Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2023 . Seite: 281
1. Die Zuordnung von Kosten zu den „Kosten für den Vermögensübergang“ als Bestandteil des „außer Ansatz bleibenden“ Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. 2. Objektbezogene Aufwendungen - wie z.B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks - erfüllen diese Zuordnungsbedingung nicht. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Gru ...