Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 631
Der Vorsteuerabzug eines Generalmieters aus seinen Mietaufwendungen ist nur insoweit zulässig, als der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert hat. Wird darüber hinausgehend Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor, der kein Recht zum Vorsteuerabzug begründet. BFH-Urt. v. 15.4.2015 - V R 46/13, BFH/NV 2015, 1531 I. Vorbemerkung 1. Verzicht auf Steuerbefreiung, § 9 ...