Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2013 . Seite: 551
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Am 1.1.2014 treten die Neuregelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft. Dazu haben die obersten Finanzbehörden der Länder in einem Einführungsschreiben Stellung genommen. I. Vorbemerkungen Die am 1.1.2014 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen betreffen folgende Bereiche: Ersatz des Begriffs "Regelmäßige Arbeitsstätte" du ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2013 . Seite: 569
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1. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil (Abgrenzung vom BFH-Urt. v. 7.11.2006 - VI R 19/05, BStBl II 2007, 116). 2. Ob der Arbeitnehmer den Bew ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2013 . Seite: 581
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Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt i.R.e. doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. BFH-Urt. v. 18.4.2013 - VI R 29/12, BFH/NV 2013, 1318 Aufwendungen für Familienheimf ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2013 . Seite: 595
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Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. BFH-Urt. v. 9.7.2013 - IX R 48/12, BFH/NV 2013, 1482 I. Vorbemerkungen 1. Einkünfteerzielung ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2013 . Seite: 605
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1. Bei teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. 2. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist schon dann erforderlich, wenn er sich ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2013 . Seite: 613
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Wird ein Berufsbetreuer nach § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung i.S.d. Vorgaben des Unionsrechts. Hierauf kann er sich unmittelbar berufen. Die Tätigkeit ist damit von der Umsatzsteuer befreit. BFH-Urt. v. 25.4.2013 - V R 7/11, BFH/NV 2013, 1521 I. Vorbemerkung 1. Neuregelung durch das Amtshilferi ...
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AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2013 S. 623: Umsatzsteuerbarkeit des Minderwertausgleichs bei Leasingfahrzeugen Umsatzsteuerbarkeit des Minderwertausgleichs bei Leasingfahrzeugen Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2013 . Seite: 623 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. BFH-Urt. v. 20.3.2013 - XI R 6/11, BFH/NV 2013, 1509 I. Vorbemerkung 1. Steuerbare Leistung Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rspr. des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen: Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die i.R.e. zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde. Grundlage für diesen Leistungsaustausch ist mithin ein Kausalzusammenhang, also eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um einer Gegenleistung willen erbringen. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. 2. Schadensersatzleistungen Sog. echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinne. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz (z.B. § 823 BGB) oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Das bedeutet, dass beim sog. echten Schadensersatz kein Leistungsaustausch vorliegt. Der Zahlende ist in diesem Fall verpflichtet, einem anderen für die Verletzung von Rechtsgütern den dabei entstandenen Schaden zu ersetzen. Hinweis Demgegenüber liegt ein sog. unechter Schadensersatzanspruch vor, wenn jemand gegen eine Entschädigung darin einwilligt, dass ein anderer einen Eingriff in seinen Rechtskreis vornimmt. In diesem Fall erbringt der Betroffene eine Duldungsleistung, für die er die Entschädigungszahlung erhält. Ein Leistungsaustausch liegt dann also vor. Der BFH hatte sich jetzt mit der Frage zu befassen, ob der sog. leasingtypische Minderwertausgleich des Leasingnehmers an den Leasinggeber die Voraussetzungen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs erfüllt. II. BFH-Urteil v. 20.3.2013 - XI R 6/11, BFH/NV 2013, 1509 1. Sachverhalt Die X-GmbH, eine Organgesellschaft der Klin., schloss mit der Y-GmbH über ein Kfz einen Leasingvertrag. Die vertraglich vereinbarten "Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge" enthielten u.a. folgende Regelungen : "(.) XVI. Rückgabe des Fahrzeugs 2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. 3. Bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet." Nach Ablauf des Leasingvertrages machte die X-GmbH ggü. dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Minderwertausgleich für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schäden an dem geleasten Fahrzeug i.H.v. 1.225 EUR geltend. In der USt-Voranmeldung 3/2009 unterwarf die Klin. diesen Betrag nicht der USt. Das FA erließ in der Folge einen geänderten USt-Vorauszahlungsbescheid, in dem es den Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands behandelte. Darin erhöhte das FA die Umsatzerlöse um den Minderwertausgleich. Hiergegen richtete sich die Klage, der das Niedersächsische FG stattgab. Das FG führte u.a. aus, dass der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der USt unterliege, weil diese Zahlung nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen der Leasinggeberin stehe. Das FG ließ die Rev. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. 2. Entscheidung und Begründung Auf die Rev. des FA hin hat der BFH die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Klage hatte damit insgesamt Erfolg. Für den BFH waren dabei folgende Erwägungen maßgebend: Der Minderwertausgleich ist nicht steuerbar, weil es an einem Leistungsaustauschverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fehlt. Bei dem im Streitfall vorliegenden Leasingvertrag ergibt sich die fehlende Steuerbarkeit des Minderwertausgleichs nicht schon daraus, dass die Beteiligten die Zahlung des Leasingnehmers in Abschnitt XVI Ziffer 3 der Leasingbedingungen als "Schadensersatz" bezeichnet haben. Im Umsatzsteuerrecht ist die jeweilige von den Beteiligten verwendete Bezeichnung unmaßgeblich. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist nicht gegeben, soweit der Leasingnehmer nach den Leasingbedingungen den vereinbarten Schadensersatz gerade deshalb schuldete, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprach. Es liegt auch keine eigenständige Leistung der Leasinggeberin darin, dass sie die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet habe. Zwar kann ein "Dulden" i.R.e. Vertragsverhältnisses eine eigenständige sonstige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG sein. Im Streitfall hat die Leasinggeberin aber nach den getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen den Leasingnehmer ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug "im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks" schonend zu behandeln und "vertragsgemäß" zu nutzen. Anhaltspunkte für die vom FA angenommene "Duldung" einer darüber hinausgehenden nicht vertragsgemäßen Nutzung durch die Leasinggeberin ergeben sich daraus nicht. III. Anmerkungen 1. Ausgleichzahlungen Der Leasinggeber kann i.d.R. Ausgleichszahlungen verlangen, wenn der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nicht in dem Zustand zurückgibt, in dem es bei Nutzung durch einen ordentlichen und gewissenhaften Fahrzeughalter zurückgegeben werden würde. Ob derartige Zahlungen der USt unterliegen, ist aus Sicht der Leasingnehmer vor allem für Nicht-Unternehmer von Bedeutung, weil bei diesen die USt zur finalen Belastung wird. In der Praxis sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden : Das Vertragsverhältnis wird vorzeitig beendet und der Leasingnehmer schuldet ein Entgelt wegen des rechnerisch aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages beim Leasinggeber entstehenden Verlusts, also des Kalkulationsschadens, des - gerade bei Unfällen weitgehend vollständigen - Wertverlusts des Kfz. Der Leasingvertrag wird vertragsgemäß beendet und der Leasingnehmer schuldet ein Entgelt aufgrund merkantilen Minderwerts trotz reparierter Unfallschäden, Minderwerts durch Schäden wie Brandlöcher in Sitzen, erhebliche Blech- oder Lackschäden, Fehlteilen wie fehlender Schlüssel oder Navigationsgeräte, Mehr-Kilometer gegenüber der vereinbarten Laufleistung. 2. Rechtsauffassung der Finanzverwaltung Die FinVerw hat sich zuletzt im BMF-Schr. v. 22.5.2008 umfassend zu Zahlungen i.R.e. Leasingverhältnisses geäußert. a) Vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags Das BMF vertritt für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags die Auffassung, dass echter - nicht steuerbarer - Schadensersatz vorliegt, soweit Zahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden. Durch die Kündigung ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers - Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstands - beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich. Eine Zahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall künftiger Leasingraten zu erbringen hat, steht daher nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Anders - also als steuerbare Leistung - behandelt die FinVerw den sog. leasingtypischen Minderwertausgleich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung: Es handele sich insoweit um Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Im Rahmen der für einen auf volle Amortisation abzielenden Leasingvertrag typischen Mischkalkulation stelle der Minderwertausgleich eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber dar. Ob diese Rechtsauffassung nach der o.a. Rezensionsentscheidung des BFH noch haltbar ist, erscheint fraglich, denn u.E. fehlt es nicht nur bei einer vertragsgemäßen Beendigung des Leasingvertrags, sondern auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Minderwertausgleich an einem Leistungsaustausch. b) Vertragsgemäße Beendigung des Leasingvertrags Bei einer vertragsgemäßen Beendigung des Leasingvertrags ist das BMF - anders als der BFH in der Rezensionsentscheidung - der Meinung, die Zahlung des leasingtypischen Minderwertausgleichs sei auch bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingverhältnisses ein umsatzsteuerbares und -pflichtiges Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung. Diese beinhalte auch die Duldung einer den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitenden Nutzung. Wörtlich heißt es im BMF-Schr. v. 22.5.2008 : "(.) Auch im Falle des planmäßigen Verlaufs eines Leasingvertrags gilt, dass der Minderwertausgleich eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber darstellt, der durch die vereinbarte Wertminderungsklausel seine dahingehende Leistungs- bzw. Duldungsbereitschaft manifestiert hat. Gleiches gilt für Zahlungen zum Ausgleich für die Überschreitung von Kilometervereinbarungen. Es handelt sich jeweils um Entgelte für bereits geleistete Vertragsverpflichtungen seitens des Leasinggebers. (.) Grundsätzlich gilt, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht als echter Schadensersatz . zu beurteilen ist, wenn der wertgeminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrags überlassen wurde. Auf die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die Wertminderung kommt es dabei nicht an. (.)" 3. Die Auffassung der Zivilgerichtsbarkeit Der BGH ist der Meinung, der Minderwertausgleich unterliege nicht der USt. Er hat im Jahr 2007 in einer Grundsatzentscheidung herausgestellt, dass jedenfalls solche Ausgleichsansprüche, die bei nicht vom Leasingnehmer schuldhaft veranlasster vorzeitiger Vertragsbeendigung aufgrund ordentlicher Kündigung oder bei einvernehmlicher vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages entstehen, nicht der USt unterliegen. In der Folge haben diverse Zivilgerichte die USt-Besteuerung auch für den Fall einer regulären Vertragsbeendigung nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit verneint. 4. Fazit a) Ausgleichszahlungen für Minderwert Die Rechtsauffassungen von BFH und BGH erscheinen auch unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Betrachtung zutreffend. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit hat der Leasinggeber seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Leasingnehmer erbringt die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist diese zivilrechtliche Einordnung jedoch u.E. unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Ausgleichszahlung nach Beendigung des Leasingvertrags und Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Insofern fehlt es an einer mit der Ausgleichszahlung des Leasingnehmers im Synallagma stehenden Leistung des Leasinggebers. Dieser hat dem Leasingnehmer keine Leistung "willentlich" zugewandt; der Leasingnehmer hat vielmehr vertragswidrig in die Eigentumsposition des Leasinggebers an dem Leasinggegenstand eingegriffen. b) Ausgleichszahlungen für Mehr-Kilometer Anders als Leistungen für einen Minderwertausgleich sind u.E. Ausgleichszahlungen aufgrund eines Abweichens von der vertraglich vereinbarten Laufleistung zu behandeln. Nach den regelmäßig vereinbarten Bedingungen ist es zulässig, dass der Leasingnehmer zur Benutzung des Leasinggegenstandes auch über die vereinbarte Laufleistung hinaus berechtigt ist, den Leasinggegenstand zu nutzen. Er hat dann für die erhöhte Laufleistung eine i.d.R. bereits bei Vertragsschluss festgelegte Zahlung zu erbringen und erhält umgekehrt eine Gutschrift bei Minder-Fahrleistungen. Damit steht die Zahlung ebenso wie die Gutschrift mit der Nutzungsüberlassung in einem Leistungsaustauschverhältnis. Sie ist damit umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. EuGH, Urt. v. 18.7.2007 - C-277/05, BFH/NV Beilage 2007, 424 Rz 19 - Société thermale d'Eugénie-les-Bains; EuGH, Urt. v. 21.3.2002 - C-174/00, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rz 39 - Kennemer Golf & Country Club; EuGH, Urt. v. 3.3.1994 - C-16/93, UR 1994, 399 Rz 13 - Tolsma; BFH-Urt. v. 19.2.2004 - V R 10/03, BStBl II 2004, 675; BFH-Urt. v. 5.12.2007 - V R 60/05, BStBl II 2009, 486; BFH-Urt. v. 30.6.2010 - XI R 22/08, BStBl II 2010, 1084 BFH-Urt. v.18.12.2008 - V R 38/06, BStBl II 2009, 749 BFH-Urt. v.10.12.1998 - V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 Abschn. 1.3. Abs. 1 UStAE BFH-Urt. v. 7.7.2005 - V R 34/03, BStBl II 2007, 66 Hervorhebungen im Fettdruck erfolgten durch den Verfasser Nds. FG, Urt. v. 2.12.2010 - 5 K 224/09, EFG 2011, 1020 Fallgruppen nach de Weerth, DStR 2008, 392 BMF-Schr. v. 22.5.2008 - IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl I 2008, 632; zustimmend Klein, UR 2008, 133; Hummel, UR 2006, 614 Hervorhebungen im Fettdruck erfolgten durch den Verfasser BGH-Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 68/06, HFR 2007, 1033 OLG Stuttgart, Urt. v. 5.10.2010 - 6 U 115/10, Juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 8.12.2009 - 6 U 99/09, Juris; OLG Koblenz, Urt. v. 10.12.2009 - 2 U 887/08, NJW-RR 2010, 778; LG München I, Urt. v. 7.8.2008 - 34 S 24052/07, Juris BGH-Urt. v. 1.3.2000 - VIII ZR 177/99, DB 2000, 1068 de Weerth, DStR 2008, 392
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2013 . Seite: 633
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Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. BFH-Urt. v. 11.4.2013 - V R 29/10, BFH/NV 2013, 1512 I. Vorbemerkung 1. Grundsätze der Vorsteuerabzugsberechtigung Der Vorsteuerabzug soll bewirken, dass der u nternehmerische ...
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2013 . Seite: 645
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Zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch Angehörige der freien Berufe, § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG. BMF-Schr. v. 31.7.2013 - IV D 2 - S 7368/10/10002, BStBl I 2013, 964 I. Vorbemerkungen 1. Handelsrechtliche Buchführungspflicht ...
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