AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
2 / 2014 (8)
Rubrik
AktStR-Themen (8)
Rechtsgebiet
EStG (8)
Testamentsvollstreckung - Veranlassung der Kosten durch die Erzielung von Einkünften aus VuV
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2018 . Seite: 177
1. Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden. 2. Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilun ...
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Erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG für Eigentumswohnungen
AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2018 S. 193: Erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG für Eigentumswohnungen Erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG für Eigentumswohnungen Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2018 . Seite: 193 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7 h EStG und Grundlagenbescheid. Sie ist objektbezogen auszustellen. 2. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7 h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale. 3. Der Regelungsinhalt der Bescheinigung ist im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln. 4. Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Es ist unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen. BFH-Urt. v. 10.10.2017 - X R 6/16, BFH/NV 2018, 480 I. Vorbemerkungen 1. Grundsätze Mit den §§ 7h, 7i EStG verfolgt der Gesetzgeber die Fortführung und Verstärkung der steuerlichen Förderung von Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebiete n und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Begünstigt sind AK und HK für bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich (§ 7 h EStG) sowie an Baudenkmälern (§ 7 i EStG), wenn das Gebäude bzw. das Baudenkmal der Erzielung von Einkünften dient. Der Neubau bzw. der Wiederaufbau von Gebäuden ist nach diesen Grundsätzen nicht begünstigt. Führen Baumaßnahmen an nach § 7 h oder § 7 i EStG begünstigten Objekten zu Erhaltungsaufwand, ist eine gleichmäßige Verteilung dieses Erhaltungsaufwands auf 2 bis 5 Jahre möglich (§§ 11a, 11b EStG). Werden die entsprechenden Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sieht der Gesetzgeber eine hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen deckungsgleiche Regelung in § 10 f EStG vor. § 7 h EStG - Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen "(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes i.S.d. Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. ..." 2. Begünstigte Maßnahmen Begünstigt sind Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB an im Inland in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Gebäuden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen und Mängeln, zu deren Durchführung die Gemeinde den Eigentümer zwingen kann. Eine Vereinbarung durch öffentlichen Vertrag ist gem. R 7h Abs. 6 EStR möglich. Baumaßnahmen in einem Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich sind nur förderungsfähig, wenn sie während der Geltungsdauer der Sanierungssatzung erfolgen. Außerdem sind HK begünstigt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ggü. der Gemeinde verpflichtet hat. Selbstständige Gebäudeteile und ETW werden durch die Vorschrift den Gebäuden gleichgestellt. Nach Wortlaut und Zielsetzung des § 7 h EStG sind nur HK an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden. Der in § 7 h Abs. 1 S. 2 EStG verwendete Begriff der "Erneuerungâ eines Gebäudes umfasst nicht dessen Abbruch und Neubau. Die Herstellung eines bautechnisch neuen Gebäudes sowie der Anbau, Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudes sind ebenfalls nicht nach § 7 h EStG begünstigt. Dies gilt z.B. für ein neu errichtetes Gebäude, dessen historische Kellerwände erhalten blieben, und auch für Fälle des Entstehens neuer, eigenständiger WG (z.B. ETW) durch Umnutzung oder erstmaligen Dachgeschossausbau. Der Stpfl. kann die erhöhten Absetzungen auch für AK in Anspruch nehmen, die auf nach § 7 h Abs. 1 S. 1 und 2 EStG begünstigte Maßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Veräußert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gem. § 7 h Abs. 1 S. 3 EStG ausgeschlossen. 3. Lage des Gebäudes, der Gebäudeteile und der Eigentumswohnung Die Inanspruchnahme des § 7 h EStG setzt voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut in einem bestimmten Gebiet liegt: a) Städtebauliches Sanierungsgebiet gem. § 7 h Abs. 1 EStG (1) Allgemeines Als Sanierungsgebiet gilt ein fest umrissenes, von der Stadt oder Gemeinde mit förmlicher Sanierungssatzung festgelegtes Gebiet. Die förmliche Sanierungssatzung hat nach § 142 BauGB zu erfolgen. Ein städtebauliches Sanierungsgebiet wird i.d.R. in den Gegenden ausgewiesen, welche durch Sanierung der Gebäude aufgewertet werden sollen. Einzelne Grundstücke können ausgenommen werden. Das Sanierungsgebiet ist genau zu bezeichnen. Die Sanierung ist innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Eine Frist von 15 Jahren sollte hierbei nicht überschritten werden. (2) Umfassendes Sanierungsvorhaben Liegen z.B. in einer bestimmten Gegend vorwiegend Gebäude aus einer bestimmten Bauzeit (z.B. Gründerzeit-Gebäude oder Gebäude aus den späten 1930er Jahren), weisen diese häufig in der Mehrzahl einen gewissen Sanierungsrückstand auf. Die Stadt oder Gemeinde kann gem. §§ 152 ff.BauGB eine bodenpolitische Konzeption zu Grunde legen, wonach durch die Sanierung eine wesentliche Verbesserung der ausgewiesenen Gebiete zu erwarten ist. Entstehende Bodenwertsteigerungen werden nach der Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen durch die Stadt oder Gemeinde als Ausgleichsbeträge abgeschöpft. (3) Vereinfachtes Sanierungsvorhaben Gem. § 142 Abs. 4 BauGB darf das vereinfachte Sanierungsverfahren nur nach besonderen Vorschriften durchgeführt werden. Es dient der Behebung von städtebaulichen Missständen gem. § 136 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die städtebauliche Sanierung, insb. die Funktionsschwächesanierung bezieht sich grds. auf ein bestimmtes Gebiet. Dieses gesamte Gebiet, nicht nur ein Grundstück, soll verbessert werden. b) Städtebaulicher Entwicklungsbereich gem. § 7 h Abs. 1 EStG Die gesetzlichen Vorschriften zum städtebaulichen Entwicklungsbereich finden sich in § 165 BauGB. Ziel ist es, neue Orte zu schaffen bzw. vorhandene Orte um neue Orte zu erweitern. Die Besiedelung soll dadurch in die gewünschte Bahn gelenkt werden. Die Gemeinden beauftragen hierzu i.d.R. Sanierungs- und Entwicklungsträger. 4. Umfang der Begünstigung Der Stpfl. kann abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der HK für Baumaßnahmen absetzen. Der eigentliche Kaufpreis für das Gebäude ist nicht begünstigt. Die erhöhten Absetzungen können im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden 11 Jahren auch für AK in Anspruch genommen werden, die auf begünstigte Baumaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Beratungshinweis: Abweichende Beträge Die Vornahme einer geringeren Abschreibung ist zulässig. Allerdings kann dieser Betrag dann später nicht nachgeholt werden. Im Veräußerungsjahr kann die volle Jahres-AfA geltend gemacht werden. Die Nachholung versehentlich unterlassener erhöhter Absetzungen nach § 7 h EStG ist nicht möglich. Den Miteigentümern eines Gebäudes, Gebäudeteils oder einer ETW stehen erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG grds. im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu. Wird das begünstigte Gebäude während des Begünstigungszeitraums veräußert, kann der Erwerber gem. § 7 h Abs. 1 S. 3 EStG die nachgewiesenen Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sowie in den folgenden 11 Jahren steuerwirksam geltend machen. Er tritt damit also in die Fußstapfen des Veräußerers für den restlichen Begünstigungszeitraum ein. Für selbst genutzte Gebäude ist § 7 h EStG nicht anwendbar. Hier gelten die Regelungen des § 10 f EStG (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen). Es gelten die identischen Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung, allerdings können die Aufwendungen bei selbst genutzten Gebäuden nur wie SA abgezogen werden. 5. Bescheinigungsverfahren Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten AfA ist das Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass die in § 7 h Abs. 1 EStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Sie ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7 h EStG und Grundlagenbescheid. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7 h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Belegenheit im Sanierungsgebiet, die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bzw. für die Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechte Verwendung eines Gebäudes und die Gewährung von Zuschüssen. Die Bindungswirkung erstreckt sich insb. nicht auf eine evtl. angegebene Höhe der Aufwendungen. Die Prüfung, ob eine begünstigte oder nicht begünstigte Maßnahme, z.B. Neubau i.S.d. § 7 h EStG vorliegt, wird nach diesen Grundsätzen ausschließlich von der zuständigen Stadt bzw. Gemeinde vorgenommen, und das Ergebnis entfaltet insoweit Bindungswirkung für die FinVerw. Die FinVerw könnte allenfalls ihr Remonstrationsrecht wahrnehmen und bei der Stadt bzw. Gemeinde eine Änderung der Bescheinigung erbitten. Die FinVerw nimmt in R 7h Abs. 4 EStR zu Inhalt und Wirkung der Bescheinigung Stellung: "Die zuständige Gemeindebehörde hat nach den länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zu prüfen, ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB oder andere Maßnahmen i.S.d. § 7 h Abs. 1 S. 2 EStG durchgeführt worden sind, in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind, inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Sanierungsgebiete oder städtebaulichen Entwicklungsbereiche zuständigen Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung). Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d.h. sie kann die Gemeindebehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VWVFG bitten." 6. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In einer aktuellen Entscheidung hatte der BFH nunmehr über folgende Frage zu befinden: Sind erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG bei Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorzunehmen, obwohl es sich bei der Maßnahme um einen Neubau handelt? II. BFH-Urt. v. 10.10.2017 - X R 6/16, BFH/NV 2016, 480 1. Sachverhalt Mit Kaufvertrag vom 6.4.2009 erwarben die Kl. eine ETW nebst PKW-Stellplatz. Diese Wohnung war Teil eines umfassenden Modernisierungs- und Neubauprojekts einer GmbH, die als Bauträgerin auf dem Gelände insgesamt 91 Wohneinheiten in mehreren Gebäuden unterschiedlichen Charakters erstellte. Teilweise sanierte sie die auf dem Grundstück befindliche denkmalgeschützte Altbausubstanz. Zudem errichtete sie neue Wohnungen sowie die PKW-Stellplatzanlage. Die Wohnung der Kl. wurde als Penthouse auf die vorhandene Altbausubstanz neu aufgebaut. Das zu der Wohnung gehörende Gemeinschaftseigentum gehörte zur Altbausubstanz. In 2010 erließ das Bezirksamt gegenüber den Kl. für deren Wohnung eine Bescheinigung gemäß § 7 h bzw. § 10 f EStG, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Darin wurde bestätigt, dass die Anlage in einem durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen sei. An dem Gebäude seien durchgeführt worden Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 177 BauGB Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten, das wegen seiner städtebaulichen sowie geschichtlichen Bedeutung erhaltenswert sei. Für jede Einheit würden zwei Bescheide ausgefertigt. Der vorliegende Bescheid beziehe sich einzig auf die Leistungen, die dem Objekt konkret zugeordnet werden könnten und beträfe anteilig die begünstigte Einheit. Ein noch zu erteilender zweiter Bescheid werde sämtliche Maßnahmen außerhalb des betreffenden Gebäudes enthalten, die nach der Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) noch zuzuordnen seien. Die anteilig durchgeführten Modernisierungsaufwendungen im Gebäude hätten zu nachgewiesenen begünstigten Bruttobauaufwendungen i.S.d. § 7 h bzw. § 10 f EStG i.H.v. 32.366,61 EUR geführt. Die Bescheinigung enthält weiter die Aussage, dass die begünstigte Wohnung durch den Aufbau eines Penthouses entstanden ist. Da mit dem Neubau von Wohnungen im steuerrechtlichen Sinne regelmäßig neu geschaffene Wirtschaftsgüter entstehen, seien diese nach § 7 h EStG grundsätzlich nicht begünstigt. Die Prüfung, ob ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstanden ist, obliege letztendlich aber den Finanzbehörden. Das Bezirksamt hat ferner die Feststellung getroffen, dass anteilig auf die betreffende Penthouse-WE im zugehörigen Gemeinschaftseigentum Maßnahmen angefallen sind, die von der Leistung her begünstigt wären. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO ist und zur Einreichung beim zuständigen FA dient. Erst durch die Finanzbehörden werde mit Hilfe der hier festgestellten und bescheinigten Angaben der Abzugsbetrag nach § 7 h bzw. § 10 f EStG ermittelt und im Steuerverfahren berücksichtigt. Die Finanzbehörde prüfe weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als BA, WK oder SA und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den AK i.S.d. § 7 h Abs. 1 S. 3 EStG oder den HK, zu den WK, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten. In einem zweiten Bescheid bescheinigte das Bezirksamt, die anteilig durchgeführten Baumaßnahmen hätten zu nachgewiesenen begünstigten Bruttobauaufwendungen auf Bauträgerebene i.S.d. § 7 h EStG bzw. § 10 f EStG i.H.v. 23.522,29 EUR geführt. Die betreffenden Maßnahmen seien 2011 fertig gestellt worden. Die GmbH reichte beim FA am 21.3.2012 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ein, in der unter Nr. 56 auch die Wohnung der Kläger aufgeführt war. Nach einer Ap bei der GmbH kam das FA zu dem Ergebnis, dass weder die ETW der Kl. als Neubau noch der rechnerisch auf das Gemeinschaftseigentum für diese Wohnung entfallende Anteil der Modernisierungsaufwendungen nach § 7 h EStG begünstigt sei. Für eine Aufteilung des einheitlichen WG in einen Anteil für das Sondereigentum und einen Anteil für das Gemeinschaftseigentum gebe es keine Rechtsgrundlage. Mit Bescheid vom 30.11.2012 stellte das FA im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung gem. § 180 Abs. 2 AO i.V.m. §§ 7h, 10f EStG für 2008 bis 2011 für die Kl. den Zeitpunkt der Fertigstellung/Abschluss der Baumaßnahme auf den 6.5.2010 fest. Die Sanierungsarbeiten hätten zu einem neuen WG geführt. Die BMG für die Baumaßnahmen nach §§ 7h, 10f EStG wurde wie folgt festgestellt: 27.761,12 EUR (4,20 %) für Grund und Boden, 633.238,88 EUR (95,80 %) für die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG. Eine BMG für §§ 7h, 10f EStG wurde nicht festgestellt. Nach erfolglosem Einspruch hat das FG die Klage abgewiesen. Die Aufwendungen der Kläger seien nicht begünstigt, da es sich um AK für einen Neubau handele. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kl. Eheleute 6.4.2009 Erwerb einer ETW nebst Pkw-Stellplatz. Wohnung ist Teil eines umfassenden Modernisierungs- und Neubauprojektes von insg. 91 Wohneinheiten. Die ETW befindet sich in einem schon vorhandenen Altgebäude. Die Wohnung wurde als Penthouse auf die bestehende Altbausubstanz aufgebaut Kaufpreis 676.200 EUR, davon entfielen 200.000 EUR auf die Sanierung und 362.200 EUR auf den Neubauanteil 29.11.2010 Bezirksamt erlässt ggü. den Kl. eine Bescheinigung gem. § 7 h und § 10 f EStG: Ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Wohnung durch Aufbau eines Penthouses entstanden ist und ein Neubau grds. nicht begünstigt sei. Begünstigte Modernisierungsmaßnahmen im Gebäude belaufen sich auf 32.366 EUR, Fertigstellung 2009 29.2.2012 Bezirksamt erlässt 2. Bescheinigung: Begünstigte Aufwendungen für die anteilig durchgeführten Baumaßnahmen auf Ebene des Bauträgers werden mit 23.522 EUR bescheinigt. Fertigstellung der Maßnahme ist 2011 Einheitliche und gesonderte Feststellung 2008 bis 2011 Die begünstigten Aufwendungen nach § 7 h und § 10 f EStG für die Kl. werden aufgenommen FA FA erkennt die begünstigten Aufwendungen nicht an und ordnet sie in vollem Umfang einem nicht nach § 7 h EStG begünstigten Neubau zu FG Abweisung der Klage 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung statt: Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7 h EStG und Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7 h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S.d. § 7 h Abs. 1 S. 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind. Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB durchgeführt wurden, und entscheidet nach Maßgabe des BauGB, wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist. Es ist unschädlich, wenn im Zuge der Baumaßnahmen neuer Wohnraum geschaffen wird. Das gilt selbst dann, wenn der gesamte dem Objekt "Eigentumswohnung" zugeordnete Wohnraum zuvor als Wohnraum nicht vorhanden war. III. Anmerkungen Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Stellung des Stpfl. ggü. dem Fiskus und entwickelt zusätzlich noch neue Gedanken zur Auslegung der Vorschrift hinsichtlich des Umfangs der begünstigten Maßnahmen. 1. Bindende Bescheinigung der Gemeindebehörde Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7 h EStG und Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich (nur) auf die in § 7 h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Der BFH präzisiert diese allgemein gültigen Aussagen mit einer sehr klaren Ausführung zu der Frage, wem die Entscheidung über die Auslegung der Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zusteht: " Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB durchgeführt wurden, und entscheidet nach Maßgabe des BauGB, wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist " Hat die Bescheinigungsbehörde eine bindende Entscheidung über die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 EStG getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen. Für die Wirksamkeit und den Geltungsanspruch der Bescheinigung ist es grds. gleichgültig, ob sie rechtmäßig ist. Wie weit die Bindungswirkung der Bescheinigung im Einzelfall reicht, hängt vom jeweiligen konkreten Inhalt der Bescheinigung ab. Die Bescheinigung ist von der Bescheinigungsbehörde objektbezogen auszustellen, d.h., sie ist für die jeweilige Maßnahme zu erteilen. Im Urteilsfall wurde eine ETW in dem nach dem WEG aufgeteilten Gebäude geschaffen. Aus diesem Grund war die Bescheinigung für das nach § 7 h Abs. 3 EStG begünstigte WG "Eigentumswohnung" auszustellen. In der Praxis sollte schon bei Ausstellung der Bescheinigung darauf geachtet werden, dass das jeweilige begünstigte WG benannt wird. Der Fiskus könnte anderenfalls bei der Rechtmäßigkeitsprüfung der Bescheinigung zu dem Ergebnis kommen, dass diese nach § 125 AO nichtig sein könnte. Allerdings würde dies nur dazu führen, dass keine bindende Bescheinigung vorliegt. Nun müsste das zuständige FA eine vorläufige Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO vornehmen. Dabei wäre m.E. zu beachten, dass eine ordnungsgemäße Bescheinigung von der Bescheinigungsbehörde nachträglich ausgestellt werden könnte. 2. Schaffung neuen Wohnraums ist begünstigt Ergänzend hat der BFH angemerkt, dass es unschädlich ist, wenn Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen insg. an einem Gebäude angefallen sind, an dem der Stpfl. nur gemeinschaftlich mit anderen vermögensmäßig beteiligt ist. Deshalb ist es unproblematisch, wenn im Zuge einer Baumaßnahme neuer Wohnraum geschaffen wird. Denn für die Frage, ob ein Objekt bereits vorhanden war, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es reicht aus, wenn das Objekt im Kern bereits vorhanden war. Dann war folglich auch das Objekt "ETW" im Kern bereits existent und kann begünstigt sein. Auch bei einem Aufsatz eines zusätzlichen Dachgeschosses - wie im Streitfall - ist nicht etwa der dafür geschaffene Baukörper in seiner Gesamtheit einem Neubau zuzuordnen. Vielmehr sind wesentliche Teile dieses technischen Neubaus, insb. Geschossdecke, Dach und tragende Wände, Teil des vorhandenen und begünstigten Gebäudes. Darin liegt keine unzulässige Aufteilung des einheitlichen Objekts "ETW". Ebenso wie bei ungeteilten Gebäuden können bei ETW bestimmte Baumaßnahmen begünstigt sein, auch wenn andere Baumaßnahmen es nicht sind. Der BFH bestätigt, dass die Sonderabschreibungen nach § 7 h EStG nur für HK, die an einem schon bestehenden Gebäude anfallen, möglich sind. Werden in einem solchen - grds. begünstigten Gebäude - i.R.d. Sanierungsmaßnahmen erstmals ETW geschaffen, sind die Aufwendungen für diese Maßnahme zum Teil auch dann begünstigt, wenn eine Teilung nach dem WEG vorgenommen wird. Sogar der Neubau von ETW in einem bestehenden begünstigten Objekt ist nach diesen Grundsätzen teilweise begünstigt, soweit sich die Aufwendungen auf den Altbestand des Objekts beziehen. Diese sehr weitgehende Auslegung stellt für den Stpfl. eine interessante Möglichkeit dar, einen Altbestand zu sanieren. Da diese Grundsätze auch für den selbstgenutzten Wohnraum über die Regelung des § 10 f EStG Anwendung finden, kommen auch Privatpersonen in den Genuss dieser weiten, aber mit dem Willen des Gesetzgebers wohl vereinbaren Auslegung der Vorschrift. Hervorhebungen erfolgten durch den Verfasser Die Sanierungssatzung ist von der Stadt bzw. der Gemeinde förmlich zu erlassen. BFH-Urt. v. 24.6.2009 - X R 8/08, BStBl II 2009, 960 - ergangen zu § 7 i EStG Vgl. § 171 Abs. 10 AO, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO Vgl. BFH-Urt. v. 22.10.2014 - X R 15/13, BStBl II 2015, 367 FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.2.2016 - 5 K 11194/13, EFG 2016, 1591 Vgl. BFH-Urt. v. 6.12.2016 - IX R 17/15, BStBl II 2017, 523, unter II.1.b, c, m.w.N
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