Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 115
BMF v. 2.10.1998, BStBl I 1998, Sondernummer 1/1998 A. Vorbemerkung Ab dem 1.1.1999 sind die LStR 1999 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.1998 enden, und für sonstige Bezüge, die dem ArbN nach dem 31.12.1998 zufließen, anzuwenden. Die LStR 1999 berücksichtigen die seit der Veröffentlichung der LStR 1996 ergangene BFH-Rechtsprechung sowie die inzwischen eingetretenen Gesetzesänderungen. Die LStR 1999 gehen auf et ...