H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2007 . Seite: 170
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Vor dem FG Hamburg ist ein Erinnerungsverfahren anhängig, das sich mit der Belastung der Gerichtskosten zur Unzeit auseinanderzusetzen hat (Hinweis auf § 9 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 GKG). Die Gerichtskosten fällig zu stellen, zu einem Zeitpunkt, in dem das Klageverfahren aufgrund eines anhängigen Musterverfahrens beim BVerfG ruht, bedeutet eine unzumutbare Erschwerung der Bestreitung des garantierten Rechtsweges. Eine gesetzliche Vorschrift, die den Kläger behandelt, als ob er die Kl ...
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