AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2000 S. 349: Neue Rechtsprechung zur Liebhaberei Neue Rechtsprechung zur Liebhaberei Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2000 . Seite: 349 A. Vorbemerkungen Betätigungen, die ohne Einkunfts- bzw. Überschusserzielungsabsicht durchgeführt werden, sind einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Demgemäß werden Verluste aus Betätigungen, die den Tatbestand der Liebhaberei erfüllen, bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt. Im Bereich der Körperschaftsteuer sind derartige Fälle mit dem Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu lösen, da der Kapitalgesellschaft eine außerbetriebliche Sphäre fremd ist. Liebhabereitatbestand aus Rspr. entwickeltLiebhabereitatbestand aus Rspr. entwickelt Mit dem Tatbestand der Liebhaberei soll verhindert werden, dass jemand seine persönlichen Neigungen auf die Allgemeinheit - den Steuerzahler - überwälzt. In steuerrechtlichen Tatbeständen ist der Begriff der Liebhaberei nicht geregelt. Er ist vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden. Die tatbestandliche Definition kann danach wie folgt zusammengefasst werden: Begriffsmerkmale der LiebhabereiBegriffsmerkmale der Liebhaberei Liebhaberei ist eine Betätigung, die nicht Ausdruck eines wirtschaftlichen, auf Erzielung von Erträgen gerichteten Verhaltens ist, sondern die auf privater Neigung beruht. Sie liegt dann vor, wenn nach den im Einzelfall gegebenen objektiven Verhältnissen erkennbar ist, dass ein Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird oder trotzdem (nach seiner Wesensart) auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Tätigkeiten, die aus persönlichen Neigungen ausgeübt werden, als Liebhaberei eingeordnet werden. Demgemäß sind Verluste aus diesen Tätigkeiten irrelevant, positive Einkünfte jedoch auch nicht steuerbar. Zu dem Ergebnis kommt man aufgrund objektiver und subjektiver Merkmale. Objektives Merkmal ist eine langjährige Verlusterzielung, subjektives Merkmal die Ausübung aus persönlichen Neigungen. In zwei aktuellen Entscheidungen hat der BFH nunmehr noch einmal zu den Grundsätzen der Liebhaberei ausführlich Stellung genommen und diese für die Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft (LuF) und Vermietung und Verpachtung (VuV) konkretisiert . B. BFH-Entscheidungen I. Liebhaberei bei Einkünften aus LuF (hier: Pferdezucht) BFH-Urt. V. 27.1.2000 - IV R 33/99, DB 2000, 854 1. Sachverhalt Der Kläger war im Hauptberuf Facharzt, die Klägerin zunächst Hausfrau, später als medizinisch-technische Assistentin bei dem Kläger angestellt. Bereits 1975 hatten die Kl. ein 3.000 m⊃2; großes Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus und Stallgebäude gemietet. 1980 und 1983 pachteten sie landwirtschaftliche Flächen hinzu und erwarben 1983 eine ca. 5.500 m⊃2; große Nutzfläche. 1978 erwarben sie ein Reitpferd (Stute), 1979 eine tragende Stute und 1980 eine weitere Stute. Das 1980 geborene Fohlen wurde verkauft. Die drei Stuten wurden 1980 erfolglos gedeckt. Bis 1980 waren die Pferde bei einem Nachbarn untergestellt. 1981 errichteten die Kl. drei Boxen in einem ehemaligen Schweinestall. 1982 wurden zwei Fohlen geboren, und die Kl. erwarben eine weitere Stute. 1983 erklärten sie dem FA gegenüber die Eröffnung eines Pferdezuchtbetriebes. Für die Jahre 1983 - 1987 erklärten sie Erlöse aus dieser Betätigung zwischen 650 DM und ca. 38.000 DM, sowie Verluste zwischen 33.000 und 60.000 DM. Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die seit 1983 in der Rechtsform einer GbR betriebene Pferdezucht sei als Liebhaberei steuerlich nicht relevant. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Nieders. FG der Klage statt. Das FA ging daraufhin in die Revision. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hob das FG-Urteil und wies die Klage insgesamt ab. Er vertrat die Auffassung, dass die Pferdezucht der Kl. den Tatbestand der Liebhaberei erfüllt habe. Aufgrund des vom FG festgestellten Sachverhaltes sei nicht erkennbar, dass die Kl. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hätten. Die vom FG festgestellten Tatsachen zeigten, dass die von den Kl. unterhaltene Pferdezucht von vornherein keinen Totalgewinn abwerfen konnte. Der Umstand, dass theoretisch eine Gewinnchance bestanden habe, genüge zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht demgegenüber nicht. Die Pferdezucht sei auch nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen betrieben worden. Auch der durchschnittliche Erlös von knapp 10.000 DM habe weit unter den auf Pferdeauktionen erzielten Durchschnittspreisen von 20.000 DM bis 25.000 DM gelegen. Hinzu komme, dass die Kläger Autodidakten, also keine Fachleute gewesen seien, die sich durch ein Studium einschlägiger Fachliteratur und durch Einholung entsprechender Auskünfte sachkundig gemacht hätten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Kl. angegeben hätten, sie hätten durch Einsparungen beim Personal und durch Kündigung von Pachtverträgen die Kosten senken wollen. Da die Kl. die Gewinnschwelle nicht erreicht hätten und ihre Versuche nicht im einzelnen dargelegt hätten, sei das nur Indiz dafür, dass sie den Aufwand für ein Hobby in einigermaßen erträglichen Grenzen hätten halten wollen. II. Liebhaberei bei den Einkünften aus VuV BFH-Urt. v. 14.9.1999 - IX R 59/96, BStBl II 2000, 67 1. Sachverhalt Der Kl. hatte sich an einem von der A-KG initiierten Bauvorhaben in X beteiligt. Zusammen mit acht weiteren Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft - betreut von der A-KG - ließ er ein Reihenhaus und einen Garagenplatz erstellen. Hierzu hatte die A-KG ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss aller erforderlichen Verträge gemacht. Der Kl. war zuvor von einer beauftragten Vertriebsorganisation, der Firma V geworben worden. Am 13.11.1982 unterzeichnete er einen sog. Reservierungsauftrag bezüglich des Objektes. In der Folgezeit erreichte den Kl. ein Schreiben von V, in dem diese garantierte, für den Fall des Verkaufs der Wohneinheit nach Ablauf von fünf Jahren die Differenz zwischen "den heutigen Gesamtkosten und dem zu erzielenden Veräußerungspreis" zu erstatten. Am 19.11.1982 nahm der Kl. das Vertragsangebot der A-KG an. Die Bauherrengemeinschaft erklärte für die Streitjahre 1982 und 1983 Werbungskostenüberschüsse, von denen auf den Kl. 40.674 DM (1982) und 63.850 DM (1983) entfielen. Das FA erkannte die geltend gemachten Verluste nicht an. Es vertrat die Auffassung, dass es sich wegen der Wiederverkaufsgarantie um eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei handele. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren ging der Kl. in die vom FG Düsseldorf zugelassene Revision. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG Düsseldorf zurückverwiesen. Ein Stpfl. erziele nur dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn er die Absicht habe, durch die Vermietung zumindest langfristig einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Dieser Entschluss müsse endgültig gefasst sein. Das sei z.B. dann nicht der Fall, wenn für den Stpfl. noch nicht feststehe, ob das Grundstück langfristig vermietet oder nach einigen Jahren wieder veräußert werden solle. Die Absicht, langfristig Überschüsse zu erzielen, könne wegen einer sog. Wiederverkaufsgarantie nur dann verneint werden, wenn erkennbar sei, dass der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb des Objektes ernsthaft in Betracht gezogen habe, sich mit Rücksicht auf diese Garantie von dem Objekt wieder zu trennen. Dazu sei erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Wiederverkaufsgarantie bei Abschluss der Verträge überhaupt gekannt habe. Im Streitfall bestünden jedoch schon Zweifel, ob er die Wiederverkaufsgarantie überhaupt erhalten habe. Hinzu komme, dass die Feststellung, der Kl. habe Interesse an der Wiederverkaufsgarantie bekundet, für sich allein noch kein Anzeichen dafür sei, dass die Möglichkeit, das Objekt nach fünf Jahren wieder zu veräußern, für seine Erwerbsentscheidung von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei. Grundsätzlich könne eine derartige Garantie nämlich einen Stpfl. selbst dann interessieren, wenn er einen Verkauf überhaupt nicht in Erwägung ziehe. Sie biete ihm dann eine gewisse Sicherheit, falls unvorhergesehene äußere Umstände ihn zu einer Veräußerung des Objektes zwingen sollten. C. Anmerkungen und Hinweise I. Gewinnerzielungs- u. Überschusserzielungsabsicht Die Absicht, langfristig positive Einkünfte zu erzielen, ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, Verluste steuerlich in Abzug zu bringen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegen die Verluste im persönlichen, d.h. im Liebhaberei-Bereich. Gewinnstreben als innere TatsacheGewinnstreben als innere Tatsache Das Streben des Stpfl. nach Gewinn ist eine innere Tatsache, die im Einzelfall nur schwer feststellbar ist. Seit einem Beschluss des GrS aus dem Jahre 1984 wirken sich nur solche negativen Einkünfte einkünftemindernd aus, bei denen die zugrundeliegenden Tätigkeiten insgesamt der Erzielung positiver Einkünfte dienen. Tätigkeiten, die ihrer Art nach den Gewinneinkünften zuzurechnen sind, sind nur dann auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet, wenn sie bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vom Streben nach BV-Mehrung in Form eines Totalgewinns während der Gesamtbetriebszeit getragen werden. In die Berechnung des Totalgewinns sind Wertsteigerungen und stille Reserven einzubeziehen, die u.U. erst bei Betriebsbeendigung realisiert werden. Bei länger andauernden Verlustperioden muss für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aus den im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Demgemäß hat die Rechtsprechung Gewinnerzielungsabsicht z.B. in folgenden Fällen angenommen: Beweisanzeichen für GewinnerzielungsabsichtBeweisanzeichen für Gewinnerzielungsabsicht -Neugründungen -Großhandel -Restaurant -Erzielung erheblicher Gewinne über Jahre hinweg Bei den Überschusseinkünften muss entsprechend die Absicht bestehen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Wertsteigerungen werden in diesem Bereich nicht berücksichtigt, weil Veräußerungsgewinne (Ausnahme: § 23 EStG) nicht erfasst werden. II. Verluste in der Anlaufphase Anlaufverluste in den ersten Jahren der Betriebsführung bzw. der Tätigkeit erfüllen im Grundsatz noch nicht den Tatbestand der Liebhaberei. Anlaufphase bis zu 10 JahrenAnlaufphase bis zu 10 Jahren Die Dauer einer Anlaufphase hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Einzelfällen hat die Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren als Anlaufphase angesehen. Daneben kann es auch darauf ankommen, ob die Verluste so hoch sind, dass der Steuerpflichtige davon ausgehen musste und auch davon ausgegangen war, sie im Verlauf der Gesamtentwicklung des Betriebes bzw. der Tätigkeit nicht annähernd ausgleichen zu können. Andererseits können besondere verlustverursachende Ereignisse ggf. die Dauer einer Anlaufphase verlängern. Die Rechtsprechung hat hier beispielsweise folgende Kriterien herangezogen: Grundsätze für eine Verlängerung der AnlaufphaseGrundsätze für eine Verlängerung der Anlaufphase -plötzliche Erkrankung des Stpfl. -Wirtschaftskrisen Andererseits kann es zum Übergang in die Liebhaberei dann kommen, wenn sich Verluste auf Dauer abzeichnen und der Stpfl. gleichwohl den Betrieb aus privaten Überlegungen in der bisherigen Form aufrechterhält. Nichtanerkennung von AnlaufverlustenNichtanerkennung von Anlaufverlusten In Einzelfällen erkennt die Rspr. auch Anlaufverluste nicht an, wenn eindeutig feststeht, dass aufgrund der Betriebsführung der Stpfl. von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Hierbei handelt es sich jedoch um Ausnahmen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verluste aus der Aufbauphase eines Betriebes grds. berücksichtigt werden können. In der Rezensionsentscheidung zur Pferdezucht hat der BFH die geltend gemachten Verluste von Anfang an nicht anerkannt. Dafür waren mehrere Gründe ausschlaggebend: Beginn der Tätigkeit als Hobby u. Fortführung als BetriebBeginn der Tätigkeit als Hobby u. Fortführung als Betrieb Zum einen hatten die Klin. die für die Pferdezucht eingesetzten vier Stuten bereits vor dem Streitjahr aus persönlichen Gründen angeschafft und die Pferdezucht als Hobby betrieben. Nach ihren eigenen Angaben führten sie die Pferdezucht mit zwei der Stuten nach 1987, d.h. nach Aufgabe des "Betriebes" noch als Hobby fort. Hinzu kam die fehlende fachliche Vorbildung der Kl. und die daraus resultierende festgestellte hohe Krankheitsanfälligkeit der Pferde. Dies war für den BFH ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Kläger die Tätigkeit von Beginn an als Hobby betrieben hätten. III. Liebhaberei bei Einkünften aus LuF Die mit Abstand meisten höchstrichterlichen Entscheidungen zur Liebhaberei betreffen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dies hängt damit zusammen, dass LuF-Betriebe häufig von Stpfl. mit anderweitigen ausreichenden Einkünften aus privaten Erwägungen erworben oder aus persönlichen Neigungen landwirtschaftliche Tätigkeiten betrieben werden. Pferdezucht als Neben-tätigkeitPferdezucht als Neben-tätigkeit Eine besondere Nähe zur Landwirtschaft besteht bei der Pferdezucht. Die Praxis zeigt, dass insbesondere Vollblutzuchten häufig im privaten Bereich liegen. Dies insbesondere bei Stpfl., die im übrigen nicht land- und forstwirtschaftlich tätig sind und aufgrund anderer Einkünfte über die erforderlichen Mittel zum Ausgleich von Verlusten verfügen. Zutreffend weist die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings darauf hin, dass aus diesem Umstand allein noch keine Vermutung bzw. kein Anscheinsbeweis für die Liebhaberei aufgestellt werden kann. Allerdings kann festgestellt werden, dass die kommerzielle Verwendung der Züchterergebnisse durch Veräußerung für einen nachhaltigen Gewinn nur in wenigen Fällen in Betracht kommt. Die Erzielung von Rennpreisen und Züchterprämien ist meist ungewiss. Hierauf hat der BFH erneut hingewiesen. Nach seiner - wohl zutreffenden - Auffassung können hohe Verkaufspreise regelmäßig nur dann erzielt werden, wenn aus einer genügend großen Zahl von Fohlen die besten ausgewählt werden. Nur dann ist auch ein entsprechender Gewinn zu erwarten. Dieser Gewinn muss nicht nur die beträchtlichen Aufzucht- und Ausbildungskosten der verkauften Tiere decken, sondern auch züchterische Fehlschläge bei nicht abgesetzten Pferden ausgleichen. Davon konnte in der Rezensionsentscheidung schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Kl. nur mit insgesamt vier Stuten "arbeiteten" und die Tätigkeit im übrigen neben ihrer Haupttätigkeit (Arzt bzw. medizinisch-technische Assistentin betrieben). nebenberuflich betriebene Vollblutzucht führt i.d.R. zu Liebhabereinebenberuflich betriebene Vollblutzucht führt i.d.R. zu Liebhaberei Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass eine nebenberuflich betriebene Pferdezucht in aller Regel den Tatbestand der Liebhaberei erfüllen wird. So hat der BFH bereits 1960 entschieden, dass bei einer Vollblutzucht im Regelfall die Vermutung besteht, dass sie zu den Liebhabereibetrieben gehört. Auch bei Rennställen hat die Rechtsprechung in diversen Fällen angenommen, dass die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Nicht entscheidend ist, ob theoretisch eine Gewinnchance bestand. Die reine Gewinnchance genügt nicht zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht. IV. Liebhaberei bei Einkünften aus VuV Eine Sonderstellung nimmt der Tatbestand der Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein. Liebhaberei nur in Ausnahmefällen Liebhaberei nur in Ausnahmefällen Grundsätzlich kann sich zwar auch hier die Frage nach der Liebhaberei stellen, wenn auf Dauer die Möglichkeit der Erzielung einer Rendite objektiv ausgeschlossen werden kann. Zutreffend wird in der Rechtsprechung jedoch darauf hingewiesen, dass im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Liebhaberei auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben müsse, weil es schwer vorstellbar sei, dass jemand aus reiner Passion und nicht aus Gewinnstreben Gebäude an Fremde vermiete. VorläufigkeitsvermerkVorläufigkeitsvermerk Bei der Vermietung von Wohnraum kommt es häufig über viele Jahre hinweg zu einem Überschuss der Werbungskosten über die Mieteinnahmen. Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit zumeist diese Werbungskostenüberschüsse anerkannt und die Steuerbescheide zunächst mit einem Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO versehen, um dann nach 7-8 Jahren die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr steuermindernd zu berücksichtigen, weil nach ihrer Auffassung nunmehr der Tatbestand der Liebhaberei erfüllt sei. 1. Grundsatz: Einkünfteerzielungsabsicht Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1997 hat der BFH jedoch entschieden, dass bei einer auf Dauer angelegten Miettätigkeit grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies sei auch dann anzunehmen, wenn es über einen längeren Zeitraum hinweg zunächst zu Werbungskostenüberschüssen komme. 2. Ausnahmen und Einschränkungen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach Auffassung des BFH nur in folgenden Fällen gegeben: -Ferienwohnungen -Beteiligung an einem Mietkaufmodell -Beteiligung an einem Bauherrenmodell "100-Jahre-Erlass""100-Jahre-Erlass" Die FinVerw. hat dies im sog. "100-Jahre-Erlaß" ebenso gesehen. In diesem BMF-Schreiben aus dem Jahre 1992 hat sie für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im allgemeinen und für Immobilienfonds im besonderen festgestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht spricht. Der Zeitraum, in dem der sogenannte Totalüberschuss erreicht sein muss, wird von der Finanzverwaltung großzügig bemessen: -bei Gebäuden kann von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 100 Jahren ausgegangen werden (sachlicher Zeitraum); -beim Stpfl. selbst wird nicht nur auf sein Lebensalter, sondern auch auf seinen Gesamtrechtsnachfolger (persönlicher Zeitraum abgestellt). Einbeziehung des GesamtrechtsnachfolgersEinbeziehung des Gesamtrechtsnachfolgers Andererseits enthält diese Erlassregelung der Finanzverwaltung auch Einschränkungen. So ist eine Einkunftserzielungsabsicht nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel zu verneinen, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen festgestellt werden kann, dass der Steuerpflichtige eine Immobilie allein in der Absicht erworben hat, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, um die Immobilie kurze Zeit danach wieder zu veräußern. Beweisanzeichen können in diesem Zusammenhang z.B. sein: -Zeitmietvertrag -kurze Fremdfinanzierung -Aufteilung von MFH in Wohnungs- oder Teileigentum -Suche nach einem Käufer kurze Zeit nach Anschaffung/Herstellung 3. Rückkauf- u. Wiederverkaufsgarantien Im Schrifttum werden demgemäß auch bestimmte "Garantien" des Veräußerers als schädlich angesehen: -Rückkauf- bzw. Wiederverkaufsgarantien oder -ein Ankaufsrecht, das dem Mieter eingeräumt wird. In der Rezensionsentscheidung zu Einkünften aus VuV hat der BFH die drohende Gefährdung durch Wiederverkaufsgarantien allerdings stark eingeschränkt. Danach ist nunmehr die Einkünfteerzielungsabsicht auch bei einer im Zusammenhang mit dem Erwerb erteilten Wiederverkaufsgarantie nur dann zu verneinen, wenn erkennbar ist, dass der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb des Objektes ernsthaft in Betracht gezogen hat, sich mit Rücksicht auf diese Garantie von dem Objekt wieder zu trennen. Wiederverkaufsgarantie als Anreiz zur späterenVeräußerungWiederverkaufsgarantie als Anreiz zur späterenVeräußerung Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Garantie selbst ein Anreiz zur späteren Veräußerung des Objektes geboten hat und dem Stpfl. damit ermöglicht wird, sich unter Wahrnehmung der Steuervorteile ohne Vermögensverlust von einer Immobilie zu trennen. Indiz für eine etwaige Veräußerungsabsicht kann in diesem Zusammenhang beispielsweise auch sein, dass der Steuerpflichtige für die Einräumung der Garantie ein Entgelt entrichtet hat. unentgeltliche Wiederverkaufsgarantie ist unschädlichunentgeltliche Wiederverkaufsgarantie ist unschädlich Nach der neuerlichen Entscheidung des BFH zur Wiederverkaufsgarantie dürfte nunmehr jedoch feststehen, dass ohne das Vorliegen weiterer Anzeichen für die von vornherein geplante oder zumindest in Betracht gezogene Veräußerung nicht auf das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht geschlossen werden kann. Der BFH hat damit bestätigt, dass eine unentgeltlich eingeräumte Wiederverkaufsgarantie auch für einen nicht zu einer späteren Veräußerung entschlossenen Erwerber von Interesse ist, da sie ihm eine gewisse Sicherheit für den Fall bietet, dass unvorhergesehene Umstände ihn zur Veräußerung und damit zu einer Änderung seines Entschlusses zwingen sollten. Negative Schlüsse auf die Einkunftserzielungsabsicht des Anlegers dürfen allein hieraus jedoch nicht gezogen werden. V. Liebhaberei bei Einkünften aus Kapitalvermögen Liebhaberei kann auch bei der Nutzung von Kapitalvermögen in Betracht kommen. Dies kann insbesondere Aufwendungen betreffen, die im Zusammenhang mit dem Kapitalvermögen stehen. Häufig sind dabei Schuldzinsen betroffen, d.h. Werbungskosten, die nachhaltig die Kapitalerträge übersteigen. Die Rechtsprechung hat sich gelegentlich mit dieser Problematik befasst. So ist Liebhaberei in folgenden Fällen angenommen worden : -bei Missverhältnis zwischen Schuldzinsen und Kapitalertrag -bei Aufwendungen, die auf nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegtes Vermögen entfallen, z.B. Aktien, die allein zur Abschöpfung der Kurssteigerung gekauft werden. Bei verschiedenartigen Wertpapieren kommt es auf die Ertragsaussichten der einzelnen Wertpapiergruppen an. Für den Fall, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Liebhaberei angenommen werden sollte, ergibt sich daraus auch, dass die Anrechnung von KSt auf die ESt ausgeschlossen ist. bei Liebhaberei keine Anrechnung von KStbei Liebhaberei keine Anrechnung von KSt D. Fazit Nach alldem kann aufgrund der neueren Rspr. festgestellt werden, dass im Bereich der Einkünfte aus VuV bei auf Dauer an gelegten Vermietungsinvestitionen in aller Regel der Tatbestand der Liebhaberei nicht erfüllt sein wird. Anders sieht es nach wie vor bei den anderen Einkunftsarten aus. Insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist bei nebenberuflichen Tätigkeiten häufig die Gefahr gegeben, dass FinVerw und Rspr. den Tatbestand der Liebhaberei als gegeben ansehen werden. Anscheinsbeweis für Liebhaberei bei hohen AnfangsverlustenAnscheinsbeweis für Liebhaberei bei hohen Anfangsverlusten Insbesondere bei risikoreichen Betätigungsfeldern mit hohen Anfangsverlusten spricht nach Auffassung des BFH der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt. Der Gegenbeweis ist zwar möglich, er ist jedoch dann vom Stpfl. zu führen. Er trägt in diesem Fall also dann die Darlegungs- und Beweislast. Umgekehrt spricht bei Immobilien-Investitionen grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins von Anfang an für eine Einkunftserzielungsabsicht des Stpfl. In diesem Fall hat also das FA den Gegenbeweis anzutreten. BFH-Urt. v. 22.11.1979 - IV R 88/76, BStBl II 1980, 152 Das BVerfG, Beschl. v. 30.9.1998 - 2 BvR 1818/91, DStR 1998, 1746, hat diesen zweigliedrigen Liebhabereibegriff übernommen; kritisch dazu: Schmidt/Seeger, EStG, 19. Aufl., § 2 Rz 23, weil die Steuerentstehung nicht von der Verwirklichung subjektiver Merkmale abhängig gemacht werden sollte; ebenso Lang, FR 1997, 201, 203; Seeger, FS Ludwig Schmidt, 38 ff. Zur Liebhaberei bei kreditfinanzierter Sofortrente vgl. Moritz, AktStR 3/2000, Seite 378 GrS-Beschl. v. 25.6.1984 - GrS 4/82, BStBl 1984 II, 751 BFH-Urt. v. 5.5.1988 - III R 41/85, BStBl II 1988, 778 BFH-Urt. v. 6.3.1980,v. 22.7.1982 - IV R 74/79,BStBl II 1980, 718 BStBl II 1983, 2 BFH-Urt. v. 18.3.1976 - IV R 113/73, BStBl II 1976, 485 FG Nürnberg Urt. v. 29.9.1954 - III 135/53, EFG 1955, 67 BFH-Urt. v. 28.8.1987 - III R 273/83, BStBl II 1988, 10 BFH-Urt. v. 17.3.1960 - IV 193/58 U, BStBl III 1960, 324 Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 4.3.1970 - I R 123/68, BStBl II 1970, 470 BFH-Urt. v. 19.7.1990 - IV R 82/89, BStBl II 1991, 333 BFH-Urt. v. 21.1.1986 - IX R 7/79, BStBl II 1986, 394 BFH-Urt. v. 30.9.1997 - IX R 80/94, BB 1998, 26 BMF v. 23.7.1992, IV B 3 - S 2253 - 29/92, BStBl I 1992, 434 BFH-Urt. v. 14.2.1995 - IX R 95/93, BStBl II 1995, 462 BFH-Urt. v. 26.11.1974 - VIII R 266/72, BStBl II 1975, 331 BFH-Urt. v. 27.3.1996 - I R 87/95, BStBl II 1996, 473
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