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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 315
A. Vorbemerkungen I. Bewertung des Vorratsvermögens 1. Niederstwertprinzip niedrigerer beizulegender Wert niedrigerer beizulegender Wert Vorräte sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und ggf. nach § 253 Abs. 4 HGB mit "einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt", sog. Stichtagsprinzip. Soweit ein Bö ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 329
A. Vorbemerkungen Steuerfahndungsmaßnahmen einerseits und die Selbstanzeige andererseits stehen zunehmend im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang seit jeher Kapitalanlagen im Ausland. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt begründet allein schon das Unterhalten eines Kontos in Luxemburg den Anfangsverdacht einer Steuerhi ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2010 . Seite: 361
Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen des BMF-Schr. v. 21.1.2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148 Tz 9 S. 2). BFH-Urt. v. 9.3.2010 - VIII R 24/08, BFH/NV 2010, 1182 I. Vorbemerk ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2010 . Seite: 373
1. Teilnahme an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation; Teilnahme am Weltwirtschaftsforum in Davos. BFH-Urt. v. 9.3.2010 - VIII R 32/07, BFH/NV 2010, 1330 2. WK bei Teilnahme an Auslandsgruppenreise BFH-Urt. v. 21.4.2010 - VI R 5/07, BFH/NV 2010, 1349 3. Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fo ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 382
Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 391
Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines MU-Anteils nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht entgegen, dass zum BV gehörende Beteiligungen im Zusammenhang mit der Veräußerung ausgegliedert werden. BFH-Urt. v. 25.2.2010 - IV R 49/08, BFH/NV 2010, 1356 I. Vorbemerkung Die sog. Gesamtplan-Rspr. ist eine der schärfsten Waffen der FinVerw und damit zugleich eine große Gefahr für die Gesta ...

AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2010 S. 398: Studiengebühren keine außergewöhnlichen Belastungen Studiengebühren keine außergewöhnlichen Belastungen Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2010 . Seite: 398 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33 a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 S. 1 2. HS EStG und § 33 a Abs. 2 EStG - jedenfalls im Streitjahr - ausreichend Rechnung getragen. § 33 a Abs. 2 EStG ist eine zusätzliche Ausbildungskomponente im Familienleistungsausgleich. Eine isolierte Betrachtung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift scheidet damit aus. BFH-Urt. v. 17.12.2009 - VI R 63/08, BStBl II 2010, 341 I. Vorbemerkungen Bis einschl. 2001 stand Eltern, denen Aufwendungen für die Berufsausbildung ihres Kindes erwuchsen, ein Ausbildungsfreibetrag zu. Dieser richtete sich nach dem Alter des Kindes und danach, ob es im Haushalt der Eltern oder auswärts untergebracht war. Für ein Kind, das das 18. Lj noch nicht vollendet hatte, kam ein Ausbildungsfreibetrag (i.H.v. 924 EUR ) nur in Betracht, wenn es auswärts untergebracht war. Bei Kindern, die das 18. Lj vollendet hatten, belief sich der Freibetrag auf 1.236 EUR , wenn sie im Haushalt der Eltern untergebracht waren und auf 2.148 EUR bei auswärtiger Unterbringung, § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG a.F. Mit Beschl. v. 10.11.1998  hat das BVerfG u.a. die bisherige Höhe der Kinderentlastung beanstandet. Mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung   hat der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG umgesetzt und den Familienleistungsausgleich zum 1.1.2002 neu gestaltet. Seitdem wird der Erziehungsbedarf eines Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigt. Hierzu hat der Gesetzgeber neben dem Kinderfreibetrag (aktuell: 2.184 EUR ) einen weiteren (einheitlichen) Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung geschaffen (aktuell: 1.320 EUR ), § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. Beide Freibeträge verdoppeln sich, wenn die Ehegatten zusammen veranlagt werden und das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht, § 32 Abs. 6 S. 2 EStG. Gleichzeitig wurde der Ausbildungsfreibetrag in einen Sonderbedarfsfreibetrag i.H.v. 924 EUR für volljährige, auswärtig untergebrachte Kinder in Berufsausbildung umgewandelt, § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG. § 33 a - Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen "[...] (2) ⊃1;Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. [...] (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen." Der Vorschrift kommt ihrem Wortlaut nach sowohl Abgeltungswirkung ("Zur Abgeltung" des Sonderbedarfs ..., § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG) als auch Sperrwirkung (Abs. 4, Ausschluss als a.g. Belastung) zu. Fraglich ist daher, ob neben dem Ausbildungsfreibetrag weiterer Ausbildungsunterhalt - z.B. in Form von Studiengebühren - als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 a Abs. 2 oder § 33 EStG abziehbar ist. Hierüber hatte der BFH im nachfolgend besprochenen Urt. zu entscheiden. II. BFH-Urt. v. 17.12.2009 - VI R 63/08, BStBl II 2010, 341 1. Sachverhalt Die Kl. machten in ihrer ESt-Erklärung 2004 die für das Studium des am 11.6.1982 geborenen Sohnes an eine private Hochschule entrichteten Studiengebühren i.H.v. 7.080 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das FA erkannte die Aufwendungen nicht an, gewährte jedoch den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG i.H.v. 924 EUR. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG ab.   2. Entscheidung und Begründung Der BFH bestätigte die Vorinstanz mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen: Mit § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG sei der durch die auswärtige Unterbringung des Kindes entstandene Sonderbedarf abgegolten. Wegen der in § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG ausdrücklich angeordneten Abgeltungswirkung und der in § 33 a Abs. 5 (jetzt Abs. 4) EStG geregelten Sperrwirkung könnten jedenfalls über den Freibetrag hinausgehende Mehraufwendungen für eine auswärtige Unterbringung des Kindes von den Eltern weder nach § 33 a Abs. 2 EStG noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden. Eine weitergehende Abgeltungswirkung würden Abs. 2 und Abs. 5 der Vorschrift jedoch nicht entfalten. Seit der Neufassung in 2002 diene die Vorschrift nur noch dem Sonderbedarf des auswärtig untergebrachten Kindes in Berufsausbildung; den allgemeinen Ausbildungsbedarf gelte sie hingegen nicht länger ab. Gleichwohl könnten Eltern Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Kinder nicht nach § 33 EStG in Abzug bringen, da Ausbildungsunterhalt - zu dem auch Studiengebühren zählten - kein atypischer Unterhaltsaufwand sei. § 33 EStG erfasse nur solche Unterhaltskosten, die einem über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf - z.B. einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf - dienten. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werde der Stpfl. in erster Linie durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag des § 33 a Abs. 2 EStG steuerlich entlastet. Damit seien alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen abgegolten. Zusätzliche Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes könnten selbst dann nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn sie im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen. III. Anmerkungen Die BFH-Entscheidung überrascht nicht. Sie ist angesichts der in § 33 a EStG angeordneten Abgeltungswirkung (Abs. 2) und Sperrwirkung (Abs. 4) sachgerecht. Zwar räumt der BFH ein, dass Eltern nach dem Unterhaltsrecht des BGB weitgehend dazu verpflichtet sind, ihren Kindern zumindest eine Berufsausbildung zu finanzieren. Der BFH verkennt auch nicht, dass der Wert der Investition auch der Allgemeinheit zugute kommt, in deren Interesse es liegt, dass möglichst viele ihrer Mitglieder eine qualifizierte Ausbildung erhalten. Schon aus diesem Grunde ist der Staat nach Auffassung des BFH von Verfassungs wegen verpflichtet, einen gewissen Anteil der Ausbildungskosten entweder unmittelbar zu übernehmen oder ihn bei der Besteuerung der Eltern als Minderung ihrer Leistungsfähigkeit anzuerkennen. Soweit sich der Gesetzgeber zur einkommensteuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen bei auswärtiger Unterbringung entscheidet, ist nach Ansicht des BFH eine Begrenzung der Höhe nach unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn diese auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt ist. Hierbei berücksichtigt der BFH auch, dass der Staat die Ausbildung bereits durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens fördert. Der BFH weist im Übrigen darauf hin, dass der Gesetzgeber über die Verschonung der privaten Einkommensverwendung für Ausbildungskosten in erweiterter Gestaltungsfreiheit entscheidet. Insoweit berücksichtigt der VI. Senat, dass Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, nicht zum (Familien-)Existenzminimum gehören, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinn, d.h. der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins, dienen.  Allerdings betont das BVerfG in seinen Entscheidungen zugleich, dass die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen ggü. Kindern ein besonderer, die Leistungsfähigkeit der Eltern beeinträchtigender Umstand ist. Die sich hieraus ergebende unabweisbare Sonderbelastung darf der Gesetzgeber daher ohne Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit nicht außer Acht lassen.  Berücksichtigt man hierbei überdies, dass der Gesetzgeber Eltern mit einer gesteigerten Leistungsfähigkeit auch höherere Unterhaltspflichten auferlegt, sind Zweifel angebracht, ob der jetzige Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung und der Sonderbedarfsfreibetrag für auswärtige Unterbringung die Unterhaltsverpflichtungen ggü. in Ausbildung befindlichen Kindern realitätsgerecht berücksichtigen.   Der BFH teilt diese Bedenken in der Rezensionsentscheidung nicht. Andernfalls hätte er das Verfahren aussetzen und den Fall dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots vorlegen müssen. Hinweis Eine Möglichkeit des Abzugs weiterer Ausbildungskosten eröffnet sich allerdings den Eltern, deren Kinder das 25. Lj oder infolge eigener Einkünfte die maßgebende Einkunftsgrenze von 8.004 EUR überschritten haben, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 bzw. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Diese Eltern erhalten weder einen Kinderfreibetrag/Kindergeld noch einen Ausbildungsfreibetrag, so dass sie ihre Unterstützungsleistungen an das Kind bis zu 8.004 EUR gem. § 33 a Abs. 1 S. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen können.      BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182       Zweites Gesetz zur Familienförderung v. 16.8.2001, BGBl I 2001, 2074       FG Bremen, Urt. v. 16.7.2008 - 4 K 205/06, EFG 2009, 128       BVerfG, Beschl. v. 12.1.2006 - 2 BvR 660/05, HFR 2006, 506       BVerfG, Urt. v. 3.11.1982 - 1 BvR 620/78, BVerfGE 61, 319, 344       Zweifelnd in dieser Hinsicht auch Bergkemper, jurisPR-SteuerR 14/2010 Anm. 4