Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover|Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2009 . Seite: 39
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Vorbemerkungen Grundsätze Die Veräußerung von PV ist einkommensteuerrechtlich grds. irrelevant. Durchbrochen wird dieser sog. Dualismus der Einkünfteermittlung nur in folgenden Fällen: § 17 Abs. 1 EStG: Veräuße ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2009 . Seite: 61
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FinVerw wendet BFH-Rspr. zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Überlassung von Dienstwagen nicht an. BMF-Schr. v. 23.10.2008 - IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 2008, 961 I. Vorbemerkungen Stellt der ArbG seinem ArbN einen Dienstwagen unentgeltlich bzw. verbilligt z ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2009 . Seite: 66
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1. Neben der Besteuerung nach der 1%-Regelung für die private Kfz-Nutzung sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. 0,03%-Regelung pauschal zu versteuern. 2. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des ArbG ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des ArbN. BFH-Urt. v. 10.7.2008 - VI R 21/07, BFH/NV 2008, 1923 I. Vorbemerkung Stellt der ArbG dem ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2009 . Seite: 70
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Verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer - gesonderte Feststellung nach § 10 d EStG BFH-Urt. v. 10.7.2008 - IX R 90/07, BFH/NV 2009, 58 BFH-Urt. v. 17.9.2008 - IX R 72/06, BFH/NV 2008, 2114 I. Vorbemerkungen Die Regelungen zum Verlustausgleich und Verlustabzug bzw. zum Verlustrücktrag/-vortrag i ...
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AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2009 S. 82: Beiträge für eine Direktversicherung zugunsten des ArbN-Ehegatten Beiträge für eine Direktversicherung zugunsten des ArbN-Ehegatten Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2009 . Seite: 82 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. BFH-Urt. v. 10.6.2008 - VIII R 68/06, BStBl II 2008, 973 I. Vorbemerkungen Eine beliebte Form der betrieblichen Altersversorgung stellt seit jeher die Direktversicherung dar. Sie beruht auf einem Vertrag zwischen ArbG und LV-Unternehmen und bedarf der ausdrücklichen oder konkreten Annahme durch den ArbN (Vertrag zugunsten Dritter). Bezugsberechtigt sind der ArbN oder dessen Hinterbliebene. Seit 2001 ist der ArbG verpflichtet, das Bezugsrecht aus einer solchen Versicherung nach Vollendung des 25. Lj des ArbN und fünfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu widerrufen, § 1 b Abs. 2 BetrAVG. Findet eine Entgeltumwandlung statt, ist dem ArbN bereits mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen, § 1 b Abs. 5 S. 2 BetrAVG. Bis einschl. 2004 konnte der ArbG die Beiträge für eine Direktversicherung des ArbN bis zu einem Höchstbetrag von 1.752 EUR jährlich mit 20 % gem. § 40 b Abs. 1 EStG a.F. pauschal versteuern. Mit Einführung des AltEinkG wurde die Pauschalierungsmöglichkeit beschränkt auf Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten, umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung, § 40 b Abs. 1 EStG n.F. Zum Ausgleich hat der Gesetzgeber den steuerfreien Betrag für Beiträge des ArbG für eine Direktversicherung in § 3 Nr. 63 EStG von 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen RV um einen festen Betrag von 1.800 EUR erhöht, wenn die Beiträge aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden (sog. Neuzusage, § 3 Nr. 63 S. 3 EStG). Damit können in 2008 4.344 EUR (4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV = 2.544 EUR zzgl. 1.800 EUR) steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung verwendet werden . Für Altverträge - das sind Direktversicherungsverträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden - hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 52a EStG eine Übergangsregelung geschaffen: Beiträge zu derartigen Direktversicherungen können weiterhin nach § 40 b Abs. 1 und 2 EStG pauschal versteuert werden, wenn der ArbN ggü. dem ArbG für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG bis zum 30.6.2005 verzichtet hat. Hinweis Ein solcher Verzicht bot sich insb. für besserverdienende ArbN und solche ArbN an, die im Ruhestand andere erhebliche Einkünfte beziehen; die Fortsetzung der Pauschalbesteuerung kann hier zu erheblichen Steuerersparnissen insb. dann führen, wenn beim Ausscheiden des ArbN von der Vervielfältigungsregelung des § 40 b Abs. 2 EStG a.F. Gebrauch gemacht werden kann und Abfindungen in Form von Direktversicherungsbeiträgen geleistet werden . In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Ehegatte als ArbN tätig ist. Die steuerliche Anerkennung von Direktversicherungsbeiträgen für ArbN-Ehegatten hängt von besonderen, durch die Rspr. entwickelten und von der FinVerw anerkannten Voraussetzungen ab: Es muss ein steuerrechtlich beachtliches Arbeitsverhältnis bestehen . Die Versorgungszusage muss ernstlich gewollt sein und tatsächlich durchgeführt werden . Die Versicherung muss betrieblich veranlasst sein . Der Aufwand für die Direktversicherung darf im Verhältnis zu den "Aktivbezügen" nicht unangemessen hoch sein . Die Direktversicherung darf - zusammen mit anderen Ansprüchen auf Altersversorgung - nicht zu einer Überversorgung führen . In einer neueren Entscheidung hatte der BFH nunmehr darüber zu befinden, ob Aufwendungen für eine Direktversicherung, die i.R.e. Ehegattenarbeitsverhältnisses durch eine echte Bahrlohnumwandlung geleistet wurden, in vollem Umfang als BA zu berücksichtigen oder wegen Überversorgung der Berechtigten teilweise vom Abzug ausgeschlossen sind. II. BFH-Urt. v. 10.6.2008 - VIII R 68/06, BStBl II 2008, 973 1. Sachverhalt Die Klin. betreibt als GbR eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei. In den Streitjahren 1995 - 1999 beschäftigte sie neben ca. 20 anderen Angestellten (insb. StB, Steuerfachgehilfen, Schreibkräfte, usw.) auch die beiden Ehefrauen (G und I) der jeweils hälftig an der Klin. beteiligten Gesellschafter. Deren Arbeitsverträge entsprachen unstreitig dem Fremdvergleich. Mit Vertrag v. 16.11.1992 vereinbarte die als Bürohilfe tätige G mit der Klin. eine Entgeltumwandlung (Barlohnverzicht gegen Beiträge zu einer Direktversicherung). Die Beiträge wurden nach § 40 b EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung pauschal lohnversteuert. Das FA ging nach einer LSt-Ap von einer Überversorgung der G infolge der Prämienzahlungen aus. Es kürzte dementsprechend die von der Klin. erklärten BA - hier dargestellt am Beispiel des Jahres 1997 - wie folgt: Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG war der Auffassung, dass die Prämienzahlungen wegen betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach BA seien. Ihrem vollständigen Abzug stehe aber die ständige Rspr. des BFH entgegen, wonach Aufwendungen für die Altersversorgung von ArbN-Ehegatten nicht zu einer Überversorgung führen dürften. Die Obergrenze einer angemessenen Altersversorgung liege bei 75 % der letzten Aktivbezüge. Von der Prüfung einer möglichen Überversorgung könne abgesehen werden, wenn die laufenden Aufwendungen für die Altersvorsorge 30 % des Arbeitslohns nicht überstiegen. Die Möglichkeit einer Überversorgung sei auch dann zu prüfen, wenn Barlohn in Versicherungsprämien umgewandelt werde. Im Streitfall hätten die laufenden Prämienaufwendungen und die Gesamtbeiträge zur RV in sämtlichen Streitjahren jeweils über 30 % des stpfl. Arbeitslohns gelegen. 2. Entscheidung und Begründung Auf die Revision der Klin. hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen statt: Ob der Ehemann der G trotz seiner nur 50 %-igen Beteiligung an der Klin. diese beherrscht habe , könne dahingestellt bleiben, weil die betriebliche Veranlassung der in den Streitjahren geleisteten Prämien auf die Direktversicherung - in jeweils voller Höhe - auch dann zu bejahen sei, wenn man einen solchen beherrschenden Einfluss unterstelle. Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis folge die betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen bereits aus dem Umstand, dass das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des ArbN im Ganzen unverändert bleibe. Die Kriterien zur Prüfung der betrieblichen Altersversorgung von ArbN-Ehegatten dienten lediglich dazu, anhand bestimmter indizieller Umstände und Größen die Abgrenzung des privaten vom betrieblichen Aufwand zu ermöglichen. Habe die betrieblich ausgestaltete Alterssicherung ihren Grund nicht im Privatbereich, komme es auf die Reichweite der zu erwartenden Altersversorgung des Begünstigten nicht mehr an. Im Falle der echten Barlohnumwandlung werde die betriebliche Altersversorgung aus eigenen Gehaltsanteilen des Begünstigten aufgebaut, was einer Einkommensverwendung auf abgekürztem Wege zumindest nahe komme. III. Anmerkungen Der VIII. BFH-Senat folgt in seiner Entscheidung der Rspr. des IV. und des III. Senats. Danach ist bei Entgeltumwandlungen eine betriebliche Veranlassung von Prämienzahlungen in eine Direktversicherung auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen, weil der Aufwand aus dem Arbeitsverhältnis betragsmäßig unverändert bleibt . Dem ist beizupflichten. Denn aus der Sicht des ArbG macht es keinen Unterschied, ob er für die Zurverfügungstellung der Arbeitsleistung seinem ArbN Arbeitslohn zahlt oder stattdessen diesen z.T. in Beiträge für eine Direktversicherung umwandelt. Bei einer solchen saldobezogenen Betrachtungsweise ist die betriebliche Veranlassung der Umwandlung daher selbst dann nicht zu verneinen, wenn hierfür eine anstehende Lohnerhöhung verwendet wird . Hinweis Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen der ArbG zusätzlich zum Arbeitslohn Versicherungsbeiträge erbringt. Kommt in diesen Fällen der Vorteil nur dem ArbN-Ehegatten zuteil, bedarf es nach der Rspr. des BFH einer besonderen Begründung, dass die Vorteilsgewährung einen betrieblichen Anlass hat; insoweit gelten dieselben Erwägungen wie bei einer auf den Ehegatten beschränkten Pensionszusage . Die betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, die Barlohnumwandlung sei allein deshalb erfolgt, um die Pauschalbesteuerung des § 40 b EStG in Anspruch nehmen zu können. Denn diese Bestimmung diente gerade dem Ziel, einen Anreiz für betriebliche Altersversorgungen u.a. in der Form von Direktversicherungen zu . Soweit Ehegatten daher i.R.e. steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses von den gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch machen - hierauf weist der BFH im Rezensionsurteil zutreffend hin -, kann darin keine ungewöhnliche oder unangemessene Gestaltung dieses Arbeitsverhältnisses gesehen werden. Dies hatte der XI. Senat des BFH noch anders beurteilt, der überdies auch einen internen Betriebsvergleich für angezeigt hielt, der bei einem für den Bezugsberechtigten ungünstigen Ergebnis ebenfalls zur Versagung des Abzugs der Versicherungsprämien als BA führen konnte . Die FinVerw hat sich bisher dieser Rechtsauffassung angeschlossen und nimmt eine Überversorgung auch dann an, wenn i.R.e. steuerlich anerkannten Ehegatten-Arbeitsverhältnisses angemessener Barlohn in Beiträge für eine Direktversicherung umgewandelt wird, H 4b EStH 2007. Sie ist trotz der entgegenstehenden Rspr. der anderen BFH-Senate hiervon bisher nicht abgerückt. Da aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans des BFH nunmehr der VIII. Senat für den vom XI. Senat entschiedenen gleich gelagerten Fall zuständig wäre, brauchte der VIII. Senat den Großen Senat nicht gem. § 11 Abs. 3 FGO anrufen. Hinweis Der BFH hat bereits in 2005 entschieden , dass die Zusage einer Versorgungsanwartschaft eine sog. Überversorgung nach sich zieht, wenn eine GmbH ihrem Ges.-GF eine sog. Nur-Pensionszusage erteilt. Zugleich hat der I. Senat hervorgehoben, es bleibe den Beteiligten unbenommen, (Bar-)Lohn vertraglich in eine Anwartschaft in Gestalt der zugesagten Nur-Pension umzuwandeln. Die FinVerw hat das Urt. erst jetzt im BStBl veröffentlicht; damit sind dessen Grundsätze generell von der FinVerw anzuwenden. Ob hieraus der Schluss gezogen werden kann, die FinVerw teile die (im Urt. des BFH v. 9.11.2005 - I R 89/04 nicht entscheidungserhebliche) Aussage des BFH zu der von ihm grds. als zulässig erachteten Barlohnumwandlung, ist nicht gesichert. Solange die FinVerw von ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung in H 4b EStH 2007 nicht ausdrücklich abrückt, kann hiervon nicht ausgegangen werden. Bis zu einer endgültigen Entscheidung (die in Form der Veröffentlichung des Rezensionsurteil im BStBl und einer entsprechenden Klarstellung in H 4b EStH 2007 oder ggf. in Form eines Nichtanwendungserlasses ergehen kann) sollten entsprechende Fälle offengehalten werden . Vgl. hierzu Messner, AktStR 2004, 393, 405 Wegen der näheren Einzelheiten der Besteuerung und der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen vgl. Bolz, AktStR 2005, 365 und Korth, AktStR 2005, 389 Gem. § 40 b Abs. 2 S. 3 EStG a.F. vervielfältigte sich der Höchstbetrag von 1.752 EUR mit der Anzahl der Kj, in denen das Dienstverhältnis des ArbG zu dem ArbN bestanden hatte. Vgl. hierzu die Beispiele von Niermann, DB 2004, 1454 ff Vgl. BMF-Schr. v. 4.9.1984 - IV B 1 - S 2176 - 85/84, BStBl I 1984, 495; BMF-Schr. v. 9.1.1986 - IV B 1 - S 2176 - 2/86, BStBl I 1986, 7 Vgl. hierzu Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 4 b Rz 12 ff BFH-Urt. v. 22.11.1995 - I R 37/95, BFH/NV 1996, 596 BFH-Urt. v. 16.5.1995 - XI R 87/93, BStBl II 1995, 873 BFH-Urt. v. 30.3.1983 - I R 209/81, BStBl II 1983, 664 BFH-Urt. v. 8.10.1986 - I R 220/82, BStBl II 1987, 205 BFH-Urt. v. 10.11.1982 - I R 135/80, BStBl II 1983, 173 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.5.2006 - 4 K 282/02, EFG 2007, 660 Nach der Rspr. des BFH - BFH-Urt. v. 15.12.1988 - IV R 29/86, BStBl II 1989, 500 - kann eine Mehrzahl von Gesellschaftern gemeinsam als beherrschend angesehen werden, wenn sie einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse in gegenseitiger Abstimmung regeln. BFH-Urt. v. 5.2.1987 - IV R 198/84, BStBl II 1987, 557; BFH-Urt. v. 11.9.1987 - III R 267/83, BFH/NV 1988, 225 Vgl. BFH-Urt. v. 5.2.1987 - IV R 198/84, BStBl II 1987, 557 Vgl. BFH-Urt. v. 5.2.1987 - IV R 198/84, BStBl II 1987, 557 BFH-Urt. v. 24.11.1982 - I R 85/82, BStBl II 1983, 406; BFH-Urt. v. 28.7.1983 - IV R 103/82, BStBl II 1984, 60 So schon BFH-Urt. v. 8.10.1986 - I R 220/82, BStBl II 1987, 205 BFH-Urt. v. 16.5.1995 - XI R 87/93, BStBl II 1995, 873 BFH-Urt. v. 9.11.2005 - I R 89/04, BStBl II 2008, 523 BStBl II 2008, 523 So auch die Empfehlung von Steinhauff, jurisPR-SteuerR 49/2008, Anm. 3
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2010 . Seite: 51
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Stpfl. mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit können für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a.F. geltend machen. BFH-Beschl. v. 13.10.2009 - VIII B 62/09, BFH/NV 2009, 2037 Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung de ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2010 . Seite: 56
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Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden. BFH-Beschl. v. 21.9.2009 - GrS 1/06, BFH/NV 2009, ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2010 . Seite: 63
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Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach Fremdvergleichsgrundsätzen korrigiert werden. BFH-Urt. v. 19.2.2009 - IV R 83/06, BStBl II 2009, 798 1. Bei der einheitlichen und gesonderten F ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2010 . Seite: 74
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Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Stpfl. - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietba ...
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