Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2017 . Seite: 163
1. Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Stpfl. auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat. 2. Stellt der Stpfl. während der Zwei-Jahres-Frist einen weit ...