AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
3 / 2005 (1)
3 / 2001 (1)
3 / 1999 (2)
2 / 1999 (3)
1 / 1999 (2)
Rubrik
AktStR-Themen (9)
Rechtsgebiet
HGB (9)
Wertaufhellende Tatsachen bei Rückstellungsbemessung
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2005 . Seite: 513
Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verpflichtungsüberschuss erwarten lässt. BFH-Urt. v. 15.9.2004 - I R 5/04, BFH/NV 2005, 421 I. Sachverhalt Die Klin. eine Bankgesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Frankreich, unterhielt im Inland eine rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung (Z) ...
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Rechts- und Parteifähigkeit der GbR
Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2001 . Seite: 345
A. Vorbemerkungen Die Frage, ob die GbR Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, war lange Zeit heftig umstritten. Der Streit hatte sich in den letzten Jahren deutlich abgeschwächt, denn der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat die Rechtsfähigkeit oder zumindest Teilrechtsfähigkeit der GbR ...
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Stellungnahme der Rentenversicherungsträger zur Scheinselbständigkeit
AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 1999 S. 445: Stellungnahme der Rentenversicherungsträger zur Scheinselbständigkeit Stellungnahme der Rentenversicherungsträger zur Scheinselbständigkeit Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 1999 . Seite: 445 I. Zur Erinnerung Wir hatten im AktStR 1/1999 über das Gesetz "Zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" sowie über zwei Entscheidungen des BAG zur Scheinselbständigkeit berichtet. Kritik am Korrekturgesetz läßt Nachbesserung erwartenKritik am Korrekturgesetz läßt Nachbesserung erwarten Das zum 1.1.1999 in Kraft getretene Gesetz hat viele Rechtsfragen aufgeworfen und Unternehmen und Sozialversicherungsträger erheblich belastet. Es bedroht die Existenz vieler Kleinstunternehmer und konterkariert alle Existenzgründungsinitiativen. Die breit angelegte Kritik an dem Korrekturgesetz hat dazu geführt, daß in Regierungskreisen über "Nachbesserungen" diskutiert wird. Die von den deutschen Rentenversicherungsträgern jetzt veröffentlichten "Ergänzenden Hinweise zur versicherungsrechtlichen Beurteilung scheinselbständiger Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" relativieren den Gesetzeswortlaut. II. Ergänzende Hinweise der deutschen Rentenversicherungsträger 1. Ergänzende Auslegungskriterien MißverständnisseMißverständnisse Der Verband deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) führt die öffentlichen Diskussionen zum Korrekturgesetz darauf zurück, daß § 7 Abs. 4 SGB IV "mißverstanden" wird. Die Neuregelung wolle nicht aus Selbständigen Arbeitnehmer machen, sondern lediglich erreichen, "daß in Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit die abhängig Beschäftigten besser erkannt werden, die nur zum Schein als Selbständige auftreten. Diejenigen, die tatsächlich Selbständige sind, bleiben weiter selbständig." Das Schreiben des VDR soll - Entscheidungshilfen für die Sozialversicherungsträger und die betroffenen Auftraggeber und Erwerbstätigen geben - branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigen - zur Entbürokratisierung und Vereinheitlichung der Handhabung beitragen - die am 21.4.1999 eingesetzte Regierungskommission bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützen. 2. Abgrenzungskriterien für die Beschäftigung als Arbeitnehmer VermutungswiderlegungVermutungswiderlegung Nach Ansicht des VDR schafft § 7 Abs. 4 SGB IV keinen eigenständigen Tatbestand der Versicherungspflicht; vielmehr soll der Auftraggeber in Zweifelsfällen lediglich deshalb die Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle einholen, um Beitragsnachzahlungen nach einer Prüfung durch die Versicherungsträger zu vermeiden. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvermutung widerlegt werden kann, soll unverändert darauf abgestellt werden, ob der Betroffene persönlich von seinem Auftraggeber abhängig und in dessen Unternehmen eingegliedert ist und deshalb zum Personenkreis der versicherungspflichtigen AN gehört. Wenn dies nicht der Fall ist, soll eine selbständige Tätigkeit selbst dann vorliegen, wenn zwei der in § 7 Abs. 4 SGB IV genannten Kriterien erfüllt sind. Liegen sowohl Merkmale vor, die für eine Beschäftigung sprechen, als auch solche, die eher auf die Selbständigkeit hindeuten, kommt es darauf an, welche Merkmale in ihrer Bedeutung überwiegen. Rechtsprechungskriterien bleiben maßgeblichRechtsprechungskriterien bleiben maßgeblich "Für die Abgrenzung sind weiterhin die von der Rspr. entwickelten Kriterien maßgeblich. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls." Vermutungsregelung nur bei fehlender SachverhaltsklärungVermutungsregelung nur bei fehlender Sachverhaltsklärung Nur wenn der Sozialversicherungsträger den konkreten Sachverhalt nicht vollständig aufklären kann - insb. weil die zu beurteilende Erwerbsperson ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und erforderliche Auskünfte verweigert -, soll Raum für die Anwendung der Vermutungsregelung sein. "Diese kommt damit nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, in denen dem Sozialversicherungsträger eine vollständige Sachverhaltsaufklärung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Daraus folgt weiter, daß die Vermutungsregelung auch in Fällen, in denen beim Sozialversicherungsträger nach vollständiger Sachaufklärung rechtliche Zweifel über den Status der betreffenden Erwerbsperson bestehen bleiben, nicht anzuwenden ist." Aber auch bei Anwendung der Vermutungsregelung können von dem Betroffenen Tatsachen vorgebracht werden, die diese Vermutung widerlegen und die der Sozialversicherungsträger zunächst nicht berücksichtigen konnte. 3. Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vom Dienst-/ Werkvertrag Weisungsgebundenheit/ organisatorische EingliederungWeisungsgebundenheit/ organisatorische Eingliederung AN ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen i.R.e. von seinen Vertragspartnern bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Da der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt wird, lassen sich keine abstrakten, für alle Beschäftigungsverhältnisse geltenden Kriterien aufstellen. Aus Art und Organisation der Tätigkeit können aber Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gezogen werden. Maßgebend sind die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben. Aus der praktischen Handhabung sollen Rückschlüsse gezogen werden, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind. Drei Hinweise des VDR sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung: (1) Gesetzliche Beschränkungen bei der Tätigkeitsausübung, z.B. Werbeverbote, sind kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. (2) Bei der Beschäftigung fremder AN in mehr als geringfügigem Umfang besteht grds. zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. (3) Die Beschäftigung versicherungspflichtiger Angehöriger oder geringfügig beschäftigter AN ist i.R.d. Gesamtwürdigung eines von vielen Indizien, das für die Selbständigkeit spricht. 4. Bestimmte Berufsgruppen a) Dozenten/Lehrbeauftragte i.d.R. kein abhängiges Beschäftigungsverhältnisi.d.R. kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Dozenten/ Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen sowie sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen stehen nach der Rspr. des Bundessozialgerichts regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung beauftragt sind, weitere Verpflichtungen nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden. Der VDR verweist darauf, daß selbständige Dozenten/ Lehrbeauftragte der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen. b) Frachtführer/Unterfrachtführer Frachtführer mit eigenem Fahrzeug sind SelbständigeFrachtführer mit eigenem Fahrzeug sind Selbständige Frachtführer üben dann ein selbständiges Gewerbe aus, "wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz besitzen." Das soll auch dann gelten, wenn sie nur für ein Unternehmen tätig sind und die Farben oder ein "Logo" dieses Unternehmens nutzen. Um ein eigenes Fahrzeug handelt es sich nur, wenn es auf den Auftragnehmer zugelassen ist und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeugfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Der Auftragnehmer muß die - nicht nur theoretische - Möglichkeit haben, Transporte für eigene Kunden auch auf eigene Rechnung durchzuführen. Es soll allerdings nicht darauf ankommen, ob er diese Möglichkeit auch tatsächlich nutzt. Außerdem dürfen ihm weder Dauer noch Beginn oder Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben sein. c) Freie Berufe organisatorische Eingliederung ist maßgebendorganisatorische Eingliederung ist maßgebend Eine alleinige Zugehörigkeit zu den Freien Berufen (z. B. Anwälte, Architekten, Gutachter und Steuerberater) reicht für den Nachweis der Selbständigkeit nicht aus. Maßgebend ist, ob der Freiberufler in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert und dadurch AN ist. d) Künstler und Publizisten GastspielverträgeGastspielverträge Bei einem Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag sind Künstler in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit abhängig beschäftigt, auch wenn sie eine Gastspielverpflichtung bei einem anderen Unternehmen eingegangen sind. Dasselbe gilt für gastspielverpflichtete Schauspieler, Tänzer und andere Künstler. Bei einem Gastspielvertrag ist ausnahmsweise nur dann eine selbständige Tätigkeit bei einem SelbständigkeitsausnahmenSelbständigkeitsausnahmen -Schauspieler -Sänger (solo) -Tänzer (solo) -Instrumentalsolisten anzunehmen, wenn er aufgrund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspricht. Auch bei Dirigenten, Regisseuren, Choreographen und Bühnen- oder Kostümbildnern, die nur das Bühnenbild und die Kostüme für ein bestimmtes Stück entwerfen, ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Zu den selbständig Tätigen gehören auch Urheberberechtigte (Komponisten, Arrangeure, Librettisten, Textdichter) und alle in der Werbung für einen Theater- oder Orchesterträger unter eigener Regie Tätigen (Fotografen, PR-Fachleute, Grafik-Designer). Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die im Hörfunk und Fernsehen aufgrund von Honorarverträgen tätig sind und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen. Nur folgende Gruppen von freien Mitarbeitern gelten als selbständig tätig, soweit sie für einzelne Produktionen zuständig sind, sog. Negativkatalog: NegativkatalogNegativkatalog Architekten Grafiker Arrangeure Interviewpartner Artisten (1) Journalisten (2) Autoren Kommentatoren Berichterstatter (2) Komponisten Bildhauer Korrespondenten (2) Bühnenbildner Kostümbildner Choreographen Kunstmaler Chorleiter (3) Lektoren Darsteller (4) Moderatoren (5) Dirigenten (3) musikalische Leiter (3) Diskussionsleiter Quizmaster Dolmetscher Realisatoren (5) Fachberater Solisten (Gesang, Musik, Tanz) (1) Fotografen Schriftsteller Gesprächsteilnehmer Übersetzer (1) Die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe Sololeistungen erbringen. (2) Soweit sie ohne vorherige vertragliche Verpflichtung den Anbietern von Hörfunk und Fernsehen Beiträge liefern. (3) Soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chores/Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chores/Klangkörpers sind. (4) Die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken. (5) Wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt. Wird der freie Mitarbeiter für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen tätig, von denen der eine als selbständig und der andere als abhängig zu beurteilen ist, ist die gesamte Tätigkeit einheitlich als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung zu behandeln. Maßgebend ist die überwiegende Tätigkeit, bei der auf die Höhe des aufzuteilenden Honorars abgestellt werden kann. Allerdings kann ein bei einer nicht zu der im Negativkatalog genannten Berufsgruppe gehörender freier Mitarbeiter aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls gleichwohl selbständig tätig sein. e) Handelsvertreter freie Arbeitszeitgestaltungfreie Arbeitszeitgestaltung Nach § 84 HGB gilt als Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Nach § 84 Abs. 1 HGB muß er seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen können. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, aber für einen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter (abhängig Beschäftigter). Handelsvertreter sind demnach selbständige Gewerbetreibende, auch wenn sie nur zu einem Unternehmer in einem Vertragsverhältnis stehen, aber im übrigen die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen. Die Beteiligungsvermutung des § 7 Abs. 1 SGB IV gilt deshalb nicht für Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen können. Für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter dem beauftragten Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an. Folgende Merkmale sprechen nach der Rspr. für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis: -die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten -die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig und in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen -die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers zu arbeiten -die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hardware und -Software zu benutzen, sofern damit insb. Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind -die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen, u.z. auch dann, wenn es sich um einen "unverbindlichen Erfolgsplan" handelt, der aber mit Sanktionsregeln, z.B. in der Höhe des Provisionssatzes verbunden ist -das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftragsgebers. Grundsätzlich will der VDR ein Beschäftigungsverhältnis annehmen, wenn: generelle Abhängigkeitsmerkmalegenerelle Abhängigkeitsmerkmale -die Verpflichtung besteht, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten -die Verpflichtung besteht, Adressenlisten abzuarbeiten, jeweils in Verbindung mit dem -Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative. Der Katalog wird noch erweitert um Merkmale, die nur ein sehr geringes Gewicht haben oder die im Zusammenhang mit verschiedenen anderen Merkmalen wiederum zur Ablehnung der selbständigen Eigenschaft führen. f) Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer typischer Arbeitnehmerberuftypischer Arbeitnehmerberuf Bei diesem Personenkreis will der VDR die selbständige Tätigkeit nicht allein am Merkmal eines eigenen Fahrzeuges festmachen, weil die Anschaffungskosten dafür nicht sehr hoch und mit einem vergleichsweise geringen wirtschaftlichen Risiko verbunden sind. Bei Kurierdienstfahrern und ähnlichen Dienstleistern will der VDR deshalb regelmäßig von einem typischen Arbeitnehmerberuf ausgehen. Nach der Rspr. des BSG sind Physiotherapeuten, Krankengymnasten und ähnliche Berufsgruppen auch dann nicht abhängig beschäftigt, wenn sie wegen fehlender Zulassung nicht zur direkten Abrechnung mit den Krankenkassen berechtigt sind, aber mit dem Praxisinhaber einen Vertrag über die Tätigkeit als Freier Mitarbeiter geschlossen haben. Diese Rspr. soll über die entschiedenen Einzelfälle hinaus aber keine Bedeutung haben, so daß es in den Fällen, in denen diese Personen aufgrund eines Bescheides der BfA zu den versicherungspflichtigen Selbständigen nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI zählen, bei der bisherigen Beurteilung bleibt. g) Taxifahrer Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug sind als Selbständige anzusehen, wenn sie über eine Konzession verfügen. Eine Arbeitgebereigenschaft der "Taxizentrale" scheidet aus. Umgekehrt gelten sie als abhängig Beschäftigte, wenn sie kein eigenes Fahrzeug verwenden. h) Übungsleiter Übungsleiter sind abhängig BeschäftigteÜbungsleiter sind abhängig Beschäftigte In Sportvereinen tätige Übungsleiter sind grundsätzlich als in das Unternehmen eingegliedert zu betrachten und gehören zu den abhängig Beschäftigten. Sofern die Einkünfte jährlich 2.400 DM übersteigen, liegt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mit der Folge der Versicherungspflicht vor. Sofern der steuerfreie Betrag von 200 DM monatlich überschritten ist, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung geringfügig entlohnt werden kann. Das ist der Fall, wenn wöchentlich unter 15 Stunden gearbeitet wird und das Entgelt einschl. der steuerfreien Aufwandsentschädigung 830 DM monatlich nicht übersteigt. In diesem Fall fallen Pauschalbeiträge zur KV (sofern der AN in der gesetzlichen KV versichert ist) und der RV an. Bei einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung greift die Additionsregel des § 8 Abs. 2 S.1 SGB IV in der KV, RV und Pflegeversicherung. 5. Selbständige Tätigkeit bei bestimmten Gesellschaftsformen amtl. Genehmigung/ Eintragung in Handwerksrolleamtl. Genehmigung/ Eintragung in Handwerksrolle Der VDR stellt klar, daß jemand durchaus selbständig sein kann, wenn er nur für einen Auftraggeber arbeitet und in seinem Unternehmen keine Mitarbeiter oder nur Familienangehörige beschäftigt. Das gilt insb. dann, wenn für die Tätigkeit eine besondere amtliche Genehmigung oder Zulassung benötigt wird oder die Eintragung in eine Handwerksrolle erfolgt. Die Gewerbeanmeldung, die Eintragung in das Gewerberegister oder in das Handelsregister reichen dagegen für sich alleine nicht aus. GmbH, OHG, KGGmbH, OHG, KG Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis soll jedoch ausgeschlossen werden, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, z.B. eine GmbH (auch eine Ein-Mann-GmbH), eine KG oder OHG. Handelt es sich bei der auftragnehmenden Gesellschaft um eine GbR, ist das Vorliegen der abhängigen Beschäftigung oder der Selbständigkeit jedoch im Einzelfall zu prüfen. III. Weitere Hinweise Das Schreiben des VDR enthält noch Hinweise zur Feststellung der Versicherungspflicht und zur Bescheiderteilung, sowie zur Rentenversicherungspflicht als AN/ Selbständiger. Es wird ergänzt um einen Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und ist abrufbar unter der Internetadresse: http://www.vdr.de . Es steht zu erwarten, daß bei Vorlage dieses Heftes das Korrekturgesetz zur Scheinselbständigkeit bereits nachgebessert ist. Jedenfalls hat sich die von der Bonner Regierungskoalition eingesetzte Sachverständigenkommission darauf geeinigt, daß das Gesetz in drei Punkten geändert werden soll: 1. Die Frist, bis zu der arbeitnehmerähnliche Selbständige eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt können, wird bis zum Jahresende 1999 verlängert. 2. Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern soll nicht mehr nach Familienangehörigkeit differenziert werden. 3. Für die gesetzliche Vermutungsregelung müssen drei Merkmale vorliegen. 4. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einstufung als Selbständiger soll sichergestellt werden, daß der Auftraggeber nur dann rückwirkend Sozialbeiträge zahlen muß, wenn eine Gesetzesumgehung feststellbar ist. Die niedersächsische Landesregierung hat deutlich gemacht, daß sie eine Änderung befürworten werde. Dazu gehören AOK-Bundesverband, Bundesverband der Betriebskassen, IKK-Bundesverband, See-Krankenkassen, Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Bundesknappschaft, AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Verband deutscher Rentenversicherungsträger, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bundesanstalt für Arbeit.
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Haftung bei unterkapitalisierter GmbH
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 467
Die Unterkapitalisierung einer GmbH rechtfertigt für sich allein keinen Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter. BAG v. 10.02.1999 - 5 AZR 677/97, GmbHR 1999, 655 I. Kein Haftungsdurchgriff bei Unterkapitalisierung Die Bundesanstalt für Arbeit hatte den Gesellschafter auf Erstattung des von ihr gezahlten Konkursausfallgeldes verklagt, weil nach ihrer Auffassung die GmbH unterkapitalisiert gewesen war. Das ArbG hatte der Klage s ...
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Reform der Unternehmensbesteuerung
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 191
I. Zielsetzung Brühler EmpfehlungenBrühler Empfehlungen Am 30. April 1999 hat die vom Bundesminister der Finanzen eingesetzte Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung die "Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung" veröffentlicht. Die Kommission hatte den Auftrag, ein Konzept für eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung zu erarbeiten. Die selbst gegebene Zielsetzung lautet: RechtsformneutralitätRe ...
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Steuerliche Behandlung von atypischen stillen Gesellschaften
Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 199
A. Vorbemerkungen I. Atypisch stille Gesellschaft MerkmaleMerkmale Stiller Gesellschafter ist nach § 230 HGB, wer sich "an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt", mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Zivilrechtlich wird von einer atypisch stillen Gesellschaft gespr ...
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Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinien-Gesetz
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 312
Entwurf eines Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) I. Vorbemerkung Einbeziehung der KapG & Co. in die für KapG geltenden VorschriftenEinbeziehung der KapG & Co. in die für KapG geltenden Vorschriften Der Gesetzesentwurf dient der Angleichung von Rechtsvorschriften deutschen Rechts an die Richtlinie 90/605/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 1999 zur Änderung de ...
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Das Handelsrechtsreformgesetz
Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 73
A. Vorbemerkungen Neuregelung in Kraft getretenNeuregelung in Kraft getreten Das Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) vom 22.6.1998 (BGBl I 1998, 1474) ist am 1.7.1998 in Kraft getreten (hinsichtlich der Vor ...
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Scheinselbständigkeit und Korrekturgesetz zum Sozial- und Arbeitsrecht
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 1999 . Seite: 91
A. Vorbemerkung I. Abhängig Beschäftigte Persönliche AbhängigkeitPersönliche Abhängigkeit Selbständige TätigkeitSelbständige Tätigkeit § 7 Abs. 1 SGB IV umschreibt die Beschäftigung als die nichtselbständige Arbeit, insb. in einem Arbeitsverhältnis. Die Rechtsprechung hat zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von der selbständigen Tätigkeit das Kriterium der pers ...
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