Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 185
A. Vorbemerkungen beschränkt abzugsfähige Bewirtungsaufwendungenbeschränkt abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind i.H.v. 80 % gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG als BA abzugsfähig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Wei ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 195
A. Vorbemerkungen Versorgungsleistung unentgeltlichVersorgungsleistung unentgeltlich Versorgungsleistungen sind beim Leistenden (Verpflichteten) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als SA abzugsfähig. Es handelt sich um unentgeltliche Leistungen, bei denen eine Verrechnung von Leistung und Gegenleistung nicht vorzunehmen ist.  Dem sog. Korrespondenzprinzip entsprechend muss andererseits der Empfänger (Berechtigte) die erthaltenen ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2000 . Seite: 223
A. Vorbemerkungen I. Unterschiedliche steuerliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen Die steuerliche Anerkennung von nachträglich gezahlten Schuldzinsen hängt nach der Rspr. des BFH davon ab, ob es sich bei den Schuldzinsen um nachträgliche BA oder um nachträgliche WK handelt. Veräußert ein Stpfl. seinen Betrieb oder seinen Mitunternehmeranteil ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 273
Keine nachträgliche Beschränkung des Realsplittings BFH-Urt. v. 22.9.1999 - XI R 121/96, DStR 2000, 584 I. Einleitung Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu 27.000 DM im Kj als SA abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kj gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf i ...