Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2022 . Seite: 309
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1. Art. 66 der MwStSystRL erlaubt eine Abweichung von der in Art. 63 MwStSystRL vorgesehenen Regelung, wonach Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. In Fällen, in denen der Steueranspruch gem. Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL spätestens bei der Vereinnahmung des ...
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