Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2017 . Seite: 313
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1. Für die Einordnung als "Gebrauchtgegenstand" ist nur erforderlich, dass dem gebrauchten Gegenstand unverändert die Funktionen zukommen, die er im Neuzustand hatte, und dass er daher in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar ist. 2. Dass ein gebrauchter Gegenstand, ...
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