Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2001 . Seite: 145
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Für die Haftung des GF einer GmbH für Verspätungszuschläge gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung auch dann, wenn er die LSt-Anmeldungen pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat. BFH-Urt. v. 1.8.2000 - VII R 110/99, DStR 2000, 1954 I. Sachverhalt und Entscheidungsgründe Das FA nahm den Kl. als ehemaligen GF einer GmbH für rückständige LSt, KiLSt, SolZ und Verspätungszuschläge in ...
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