H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2008 . Seite: 619
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer Seit 2007 sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als BA/WK abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit darstellt. Durch diese Einschränkung verstößt der Gesetzgeber möglicherweise gegen das objektive Nettoprinzip, wonach berufsbedingte Aufwendungen stets abzugsfähig sein müssen. Bei Aufwendungen, die für einen Stpfl zur ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2008 . Seite: 620
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Durch das Abzugsverbot dieser Aufwendungen verstößt der Gesetzgeber gegen das objektive Nettoprinzip, wonach berufsbedingte Aufwendungen stets abzugsfähig sein müssen. Der Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip kann auch nicht dadurch gerech ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2008 . Seite: 621
Steuerabzug von Bauleistungen - Haftung Für bestimmte Bauleistungen hat der Gesetzgeber in den §§ 48 ff. EStG seit dem 1.1.2002 den sog. Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt. Für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag haftet der Leistungsempfänger nach § 48 a Abs. 3 EStG. Das FG Berlin-Brandenburg  hat jetzt einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) in einem Fall stattgegeben, in dem die Freistellungsbescheinigu ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2008 . Seite: 622
Steuerabzug von Bauleistungen - Haftung Der Einspruch richtet sich gegen die Inanspruchnahme als Haftender i.S.d. § 48 a EStG. Hier die individuellen Gründe zusammen mit dem Sachverhalt kurz darstellen. Bereits unter europarechtlichen Gesichtspunkten ist die Erhebung der Bauabzugsteuer (§§ 48 ff. EStG) bedenklich (FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2008 - 13 V 9389/07, DATEV-Dok. 5006934, nrkr). Die vom BFH im ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2008 . Seite: 623
Gewinnermittlungsart bei nachträglicher Feststellung eines gewerblichen Grundstückshandels Steuerpflichtige, die Einkünfte i.S.d. § 15 EStG erzielen und die nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen, können ihren Gewinn entweder durch Betriebsvermögensvergleich  oder durch EÜR  ermitteln. Auch wenn innerhalb der Totalperiode der Gewinn bei beiden Gewinnermittlungsarten gleich sein muss, können innerhalb der verschiedenen VZ die Gewin ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2008 . Seite: 625
Gewinnermittlungsart bei nachträglicher Feststellung eines gewerblichen Grundstückshandels Der Einspruch richtet sich gegen die Höhe des vom Finanzamt ermittelten Gewinns. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes kann der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechung i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Beim BFH sind zwei Verfahren anhängig, bei denen die Rechtsfrage, ob das Wahl ...