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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 193
1. Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG ist der Ort, an dem ein selbstständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. 2. Fahrtkosten einer selbstständig tätigen Musiklehrerin sind zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen anfallen ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 209
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes nach § 6 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass der Inhaber nicht nur seine Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine gewerbliche Tätigkeit aufgibt; hieran fehlt es bei Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs. FG Münster, Urt. v. 18.9.2014 - 13 K 724/11 E, EFG 2014, 2133 Keine Steuervergünstigung nach § ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 217
Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen. BFH-Urt. v. 9.12.2014 - IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415 Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steue ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2015 . Seite: 235
Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden. BFH-Urt. v. 12.11.2014 - X R 4/13, BFH/NV 2015, 403 I. Allgemeines Mit der Möglichkeit, durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bis zu 40 % künftige AK/HK abnutzbarer bewegliche ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2015 . Seite: 243
1. Eine Rechtsanwalts-GbR ist gewerblich tätig, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. 2. Ihre Einkünfte werden dadurch nicht insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gese ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 253
Verdeckte Gewinnausschüttungen durch auf dem Geschäftskonto eingelöste Schecks für Privatausgaben. BFH-Urt. v. 2. 12. 2014 - VIII R 45/11, BFH/NV 2015, 683 I. Vorbemerkungen 1. Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören als sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH auch vGA, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 267
Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. BFH-Urt. v. 1.7.2014 - VIII R 53/12, BStBl II 2014, 975 Eine Option zur Best ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2015 . Seite: 285
Gewährt der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus Kapitalerträge, ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32 d Abs. 1 EStG nach § 32 d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der G ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2015 S. 297: Neue Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung bei Heilbehandlungen Neue Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung bei Heilbehandlungen Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2015 . Seite: 297 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. BFH-Urt. v. 1.10.2014 - XI R 13/14, BFH/NV 2015, 451 (Fall I: Podologen) BFH-Urt. v. 4.12.2014 - V R 33/12, BFH/NV 2015, 648 (Fall II: Ästhetische Operationen) BFH-Urt. v. 5.11.2014 - XI R 11/13, BFH/NV 2015, 297 (Fall III: Infektionshygienische Leistungen einer "Hygienefachkraft") BFH-Urt. v. 23.10.2014 - V R 20/14, BFH/NV 2015, 631 (Fall IV: Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhausbetreiber) I. Vorbemerkung 1. Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG Im Zuge der Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG durch das JStG 2009  hat der Gesetzgeber Heilbehandlungsleistungen, die bisher in § 4 Nr. 16 UStG geregelt waren, z.T. in § 4 Nr. 14 UStG integriert. Eingearbeitet wurde vor allem die Rspr. von EuGH und BFH. Außerdem erfolgte eine Anpassung an Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) und c) MwStSystRL. Aktuell hat § 4 Nr. 14 UStG (auszugsweise) folgenden Wortlaut: § 4 Nr. 14 UStG "Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (.) a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat; b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, cc) Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind, dd) Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, ee) Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 21 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, ff) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten, gg) Hospizen, mit denen Verträge nach § 39 a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder hh) Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, (.)" Der Zweck der USt-Befreiung von Heilbehandlungsleistungen besteht in erster Linie in einer Kostenentlastung bei den Sozialversicherungsträgern. Unabhängig vom Kreis der Empfänger wirkt sich die USt-Befreiung auf die Kosten des Gesundheitswesens insgesamt aus, weil alle entsprechenden Leistungen befreit sind.  Hinweis Die Befreiung ist allerdings unvollkommen, weil ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt und eine Option (Verzicht auf die Befreiung) nicht möglich ist. Vor allem bei Existenzgründern (Praxiseröffnungen) mit großem Vorsteueranfall wirkt sich dies nachteilig aus. 2. Begriff der Heilbehandlung Nach der Rspr. des EuGH liegt eine "ärztliche Heilbehandlung" bzw. "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und (soweit möglich) zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die befreiten Leistungen müssen außerdem dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen.  3. Aktuelle Rechtsprechung zu § 4 Nr. 14 UStG Der BFH hat sich in den vergangenen Monaten vielfältig mit dem Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 UStG befasst. Dabei ging es um folgende Fragen: fußpflegerische Leistungen durch Podologen ästhetische Operationen infektionshygienische Leistungen und private Krankenhausbetreiber. II. BFH-Rechtsprechung 1. BFH-Urteil vom 1.10.2014 - XI R 13/14, BFH/NV 2015, 451 (Fall I: Podologen) a) Sachverhalt Die Klin., eine GbR, betrieb in den Streitjahren medizinische Fußpflege durch ihre beiden Gesellschafterinnen (zwei zugelassene Podologinnen); die Leistungen umfassten das fachgerechte Schneiden der Nägel und das Entfernen der Hornhaut. Die Behandlungen erfolgten teilweise auf der Grundlage von ärztlichen Verordnungen und teilweise ohne Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Das FA sah darin eine ust-pflichtige Tätigkeit. Im Verlauf des Klageverfahrens legte die Klin. dem FG eine Einzelaufstellung ihrer Umsätze unter namentlicher Nennung der behandelten Patienten vor und ordnete diese je nach Vorerkrankung bestimmten Kategorien zu (z.B. Bluter, Nagelpilz, Macumar, Neurodermitis, Chemotherapie, Prävention). Außerdem verwies sie zum Beweis der Tatsache, dass es sich um Heilbehandlungen handele, auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten. Das FG gab der Klage statt.  Es entschied, dass die Umsätze der Klin. überwiegend als Heilbehandlung von der USt befreit seien. USt auf die danach verbliebenen Umsätze wurde gem. der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG) nicht erhoben. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Klin. Eine GbR, bestehend aus zwei Podologinnen. Behandlungen erfolgen z.T. auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen. Ap USt-pfl. Tätigkeit FG-Verfahren Vorlage einer Einzelaufstellung unter namentlicher Nennung der Patienten und Bezeichnung der Vorerkrankungen. Außerdem Vorlage eines SV-Gutachtens. FG Die Umsätze der Klin. sind im Wesentlichen ust-frei. Verbleibende Umsätze unterliegen der Kleinunternehmerbesteuerung, § 19 UStG. b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Vorentscheidung des FG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Dafür waren im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend: Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen i.S.d. § 3 Podologengesetz, die Podologen erbringen, handelt es sich um ust-freie Heilbehandlungen, während "selbstindizierte" Behandlungen keine Heilbehandlungen sind. Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind. Fußpflegerische Leistungen durch Podologen können auch anderen als therapeutischen Zwecken dienen. Der Nachweis des therapeutischen Zwecks einer Leistung muss deshalb grds. für jede Leistung gesondert erbracht werden. 2. BFH-Urteil vom 4.12.2014 - V R 33/12, BFH/NV 2015, 648 (Fall II: Ästhetische Operationen) a) Sachverhalt Die Klin., eine GbR, führte kosmetische Eingriffe und Operationen durch. Im Anschluss an eine AP ging das FA davon aus, dass die Klin. mit ihren ästhetisch-plastischen Operationen Leistungen erbracht habe, die nicht medizinisch indiziert gewesen seien, so dass von stpfl. Umsätzen auszugehen sei. Der hiergegen eingelegten Klage gab das FG teilweise statt.  Das FG ging auf der Grundlage eines gerichtlich bestellten Sachverständigen davon aus, dass von den insgesamt 129 Behandlungsfällen 45 ästhetisch indiziert gewesen seien, im Übrigen aber physisch-medizinische oder psycho-medizinische Indikationen gegeben seien. Mit der Rev. macht die Klin. geltend, dass sämtliche Umsätze als Heilbehandlung von der USt zu befreien seien. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Klin. Eine GbR führt ästhetisch-plastische OPs durch. Sie behandelte diese als ust-frei. FA Tätigkeit ist insgesamt ust-pflichtig. FG Klage teilweise stattgegeben. Von den 129 Behandlungsfällen waren nur 45 ästhetisch indiziert und damit ust-pflichtig. b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und die Rev. der Klin. zurückgewiesen. Dafür waren folgende Erwägungen maßgebend: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen liegen vor, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines körperlichen Mangels erforderlich ist. Ästhetische Operationen und Behandlungen erfüllen dann den Begriff der Heilbehandlung, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Erfolgt ein Eingriff ausschließlich zu rein kosmetischen Zwecken, reicht dies nicht aus. Darüber ist auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu entscheiden. Dies kann i.d.R. durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. 3. BFH-Urteil vom 5.11.2014 - XI R 11/13, BFH/NV 2015, 297 (Fall III: Infektionshygienische Leistungen einer "Hygienefachkraft") a) Sachverhalt Der Kl. ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und als Hygienefachkraft selbstständig tätig. Er führt für Krankenhäuser, Altenheime und möglicherweise  auch für Pflegeheime ("Alten- bzw. Pflegeheime") folgende Tätigkeiten aus: Erarbeitung von Hygienekonzepten; Erstellung von Hygieneplänen, Infektionsstatistiken und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene; Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen; allgemeine und bereichsspezifische Beratung Schulung, Beratung, Fortbildung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal; Hausbegehungen; Telefonische Auskünfte, Dokumentation/Berichtswesen (Mängelliste); Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten. Das FA behandelte die vom Kl. erklärten Umsätze als ust-pfl. Zur Begründung gab das FA an, der Kl. nehme keine Behandlungen oder Versorgungen von Patienten vor, sondern übe im Wesentlichen eine beratende, organisatorische und überwachende Tätigkeit aus. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kl. Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Hygieneberatung in Krankenhäusern und in Altenheimen, möglicherweise auch in Pflegeheimen. FA Keine ust-freie Tätigkeit, denn Kl. ist nur beratend tätig. FG Stattgabe der Klage. Kl. führt eine ust-freie Tätigkeit aus. b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Dafür waren folgende Umstände maßgebend: Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers sind (nur) insoweit nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG a.F. ust-frei, als diese Einrichtungen mit den bezogenen Leistungen bei der Ausübung einer Heilbehandlungstätigkeit infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen. Das FG ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl. steuerfreie Leistungen an Krankenhäuser erbracht hat. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur Durchführung von Heilbehandlungen, die den Krankenhäusern durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)  auferlegt sind. Altenheime bzw. Pflegeheime führen demggü. nicht ausschließlich Heilbehandlungsleistungen aus; diese erbringen i.d.R. jedenfalls auch Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die keine Heilbehandlungen sind. Damit sind die ggü. Altenheimen bzw. Pflegeheimen erbrachten Umsätze aus der Tätigkeit eines Hygieneberaters nicht generell als steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG a.F. anzusehen. Allein die Erstellung von Hygieneplänen bzw. die infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt führt nicht zum Vorliegen einer Heilbehandlung. 4. BFH-Urteil vom 23.10.2014 - V R 20/14, BFH/NV 2015, 631 (Fall IV: Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhausbetreiber) a) Sachverhalt Die Klin., eine GmbH, betrieb im Streitjahr (2009) eine Klinik für Psychotherapie. Sie behandelte Patienten mit psychischen Krankheitserscheinungen (z.B. Angstzustände, Asperger-Syndrom, Essstörungen, Depressionen, Panikstörungen, Sucht). Ihre Leistungen umfassten außerdem Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Patienten wurden in Einzelzimmern mit Bad, Balkon, Fernseher und Telefon untergebracht. Die Klin. erfüllte nicht den Tatbestand des § 108 SGB V. Das FA verneinte deshalb die Voraussetzungen für die USt-Befreiung. Das FG gab der Klage statt.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Klin. Klin. ist eine GmbH, die im Streitjahr 2009 eine private Klinik für Psychotherapie betrieb. FA ust-pflichtige Tätigkeit, weil Klin. nicht die Voraussetzungen des § 108 SGB V erfüllt. FG Stattgabe der Klage b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Entscheidung des FG Münster bestätigt. Dafür waren im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend: Die Klin. erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b) S. 2 Doppelbuchst. aa), denn danach müsste sie über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügen. Die Klin. kann sich aber auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL: Befreit sind danach Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, die mit öffentlichen Einrichtungen vergleichbar sind. Damit sich der Betreiber eines Privatkrankenhauses auf die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht berufen kann, obwohl er keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, muss er aber über eine sog. Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass er in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V haben oder beihilfeberechtigt sind (im Streitfall über 35 %). III. Anmerkungen Die BFH-Entscheidungen betreffen grundlegende Fragestellungen der USt-Befreiung für Heilbehandlungen gem. § 4 Nr. 14 UStG. Sie sind von weitreichender Bedeutung und tragen zur Rechtssicherheit bei. Mit den Rezensionsentscheidungen hat der BFH - auch vor dem Hintergrund der Rspr. des EuGH - klargestellt, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich des Befreiungstatbestands des § 4 Nr. 14 UStG fallen.  Wie der BFH insbes. im Fall IV verdeutlicht hat, muss § 4 Nr. 14 UStG immer im Kontext zu den unionsrechtlichen Regelungen in Art. 132 Abs. 1 Buchst b) und c) MwStSystRL gesehen werden. Bei der Abgrenzung zwischen einer (befreiten) Heilbehandlung und einer (nicht befreiten) Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens ( "Wellness") greift § 4 Nr. 14 UStG grds. dann ein, wenn die Leistungen auf der Grundlage einer ärztlichen Indikation durchgeführt werden. Bisheriger Rspr. entsprach es demgemäß, dass hierfür eine "ärztliche Verordnung" erforderlich ist.  In den Rezensionsentscheidungen hat der BFH diese Rspr. nunmehr konkretisiert und neben dem Erfordernis der ärztlichen Verordnung auch andere Nachweise zugelassen, wenn sie nur durch medizinisches Fachpersonal erfolgen. 1. Podologen Der BFH hat in der Rezensionsentscheidung Fall I herausgestellt, dass Podologen bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen verfügen, wenn sie die staatliche Prüfung zum Podologen mit Erfolg abgelegt haben. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung - also der Nachweis des therapeutischen Zwecks - können wie folgt erbracht werden: Durch ärztliche Verordnung oder andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des Zwecks befähigt sind (medizinisches Fachpersonal). Hinweis Im Streitfall hatte die Klin. ihre Patienten ausgehend von deren Vorerkrankungen in verschiedene Kategorien eingeteilt. Hierzu hatte sie die Patienten vorher befragt und dies in der Patientenkartei vermerkt. Dies reichte dem BFH nicht aus. Zutreffend verweist der BFH hierzu auf das Ausbildungsziel von Podologen wie es in § 3 des Podologengesetzes beschrieben ist. § 3 Podologengesetz  "Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel)." Wichtig ist die Feststellung des BFH, dass für die Steuerbefreiung nicht die Vorlage eines Kassen- oder Privatrezepts erforderlich ist, sondern, dass der Podologe den Nachweis mit allen zulässigen Beweismitteln  führen darf, die eine vergleichbare Aussagekraft haben. Erforderlich ist aber immer, dass "medizinisches Fachpersonal" die Feststellungen getroffen hat. Hinweis Der BFH hat deutlich gemacht, dass eine Selbstindikation durch den Podologen nicht ausreichend ist. Andererseits ist aber auch ein Kassen- oder Privatrezept nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist aber das sog. "grüne Rezept", also ein ärztlich ausgestellter Krankheitsausweis. Im Streitfall hatte die Klin. vorgebracht, dass ein solcher Ausweis zur Patientenkartei genommen worden sei. Hierzu fehlten jedoch Feststellungen des FG, so dass die Sache aus diesem Grunde zurückverwiesen wurde. Der BFH hat am Ende hervorgehoben, dass der Nachweis der medizinischen Indikation für jeden einzelnen Patienten gesondert zu führen ist. 2. Ästhetische Operationen In der Rezensionsentscheidung Fall II hat der BFH erneut eine (nicht befreite) ästhetisch-chirurgische Maßnahme (" Schönheits-OP") von der (befreiten) ästhetischen Operation abgegrenzt. Im Bereich der ästhetisch-chirurgischen Maßnahmen kommt es nach Meinung des BFH immer auf eine Einzelprüfung an. Diese ist unter größtmöglicher Wahrung des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses vorzunehmen. Daher hat das FG die gem. § 76 Abs. 1 S. 1 und 2 FGO von Amts wegen erforderliche Sachverhaltsaufklärung auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen durchzuführen. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses erfordert zudem, das für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweismaß gegenüber dem Regelbeweismaß zu reduzieren. Das Beweismaß kann sich dabei auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" verringern.  Daraus folgt für die Abgrenzung Folgendes: Auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ist im finanzgerichtlichen Verfahren ein SV-Gutachten über die mit der OP verfolgte Zielsetzung einzuholen. Die Stpfl. müssen - auf dieser Grundlage - detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen. Hinweis Die Sache V R 16/12 vom gleichen Tag hat der BFH an das FG zurückverwiesen, weil das FG eine Beweiserhebung von einer Benennung der behandelten Patienten abhängig gemacht hatte.  Das mag im Einzelfall interessant sein, verstößt aber gegen das zwischen Arzt und Patient bestehende Vertrauensverhältnis und ist damit unzulässig. 3. Hygienefachkraft a) Leistungen an Krankenhäuser Die Rezensionsentscheidung Fall III (XI R 11/13) schließt an eine Entscheidung des BFH aus 2011 an.  Danach sind infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte oder Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungen unter Beachtung der Regelungen des IfSG erbringen können, als Heilbehandlungsleistung von der USt befreit. Insofern war die Klage erfolgreich. Hinweis Seit dem 1.7.2013 sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. e) UStG die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft an in § 4 Nr. 14 a), b) und d) UStG genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem IfSG bestehenden Verpflichtungen zu erbringen, von der USt befreit.  b) Leistungen an Alten- und Pflegeheime Im Streitfall ging es aber darüber hinaus auch um Leistungen, die der Kläger in Alten- und Pflegeheimen erbracht hatte. Hinsichtlich dieser Leistungen hat der BFH die USt-Befreiung nicht grds. verneint, sondern darauf verwiesen, dass insofern noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ob die Leistungen konkret im Zusammenhang mit Heilbehandlungs-leistungen erfolgen. Diese Frage ist nicht durch die gesetzliche Neuregelung in § 4 Nr. 14 Buchst. e) UStG zum 1.7.2013 überholt. Denn auch nach der Neufassung der Vorschrift ist in Buchst. a) lediglich von Heilbehandlungen die Rede. Werden infektionshygienische Leistungen nicht an Krankenhäuser, sondern an Alten- und Pflegeheime erbracht, ist von Bedeutung, an welche Art von Alten- und Pflegeheimen die Leistungen erbracht wurden  und ob diese Einrichtungen Heilbehandlungen durchgeführt haben. 4. Private Krankenhäuser Leistungen privater Krankenhäuser sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa) UStG i.V.m. § 108 SGB V nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt. Hinweis Damit ergibt sich nach nationalem Recht die Rechtsfolge, dass die Steuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen durch Privatkrankenhäuser unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt steht, da die Kassenverbände Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn dies für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist. Der BFH hat im Fall IV darauf verwiesen, dass diese Regelung in § 4 Nr. 14 UStG unionsrechtswidrig ist. Demgemäß konnte sich der Krankenhausbetreiber auf das für ihn günstigere Unionsrecht in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL berufen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) und c) MwStSystRL "Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: (.) b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden; (.)" Die USt-Befreiung privater Krankenhäuser außerhalb des § 108 SGB V ergibt sich aus dem mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse, der Steuerfreiheit vergleichbarer Unternehmer und aus der Übernahme der Kosten für die erbrachten Leistungen durch Krankenkassen und Beihilfestellen. Hierfür reicht es nach Meinung des BFH aus, dass in erheblichem Umfang  gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und Beihilfeberechtigte mit Kostenerstattungsanspruch im Krankenhaus der Klägerin behandelt wurden. Hinweis Entscheidend ist also, dass die privaten Krankenhausbetreiber ihre Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.  IV. Fazit Die aktuellen Entscheidungen des V. und XI. BFH-Senats zu den Heilbehandlungen und den damit im Zusammenhang stehenden Umsätzen bestimmter Einrichtungen sind zu begrüßen. Der BFH hat einmal mehr deutlich gemacht, dass das nationale Recht nur bedingt mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Nunmehr ist der Gesetzgeber gefordert. Er wird § 4 Nr. 14 UStG wieder einmal ändern müssen. Es bleibt zu hoffen, dass dann endgültig die Vorgaben des Unionsrechts, insb. aus Art. 132 MwStSystRL, erfüllt werden.      JStG 2009 v. 18.12.2008, BGBl I 2008, 2794       Heidner, in: Bunjes, UStG, 13. Aufl., § 4 Nr. 14 Rz 6       EuGH, Urt. v. 14.9.2000 - C-384/98, EuGHE I 2000, 6795; EuGH, Urt. v. 20.11.2003 - C-307/01, EuGHE I 2003, 13859; dem folgt die deutsche FinVerw in Abschn. 4.14.1. Abs. 4 S. 1 UStAE       Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 5.2.2014 - 4 K 75/12, EFG 2014, 590       Nds. FG, Urt. v. 2.2.2011 --16 K 10148/07, Juris       Insoweit waren die Feststellungen unklar       FG Münster, Urt. v. 13.12.2011 - 15 K 4458/08 U, EFG 2013, 980       Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - IfSG       FG Münster, Urt. v. 18.3.2014 - 15 K 4236/11 U, EFG 2014, 1047       So auch schon BFH-Urt. v. 10.3.2005 - V R 54/04, BStBl II 2005, 669 zur Rspr. des EuGH       BFH-Urt. v. 30.1.2008 - XI R 53/06, BStBl II 2008, 647; BFH-Beschl. v. 6.6.2008 - XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547       Hervorhebungen im Fettdruck durch den Verfasser       BFH-Urt. v. 1.10.2014 - XI R 13/14, BFH/NV 2015, 451 (Fall I) Rz 31       BFH-Urt. v. 23.3. 2011 - X R 44/09, BStBl II 2011, 884       BFH-Urt. v. 4.12.2014 - V R 16/12, BFH/NV 2015, 645       BFH-Urt. v. 18.8.2011 - V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214; dazu Grune, AktStR 2012, 81 ff, 83       Änderung zum 1.7.2013 durch das AmthilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809       Nach einer Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut sollen Alten- bzw. Pflegeheime auch medizinische und damit assoziierte pflegerische Maßnahmen durchführen, Bundesgesundheitsblatt 2005, 1061       Im Fall IV waren es 35 %       Ohne Bedeutung ist es nach Auffassung des BFH, dass private Krankenhausbetreiber ggfs. höhere Vergütungssätze als eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Einrichtung verlangen, BFH-Urt. v. 23.10.2014 - V R 20/14, BFH/NV 2015, 631 (Fall IV) Rz 27