H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2005 . Seite: 519
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Freibetrag nach § 11 GewStG auch zwischen Kapitalgesellschaften abgeschlossenen atypisch stillen Gesellschaften Eine Beteiligung in Form einer typisch stillen Gesellschaft entspricht im Wesentlichen der Stellung eines Darlehensgebers. Der stille Gesellschafter bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sofern die Beteiligung nicht zum BV gehört. Eine atypisch stille Gesellschaft liegt dagegen dann vor, wenn der stille Gesellschafter außer am laufenden Jahresgewi ...
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