Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2024 . Seite: 561
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1. Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 UmwStG ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2024 . Seite: 575
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Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlic ...
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AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2024 S. 585: Geschäftswagen - Update Geschäftswagen - Update Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2024 . Seite: 585 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten i.R.e. Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss i.R.e. wertenden Betrachtung zuzuordnen. 2. Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern. BFH-Urt. v. 12.3.2024 - VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633 Die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG erfolgt nicht unter Rückgriff auf den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1, Abs. 4 EStG (gegen BMF-Schr. v. 23.12.2014, BStBl I 2015, 26). FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.6.2024 - 1 K 1219/21, DStR 2024, 1859, Rev. eingelegt, Az des BFH: VIII R 15/24 I. Vorbemerkungen 1. Allgemeines Der Erwerb von Geschäftswagen führt regelmäßig zu Diskussionen zwischen Steuerberatern und deren Mandanten. Die Erwartungshaltung - die durch zum Teil reißerische YouTube-Videos untermauert wird -, durch den Erwerb eines Geschäftswagens eine massive Steuerminderung zu erreichen, lässt sich oftmals nicht erfüllen. Regelmäßig wird von Mandanten verkannt, dass einem gewinnmindernden Betriebsausgabenabzug auch eine gewinnerhöhende Nutzungsentnahme und eine nicht abziehbare Betriebsausgabe für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gegenüberstehen. 2. Zuordnungsentscheidung Steuerrechtlich stellt sich zunächst die Frage nach der Zuordnung eines Geschäftswagens zum Betriebsvermögen. Maßgeblich ist hierbei das Verhältnis der betrieblichen zur außerbetrieblichen (i.d.R. privaten) Nutzung. a) Notwendiges Betriebsvermögen Geschäftswagen, die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. Einer ausdrücklichen Zuordnungsentscheidung bedarf es nicht. Bei Dienstwagen ist stets von einer 100 %igen eigenbetrieblichen Nutzung und damit von notwendigem Betriebsvermögen auszugehen. b) Gewillkürtes Betriebsvermögen Geschäftswagen, die zu mindestens 10 % bis max. 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, können (Wahlrecht) in vollem Umfang dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet werden. Eine Zuordnungspflicht zum Betriebsvermögen besteht nicht; das Fahrzeug kann auch dem Privatvermögen zugerechnet werden. c) Notwendiges Privatvermögen Werden Geschäftswagen zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. d) Umfang der betrieblichen Nutzung Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Stpfl. darzulegen oder glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen; es bedarf nicht der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. Die überwiegende betriebliche Nutzung kann auch durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von i.d.R. drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dies dürfte im Umkehrschluss auch für die nicht überwiegende betriebliche Nutzung gelten. Der Zeitraum von drei Monaten läuft unabhängig vom Verlauf des (Wirtschafts-)Jahres. Auf einen Nutzungsnachweis kann nur dann verzichtet werden, wenn aufgrund des Einzelfalls bereits von einer überwiegenden beruflichen Nutzung des Fahrzeugs ausgegangen werden kann. Beispiele Bei einem (Zahn-)Arzt dürfte ein Fahrzeug i.d.R. kein notwendiges Betriebsvermögen darstellen, es sei denn, es ergeben sich hohe Fahrkilometer zur ersten Betriebsstätte. Bei einem selbstständigen Handelsvertreter dürfte ein Fahrzeug i.d.R. notwendiges Betriebsvermögen sein. Beratungshinweis: Betriebliche Fahrten Den betrieblichen Fahrten sind auch die Fahrten zur Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten i.R.e. betrieblich begründeten doppelten Haushaltsführung zuzurechnen. Allerdings ist der Betriebsausgabenabzug für solche Fahrten nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG eingeschränkt. 3. Folgewirkungen der Zuordnung a) Privatvermögen / gewillkürtes Betriebsvermögen ohne Zuordnung zum Betriebsvermögen Ist das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzurechnen, sind nur die Kosten für betrieblich veranlasste Fahrten als Betriebsausgaben durch eine Nutzungseinlage ansetzbar. Alternativ zu einer tatsächlichen Kostenermittlung lässt die FinVerw eine pauschale Aufwandseinlage mit 0,30 EUR je betrieblich gefahrenem km zu ; dieser Pauschalsatz dürfte auch bei Nutzung von E-Fahrzeugen gelten. Ein tatsächlicher Kostenabzug scheidet allerdings für die betrieblich veranlassten Fahrten zur (ersten) Betriebsstätte und für Familienheimfahrten i.R.e. betrieblich begründeten doppelten Haushaltsführung aus. Der Kostenabzug richtet sich insoweit nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG und damit nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale. b) Gewillkürtes Betriebsvermögen mit Zuordnung zum Betriebsvermögen Wird das Fahrzeug (betriebliche Nutzung mind. 10 %, aber max. 50 %) dem Betriebsvermögen zugeordnet, sind die vollständigen Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar und im Gegenzug ist eine den Gewinn erhöhende Entnahme in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung zu erfassen. Die private Kfz-Nutzung ist mit den anteiligen auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Die 1%-Regelung kommt nicht zur Anwendung; auch bedarf es nicht der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. Bei Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zur (ersten) Betriebsstätte und für wöchentliche Familienheimfahrten i.R.e. betrieblich begründeten doppelten Haushaltsführung sind ebenso die tatsächlichen, auf diese Fahrten entfallenden Kosten heranzuziehen. Diese Kosten können max. in Höhe der ansonsten als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen - ermittelt nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale - geltend gemacht werden. c) Notwendiges Betriebsvermögen Die vollständigen Kfz-Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abziehbar und im Gegenzug hat eine den Gewinn erhöhende Entnahme in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung stattzufinden. Für die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung stehen zwei Methoden zur Auswahl : Pauschale Wertermittlung (sog. 1%-Regelung) Individuelle Wertermittlung (ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und Gesamtkostenermittlung) Die Methodenwahl erfolgt grundsätzlich durch Einreichung der Steuererklärung. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung geändert werden. Beratungshinweis: Elektrofahrzeuge oder von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Bei Elektrofahrzeugen oder von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist zu beachten, dass nur ein bestimmter Bruchteil des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode und der Ermittlung der Gesamtkosten sind bei solchen Fahrzeugen die Anschaffungskosten bzw. Leasinggebühren nur mit einem bestimmten Bruchteil zu berücksichtigen. Die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und (erster) Betriebsstätte und für wöchentliche Familienheimfahrten i.R.e. betrieblich begründeten doppelten Haushaltsführung kann im Einklang mit der Bewertung nach der privaten Kfz-Nutzung pauschal ( 0,03 %-Regelung) oder individuell (ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und Gesamtkostenermittlung) erfolgen. Beratungshinweis: Veräußerungsgewinn Wird das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet, wirken sich der betriebliche Nutzungsumfang und die Neutralisierung der als Betriebsausgaben abziehbaren Kfz-Aufwendungen durch die gewinnerhöhende Nutzungsentnahme nicht auf die Höhe des Veräußerungsgewinns aus. Der Forderung, das Veräußerungsergebnis (Veräußerungserlös abzgl. Restbuchwert bei Veräußerung) um die anteilige Privatnutzung zu kürzen, hat der BFH eine Absage erteilt. Es findet auch keine Gewinnkorrektur um den AfA-Anteil eines Fahrzeugs statt, der auf einen unangemessenen und deshalb nicht abzugsfähigen Abschreibungsteil entfällt. Ist das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzurechnen, löst die Fahrzeugveräußerung kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus. Als Reaktion auf eine unliebsame BFH-Rspr., wonach auch die Veräußerung eines Gebrauchtwagens ein privates Veräußerungsgeschäft und im Entscheidungsfall einen Verlust begründen kann, hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 S. 2 EStG durch das JStG 2010 eine rechtsprechungsbrechende Regelung aufgenommen, wonach die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs trotz betrieblicher Nutzung von der Besteuerung ausgenommen ist. Zumindest marktübliche Fahrzeuge fallen hierunter; für Oldtimer oder aber auch Youngtimer dürfte dies nicht gelten. Ob ein innerhalb einer einjährigen Haltefrist veräußertes marktübliches Fahrzeug als Gegenstand des täglichen Gebrauchs angesehen werden kann, wird von Vertretern der FinVerw bezweifelt. M.E. ist diese einschränkende Auslegung, die auf die Gewinnerfassung abzielt, abzulehnen, weil die Fahrzeuge einem Wertverzehr unterliegen und kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. 4. Zu entscheidende Rechtsfragen Folgende Rechtsfragen hatten der BFH bzw. das FG Rheinland-Pfalz zu entscheiden: Ist die Zuordnungsentscheidung nur nach dem Verhältnis des Anschaffungsjahres zu treffen? Wie ist eine Leasingsonderzahlung bei Ermittlung der Höhe der Nutzungseinlage zu behandeln? Ist der Begriff „Betriebsstätte“ in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG unter Rückgriff auf den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ in § 9 Abs. 4 EStG auszulegen? II. Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 12.3.2024 - VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633 a) Sachverhalt Die Kläger sind verheiratet und wurden im VZ 2013 (Streitjahr) zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als StB. Seinen Gewinn ermittelte er durch EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG. Des Weiteren erzielte er Einkünfte aus VuV und aus nicht selbstständiger Arbeit. Bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2013 nutzte der Kläger ein von der Arbeitgeberin gestelltes Fahrzeug für seine beruflichen und privaten Fahrten, im Anschluss ein Leasingfahrzeug. Der zwischen ihm und der Leasinggeberin geschlossene Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten und begann am Tag der Fahrzeugübergabe. Er sah keine Kaufoption oder Möglichkeit der Vertragsverlängerung für den Kläger vor; eine Beteiligung des Klägers an möglichen Veräußerungserlösen war ausgeschlossen. Des Weiteren war der Kläger zur Zahlung monatlicher Leasingraten verpflichtet. Die Leasingsonderzahlung war spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs zu leisten und wirkte sich auf die Höhe der monatlichen Leasingraten mindernd aus. Der Kläger leistete am 8.12.2013 für das Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung i.H.v. 36.490,88 EUR zzgl. 6.933,27 EUR USt, insgesamt 43.424,15 EUR. Das Fahrzeug wurde vereinbarungsgemäß am darauffolgenden Tag an ihn ausgeliefert. Der Kläger nutzte das Fahrzeug während der Dauer des Leasingvertrags in folgendem Umfang: Nutzung des Kfz 12/2013 2014 2015 2016 Summe km in % km in % km in % km in % km in % § 18 EStG 1.469 71,03 2.200 7,47 5.000 13,89 2.500 10,27 11.169 12,16 § 21 EStG 268 12,96 1.300 4,42 2.080 5,78 2.080 8,55 5.728 6,24 Gesamt 2.068 29.434 36.000 24.336 91.838 Nach Ablauf der Leasingdauer gab der Kläger das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zurück. Er machte i.R.d. ESt-Erklärung 2013 83,99 % der Leasingsonderzahlung (30.648,69 EUR netto) als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit geltend. Der Kläger setzte in den Veranlagungen 2014 - 2016 demgegenüber die betrieblichen Fahrtkosten mit dem pauschalen km-Satz von 0,30 EUR an. Die mit den Einkünften aus VuV stehenden Fahrtkosten setzte der Kläger in 2013 mit dem pauschalen km-Satz an. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die ESt-Festsetzung unter anderem dahingehend, dass es den Betriebsausgabenabzug für die Leasingsonderzahlung auf 1/36 von 83,99 % des Nettobetrags kürzte. Im anschließenden Einspruchsverfahren vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass das durch den Leasingvertrag begründete Nutzungsrecht aufgrund der mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung im Streitjahr als immaterielles WG dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen und die Nutzungsentnahme für private Fahrten nach der 1%-Methode zu ermitteln sei. Es setzte die ESt unter Ansatz einer Nutzungsentnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG und eines Betriebsausgabenabzugs für die Leasingsonderzahlung i.H.v. 3.848,27 EUR netto fest. Dies führte zu einer höheren Festsetzung der ESt für das Streitjahr. Der Kläger wandte sich gegen die Einordnung als notwendiges Betriebsvermögen, da das Fahrzeug nur während eines relativ kleinen Zeitraums von einem Monat bei einer Gesamtleasingzeit von 36 Monaten überwiegend betrieblich genutzt worden sei. Das Fahrzeug werde aber dauerhaft zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt und könne daher als Privatvermögen behandelt werden. Das FG Schleswig-Holstein stellte auf die betriebliche Nutzung während der gesamten Leasingzeit (und nicht nur während eines repräsentativen Zeitraums von drei Monaten) ab und ließ nur einen Kostenabzug der Leasingsonderzahlung von 12,16 % zu. Da das Nutzungsrecht aus dem Leasingvertrag mangels Vorliegens eines WG nicht zu gewillkürtem Betriebsvermögen führen könne, scheide eine Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG aus. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2013 Kläger Der Kläger erzielte als StB freiberufliche Einkünfte und Einkünfte aus VuV. Ab Dezember 2013 leaste er ein Fahrzeug für 36 Monate. Die Leasingsondervorauszahlung betrug 36.490,88 EUR; sie wurde im Dezember 2013 gezahlt. In 2013 nutzte er das Fahrzeug zu 71,03 % für die freiberuflichen Einkünfte und zu 12,96 % für die Einkünfte aus VuV. Über den Gesamtleasingzeitraum wurde das Fahrzeug zu 12,16 % für die freiberuflichen Einkünfte und zu 6,24 % für die Einkünfte aus VuV genutzt. Das geleaste Fahrzeug soll aufgrund der nur vorübergehenden mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung dem Privatvermögen zugerechnet werden. Die Leasingsonderzahlung wurde i.H.v. 36.490,88 EUR x (71,03 % + 12,96 % =) 83,99 % als Betriebsausgabe angesetzt. Bei den Einkünften aus VuV wurden pauschale km-Sätze als Werbungskosten berücksichtigt. Finanzamt Nutzungsrecht „Leasingvertrag“ wurde aufgrund der mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung als immaterielles WG dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet. Gewinnminderung i.H.v. 3.848,27 EUR. FG Schleswig-Holstein Ansatz der Leasingsonderzahlung i.H.v. (36.490,88 EUR x 12,16 % =) 4.437,29 EUR als Betriebsausgabe und i.H.v. (36.490,88 EUR x 6,24 % =) 2.277,03 EUR als Werbungskosten bei § 21 EStG. b) Entscheidung des BFH Nach Auffassung des BFH war die Rev. des Klägers aus Folgenden wesentlichen Erwägungen unbegründet: Das Leasingfahrzeug stellt kein (notwendiges oder gewillkürtes) Betriebsvermögen dar, weil der Kläger weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs war. Die Leasingsonderzahlung stellte keine Anschaffungskosten für ein WG dar. Die Regelungen zur Nutzungsentnahme bei den zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Geschäftswagen gilt auch, wenn kein wirtschaftliches Eigentum, sondern nur ein Nutzungsrecht an diesem Fahrzeug vorliegt. Ob eine zu mehr als 50 %ige betriebliche Nutzung vorliegt, entscheidet sich nach der dauerhaft beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung und nicht nur nach den Nutzungsverhältnissen im Anschaffungsjahr. Bei der hier zulässigen Zuordnung des Nutzungsrechts „Fahrzeugleasing“ zum Privatvermögen ist bei Ermittlung der als Betriebsausgabe abziehbaren Nutzungseinlage die Leasingsonderzahlung auf den Leasingzeitraum zu verteilen. In Höhe der tatsächlichen betrieblichen Nutzung ergibt sich ein Betriebsausgabenabzug (36.490,88 EUR : 36 = 1.013,64 EUR x 71,03 % =) 719,99 EUR. Der BFH ließ offen, ob i.R.d. Ermittlung der Einkünfte aus VuV 2013 die Leasingsonderzahlung als Werbungskosten in Höhe des tatsächlichen Nutzungsumfangs im Jahr 2013 - ohne Verteilung über die Leasingdauer - als Werbungskosten abzugsfähig ist. Es bedurfte keiner BFH-Entscheidung, weil einem möglichen höheren Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus VuV ein geringerer Betriebsausgabenabzug gegenüberstünde (Saldierung im Rev.-Verfahren ). 2. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.6.2024 - 1 K 1219/23, DStR 2024, 1859, Rev. eingelegt, Az des BFH: VIII R 15/24 a) Sachverhalt Der geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren 2016 bis 2018 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie). Den Gewinn ermittelte er gem. § 4 Abs. 3 EStG. Im gesamten Streitzeitraum war der Kläger in K wohnhaft. Ab dem 29.3.2016 mietete er zudem in H eine möblierte Wohnung an. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger im Prüfungszeitraum einzig für die Firma T in H an deren Sitz als Berater tätig war. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. Ausweislich des zwischen dem Kläger und A geschlossenen projektbezogenen Beratervertrages begann seine Tätigkeit bei dem Kunden von A (Kunde T) am 14.3.2016 und endete am 30.6.2016. In den vertraglichen Vereinbarungen heißt es, dass A und T sowie deren Mitarbeiter kein Weisungs- oder Direktionsrecht gegenüber dem Berater - weder fachlich noch disziplinarisch - ausüben. Der Berater war in der Einteilung der Arbeitszeit und der Art der Durchführung der Tätigkeit i.R.d. Vertrages frei. Soweit es zur Erfüllung des Projektauftrags zwingend erforderlich ist, kann der Berater auch in den Geschäftsräumen des Kunden tätig werden. Durch in der Folgezeit im Voraus getroffene Verlängerungsvereinbarungen wurde das Vertragsverhältnis im Jahr 2016 jeweils um zwei weitere Monate verlängert. Im Jahr 2017 wurden zwei weitere Verlängerungsvereinbarungen für vier bzw. acht Monate getroffen. Im Jahr 2018 wurde das Vertragsverhältnis für die Dauer eines Jahres bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Das Finanzamt vertrat i.R.e. Ap u.a. die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Wege vom Ort der Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück jeweils nur für eine wöchentliche Familienheimfahrt als Betriebsausgaben mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden dürften. Die Entfernungspauschale gelte ferner für die Fahrten zur Tätigkeitsstätte bei T. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahre 2016, 2017, 2018 Kläger Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Beratungsleistungen). Er wohnt in K und mietete ab dem 29.3.2016 zudem in H eine möblierte Wohnung. In den Streitjahren war der Kläger einzig für die Firma T in H als Berater tätig. In H übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. Bei T war der Kläger aufgrund eines mit A abgeschlossenen Berater-Vertrags tätig. Der ursprüngliche Vertrag begann am 14.3.2016 und endete am 30.6.2016. In der Folgezeit wurde der Vertrag bis Ende 2018 durch Verlängerungsvereinbarungen für jeweils zwei Monate (2016), von vier bzw. danach acht Monate (2017) und zwölf Monate (2018) verlängert. Finanzamt Fahrten vom Einsatzort in H zur eigenen Wohnung in K können nur als wöchentliche Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale und nicht als Reisekosten angesetzt werden. b) Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz war die Klage aus folgenden Gründen unbegründet: Vor Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts war als Betriebsstätte der Ort zu verstehen, an dem der Gewinneinkünfteerzieler seine Leistung zu erbringen hatte. Die vor Ergehen der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ergangene BFH-Rspr. soll über das Jahr 2013 hinaus weiterhin für die Begriffsbestimmung der „Betriebsstätte“ maßgeblich sein. Dies wird mit dem fehlenden Verweis auf die lohnsteuerlichen Regelungen begründet. Eine die Betriebsstätte begründende Tätigkeit liegt vor, wenn sich der Gewinneinkünfteerzieler auf die Tätigkeitsstätte einstellen kann. Dies setzt keine vertragliche Mindestlaufzeit des jeweiligen Vertrags voraus. Selbst wenn die jeweiligen Einsatzverträge jeweils nur für mehrere Monate abgeschlossen wurden, kann bei Gewinneinkünfteerzielern wegen des fortdauernden Einsatzes von einer ersten Betriebsstätte ausgegangen werden. Das Kriterium der „Dauerhaftigkeit“ nach § 9 Abs. 4 S. 3 EStG muss hierfür nicht erfüllt werden. III. Anmerkungen Die Rezensionsentscheidungen enthalten eine Vielzahl von praxisrelevanten Aussagen und Hinweisen. 1. Dauerhafte betriebliche Nutzung von mehr als 50 % Eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen findet nur statt, wenn eine dauerhafte betriebliche Nutzung von mehr als 50 % vorliegt. Die Regelung in R 4.2 Abs. 1 S. 4 EStR bedarf der Ergänzung um den Begriff der Dauerhaftigkeit. Eine nur vorübergehende über 50 %ige betriebliche Nutzung wie z.B. in einem Monat in einem Wirtschaftsjahr reicht nicht für die Erfüllung der Dauerhaftigkeit aus. Gegen eine dauerhafte betriebliche Nutzung von mehr als 50 % sprach im Entscheidungsfall die tatsächliche betriebliche Nutzung von nur 12,16 % der Gesamtstrecke während der Gesamtleasingdauer. Außerdem trug der Kläger vor, er habe eine dauerhafte betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. M.E. ist eine rückwirkende Betrachtung für die Einordnung als notwendiges Betriebsvermögen ungeeignet. Von einer dauerhaften betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % dürfte auszugehen sein, wenn nach den zumindest über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten formlose Aufzeichnungen über die Fahrzeugnutzung geführt werden. 2. Leasingfahrzeuge: Dauerhafte überwiegende betriebliche Nutzung und Anwendung der 1%-Regelung Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist entweder nach der pauschalen oder der individuellen Wertermittlung zu bewerten. Diese Regelung in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist nach Auffassung des BFH auch auf zu mehr als 50 % betrieblich genutzte Fahrzeuge anzuwenden, die lediglich als Leasingnehmer genutzt werden. 3. Leasingfahrzeug: Nutzungseinlage bei gemischter Fahrzeugnutzung Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG sind auch Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden WG i.R.e. sog. Nutzungseinlage entstehen. Nutzungseinlagen sind auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zulässig. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen. Wenngleich § 11 Abs. 2 S. 3 EStG keine Aufwandsverteilung der Leasingsondervorauszahlungen vorsieht, verteilt der BFH die Leasingsonderzahlung periodengerecht über den Leasingzeitraum. Wirtschaftlich betrachtet ist das Ergebnis nachvollziehbar. Eine rechtliche Grundlage ist hierfür jedoch nicht unmittelbar ersichtlich. Im Entscheidungsfall führte dies zu folgender Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung bei den Gesamtkosten: Leasingsonderzahlung: 36.490,88 EUR x 36 Monate = 1.013,64 EUR Betriebliche Nutzung im Dezember 2013: 71,03 % Zu berücksichtigender Teil der Leasingsonderzahlung im VZ 2013: 1.013,64 EUR x 71,03 % = 719,99 EUR Beratungshinweis: Fortführung der Rechtsprechung Der VIII. Senat schließt an seine Entscheidung v. 17.5.2022 an. Darin hatte er die Leasingsonderzahlung bei Gewinnermittlung durch EÜR ebenso periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt. Diese Verteilung führte im dortigen Entscheidungsfall dazu, dass die tatsächlichen i.R.e. Schattenberechnung ermittelten Gesamtkosten über dem 1 %-Wert lagen und die Kostendeckelung damit nicht anzuwenden war. 4. Leasingsonderzahlung und Fahrzeugnutzung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Tatsächliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit Einkünften aus VuV können als Werbungskosten abgezogen werden, sofern keine i.R.d. Entfernungspauschale anzusetzenden Fahrten vorliegen. Die Leasingsonderzahlung soll im Abflussjahr in Höhe der beabsichtigten künftigen Nutzung zu Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV führen. Im Entscheidungsfall führte dies im VZ 2013 zu folgender Berücksichtigung als (vorweggenommene) Werbungskosten: Leasingsonderzahlung: 36.490,88 EUR Nutzung zur Erzielung von Einkünften aus VuV im Dezember 2013: 12,96 % Zu berücksichtigender Teil der Leasingsonderzahlung im VZ 2013: 36.490,88 EUR x 12,96 % = 4.729,22 EUR Offensichtlich ging der BFH in der Rezensionsentscheidung davon aus, dass die tatsächliche Nutzung im Dezember 2013 auch der voraussichtlichen Nutzung zur Erzielung von Einkünften aus VuV in den Folgejahren entspricht. Letztlich hat er zu dieser Frage aber nicht Stellung bezogen, da sie nicht mehr entscheidungserheblich war. Beratungshinweis: Gewinn- <-> Überschusseinkünfte Die unterschiedliche Betrachtung zwischen der Nutzungseinlage bei den Gewinneinkünften und dem Werbungskostenabzug bei Überschusseinkünften überrascht. Gleichwohl kann diese Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch für Menschen mit Behinderung mit Leasingfahrzeugen und Leasingsonderzahlungen beachtenswert sein, weil die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit den tatsächlichen Kosten ansetzen können. Dann wären die Leasingsonderzahlungen nach den für Überschusseinkünfte geltenden (neuen) Grundsätzen im Abflussjahr zu berücksichtigen. Werden Reisekosten von Arbeitnehmern mit den tatsächlichen Fahrzeugkosten angesetzt , dürfte die Leasingsonderzahlung ebenso nach den Grundsätzen der Rezensionsentscheidung im Zahlungsjahr in Bezug auf den (voraussichtlichen) beruflichen Nutzungsumfang sofort abziehbar sein. Die Reaktion der FinVerw bleibt abzuwarten. Zudem hat der BFH in einem gegenwärtig anhängigen Verfahren die Möglichkeit, zur Behandlung einer Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung des tatsächlichen km-Satzes eines Kfz näher Stellung zu nehmen. Fortdauernde Fahrten zu einem Kunden und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG 5. Fortdauernde Fahrten zu einem Kunden und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG Der Gesetzgeber bestimmt seit 2014 bei den Arbeitnehmereinkünften in § 9 Abs. 4 EStG, wann von einer „ersten Tätigkeitsstätte“ auszugehen ist. Für Gewinneinkünfte existiert eine solche gesetzliche Definition nicht, wenngleich dies zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten nötig gewesen wäre. Beratungshinweis: Auffassung der FinVerw Die FinVerw schließt die Gesetzeslücke dadurch, dass als Betriebsstätte die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen ist. Eine erste Betriebsstätte kann nach Auffassung der FinVerw auch bei einem Auftraggeber (Kunden) oder einem vom Auftraggeber bestimmten Dritten liegen, sofern die Tätigkeit dort dauerhaft erbracht werden soll. Beratungshinweis: Dauerhaftigkeit Eine Dauerhaftigkeit liegt in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 4 S. 3 EStG vor, wenn die steuerlich erhebliche Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll (Prognoseentscheidung). Es liegt bislang noch keine höchstrichterliche Rspr. vor, die diese Verwaltungsauffassung bestätigt. Eher bahnt sich bei den Gewinneinkünften eine andere Rechtsauslegung an, wie die Rezensionsentscheidung zeigt. Wird ein Gewerbetreibender an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers oder bei dem vom Auftraggeber bestimmten Dritten „fortdauernd“ tätig, liegt nach Auffassung des BFH bis zum Jahr 2013 dort eine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 EStG. Das ungeschriebene Erfordernis eines nachhaltigen und fortdauernden Aufsuchens der Betriebsstätte setzt zumindest bis 2013 keine vertragliche Mindestlaufzeit voraus. Der BFH neigt dazu, den Begriff „fortdauernd“ nicht mit dem seit 2014 zur Anwendung kommenden Begriff „dauerhaft“ in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG gleichzustellen. Dieser restriktiven Rspr. schließt sich das FG Rheinland-Pfalz an und wendet die zur Rechtslage vor 2014 ergangene BFH-Rspr. auch ab 2014, dem Jahr der erstmaligen Geltung des geänderten steuerlichen Reisekostenrechts , an. Beratungshinweis: Selbstbindung der FinVerw Aufgrund des BMF-Schr. v. 23.12.2014 ist die FinVerw an ihre bisherige günstigere Rechtsauslegung gebunden. Durch die amtliche Veröffentlichung der BFH-Entscheidung v. 16.12.2022 ändert sich hierdurch nichts, weil das Urteil die Rechtslage vor 2014 behandelt. Hierauf sollte im jeweils vor Ort diskutierten Einzelfall hingewiesen werden. 6. Blick in die aktuelle Gesetzgebung Das Bundeskabinett hat am 4.9.2024 beschlossen, die E-Mobilitätsförderung auszuweiten. Bei Geschäftswagen wird die Nutzungsentnahme mit ¼ des maßgeblichen inländischen Listenpreises bei ab 2024 angeschafften Fahrzeugen angesetzt, wenn dieser 70.000 EUR nicht übersteigt. Diese Wertgrenze soll für Fahrzeuganschaffungen ab 1.7.2024 auf 95.000 EUR erhöht werden. Bei Ermittlung der Gesamtkosten des Geschäftswagens für die Nutzungsentnahme wird für Fahrzeuge mit einem maßgebenden inländischen Listenpreis von max. 70.000 EUR ¼ der AfA bzw. ¼ der Leasingraten berücksichtigt. Auch bei Ermittlung der Gesamtkosten für die ab 1.7.2024 erworbenen Geschäftswagen wirkt sich die Erhöhung auf 95.000 EUR aus. Außerdem soll eine Sonderabschreibung für reine Elektrofahrzeuge und emissionsfreie Fahrzeuge eingeführt werden. Diese soll für Anschaffungen ab dem 1.7.2024 bis zum 31.12.2028 gelten. Über einen Zeitraum von sechs Jahren können Anschaffungen dann - beginnend mit einem Satz von 40 % - abgeschrieben werden. Beratungshinweis: Umfang der Gesamtkosten Zu den Gesamtaufwendungen eines Fahrzeugs gehört auch die AfA. Nicht zu den Gesamtkosten gehören Sonderabschreibungen. Damit ist die geplante Sonderabschreibung für reine Elektrofahrzeuge ebenso wie eine Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG nicht in die Gesamtkostenermittlung einzubeziehen. Auch eine Übertragung eines IAB dürfte sich bei den i.R.d. Schattenberechnung zu ermittelnden Gesamtkosten nicht auswirken. Entsprechendes gilt für Leasing-Sondervorauszahlungen, die periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen sind. Wird eine degressive AfA in Anspruch genommen, dürfte diese in die Gesamtkostenermittlung einzubeziehen sein. Z.B. www.juhn.com R 4.2 Abs. 1 S. 4 EStR Seifert, AktStR 2021, 311, 323 ff. m.w.N. R 4.2 Abs. 1 S. 6 EStR R 4.2 Abs. 1 S. 5 EStR BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schr. v. 15.11.2012 - IV C 6 - S 2177/10/10002, 2012/1038276, BStBl I 2012, 1099, Rz 4 BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schr. v. 15.11.2012 - IV C 6 - S 2177/10/10002, 2012/1038276, BStBl I 2012, 1099, Rz 1 § 4 Abs. 4 EStG R 4.7 Abs. 1 S. 2 EStR R 4.12 Abs. 2 S. 2 EStR Weitergehend R 4.12 EStR § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schr. v. 15.11.2012 - IV C 6 - S 2177/10/10002, 2012/1038276, BStBl I 2012, 1099, Rz 31 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 2. Alternative EStG; diese Bewertungsvorschrift gilt auch für Einnahme-Überschuss-Rechner: § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 ff. EStG; diese Bewertungsvorschrift gilt auch für Einnahme-Überschuss-Rechner: § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schr. v. 15.11.2012 - IV C 6 - S 2177/10/10002, 2012/1038276, BStBl I 2012, 1099, Rz 8 BMF-Schr. v. 5.11.2021 - IV C 6 - S 2177/10/10002, 2012/1038276, BStBl I 2021, 2205, Rz 18 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG; s.a. BMF-Schr. v. 5.11.2021 - IV C 6 - S 2177/10/10002, 2012/1038276, BStBl I 2021, 2205 BFH-Urt. v. 16.6.2020 - VIII R 9/18, BStBl II 2020, 845. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschl. v. 17.8.2023 - 2 BvR 2161/20. BFH-Urt. v. 25.3.2015 - X R 14/12, BFH/NV 2015, 973 BFH-Urt. v. 22.4.2008 - IX R 29/06, BStBl II 2009, 296 JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768 (anzuwenden auf WG, die ab dem 14.12.2010 erworben wurden) Hentschel, in: H/H/R, EStG-Kommentar, § 23 Rz 159; Grummels, NWB 9/2023, 638 (644 f. - Pkw-Vermietung und Vorschaltmodell); Grune, Konsequenzen des sog. Ehegatten-Vorschaltmodells in der Einkommensteuer- und Umsatzsteuer, AktStR 2023, 307 Hentschel, in: H/H/R, EStG-Kommentar, § 23 Rz 159 Heinen, NWB 2022, 3014 BFH-Urt. v. 29.10.2019 - IX R 10/18, BStBl II 2020, 258, Rz 30 ff. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2020 - 3 K 1/20, EFG 2021, 740 § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO; vgl. auch BFH-Urt. v. 20.11.2012 - VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, Rn 14, 25 Werbungskostenabzug für eine Leasingsonderzahlung im VZ 2013: 12,96 % v. 36.490,88 EUR = 4.729,22 EUR statt 6,24 % v. 36.490,88 EUR = 2.277,03 EUR - Unterschiedsbetrag: 2.452,19 EUR Betriebsausgabenabzug lt. FG Schleswig-Holstein: 4.437,29 EUR - Betriebsausgabenabzug nunmehr: 719,99 EUR - zu hoch zugelassener Betriebsausgabenabzug: 3.717,30 EUR BFH-Urt. v. 19.5.2021 - X R 20/19, BFH/NV 2021, 980, Rz 83 ff. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.6.2024 - 1 K 1219/21, DStR 2024, 1859, Rev. eingelegt, Az des BFH: VIII R 15/24 FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.6.2024 - 1 K 1219/21, DStR 2024, 1859, Rz 19 m.w.N. BFH-Urt. v. 12.3.2024 - VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 17 BFH-Urt. v. 12.3.2024 - VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 17 BFH-Urt. v. 12.3.2024 - VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 17; so auch Kulosa/Schmidt, EStG-Komm., § 6 EStG Rz 529 BFH-Urt. v. 12.3.2024 - VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 22 So wohl auch Wilhelm, DStRK 2024, 183 BFH-Urt. v. 17.5.2022 - VIII R 26/20, BStBl II 2022, 829 BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schr. v. 15.11.2012 - IV C 6 - S 2177/10/10002, 2012/1038276, BStBl I 2012, 1099, Rz 18 Siehe hierzu FG Köln, Urt. v. 18.2.2020 - 1 K 1209/18, EFG 2020, 1068 rkr. So auch Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 30/2024, Anm. 2 § 9 Abs. 2 S. 3 EStG, BMF-Schr. v. 18.11.2021 - IV C 5 - S 2351/20/ 10001:002, BStBl I 2021, 2315, Rz 29 R 9.5 Abs. 1 S. 3 LStR 2023 FG München, Urt. v. 12.10.2021 - 2 K 667/21, EFG 2022, 928, Rev. eingelegt, Az des BFH: VI R 9/22 Seifert, StuB 2015, 294 BMF-Schr. v. 23.12.2014 - IV C 6 - S 2145/10/10005:001, BStBl I 2015, 26 BMF-Schr. v. 23.12.2014 - IV C 6 - S 2145/10/10005:001, BStBl I 2015, 26, Rz 1 BMF-Schr. v. 23.12.2014 - IV C 6 - S 2145/10/10005:001, BStBl I 2015, 26, Rz 2 BFH-Urt. v. 16.2.2022 - X R 14/19, BStBl II 2022, 805 BFH-Urt. v. 16.2.2022 - X R 14/19, BStBl II 2022, 805; s.a. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.1.2021 - 3 K 2195/18, EFG 2021, 953 rkr. (Honorararzt und Krankenhauseinsätze) Wick, DStR 2022, 1474 FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.6.2024 - 1 K 1219/21, DStR 2024, 1859, Rev. eingelegt, Az des BFH: VIII R 15/24 Siehe Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013, BGBl I 2013, 285 BMF-Schr. v. 23.12.2014 - IV C 6 - S 2145/10/10005:001, BStBl I 2015, 26 BFH-Urt. v. 16.2.2022 - X R 14/19, BStBl II 2022, 805 Schober, in: H/H/R, § 6 Rz 821 BFH-Urt. v. 3.9.2015 - VI R 27/14, BStBl II 2016, 174
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2024 . Seite: 605
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1. Die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen kann auch dann unentgeltlich sein, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist. 2. Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs gilt im Fall der unentgeltlichen Betrieb ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2024 . Seite: 617
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1. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 und S. 2 Alt. 2 EStG sind in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen E ...
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Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
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Jahrgang: 2024 . Seite: 633
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Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gem. § 20 Abs. 6 S. 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. BFH-Beschl. v ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2024 . Seite: 651
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1. Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusse ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2024 . Seite: 661
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1. Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zu zerlegen, steht der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2024 . Seite: 675
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Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt. ...
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