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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 624
Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Geschäftsveräußerung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer ursprünglich die Absicht hatte, steuerfreie Ausgangsumsätze zu erzielen. FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.3.2002 - 6 K 2217/99, EFG 2002, 1127 I. Vorbemerkung Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist die Steuer für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 627
Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht. BFH-Urt. v. 16.4.2002 - IX R 40/00, BStBl II 2002, 501 I. Sachverhalt und Entscheidung Der Ehemann ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 631
1. Die Befugnis des Steuerberaters zur Zeugnisverweigerung nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO bezieht sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung. 2. Ergeben sich solche Tatsachen aus vorzulegenden Urkunden (Postausgangsbuch, Fahrtenbuch), so erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch darauf. BFH-Urt. v. 14.5.2002 - IX R 31/00, BFH/NV 2002, 1255 I. Sachverhalt ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 635
Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf zusätzliche VZ erweitert, so wird hierdurch der Ablauf der Festsetzungsfrist für die VZ nur dann gehemmt, wenn der Stpfl. die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist erkennen konnte. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt nicht voraus, dass für den Stpfl. erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die zusätzlichen Ermittlungen erstr ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 639
Der BFH hält das geltende ErbStG insoweit für verfassungswidrig, als die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim BV, bei den Anteilen an KapG sowie beim Grundbesitz gleichheitswidrig ausgestaltet sind.  BFH-Beschl. v. 22.5.2002 - II R 61/99, BStBl II 2002, 598 1. Sachverhalt Die Klin. ist Alleinerbin der am 23.7.1997 verstorbenen Erblasserin (E). Diese hatte 1994 eine ETW erworben und den Kaufpreis bis Ende 1996 vol ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 639
Der BFH hält das geltende ErbStG insoweit für verfassungswidrig, als die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim BV, bei den Anteilen an KapG sowie beim Grundbesitz gleichheitswidrig ausgestaltet sind.  BFH-Beschl. v. 22.5.2002 - II R 61/99, BStBl II 2002, 598 I. Sachverhalt Die Klin. ist Alleinerbin der am 23.7.1997 verstorbenen Erblasserin (E). Diese hatte 1994 eine ETW erworben und den Kaufpreis bis Ende 1996 vol ...

AktStR: H.-P. Schneider, Lüneburg, 2002 S. 649: Rechtsbehelfsempfehlung 10/2002 Rechtsbehelfsempfehlung 10/2002 H.-P. Schneider, Lüneburg Jahrgang: 2002 . Seite: 649 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Das FG Baden-Württemberg hat mit Urt. v. 15.11.2001  entschieden, dass einem selbständig Tätigen ein fiktiver Betriebsausgabenabzug für Pkw-Kosten zusteht, wenn sich bei Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt. Gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG gehören bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die Aufwendungen i.H.d. positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer  bzw. der tatsächlich auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden Aufwendungen  und der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zu den nicht abzugsfähigen BA. Liegen die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unterhalb der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG war nach Auffassung der FinVerw ein über die Aufwendungen hinausgehender Betriebsausgabenabzug nicht möglich. Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg sind ArbN und Bezieher anderer Einkünfte nach Maßgabe der Belastungsgleichheit nicht nur in den Fällen gleichzustellen, in denen die tatsächlichen Aufwendungen die Kilometer-Pauschale des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG überschreiten, sondern auch in Fällen, in denen die negativen Unterschiedsbeträge für Unternehmer i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG ermittelt werden. Der ArbN darf diese aufgrund des Pauschbetrages abziehen. Der Unternehmer muss demzufolge diese auch als BA abziehen können. Eine entsprechende verfassungskonforme Gesetzesauslegung ergibt sich nach Auffassung des FG aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Somit dürfte auch der Unternehmer in die Vergünstigung der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG kommen. Es empfiehlt sich, in diesen Fällen Rechtsmittel einzulegen. Bitte beachten Sie, dass dies nicht nur für Einkommensteuerbescheide, sondern auch für Feststellungsbescheide zur Feststellung des einheitlichen und gesonderten Gewinns gilt.      10 K 122/99 EFG 2002, 450, BFH XI R 55/01 nrkr       bei Anwendung der 1 v.H.-Regelung       bei Führen eines Fahrtenbuches   

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2002 . Seite: 649
Beginn des Förderzeitraums gem. § 3 EigZulG bei einer nicht bewohnbaren Wohnung Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG ist die Anschaffung oder Herstellung einer eigenen Wohnung begünstigt. Der Förderzeitraum beginnt gem. § 3 EigZulG im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und endet nach insg. acht Jahren. Gemäß § 4 EigZulG steht dem Anspruchsberechtigten die EigZul innerhalb des Förderzeitraums jedoch nur zu, wenn er die Wohnung innerhalb des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken nu ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2002 . Seite: 649
Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung des Vorsteuerabzuges bei unterschiedlich verwendeten Wirtschaftsgütern  Die FinVerw will die Rspr. des BFH zur Anerkennung des Aufteilungs-maßstabes für den Vorsteuerabzug bei gemischt verwendeten WG (steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, stpfl. Umsätze mit Vorsteuerabzug) nicht anerkennen. Bereits mit den Urteilen vom 5.2.1998  und vom 12.3.1998  hat der BFH anerkannt, dass eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Ertragswertverfahr ...

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