AktStR
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Über das AktStR
Heft-Nr.
3 / 2015 (12)
Rubrik
AktStR-Themen (12)
Rechtsgebiet
AO (1)
EStG (10)
UStG (1)
BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 551
Am 1.1.2014 treten die Neuregelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft. Dazu haben die obersten Finanzbehörden der Länder in einem Einführungsschreiben Stellung genommen. I. Vorbemerkungen Die am 1.1.2014 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen betreffen folgende Bereiche: Ersatz des Begriffs "Regelmäßige Arbeitsstätte" du ...
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Neue Rechtsprechung zur Dienstwagenbesteuerung
AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2013 S. 569: Neue Rechtsprechung zur Dienstwagenbesteuerung Neue Rechtsprechung zur Dienstwagenbesteuerung Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2013 . Seite: 569 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil (Abgrenzung vom BFH-Urt. v. 7.11.2006 - VI R 19/05, BStBl II 2007, 116). 2. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG unerheblich (Änderung der Rechtsprechung). BFH-Urt. v. 21.3.2013 - VI R 31/10, BFH/NV 2013, 1298 1. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Das gilt auch bei angestellten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. 2. Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw allerdings unbefugt privat, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine vGA vor. BFH-Urt. v. 21.3.2013 - VI R 46/11, BFH/NV 2013, 1302 BFH-Urt. v. 21.3.2013 - VI R 42/12, BFH/NV 2013, 1305 BFH-Urt. v. 18.4.2013 - VI R 23/12, BFH/NV 2013, 1316 I. Vorbemerkungen Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, führt im Bereich der Überschusseinkünfte zu Einnahmen (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG) und im Bereich der Gewinneinkünfte zu (gewinnerhöhenden) Entnahmen (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist die private Nutzung mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschl. USt anzusetzen, sog. 1%-Regelung. Fraglich ist, nach welchen Grundsätzen der Beweis, dass ein dienstliches Fahrzeug auch privat genutzt wird (oder nicht), zu führen ist. Nach bisheriger Rspr. des BFH galten insoweit folgende Regeln: Steht fest, dass ein ArbG seinem ArbN einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen hat, für das kein Fahrtenbuch geführt wird, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins ( Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1%-Regelung anzusetzen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden; hierzu bedarf es nicht des vollen Beweises des Gegenteils. Der Anscheinsbeweis ist vielmehr schon dann entkräftet oder erschüttert, wenn ein Sachverhalt substantiiert dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Die bloße Behauptung des Stpfl., das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1%-Regelung auszuschließen. Nach diesen Grundsätzen sah der BFH den Anscheinsbeweis im Verfahren VIII R 42/09 entkräftet, in dem einem an einer GbR beteiligten RA mit fünf Kindern - teilweise zeitgleich - ein Porsche 911 (BV) sowie zwei im PV befindliche Fahrzeuge des Typs Porsche 928 und Volvo V 70 zur Verfügung standen. Dabei war für den BFH entscheidend, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Eltern kleinerer Kinder oftmals Aufgaben zu erledigen haben, für die eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum als ein Sportwagen gewählt wird. In einer neueren Entscheidung v. 21.3.2013 hat der BFH diese Rspr.-Grundsätze nun wieder aufgegeben. Danach führt die Überlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN für dessen Privatnutzung stets zu einem lohnsteuerlichen Vorteil, unabhängig davon, ob der ArbN den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt ( Fall I). In einem weiteren Urt. v. 21.3.2013 hatte er darüber zu befinden, ob vergleichbare Grundsätze auch für den Gesellschafter-GF einer GmbH gelten, wenn diesem die Privatnutzung des betrieblichen Kfz im Anstellungsvertrag untersagt ist ( Fall II). II. BFH-Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 21.3.2013 - VI R 31/10, BFH/NV 2013, 1298 (Fall I: Nutzungsunabhängige Besteuerung des geldwerten Vorteils) a) Sachverhalt Die Klin., eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, hatte zunächst zwei GF, nämlich StB/RA A und StB B. Seit 2001 war A alleiniger GF, nicht aber Gesellschafter der Klin. In den Streitjahren 1998 bis 2001 standen A nacheinander zwei Pkw zur Verfügung, die er nach seinem Anstellungsvertrag auch für Privatfahrten nutzen durfte. Im Zeitraum Januar 1998 bis März 2000 nutzte er einen Pkw des Typs Mercedes mit einem Bruttolistenpreis i.H.v. 75.500 DM; im Zeitraum April 2000 bis Oktober 2001 einen Pkw Mercedes mit einem Bruttolistenpreis i.H.v. 121.300 DM. Die Klin. versteuerte für die private Pkw-Nutzung im Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2000 lediglich eine Kostenpauschale i.H.v. monatlich 130 DM (250 km x 0,58 DM/km) sowie im Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001 i.H.v. monatlich 145 DM (250 km x 0,58 DM/km) als geldwerten Vorteil. Im Anschluss an eine LSt-Ap erließ das FA einen Haftungsbescheid ggü. der Klin. mit der Begründung, der Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung der betrieblichen Pkw sei nicht mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen, sondern nach der 1%-Regelung zu bewerten. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klin. vortrug, ihr GF habe den dienstlichen PKW nicht privat genutzt, wies das FG ab. b) Entscheidung und Begründung Die von der Klin. eingelegte Rev. wies der BFH als unbegründet zurück. Hierfür waren im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend: Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke fließt dem ArbN mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des Pkw zu. Mit der Zurverfügungstellung des Dienstwagens ist ihm die umfassende Möglichkeit zur privaten Nutzung des Fahrzeugs eingeräumt worden. Eines weiteren Zutuns des ArbG bedarf es hierzu nicht. Denn dieser hat seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung mit der Überlassung des Pkws erbracht. Während die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur zur Anwendung kommt, wenn der ArbN den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, setzt die 1%-Regelung keine entsprechende tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs voraus. Die betriebsfremde (private) Nutzung eines betrieblichen Pkw ist nicht mit dem durch die Nutzungsentnahme verursachten Aufwand, sondern durch den Verweis in § 8 Abs. 2 S. 2 EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG pauschal nach der 1%-Regelung zu bewerten. Der Gesetzgeber wollte mit dem Ansatz der 1%-Regelung als Einnahme sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben, unabhängig von Nutzungsart und -umfang (pauschal) abgelten. 2. BFH-Urt. v. 21.3.2013 - VI R 46/11, BFH/NV 2013, 1302 (Fall II: Privates Nutzungsverbot eines GmbH-GF) a)Sachverhalt Der Kl. war in den Streitjahren 2003 und 2004 - neben dem Mitgesellschafter J - zu 50 % am Stammkapital der A-GmbH beteiligt. Nach dem Arbeitsvertrag war er als Betriebsleiter tätig. Vereinbart war, dass die Verwendung firmeneigener Pkw und Lkw zu privaten Zwecken "grundsätzlich" untersagt ist. In 2006 wurde der Kl. alleinvertretungsberechtigter GF der GmbH. In den Streitjahren nutzte der Kl. einen von der A geleasten PKW Kombi Audi A6 Avant für betriebliche Zwecke. Er führte Fahrtenbücher für das Fahrzeug, die das FA aus formalen Gründen nicht anerkannte. Ausweislich dieser Aufzeichnungen ist der PKW nur betrieblich genutzt worden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben danach in 2003 nicht und in 2004 lediglich an vier Tagen stattgefunden. Das FA ging davon aus, dass infolge der Einflussmöglichkeiten als Gesellschafter-GF der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des überlassenen Pkw spricht. Diese sei durch die Führung der Fahrtenbücher nicht entkräftet, weil dieses nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Als Gesellschafter-GF habe der Kl. unkontrolliert auch Privatfahrten durchführen können. Die daraufhin erhobene Klage wies das FG ab. b) Entscheidung und Begründung Auf die Rev. des Kl. hat der BFH das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung mit im Wesentlichen folgender Begründung an das FG zurückverwiesen: Es gibt keinen - auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden - Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter Gesellschafter-GF generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht beachtet. Der Umstand, dass dieser - in Ermangelung einer "Kontrollinstanz" - bei einer Zuwiderhandlung keine arbeits- oder strafrechtlichen Konsequenzen zu gewärtigen habe, rechtfertigt keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht. Dies gilt selbst dann, wenn der ArbG ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. Die Erkenntnis des FG, dass dem Kl. das streitige Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand, war für den BFH nicht nachvollziehbar, weil dies einen entsprechenden Konsens unter den beiden Gesellschaftern voraussetzen würde. Gleiches gilt für die Würdigung des FG, nach der dem Kl. arbeitsvertraglich die private Nutzung "grundsätzlich", aber damit nicht "ausnahmslos" verboten war. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort "grundsätzlich" auch mit einem generalisierenden Bedeutungsgehalt i.S.v. "ohne Ausnahme" verwendet. Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu würdigen haben, ob der Kl. arbeitsvertraglich zur privaten Nutzung des geleasten Audi A6 befugt war. Diese Feststellungen kann auch der Beweis des ersten Anscheins nicht ersetzen. Das FG hat sich von der privaten Nutzungsbefugnis vielmehr mit der erforderlichen Gewissheit zu überzeugen. Sollte das FG hingegen feststellen, dass der Kl. den Betriebs-Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt hat, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor. Denn die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw hat keinen Lohncharakter. III. Anmerkungen Die vom BFH in dem Urt. v. 21.3.2013 aufgestellten Grundsätze führen zwar einerseits zu einer Verschärfung der bisherigen Rspr., andererseits haben es GF von KapG künftig leichter, der Anwendung der 1%-Regelung dadurch zu entgehen, dass der ArbG ein Privatnutzungsverbot für den Dienstwagen ausspricht. 1. Nutzungsunabhängige Besteuerung im Bereich der LSt Mit seiner Entscheidung VI R 31/10 ( Fall I) hat der BFH seine bisherige Rspr., wonach der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass ein dem ArbN zur Privatnutzung überlassenes Fahrzeug von diesem auch tatsächlich privat genutzt wird, aufgegeben. Er hat dies damit begründet, dass der als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu erfassende steuerbare Nutzungsvorteil des ArbN bereits in der Überlassung des Dienstwagens liegt. Denn bereits durch die ausdrücklich oder konkludent eingeräumte Privatnutzungsbefugnis ist der ArbN um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste. Damit hat der BFH den Besteuerungsansatz - jedenfalls im Bereich der LSt - vorverlagert. In der Tat ist der ArbN bereits durch die bloße Dienstwagenüberlassung - unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen - dadurch entlastet, dass der ArbG sämtliche mit dem Unterhalt des Fahrzeugs verbundenen Kosten wie Steuern, Versicherungsbeiträge, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten übernimmt. Allerdings - hierauf weist der BFH zu Recht hin - begründet die lediglich arbeitsvertragliche Zusage des ArbG, den dienstlichen PKW auch privat nutzen zu dürfen, beim ArbN allein noch keinen Zufluss von Arbeitslohn. Dieser liegt erst vor, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Auf den Streitfall übertragen bedeutet dies, dass der ArbN die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt haben muss. Hierzu reicht es aus, wenn ihm der ArbG den PKW tatsächlich zum Gebrauch überlässt; einer tatsächlichen Nutzung für private Zwecke durch den ArbN bedarf es hingegen künftig nicht mehr. 2. Unterschiede zu den Gewinneinkünften Anders sieht es dagegen im Bereich der Gewinneinkünfte aus. Hier erfolgt die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach der 1%-Regelung in Form einer Nutzungsentnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Dies setzt voraus, dass ein WG vorübergehend für betriebsfremde Zwecke verwendet wird. Die bloße Möglichkeit des Gewerbetreibenden, den betrieblichen Pkw auch privat nutzen zu können, führt nicht zu einer Korrektur des Betriebsergebnisses in Form einer Entnahmebesteuerung. Diese erfolgt erst bei einer tatsächlichen betriebsfremden Nutzung des Dienstwagens, weil erst hierdurch außerbetrieblich veranlasste Kosten entstehen, die den Gewinn nach der Systematik des § 4 Abs. 5 S. 1 EStG nicht mindern dürfen. Für das Vorliegen einer Entnahmehandlung gilt also weiterhin der Anscheinsbeweis, der ggf. durch einen entsprechenden Gegenbeweis entkräftet werden kann, wenn sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Damit besteht für Stpfl. mit Gewinneinkünften weiterhin die Möglichkeit der Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind, wie in dem vom BFH im Verfahren VIII R 42/09 entschiedenen Fall. Im Ergebnis hat sich der BFH damit von der Möglichkeit des Gegenbeweises in diesen Fällen lediglich für den Bereich des LSt-Rechts "verabschiedet". Etwas anderes (also ein Absehen von der Besteuerung des Nutzungsvorteils als Arbeitslohn) gilt allenfalls in den Fällen, in denen der ArbN zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist, z.B. weil von Anbeginn eine solche Nutzungsbefugnis nicht (arbeitsvertraglich) vereinbart wurde oder der ArbN auf die ursprünglich eingeräumte Nutzung später verzichtet hat. 3. Nachweiserfordernis für die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung Andererseits hat der BFH im Fall II erneut klargestellt, dass eine Besteuerung des Nutzungsvorteils nach der 1%-Regelung erst dann in Betracht kommt, wenn feststeht, dass der ArbG dem ArbN tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder zumindest auf Basis einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. Ist dies nicht der Fall, nutzt also der ArbN den betrieblichen Pkw unbefugt privat, hat dies keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den sich der ArbN gegen den Willen des ArbG selbst zuteilt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG. Kann nicht festgestellt werden, dass der ArbG dem ArbN einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Denn der Anscheinsbeweis kann weder herangezogen werden für die Annahme, dass dem ArbN überhaupt ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark des ArbG für private Nutzungszwecke zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt oder gar verbotswidrig privat nutzt. Dies gilt selbst dann, wenn der ArbG ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht oder es wie - im Fall II - bei einem Gesellschafter-GF an einer "Kontrollinstanz" fehlt. In zwei weiteren Urt. v. 21.3.2013 und v. 18.4.2013 hat er diese Grundsätze auch auf einen angestellten (Allein-)GF einer GmbH sowie auf einen (familienangehörigen) GF eines Familienunternehmens angewandt. 4. Vorbotswidrige Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers Nutzt allerdings ein Gesellschafter-GF den betrieblichen Pkw verbotswidrig privat, liegt hierin eine vGA, die auf der Ebene der KapG nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist. Dies führt i.d.R. zum Ansatz des gemeinen Werts und bezieht damit einen angemessenen Gewinnaufschlag ein. Die Bewertung auf der Ebene des Gesellschafter-GF ist dagegen bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Der BFH scheint dazu zu tendieren, den Nutzungsvorteil - jedenfalls vor dem Inkrafttreten des § 32 a KStG - auch dann nach der 1%-Regelung zu bewerten, wenn die private Pkw-Nutzung als vGA einzustufen ist. Seit der Einführung des § 32 a KStG und der damit verbundenen verfahrensrechtlichen Verknüpfung der Erfassung der vGA im Bereich der ESt und der KSt könnte es allerdings angezeigt sein, auch bei der Bewertung des Vorteils aus der privaten Pkw-Nutzung eine Übereinstimmung zwischen beiden Ebenen herzustellen. Hiergegen wurde zuletzt vermehrt eingewandt, die Listenpreisregelung sei wegen der im Kfz-Handel üblicherweise gewährten Rabatte verfassungswidrig. Diese Bedenken hat der BFH nicht geteilt und jüngst entschieden, dass der der 1%-Regelung zu Grunde liegende Listenpreis (ohne handelsübliche Nachlässe) im Hinblick auf die dem Stpfl. zur Wahl gestellte Möglichkeit, den Nutzungsvorteil auch nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, BFH-Urt. v. 13.12.2012 - VI R 51/11, BStBl II 2013, 385 Vgl. BFH-Urt. v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BStBl II 2010, 648 BFH-Urt. v. 4.12.2012 - VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365; bespr. v. Moritz, AktStR 2013, 29 Nds. FG, Urt. v. 25.6.2009 - 11 K 72/08, EFG 2010, 1185 BFH-Urt. v. 13.10.2010 - VI R 12/09, BStBl II 2011, 361 FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.4.2011 - 14 K 14175/07, DStRE 2012, 1368 BFH-Urt. v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BStBl II 2010, 848; BFH-Urt. v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BStBl II 2012, 362; BFH-Urt. v. 21.3.2013 - VI R 42/12, BFH/NV 2013, 1305 BFH-Urt. v. 23.4.2009 - VI R 81/06, BStBl II 2012, 262; BFH-Urt. v. 11.2.2010 - VI R 43/09, BStBl II 2012, 266 BFH-Urt. v. 13.12.2012 - VI R 51/11, BStBl II 2013, 385 BFH-Urt. v. 12.4.2007 - VI R 89/04, BStBl II 2007, 719 Vgl. hierzu Geserich, NWB 2013, 2376 BFH-Urt. v. 4.12.2012 - VIII R 42/09, BStBl II 2013, 465; bespr. v. Moritz, AktStR 2013, 29 So zutreffend Geserich, NWB 2013, 2376 Ist arbeitsvertraglich keine entsprechende Absprache getroffen worden, darf der ArbN den Dienstwagen nur für Dienstfahrten nutzen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich gleichwohl, ein entsprechendes Verbot der privaten Nutzung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. BFH-Urt. v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BStBl II 2012, 362 BFH-Urt. v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BStBl II 2010, 848; BFH-Urt. v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BStBl II 2012, 362 BFH-Urt. v. 21.3.2013 - VI R 42/12, BFH/NV 2013, 1305 BFH-Urt. v. 18.4.2013 - VI R 23/12, BFH/NV 2013, 1316 Vgl. hierzu näher Geserich, NWB 2013, 2376 BFH-Urt. v. 23.2.2005 - I R 70/04, BStBl II 2005, 882 So Geserich, Anm. in HFR 2013, 694
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Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 581
Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt i.R.e. doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. BFH-Urt. v. 18.4.2013 - VI R 29/12, BFH/NV 2013, 1318 Aufwendungen für Familienheimf ...
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Langjähriger, strukturell bedingter Leerstand von Wohnungen
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2013 . Seite: 595
Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. BFH-Urt. v. 9.7.2013 - IX R 48/12, BFH/NV 2013, 1482 I. Vorbemerkungen 1. Einkünfteerzielung ...
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Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2013 . Seite: 605
1. Bei teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. 2. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist schon dann erforderlich, wenn er sich ...
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