Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 135
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, ob die Anwendung eines einheitlichen Tarifs bei der ErbSt verfassungswidrig ist, weil BV, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an KapG nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen. I. BFH-Beschl. v. 24.10.2001 - II R 61/99, BStBl II 2001, 834 Sac ...