H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2009 . Seite: 158
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Berücksichtigung von Erhaltungsaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer wieder streitig, wann vorweggenommene WK vorliegen. Solche Aufwendungen sind WK, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten Einkunftsart besteht. Es müssen für die Zukunft Einnahmen zu erwarten sein, und es darf keine wesentliche Verknüpfung mit der L ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2009 . Seite: 160
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Berücksichtigung von Erhaltungsaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten Beim BFH ist eine Revision (IX R 51/08) anhängig, die die Abzugsfähigkeit von vorweggenommen Werbungskosten, insbesondere Erhaltungsaufwendungen, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Gegenstand hat. Derartige Aufwendungen sind im Zeitpunkt der Selbstnutzung nach der Entscheidung des FG Saarland v. 28.8.2008 - 1 K 2073/04, ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2009 . Seite: 161
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Überprüfung der Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung nach den ersten drei Monaten Vor dem BFH ist eine Revision zu der Frage anhängig, ob die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung auf drei Monate im Falle beiderseitiger Berufstätigkeit von Ehegatten mit dem GG vereinbar ist. Der VI. Senat des BFH hat die Revision aufgrund der ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2009 . Seite: 162
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Überprüfung der Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung nach den ersten drei Monaten Der Einspruch richtet sich gegen die Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate bei der doppelten Haushaltsführung. Vor dem BFH ist ein Revisionsverfahren (VI R 10/08) anhängig, das die Begrenzung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei Begründung der dopp ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2009 . Seite: 163
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Neuer Musterprozess gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags Das BVerfG hat mit Beschluss v. 19.11.199 eine Verfassungsbeschwerde zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Auch eine weitere Verfassungsbeschwerde aufgrund des abschlägigen Beschlusses des BFH v. 28.6.2006 wurde mit unveröffentlichtem Beschluss des BVerfG v. 11.2.2008 zurückgewiesen. Nunmehr gibt es eine weitere aktuelle Klage gegen den Solidaritätszuschla ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2009 . Seite: 164
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Neuer Musterprozess wegen des Solidaritätszuschlages anhängig Nachdem das BVerfG - dem Beschluss des BFH v. 28.6.2006 - VII B 324/05, BFH/NV 2006, 1761 folgend - die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1708/06) gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen hat, ist eine weitere Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags beim Nds. FG (Az 7 K 143/08) beim BVerfG anhängig. Der Bund der Steuerzahler förder ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2008 . Seite: 619
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Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer Seit 2007 sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als BA/WK abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit darstellt. Durch diese Einschränkung verstößt der Gesetzgeber möglicherweise gegen das objektive Nettoprinzip, wonach berufsbedingte Aufwendungen stets abzugsfähig sein müssen. Bei Aufwendungen, die für einen Stpfl zur ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2008 . Seite: 620
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Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Durch das Abzugsverbot dieser Aufwendungen verstößt der Gesetzgeber gegen das objektive Nettoprinzip, wonach berufsbedingte Aufwendungen stets abzugsfähig sein müssen. Der Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip kann auch nicht dadurch gerech ...
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H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2008 . Seite: 621
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Steuerabzug von Bauleistungen - Haftung Für bestimmte Bauleistungen hat der Gesetzgeber in den §§ 48 ff. EStG seit dem 1.1.2002 den sog. Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt. Für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag haftet der Leistungsempfänger nach § 48 a Abs. 3 EStG. Das FG Berlin-Brandenburg hat jetzt einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) in einem Fall stattgegeben, in dem die Freistellungsbescheinigu ...
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