schr. v. 20.12.2011 - St II 2 - S 2282 - PB/11/00002 2012/39210, BStBl I 2012, 40 I. Vorbemerkungen Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011  sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksi ...