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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 421
Vorsteuerberichtigung bei in Abschnitten errichteten Gebäuden: "Wirtschaftsgut" i.S.d. § 15 a UStG und damit Berichtigungsobjekt ist bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen ist. BFH-Urt. v. 29.4.2020 - XI R 14/19, BStBl II 2020, 613 (Fall 1) Vorsteuerberichtigung bei Erfolglosigkeit eines Unternehmers: Entfällt bei ein ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 435
Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. BFH-Urt. v. 17.6.2020 - II R 38/17, BStBl II 2021, ...

AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2021 S. 449: Grundstückserwerb durch Treuhänder Grundstückserwerb durch Treuhänder Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2021 . Seite: 449 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Ein Erwerbsvorgang ist nicht bereits deshalb grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerber das Grundstück lediglich als Treuhänder für den Veräußerer als Treugeber halten soll. BFH-Beschl. v. 30.11.2020 - II B 41/20, Juris I. Vorbemerkungen 1. Einführung Treuhandverhältnisse rücken immer mehr in den Blickwinkel der gestaltenden Beratung, damit aber auch in den Fokus der FinVerw. Sowohl hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Treuhandverhältnissen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch der GrESt bestehen dabei häufig Unsicherheiten bzw. Unkenntnis. a) Mögliche Motive für Treuhandverhältnisse Eine Treuhandschaft kommt viel öfter vor, als gemeinhin vermutet wird. Das liegt daran, dass der Treugeber die öffentlichkeit aus verschiedenen Gründen vermeiden möchte. Treuhandverhältnisse bezogen auf Grundstücke bzw. Gesellschaftsanteile werden bspw. aus folgenden Gründen eingegangen: Der Gesellschaftsvertrag erlaubt keine vollständige oder teilweise Abtretung. Der Erwerb einer Beteiligung oder eines Grundstücks soll nicht transparent werden. Insb. bei Familiengesellschaften soll verhindert werden, dass ein zu großer mitbestimmender Gesellschafterkreis entsteht. Daher wird die Treuhandschaft bei der vorweggenommenen Erbfolge oder anlässlich eines Todesfalls begründet. Bei einer geschlossenen Fondsbeteiligung ist ein Treuhandkommanditist für breite Anlegerkreise obligatorisch. Bei Minderjährigen wird ein Treuhänder zur Vermögensverwaltung eingesetzt. b) Zivilrechtliche Grundlagen Bei einem Treuhandverhältnis räumt der Treugeber dem Treuhänder Befugnisse hinsichtlich des Treuguts ein. Hiervon macht der Treuhänder im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Treugebers Gebrauch. Er tritt nach außen wie ein Vollrechtsinhaber auf. Im Innenverhältnis ist er aber an die Anweisungen des Treugebers gebunden. Hierbei besteht Vertragsfreiheit in der Ausgestaltung der Vereinbarungen, denn es gibt in diesem Bereich keine gesetzlichen Vorgaben. In der Praxis kommen Treuhandverhältnisse zumeist nach folgendem Schema zustande: Der Treugeber überträgt das Eigentum am Treugut auf einen Treuhänder mit der Maßgabe, das Treugut für den Treuhänder zu halten ( Übertragungstreuhand) Der Treuhänder vereinbart mit einem Dritten, das Treugut künftig treuhänderisch zu halten ( Vereinbarungstreuhand). Damit wird zivilrechtlich kein Eigentumswechsel vollzogen. Im Auftrag des Treugebers erwirbt der Treuhänder das Eigentum am Treugut und hält es dann auch für den Treugeber ( Erwerbstreuhand). Ein Treuhandvertrag muss grds. nicht in einer vorgeschriebenen Form abgeschlossenen werden; somit reichen theoretisch auch mündliche Vereinbarungen. Dies ist jedoch weder ratsam noch in der Praxis anzutreffen. Bei der Treuhandschaft an Anteilen an einer bestehenden KapG bedarf es gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG zur Begründung der Treuhandschaft der notariellen Form. Wird dies nicht beachtet, ist die Begründung der Treuhänderschaft nach § 125 BGB nichtig. Auch der Treuhandvertrag über ein Grundstück ist beurkundungspflichtig. Wurde der Treuhandvertrag wirksam geschlossen, gelten - soweit der Treuhandvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht - für diesen die Vorschriften des BGB über den Geschäftsbesorgungsvertrag. Danach hat der Treuhänder u.a. alles, was er i.R.d. Ausführung des Treuhandvertrags erhält (z.B. Mieten aus dem treuhänderisch gehaltenen Grundstück oder Dividenden aus dem treuhänderisch gehaltenen GmbH-Anteil) an den Treugeber herauszugeben. Die Beendigung des Treuhandverhältnisses kann auf verschiedene Weise erfolgen: Rückgabe des Eigentums am Treugut an den Treugeber, der Treuhänder erhält die Verwertungsbefugnis am Treugut, das Treugut wird einem Dritten übereignet, ein im Treuhandvertrag genannter Beendigungsgrund wie etwa Befristung oder auflösende Bedingung tritt ein, vertragliche Kündigungsgründe liegen vor, der Treuhänder verstirbt. c) Steuerliche Behandlung Ertragsteuerlich werden die WG gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 AO dem Treugeber als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet, da der Treuhänder (Verwalter) zwar in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung handelt. Gem. § 159 Abs. 1 AO muss der Treuhänder das Treuhandverhältnis auf Verlangen der FinVerw nachweisen: "Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen." Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt. Bei der GrESt erfolgt die Zurechnung des Treuguts abweichend vom Ertragsteuerrecht über § 39 AO nicht beim Treugeber, sondern nach der zivilrechtlichen Betrachtung. Damit kann die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Treuhandverhältnisses im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen GrESt auslösen. Das gilt bspw., wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören oder die Gesellschaft selbst eine Beteiligung an grundbesitzenden PersG oder KapG hält. Eine Befreiung tritt nach § 3 Nr. 8 GrEStG ein, wenn das Grundstück vorher von dem Treugeber auf den Treuhänder übertragen wurde und wenn es bei Auflösung des Treuhandverhältnisses an den Treugeber zurückübertragen wird. Dabei ist Voraussetzung, dass die GrESt für den Grundstücksübergang auf den Treuhänder ordnungsgemäß entrichtet wurde. Die FinVerw hat mit gemeinsamem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12.10.2007  Anwendungs- und Zweifelsfragen zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von grundstücksbezogenen Treuhandgeschäften geregelt. 2. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In einer aktuellen Entscheidung hatte der BFH über folgende Frage zu befinden: Gilt bei der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Treuhandgeschäften die wirtschaftliche Betrachtungsweise oder ist auf den zivilrechtlichen Verkehrsvorgang abzustellen? II. BFH-Beschl. v. 30.11.2020 - II B 41/20, Juris 1. Sachverhalt Die Klägerin, eine KG, erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag im Jahr 2018 ein Mehrfamilienhaus. Am folgenden Tag schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag. Danach sollte die Klägerin das Grundstück auf Gefahr und für Rechnung der Veräußerin halten und sanieren. Sie war zur jederzeitigen Rückübertragung verpflichtet. Das Finanzamt setzte GrESt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG fest. Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin geltend, der Vorgang sei grunderwerbsteuerfrei, da die wirtschaftliche und trotz der Grundbuchumschreibung auch die sachenrechtliche Zuordnung des Grundbesitzes bei der Veräußerin als Treugeberin verblieben sei. Diese habe die vollständige Herrschaftsmacht über das Grundstück behalten, lediglich nicht nach außen auftreten wollen. Das Niedersächsische FG  wies die Klage ab und ließ die Rev. nicht zu. Hiergegen richtet sich die NZB der Klägerin. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kläger KG, die im Jahr 2018 ein Mehrfamilienhaus erwarb 2018 Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen KG (Treuhänderin) und Veräußerin (Treugeber). Das Finanzamt setzte GrESt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG fest. Stpfl.: keine GrESt, weil das Grundstück wirtschaftlich und sachenrechtlich bei der Verkäuferin als Treugeber verblieben sei FG Abweisung der Klage und Nichtzulassung der Rev. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Die Rechtssache weist keine grds. Bedeutung auf, da die Rechtslage eindeutig ist. Der Treuhänder erwirbt zivilrechtlich einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks und spätestens durch die Auflassung das Eigentum am Grundstück. Hieran ändern weder die schuldrechtlichen Abreden der Parteien noch ein zeitgleich vereinbarter Anspruch auf Rückübertragung etwas. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO findet keine Anwendung. Es besteht keine ausnahmsweise Freistellung von der Steuer. Das folgt aus § 3 Nr. 8 S. 2 GrEStG. Nach § 3 Nr. 8 S. 1 GrEStG ist u.a. von der Besteuerung ausgenommen der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. III. Anmerkungen Der BFH bezieht mit dem Rezessionsbeschluss eindeutig Stellung. Die vom II. Senat in Bezug auf die Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a  und Abs. 3 GrEStG zumindest auf mittelbarer Ebene angewandte wirtschaftliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der grunderwerbsteuerlichen Besonderheiten ist nicht auf Treuhandverhältnisse anzuwenden. Der BFH wendet i.d.F. nur deshalb die wirtschaftliche Betrachtung an, weil eine zivilrechtliche Betrachtung nicht möglich ist. Auch die unterschiedliche Behandlung der Treuhandverhältnisse im Einkommensteuerrecht und im Grunderwerbsteuerrecht ist nach richtiger Auffassung des BFH nicht zu beanstanden, da die beiden Steuerarten schon dogmatisch verschiedene Ansätze verfolgen. Entscheidend für den BFH war die Rechtsanknüpfung der Rechtsverkehrsteuer GrESt an das Zivilrecht. Dies schließt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise immer aus, wenn diese Anknüpfung möglich ist, also ein zivilrechtlicher Vorgang Auslöser des Rechtsverkehrs ist. Nur i.d.F., in dem diese Anknüpfung wegen Fehlens eines zivilrechtlichen Rechtsakts nicht möglich ist, ist eine wirtschaftliche Betrachtung - aber unter Berücksichtigung der grunderwerbsteuerlichen Besonderheiten - vorzunehmen. Nunmehr besteht in der grds. Behandlung von Treuhandverhältnissen in der GrESt endgültig Klarheit. In der Praxis sind unbedingt die grunderwerbsteuerlichen Folgen von Treuhandverhältnissen zu bedenken. 1. Rückübertragung des Treuguts auf den Treugeber Auch die Rückübertragung des Grundstücks vom Treuhänder auf den Treugeber unterliegt grds. als zivilrechtlicher Rechtsakt der GrESt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Wer nun annimmt, dass diese steuerliche Behandlung eine Doppelbesteuerung darstellt, irrt. Es liegt ein zweiter Rechtsverkehrsvorgang vor, der erneut grunderwerbsteuerlich zu würdigen ist und eben grunderwerbsteuerbar ist. Insoweit liegt keine Doppelbesteuerung, sondern eine Besteuerung nach dem Grundsatz "Zweimal Einmal" vor. Das GrEStG sieht aber für den zweiten Vorgang eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 GrEStG vor. Diese hängt allerdings davon ab, ob für den ersten Vorgang die GrESt entrichtet wurde.  Beratungshinweis: Nachweispflicht Den Nachweis, dass die GrESt auch tatsächlich entrichtet wurde, hat im Zweifelsfall der Stpfl. zu erbringen. Insb. wenn der Ersterwerb schon viele Jahre zurückliegt, sollte unbedingt an eine Beweissicherung gedacht werden. 2. Treuhandverhältnissen an PersG-Anteilen für Erwerbsvorgänge i.S.d. § 1 Nr. 2 a und Abs. 3 GrEStG In der Praxis gibt es öfter Treuhandverhältnisse an PersG-Anteilen. Die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Treuhandverhältnisses an diesen Gesellschaftsanteilen erfüllt den Tatbestand des § 1 Nr. 2 a GrEStG, wenn sich dadurch innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar zu mind. 95 % ändert und zum Vermögen der PersG ein inländisches Grundstück gehört. Bei Begründung eines Treuhandverhältnisses wird der Erwerb eines Anteils an der PersG durch einen Treuhänder nur einmal gezählt. Eine mehrfache Änderung des Gesellschafterbestands wegen der gleichzeitigen Zuordnung des Anteils ggü. dem Treugeber ist ausgeschlossen. 3. Erwerbsvorgänge i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften Eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass in der Hand eines Gesellschafters unmittelbar oder mittelbar (ggf. teils unmittelbar und teils mittelbar) mind. 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft rechtlich vereinigt werden. Eine bloße wirtschaftliche Vereinigung - etwa i.S.e. Zurechnung von Gesellschaftsanteilen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten - reicht nicht.  Die Steuerbarkeit wird durch Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG), ansonsten durch den dinglichen Übergang der Anteile (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) ausgelöst. Erwirbt ein Treuhänder mind. 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden KapG, unterliegt auch dieser Vorgang der GrESt nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Zu den einzelnen Varianten der Treuhandverhältnisse und deren grunderwerbsteuerliche Behandlung hat die FinVerw mit dem gemeinsamen Ländererlass vom 19.9.2018  ausführlich Stellung genommen. 4. Erwerbsvorgänge i.S.d. § 1 Nr. 3 a GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften Steuerbar sind gem. § 1 Nr. 3 a GrEStG Rechtsvorgänge, die dazu führen, dass ein Rechtsträger erstmalig eine wirtschaftliche Beteiligung i.H.v. mind. 95 % an einer grundbesitzenden Gesellschaft innehat. Auch i.R. dieser Vorschrift sind grds. Treuhandgeschäfte denkbar und kommen auch in der Praxis vor. Eine gesonderte Äußerung zur Anwendung der Vorschrift i.Z.m. Treuhandverhältnissen hat die FinVerw bisher nicht veröffentlicht. Allerdings dürften die Grundsätze des gemeinsamen Ländererlasses vom 19.9.2018 zu § 1 Abs. 3 GrEStG auch i.R. dieser Vorschrift ohne Probleme anwendbar sein.      GLE v. 12.10.2007 - VI 355-S 4500-131, BStBl I 2007, 757       Nds. FG, Urt. v. 12.3.2020 - 7 K 263/19, n.v.       BFH-Urt. v. 25.11.2015 - II R 18/14, BStBl II 2018, 783       Vgl. § 3 Nr. 8 S. 2 GrEStG       BFH-Urt. v. 10.8.1988 - II R 193/85, BStBl II 1988, 959 und BFH-Urt. v. 31.7.1991 - II R 157/88, BFH/NV 1992, 57       Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.9.2018 - 3 - S 4501/65, BStBl I 2018, 1074   

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2021 . Seite: 459
Mindern Aufwendungen des Arbeitnehmers für die häusliche Garage den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber? Gericht: BFH Aktenzeichen: VIII R 29/20 Vorinstanz: Nds. FG, Urt. v. 9.10.2020 - 14 K 21/19, EFG 2021, 191 Einkommensteuerbescheid ... vom ... für Frau/Herrn ... St.-Nr.: ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2021 . Seite: 461
Können Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeit ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2021 . Seite: 463
1. Welche Anforderungen sind an eine erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 1 - 4 EStG bei einem Feuerwehrmann zu stellen, der arbeitsvertraglich auf mehreren Wachen eingesetzt werden kann, tatsächlich aber nur auf einer Wache tätig ist? 2. Falls danach keine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist, kommt dann § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 3 EStG für den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der einen Wache zur Anwendun ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2021 . Seite: 465
1. Kann ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung gem. § 10 Nr. 1 a S. 1 Nr. 1 EStG abziehen? 2. Ist dies - bejahendenfalls - auch dann der Fall, wenn der hierfür unterhaltsrechtlich maßgebliche oder in diesem Zusammenhang vereinbarte Wohnvortei ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2021 . Seite: 467
Erzielt eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Gericht: BFH Aktenzeichen: VIII R 31/20 Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2020 - 9 K 2236/18 F, EFG 2021, 204 Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ... vom ... für X-GmbH &. Co. KG St.-Nr.: ... / hier: Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Gewerbebetrieb - § 15 A ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2021 . Seite: 469
Können negative Einkünfte (verbleibend nach Saldierung negativer und positiver Einkünfte bzw. Bezüge) einer i.S.v. § 33 a Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten ggü. gesetzlich unterhaltsberechtigten Person mit erhaltenen Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen (hier: BAföG-Leistungen) verrechnet werden? Gericht: BFH Aktenzeichen: VI R 45/20 Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urt. v.1 ...

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