Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 261
Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG ist auch dann zu gewähren, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt ist und im Zeitpunkt des Bezuges des Objektes nicht mehr besteht. BFH-Urt. v. 13.9.2001 - IX R 15/99, BFH/NV 2002, 246 I. Zur Erinnerung Neben dem Anspruch auf Kindergeld oder einem Freibetrag für Kinder setzt die Gewährung einer Kinderzulage nach § 9 Abs. 5.2 EigZulG voraus, dass das Kind im Förderzeitraum zu ...