Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2006 . Seite: 687
Eine rückwirkende - erstmalige - Festsetzung der GewSt kommt dann nicht in Betracht, wenn für die Streitjahre bereits eine Außenprüfung durchgeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Einordnung der Einkünfte nicht ausdrücklich Gegenstand der Prüfung war. Nds. FG, Beschl. v. 21.8.2006 - 5 K 10096/06, bisher n.v. I. Sachverhalt und Entscheidung 1. Sachverhalt Der Antragsteller (ASt) erzielte in den Streitjahren Einkünfte als ...