AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2006 S. 513: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2006 . Seite: 513 A. Vorbemerkung Mit dem vom Bundeskabinett am 23.8.2006 auf den Weg gebrachten Entwurf eines JStG 2007 sollen "zwingend erforderliche steuerrechtliche Maßnahmen", die auf Grund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode nicht mehr verwirklicht werden konnten, umgesetzt werden. Im Einzelnen geht es dabei um steuerrechtliche Änderungen als Reaktion auf die BFH-Rspr., um Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht, um die Umsetzung von Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses sowie zahlreiche redaktionelle Änderungen bzw. die Korrektur fehlerhafter Verweise. Besonders hervor zu heben sind: 1. Regelungen zur korrespondierenden Besteuerung von vGA, § 32 a KStGE und § 3 Nr. 40 EStGE, § 8 b KStGE; 2. Änderungen im Bereich der Altersvorsorge/Alterseinkünfte; dort wird der Kreis der Einrichtungen, an die begünstigte Vorsorgeaufwendungen geleistet werden können, erweitert, § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) EStGE; außerdem gibt es Verbesserungen im Bereich der Berücksichtigung von Beiträgen für eine private Basis-/"Rürup"-Rente i.R.d. Günstigerprüfung, § 10 Abs. 4 a EStGE; 3. Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung: - Erfassung bestimmter Arbeitgeberzahlungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStGE; - Einführung einer Pauschalbesteuerungspflicht in Höhe von 15 % für Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder des ArbG für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen, § 40 b EStGE; - langfristig gestreckter, stufenweiser Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung für nach dem 31. Dezember 2007 geleistete laufende Zuwendungen des ArbG zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung der ArbN (Steuerbefreiung bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Anhebung bis 2025 auf 4 %), § 3 Nr. 56 EStGE; 4. Begrenzung der Feststellungsverjährung bei der Feststellung des Verlustvortrags, § 10 d Abs. 4 EStG, § 35 b Abs. 2 GewStGE; 5. Einführung einer Regelung für die Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin ("manufactured dividends"), § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStGE und Folgeänderungen; 6. Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen, § 37 b EStGE, § 31 Abs. 1 S. 3 KStGE; 7. Einführung eines Prüfungsrechts der Finanzbehörden für Jahressteuerbescheinigungen nach § 24 c EStG bei dem ausstellenden Kreditinstitut, § 50 b EStGE; 8. Aufnahme einer Regelung in das EStG, die in bestimmten Fällen die Freistellung von Einkünften auf Grund von DBA ausschließt, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht besteuert werden, § 50 d Abs. 9 EStGE; 9. Regelung zur Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften, §§ 34, 38 KStGE; 10. Elektronische und monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18 a UStGE; 11. Gesetzliche Regelungen u.a. in der Abgabenordnung zur Einführung eines vorläufigen Bearbeitungsmerkmals im Hinblick auf die Einführung der steuerlichen Identifikationsnummer; 12. Einführung einer Gebührenpflicht bei Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens, § 178 a AOE; 13. Behandlung von Steuern und Abgaben des Schuldners, die im vorläufigen Insolvenzverfahren von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder mit dessen Zustimmung begründet werden, § 251 Abs. 4 AOE; 14. Ausnahme vom Zwischengewinn bei Hedgefonds, § 5 Abs. 3 InvStGE; 15. Anpassung der Steuerberatergebührenverordnung an entfallene und neu hinzugekommene Gebührentatbestände; 16. Änderung der Vorschriften für die Bedarfsbewertung im BewG und Baugesetzbuch. Durch das JStG 2007 werden 19 Gesetze bzw. Durchführungsverordnungen geändert. Zu finanziellen Belastungen - die Bundesregierung rechnet mit insgesamt rd. 190 Mio. EUR Mindereinnahmen - führen die Auswirkungen der zunehmenden Steuerfreistellung von ArbG-Zuwendungen an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse (§ 3 Nr. 56 EStGE) und die Einführung einer Pauschalbesteuerung von Sonderzahlungen mit 15 % (§ 50 b EStGE) im Zusammenhang mit Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen dargestellt. B. Die wichtigsten Änderungen durch das JStG 2007 I. Einkommensteuergesetz 1. Regelungen zur korrespondierenden Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen a) Vorbemerkung Durch das StSenkG wurde das körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren abgeschafft und durch das sog. Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Infolge der Herstellung der Ausschüttungsbelastung auf der Ebene der KapG hatten verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) durch die Anrechnung der KSt beim Gesellschafter auch bei einer Bestandskraft des ESt-Bescheides keine Auswirkung, weil die Umqualifizierung der Einkünfte beim Gesellschafter in aller Regel keine Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer hatte. Es änderte sich lediglich die Anrechnung der einbehaltenen KSt . Bedeutung der vGABedeutung der vGA Da es auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens günstiger ist, den Gewinn im Wege einer Leistungsvergütung direkt an den Gesellschafter zu zahlen, als diese nach Versteuerung in der KapG als Dividende (offen) auszuschütten, hat die Feststellung der Frage, ob eine vGA vorliegt, i.R.e. Ap eine nicht unerhebliche Bedeutung. Hauptanwendungsfälle sind Feststellungen, bei denen der Außenprüfer einen Teil des Gehalts des Ges.-GF als unangemessen ansieht. Da der Gesellschafter sein Gehalt bereits versteuert hat, werden - soweit eine vGA vorliegt - die bisherigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Einkünfte aus Kapitalvermögen umqualifiziert. Das führt dazu, dass der umqualifizierte Betrag beim Gesellschafter entweder nicht mehr (§ 8 b KStG) oder nur zur Hälfte (§ 3 Nr. 40 EStG) anzusetzen ist. Die Rechtsfolge der Umqualifizierung des voll versteuerten Gehalts als nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuernde Dividende tritt allerdings nur ein, wenn der Steuerbescheid des Gesellschafters nach den Vorschriften der AO noch abänderbar ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu einer erheblich höheren Gesamtsteuerbelastung, weil die vGA bei der KapG der KSt und der GewSt unterlegen hat, der Ges.-GF aber nicht in den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens kommt . Um eine derartige Doppelbesteuerung zu vermeiden, war es bisher notwendig, ESt-Bescheide solange offen zu halten, bis die Steuerbescheide der KapG bestandskräftig sind . korrespondierende Besteuerungkorrespondierende Besteuerung Unter anderem auch auf Grund von Anregungen der Bundessteuerberaterkammer und des Deutschen Steuerberaterverbandes im Frühjahr 2005 hat sich der Gesetzgeber nunmehr zu einer Regelung der korrespondierenden Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen durchgerungen. Dies wird durch Änderung der §§ 3 Nr. 40 EStG, 32 a und 8 b KStG erreicht. b) Halbeinkünfteverfahren Durch eine Änderung von § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d) EStG wird andererseits sichergestellt, dass das Halbeinkünfteverfahren keine Anwendung findet, wenn der ausgeschüttete Gewinn auf der Ebene der Körperschaft die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert hat und daher nicht besteuert worden ist. Dies sind Fälle, in denen z.B. der Ges.-GF einen überhöhten Arbeitslohn bezogen hat, wegen der Bestandskraft des KSt-Bescheides das zvE der KapG aber nicht mehr geändert werden kann. Dann kommt es auf der Ebene des Gesellschafters nicht zur Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Eine Einkommensminderung bei der KapG liegt nach der Gesetzesbegründung auch dann vor, wenn bei der Körperschaft noch keine erstmalige Steuerfestsetzung ergangen ist. Dann ist die als Arbeitslohn bezogene vGA (zunächst) in voller Höhe zu besteuern. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d) EStGE hat folgende Fassung: "Steuerfrei sind ... 40. die Hälfte ... d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9; dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes)," Anwendungsregelung § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst d) EStGE ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2007 zugeflossen sind. c) Dividendenfreistellung Korrespondenz bei DividendenausschüttungKorrespondenz bei Dividendenausschüttung Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenausschüttungen lässt § 8 b Abs. 1 KStG Dividenden bei der empfangenden Körperschaft außer Ansatz. § 8 b Abs. 1 KStG wurde dahingehend angepasst, dass die Freistellung einer vGA künftig davon abhängig ist, dass die vGA auf Ebene der leistenden KapG das Einkommen nicht gemindert hat. Auch hier liegt nach der Gesetzesbegründung eine Minderung des Einkommens in den Fällen nicht vor, in denen bei der Körperschaft noch keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgte. Nach § 8 b Abs. 1 S. 1 KStG werden folgende Sätze eingefügt: "Satz 1 gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2). Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend." Hinweis Dividendenfreistellung im Rahmen von DBADividendenfreistellung im Rahmen von DBA Bei Dividenden ausländischer KapG sind zusätzlich die Vorschriften in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten. Entsprechend dem OECD-Musterabkommen enthalten die DBA i.d.R. eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Freistellung von Dividendeneinnahmen einer inländischen Gesellschaft (sog. DBA-Schachtelprivileg), wenn die jeweilige Beteiligungsgrenze und die in einigen DBA vorgesehenen Aktivitätsklauseln erfüllt werden. Die in jüngerer Zeit verhandelten DBA machen die Freistellung davon abhängig, dass eine entsprechende Besteuerung der Dividende im Ausland stattgefunden hat (z.B. Art. 23 DBA-Österreich), damit es nicht zu sog. weißen Einkünften (doppelte Nichtbesteuerung) kommt. § 8 b Abs. 1 S. 3 KStGE sieht daher für DBA, die keine dem § 8 b Abs. 1 S. 2 KStGE entsprechende Regelung zum Schachtelprivileg enthalten, eine unbegrenzte Durchbrechung des Methodenartikels vor. Anwendungsregelung § 8 b Abs. 1 KStGE ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2007 zugeflossen sind. d) Verfahrensrechtliche Regelung Der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von Steuerbescheiden bei einer vGA ist nicht in der AO, sondern - an sich unsystematisch - in § 32 a KStG geregelt. Unabhängig von der Bestandskraft des Steuerbescheids beim Anteilseigner wird durch § 32 a KStGE eine entsprechende Besteuerung der vGA beim Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren sichergestellt, wenn die vGA bei der KapG das Einkommen nicht gemindert hat. Andererseits soll auf der Ebene des Anteilseigners keine abgemilderte Besteuerung/Steuerfreistellung der vGA erfolgen, wenn die vGA auf Ebene der Gesellschaft das Einkommen - entgegen § 8 Abs. 3 S. 2 KStGE - gemindert hat. § 32 a KStGE hat folgenden Wortlaut: § 32 a - Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage "(1) Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids der Körperschaft. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes. (2) Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." Hinweis § 32 a Abs. 1 S. 1 KStGE erfasst auch Bescheide gegenüber einer dem Anteilseigner nahe stehenden Person. § 32 a Abs. 1 S. 3 KStGE stellt klar, dass diese Grundsätze auch auf Fälle mit vGA vergleichbaren Leistungen anwendbar sind. 2. Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung Steuerfreiheit bis max 1 % der Beitragsbemessungsgrenze Steuerfreiheit bis max 1 % der Beitragsbemessungsgrenze § 3 Nr. 56 EStG enthält die Steuerfreiheit für Zuwendungen des ArbG zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist. Dies war erforderlich, weil auch umlagefinanzierte Versorgungssysteme der sog. nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Mit der Regelung in § 3 Nr. 56 EStG soll eine Gleichbehandlung mit der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gewährleistet werden. Allerdings beträgt die Steuerfreiheit zunächst nur max. 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise auf max. 4 % - vergleichbar der Regelung in § 3 Nr. 63 EStG - angehoben. Ein zusätzlicher Höchstbetrag von 1.800 EUR ist nicht vorgesehen, weil für mögliche übersteigende Zuwendungen des ArbG - anders als bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung - weiterhin die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 4 b Abs. 1 und 2 EStG möglich ist. Der neu eingefügte § 3 Nr. 56 EStGE hat nachfolgende Fassung: "Steuerfrei sind ... 56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;" Anwendungsregelung § 3 Nr. 56 EStGE gilt erstmals für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2007 geleistet werden. 3. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Vorgänge mit AuslandsbezugVorgänge mit Auslandsbezug Der Katalog der nicht abzugsfähigen BA in § 4 Abs. 5 S. 1 EStG wurde um eine Nr. 12 ergänzt. Danach sind Zuschläge, die festgesetzt werden, weil der Stpfl. Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO (Sachverhalte, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen) nicht vorlegt, nicht abzugsfähige BA. 4. Vorsorgeaufwendungen und Günstigerprüfung Erweiterung des Kreises der ProduktanbieterErweiterung des Kreises der Produktanbieter § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG bestimmt den Kreis der Einrichtungen, an die abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen i.R.d. Basisversorgung zum Aufbau einer eigenen kapitalge/deckten Altersversorgung geleistet werden können. Um den Kreis der möglichen Produktanbieter zu erweitern, werden Anbieter nach § 80 EStG - das sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gem. § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen - in den Kreis der begünstigten Beitragsempfänger aufgenommen. Dadurch soll eine stärkere Akzeptanz dieser Altersvorsorgeprodukte erreicht werden. Anpassung der GünstigerregelungAnpassung der Günstigerregelung Nach der sog. Günstigerregelung in § 10 Abs. 4 a EStG wird ermittelt, ob das Abzugsvolumen der Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht günstiger ist als das Abzugsvolumen nach neuem Recht. Dadurch soll der nach altem oder neuem Recht jeweils höhere Betrag berücksichtigt werden. Bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei ledigen Selbstständigen, die nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind) führt dies dazu, dass zusätzliche Beitragszahlungen zugunsten einer Rentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG (Basisrente) die als SA zu berücksichtigenden Beträge nicht erhöhen. Aus diesem Grund wurde die Günstigerregelung angepasst. Infolge der Neuregelung werden zusätzliche Beiträge als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Dies erfolgt entweder durch den Ansatz der entsprechenden Beiträge i.R.d. sich nach altem Recht ergebenden Abzugsvolumens oder durch den sog. Erhöhungsbetrag. Dadurch wirken sich die vom Stpfl. geleisteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG mindestens mit dem sich nach § 10 Abs. 3 S. 4 und S. 6 EStG ergebenden Prozentsatz als SA aus, sofern für die geleisteten Beiträge noch ein entsprechendes Abzugsvolumen vorhanden ist. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Neuregelung nicht zur Schlechterstellung führt, weil i.R.d. Günstigerprüfung mindestens derjenige Betrag als SA anzusetzen ist, der sich ergeben würde, wenn die Günstigerprüfung nach dem bis zum 31.12.2005 geltenden Recht durchgeführt worden wäre. § 10 Abs. 4 a EStG wird um folgende Sätze ergänzt: "Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend." 5. Damnum Ein Damnum ist bei Überschusseinkünften im Jahr der Verausgabung abgeflossen. Der marktübliche Höchstbetrag wurde ab dem VZ 2004 durch BMF-Schr. v. 20.10.2003 von 10 v.H. auf 5 v.H. gekürzt. Der darüber hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen. Durch eine Änderung in § 11 Abs. 2 S. 3 EStG soll gewährleistet werden, dass bei marktüblichen Beträgen (Damnum bis zur Höhe von 5 %) ein Abzug im Jahr der Verausgabung erfolgt. 6. Gewerblich geprägte Personengesellschaft Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb "... in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit 1. einer offenen Handelgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt, ..." Mit Urteil vom 6.10.2004 hatte der BFH entschieden, dass es nicht zu einer solchen "Abfärbung" kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende PersG (Obergesellschaft) mit Einkünften aus VuV an einer gewerblich tätigen anderen PersG (Untergesellschaft) beteiligt. Durch die Ergänzung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - "oder gewerbliche Einkünfte i.S.d. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bezieht" - soll nun die Auffassung der FinVerw Gesetz werden, dass Beteiligungserträge aus einer gewerblich tätigen Gesellschaft zu einer Abfärbung der übrigen Einkünfte führen. Hinweis Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist beim BVerfG nach wie vor das Verfahren 1 BvL 2/04 anhängig. 7. Arbeitgeberzahlungen an betriebliche Versorgungssysteme Durch eine Änderung von § 19 Abs. 1 S. 1 EStG soll sichergestellt werden, dass laufende Beiträge und Zuwendungen des ArbG an einen Pensionsfonds, Pensionskasse oder eine Direktversicherung Arbeitslohn darstellen Dazu wurde der Begriff des "Arbeitslohns" gesetzlich um derartige ArbG-Zahlungen erweitert. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG lautet: "Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören ... 3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine Versorgungseinrichtung leistet; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung, b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung, c) der Umstellung der Finanzierung auf Kapitaldeckung oder d) der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Systemumstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften dienen. In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b und d ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur von Sonderzahlungen auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Umstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels oder der Systemumstellung übersteigt." Im Gegenzug wird für Sonderzahlungen des ArbG an betriebliche Zusatzversorgungskassen in § 40 b Abs. 4 EStG die Pauschalbesteuerungspflicht i.H.v. 15 % eingeführt. Der Steuersatz von 15 % wurde gewählt, um eine Systemumstellung der umlagefinanzierten Versorgungssysteme trotz steuerpflichtiger Sonderzahlung zu erleichtern und die zukunftsorientierte Umstrukturierung der Versorgungssysteme zu unterstützen. 8. Einkünfte aus Kapitalvermögen a) Aktien-Leerverkäufe In der Vergangenheit wurde bei bestimmten Leerverkäufen, bei denen der Verkäufer die Aktien selbst erst beschaffen muss, und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde, ein höheres Dividendenvolumen bescheinigt als von der AG tatsächlich ausgeschüttet wurde. Im Ergebnis kam es dabei zu Ausfällen von KapESt. Dies soll durch nachfolgende Ergänzung von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG verhindert werden: "Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2 a bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;" b) Besteuerung kapitalbildender Lebensversicherungen Durch das AltEinkG wurde die Besteuerung der Erträge aus kapitalbildenden LV neu geregelt. Die bisherige Steuerfreiheit wurde durch eine Besteuerung des Unterschiedsbetrags ersetzt, der sich aus der Versicherungsleistung abzgl. der geleisteten Beiträge ergibt. Der nur hälftige Unterschiedsbetrag wird besteuert, wenn der Stpfl. das 60. Lj vollendet hat und die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolgt. Besteuerung des UnterschiedsbetragsBesteuerung des Unterschiedsbetrags Erfolgt statt einer Kapitalauszahlung eine Rentenzahlung, werden lediglich die in den Renten enthaltenen Zinsen im Wege der Ertagsanteilsbesteuerung erfasst, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) EStG. Die FinVerw lässt eine Ertragsanteilsbesteuerung allerdings nur zu, wenn es sich um eine Leibrente handelt . Bei Zeitrenten und abgekürzten Leibrenten erfolgt eine Besteuerung nach § 20 Abs. 6 Nr. 1 EStG. Um dies gesetzlich sicherzustellen, wird § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG dahingehend präzisiert, dass eine Besteuerung nur unterbleibt " soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird". RV ohne KapitalwahlrechtRV ohne Kapitalwahlrecht In § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird klargestellt, dass bei der Kündigung einer Rentenversicherung und der Auszahlung des Rückkaufswerts stets eine Besteuerung erfolgt, was bisher bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht streitig war. § 20 Abs. 6 S. 3 EStG wurde dahingehend ergänzt, dass eine Besteuerung auch vorzunehmen ist "auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht". Anwendungsregelung Die o.g. Grundsätze der Besteuerung sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 abgeschlossen oder "rückgekauft" werden. 9. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen Korrespondierend mit der Steuerfreistellung der Beiträge sowie der Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase werden Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen i.S.d. § 82 EStG sowie Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen erst in der Auszahlungsphase - nachgelagert - besteuert, § 22 Nr. 5 EStG. In nachfolgenden Fällen werden Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt: steuerfreie Beiträge in der Ansparphasesteuerfreie Beiträge in der Ansparphase nach § 3 Nr. 63, 66 EStG nach § 10 a oder Abschn. XI EStG (Sonderausgabenabzug und Altersvorsorgezulage). § 22 Nr. 5 EStG ist eine vorrangige Spezialvorschrift für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie für Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Da in der Ansparphase kein Zufluss stattfindet, wird auch kein Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG gewährt. Lediglich der WK-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 3 EStG kommt einmal zum Ansatz. KapESt ist nicht zu erheben. Künftig werden alle Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen von § 22 Nr. 5 EStG erfasst, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen aus kapitalgedeckten oder umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen handelt. Erfasst werden nunmehr auch Leistungen, soweit die Ansprüche durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStGE (Zuwendungen des ArbG zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung des ArbN) erworben wurden. Hinweis Die Besteuerung erfolgt im Übrigen auch nach § 22 Nr. 5 EStG, wenn der Vertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wurde. Nicht nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG werden - soweit sie nicht auf geförderten Beiträgen beruhen - nachfolgende Leistungen besteuert: keine Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG keine Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG - Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente werden entweder mit der Kohorte oder mit dem Ertragsteil erfasst, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG. - Andere Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden jeweils nach Abschluss des Vertrages entweder nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG besteuert (Neuverträge) oder sind freigestellt (Altverträge). - In allen anderen Fällen wird der Unterschiedsbetrag, in Ausnahmefällen (Auszahlung nach Vollendung des 60. Lj und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss) der hälftige Unterschiedsbetrag besteuert. Der Anbieter derartiger Leistungen hat dem Leistungsempfänger in folgenden Fällen eine Mitteilung über die im abgelaufenen Kj zugeflossenen Leistungen zu erteilen: - erstmaliger Bezug der Leistung i.S.d. § 22 Nr. 5 S. 1 und 2 EStG - Änderung des Leistungsbetrags im Vergleich zum Vorjahr - Bezug von Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 S. 3 und 4 EStG. In der Bescheinigung müssen die zugeflossenen Leistungen nach den Anforderungen in § 22 Nr. 5 S. 1 - 4 EStG aufgeteilt sein. 10. Rentenbezugsmitteilungen Nach § 22 a EStG haben die Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung Bund (zentrale Stelle) die im Vorjahr an die Stpfl. ausgezahlten Renten bis zum 31. Mai eines Jahres zu übermitteln, sog. Rentenbezugsmitteilung. Die zentrale Stelle sammelt die Daten, wertet sie aus und leitet sie an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter, denen dadurch ein nachträglicher Datenabgleich ermöglicht werden soll. vorverlegter Übermittlungsterminvorverlegter Übermittlungstermin Der Gesetzgeber hat die Datenübermittlung zum 31. Mai als zu spät empfunden, weil zu diesem Zeitpunkt die betreffenden ESt-VA zum großen Teil bereits durchgeführt sind. Aus diesem Grund wurde der Übermittlungstermin in § 22 a Abs. 1 S. 1 EStG auf den 1. März vorverlegt. Hinweis § 52 Abs. 38 a EStG eröffnet die Möglichkeit für das Bundeszentralamt für Steuern, den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitzuteilen. Mit der dafür zu erteilenden Identifikationsnummer ist nach der Gesetzesbegründung nicht vor 2007 zu rechnen. 11. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten § 34 EStG begünstigt außerordentliche Einkünfte. Dazu zählen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Rspr. zur MehrjährigkeitRspr. zur Mehrjährigkeit Der BFH hatte mit Urt. v. 14.10.2004 entschieden, dass eine Tätigkeit, die sich über zwei VZ erstreckt, auch dann "mehrjährig" ist, wenn sie einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten umfasst. Da der Gesetzgeber diese Auslegung für zweckentfremdend hält, werden in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG die Voraussetzungen für eine "mehrjährige Tätigkeit" umschrieben: "Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst." 12. Anrechnung ausländischer Steuern Anspruch auf Ermäßigung der ausländischen SteuerAnspruch auf Ermäßigung der ausländischen Steuer Unbeschränkt Stpfl., die in einem ausländischen Staat Einkünfte beziehen und dort zu einer der deutschen ESt entsprechenden Steuer herangezogen werden, können die festgesetzte, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche ESt anrechnen, soweit sie auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt, § 34 c Abs. 1 S. 1 EStG. Nach der Rspr. besteht diese Möglichkeit auch in Fällen, in denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn ein Anspruch auf Ermäßigung der ausländischen Steuer im ausländischen Staat verjährt ist. Da es der Gesetzgeber für zumutbar hält, dass der Stpfl. die Möglichkeit einer Ermäßigung der ausländischen Steuer fristgerecht ausschöpft, wird nunmehr in § 34 c Abs. 1 EStGE klargestellt, dass die anrechenbare ausländische Steuer um bereits verjährte Erstattungsansprüche gekürzt werden muss. keine Anrechnung bei steuerfreien Dividendenkeine Anrechnung bei steuerfreien Dividenden Außerdem wird in § 34 Abs. 2 EStGE klargestellt, dass eine ausländische Steuer auf ausländische Dividenden nur abgezogen werden kann, soweit die Dividenden stpfl. sind. Soweit Dividenden nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei sind, wird eine doppelte Belastung mit ausländischen und inländischen Steuern durch die (hälftige) Steuerfreiheit ohnehin vermieden. 13. Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen keine Ermäßigung bei KfW-Förderungkeine Ermäßigung bei KfW-Förderung Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche ESt auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR der Aufwendungen des Stpfl. Zur Vermeidung einer Doppelförderung nimmt § 35 a Abs. 2 S. 2 EStGE Maßnahmen aus, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert werden. Der Ausschluss der steuerlichen Förderung gilt sowohl bei der Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens als auch bei Erhalt eines Zuschusses. 14. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Häufig erhalten Geschäftspartner und deren ArbN aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen. Dabei handelt es sich um einen stpfl. geldwerten Vorteil, der häufig schwer zu ermitteln ist. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird durch das JStG 2007 eine Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt, wodurch die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger abgegolten wird. Davon sind allerdings nur Sach-, nicht aber Barzuwendungen betroffen. Sachzuwendungen an Kunden und GeschäftsfreundeSachzuwendungen an Kunden und Geschäftsfreunde § 37 b Abs. 1 EStGE (bei KapG i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 3 KStGE) eröffnet die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftsfreunde und deren ArbN (nicht aber an ArbN des Stpfl.), die als Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG zu beurteilen sind. Bewirtungsaufwendungen werden davon nicht erfasst, R 4.7 Abs. 3 EStR, R 31 Abs. 8 Nr. 1 LStR. Auch Streu-, Werbeartikel und geringwertige Warenproben, die nicht den Geschenkbegriff erfüllen, fallen nicht darunter. Das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung kann nur für alle Zuwendungen in einem Wj einheitlich ausgeübt werden. Es kann nicht widerrufen werden. Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschl. USt. Der Pauschsteuersatz beträgt 45 %, weil der übernommene Steuervorteil steuersystematisch ebenfalls als Entnahme zu erfassen wäre. Eine Pauschalierungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wj den Betrag von 10.000 EUR übersteigen. Zur Überprüfung der Grenze sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Im Übrigen besteht die Verpflichtung, den Empfänger von der Pauschalierung zu unterrichten. Zuwendungen, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden (vGA), fallen nicht unter die Pauschalierung. In § 37 b Abs. 2 EStGE sind die Pauschalierungsgrundsätze des Abs. 1 für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene ArbN übernommen. In diesen Fällen ist die Pauschalierung nur möglich, wenn Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits gesetzliche Bewertungsregeln bestehen wie die Firmenwagenbesteuerung, amtliche Sachbezugswerte, Durchschnittsbewertung, Rabattregelung, Überlassung von Vermögensbeteiligungen, Sachprämien i.R.v. Kundenbindungsprogrammen sowie die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG. § 37 b - Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen Sachzuwendungen an eigene ArbNSachzuwendungen an eigene ArbN "(1) Steuerpflichtige können die Einkommensteuer für alle betrieblich veranlassten Geschenke im Sinn des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 eines Wirtschaftsjahres, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 45 Prozent erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftjahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. (2) Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8, Abs. 3, § 19 a sowie § 40 Abs. 2 ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert worden sind. § 37 a Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden." 15. Steuerliche Entlastung im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen § 50 d Abs. 1 und 2 EStG sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a EStG unterliegen, eine Steuerfreistellung oder eine Besteuerung mit einem niedrigeren Steuersatz vor. Nach § 50 d Abs. 3 EStG besteht dieser Anspruch nicht, "soweit Personen an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet." In der Vergangenheit wurde die Besteuerung von Dividendenausschüttungen beim Empfänger durch die gezielte Zwischenschaltung von spezifisch ausgestalteten ausländischen Gesellschaften umgangen . Diese Gesellschaften existieren meist nur auf dem "Papier", d.h. sie sind nur im Handelsregister eingetragen und verfügen über keine eigene, dem Geschäftszweck angemessene Geschäftsausstattung bzw. üben eine nur geringe gewerbliche Aktivität aus oder übertragen die von ihnen auszuübenden Tätigkeiten auf Dritte. Durch die Neufassung von § 50 d Abs. 3 EStG soll gesetzlich typisiert werden, in welchen Fällen von einer missbräuchlich zwischengeschalteten Gesellschaft auszugehen ist. § 50 d Abs. 3 EStGE hat folgenden Wortlaut: "(3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und 1. für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder 2. die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder 3. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht. An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte überträgt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet." Hinweis Die Anwendung des § 42 Abs. 1 AO wird durch § 50 d Abs. 3 EStGE ausdrücklich nicht ausgeschlossen. II. Lohnsteuerdurchführungsverordnung Aufzeichnungs- und MitteilungspflichtenAufzeichnungs- und Mitteilungspflichten Künftig verpflichtet § 5 LStDVE den ArbG bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ergänzend zu den in § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 8 EStG angeführten Aufzeichnungspflichten zu besonderen Aufzeichnungen und Mitteilungen an die entsprechende Versorgungseinrichtung. So hat er spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kj oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kj der durchführenden Versorgungseinrichtung gesondert je Versorgungszusage die für den einzelnen ArbN geleisteten und 1. nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG steuerfrei belassenen 2. nach § 40 b EStG pauschal besteuerten oder 3. individuell besteuerten Beträge mitzuteilen. Außerdem sind die diesbezüglichen Unterlagen bis zum Versorgungsfall, jedoch mind. sechs Jahre aufzubewahren, § 5 Abs. 4 LStDVE . Die Aufzeichnungspflichten werden durch die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung ergänzt, wodurch die geltenden Regelungen zu den Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des ArbG an die durch das AltEinkG geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung angepasst werden. III. Körperschaftsteuergesetz 1. Verdeckte Einlagen Korrespondierende Behandlungen verdeckter Einlagen Korrespondierende Behandlungen verdeckter Einlagen Verdeckte Einlagen wirken sich nicht auf die Höhe des Einkommens aus, R 40 Abs. 2 KStR 2004. Hat eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendung den StBil-Gewinn erhöht, wird sie bei der Ermittlung des Einkommens regelmäßig wieder abgezogen. § 8 Abs. 3 S. 2 KStGE bestimmt nun, dass eine solche Korrektur nicht erfolgt, soweit die verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Das ist z.B. der Fall, wenn der der Körperschaft gewährte Vermögensvorteil (z.B. in Form überhöhter Zinszahlungen) zu einem BA- bzw. WK-Abzug geführt hat oder der Körperschaft ein WG unentgeltlich oder verbilligt geliefert wurde. Das gleiche gilt, wenn die verdeckte Einlage auf einer vGA einer Schwestergesellschaft beruht und dies beim Gesellschafter nicht berücksichtigt wurde. Beispiel Der Anteilseigner A ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft GmbH 1 und GmbH 2. Die GmbH 2 überlässt der GmbH 1 ein Grundstück für eine Jahresmiete von 150.000 EUR. Angemessen ist eine jährliche Miete von 100.000 EUR. Bei der GmbH 2 ist der Mietertrag i.H.v. 150.000 EUR im Steuerbilanzgewinn erfasst. Die Steuerfestsetzungen der GmbH 1 und des Anteilseigners sind nicht mehr änderbar. Die verdeckte Einlage (d.h. die vGA der GmbH 1 an A sowie die Erhöhung der AK des A für die Beteiligung an der GmbH 2) konnte beim Gesellschafter nicht berücksichtigt werden, sodass nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG die verdeckte Einlage bei der Einkommensermittlung der GmbH 2 nicht mehr abgezogen werden kann; insoweit ergeben sich auch keine nachträglichen AK für die Beteiligung des A an der GmbH 2 (vgl. § 8 Abs. 3 S. 5 KStG). IV. Gewerbesteuerliche Kürzungsbeträge SchachtelprivilegSchachtelprivileg Nach bisheriger Auffassung der FinVerw umfasst der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2 a, Nr. 7 und Nr. 8 GewStG den "Gewinn". Die FinVerw versteht darunter die Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der Beteiligung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen, Abschn. 61 Abs. 1 S. 12, Abschn. 65 Abs. 1 S. 4 GewStR. Rspr. zur Kürzung um BeteiligungsaufwendungenRspr. zur Kürzung um Beteiligungsaufwendungen Dem hat der BFH mit Urteil v. 25.1.2006 widersprochen. Danach sind Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen ist, nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Nunmehr wird die Verwaltungsauffassung in § 9 Nr. 2 a, Nr. 7 und Nr. 8 GewStGE aufgenommen. Soweit Entgelte für Dauerschulden den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2 a, 7 und 8 GewSt mindern, unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG erfolgt, wenn die Entgelte im Ergebnis den Gewerbeertrag nicht gemindert haben. Außerdem sind nicht abziehbare BA nicht als "Gewinn" anzusehen, § 9 Nr. 2 a S. 4 GewStGE. Anwendungsregelung Die Neuregelung gilt ab dem VZ 2006. § 9 Nr. 2 a S. 4 GewStGE betr. die nicht abziehbaren BA gilt auch für VZ vor 2006. V. Umsatzsteuer 1. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG schreibt bereits bisher vor, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts (bzw. eines Teil des Entgelts) in der Rechnung anzugeben ist, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Durch eine redaktionelle Änderung wird nunmehr klargestellt, dass der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung stets in der Rechnung anzugeben ist. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Tag der Leistung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. AnzahlungenAnzahlungen Bei Rechnungen über An- und Vorauszahlungen ist eine Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts hingegen nur dann erforderlich, wenn der Tag der Vereinnahmung bei der Rechnungsstellung bekannt ist und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Anwendungsregelung Die Änderung tritt mit Gesetzesverkündung in Kraft. 2. Vorsteuerabzug a) Bewirtungsaufwendungen Der BFH hatte mit Urteil v. 10.2.2005 entschieden, dass entgegen der Regelung in § 15 Abs. 1 a UStG Vorsteuern auf angemessene Bewirtungsaufwendungen voll abgezogen werden können. Der Unternehmer könne sich insoweit auf das günstigere Gemeinschaftsrecht in Art. 17 Abs. 2 Buchst. a) der 6. EG-RL berufen. Insoweit steht der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für 30 % den Vorschriften der 6. EG-RL entgegen und ist aufzuheben. § 15 Abs. 1 a UStGE lautet: "(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt." Hinweis Im Vorgriff auf die Neuregelung hat die FinVerw bereits im vergangenen Jahr klargestellt, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist . b) Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Lieferungen/LeistungenVorsteuerabzug bei unentgeltlichen Lieferungen/Leistungen Der BFH hatte mit Urteil v. 11.12.2003 entschieden, dass bei einer im unternehmerischen Interesse ausgeführten unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung, die steuerfrei wäre, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würde, abweichend von § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UStG der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Im Streitfall ging es um Eingangsumsätze, die mit einer aus unternehmerischen Gründen zunächst unentgeltlich erfolgten Überlassung zusammenhingen. Da die ernsthafte Absicht, zum Vorsteuerabzug berechtigende entgeltliche Vermietungsumsätze zu erzielen, nachgewiesen worden war, gewährte der BFH den Vorsteuerabzug. In § 15 Abs. 2 S. 1 UStG wurde nunmehr die Nr. 3 gestrichen. Auch das Verbot des Vorsteuerabzugs für Umzugskosten wird wegen Verstoßes gegen die 6. EG-RL aufgehoben . 3. Zusammenfassende Meldung monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldungmonatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung § 18 a UStG verpflichtet Unternehmer bis zum 10. Tag des Ablaufs jeden Kalendervierteljahrs (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt hat, beim Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, sog. " Zusammenfassende Meldung". Die nur quartalsweise Abgabe der Zusammenfassenden Meldung hat nach der Gesetzesbegründung dazu geführt, dass die für die Prüfung durch die FÄ notwendigen Informationen über getätigte innergemeinschaftliche Lieferungen inländischer Unternehmer nur mit Zeitverzögerung vorliegen. § 18 a Abs. 1 UStGE verpflichtet nunmehr die Unternehmer zur monatlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung. Außerdem sollen die Zusammenfassenden Meldungen - ebenso wie die LSt- und USt-VA - grds. auf elektronischem Wege an das FA erfolgen. Zur Vermeidung von Härten kann das FA auf Antrag gestatten, die Zusammenfassende Meldung in herkömmlicher Form abzugeben, wenn der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt. VI. Abgabenordnung 1. Vorabzusage zu Verrechnungspreisen In einem neu eingefügten § 178 a AO wird die Kostenpflicht für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung von Vorabverständigungsverfahren zur Erteilung einer Vorabzusage zu Verrechnungspreisen ("Advance Pricing Agreement" - APA) geregelt. Die Gebührenerhebung wird damit begründet, dass neben dem Zweck der teilweisen Kostenerstattung vor allem die Finanzbehörden gegenüber nicht relevanten oder schlecht vorbereiteten Anträgen "geschützt" werden sollen. Die Gebühr ist bereits für die Bearbeitung des Antrags des Stpfl. auf Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens festzusetzen unabhängig davon, ob das Verfahren mit dem anderen Staat erfolgreich durchgeführt werden kann oder abgebrochen wird. 2. Zeitpunkt der Entrichtung von Steuern Nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt bei Übergabe oder Übersendung eines Schecks der Tag des Eingangs als Zahlungszeitpunkt. Dadurch wird - so die Gesetzesbegründung - dem Zahlungspflichtigen bei Zahlung mittels Scheck ein Zinsvorteil gewährt, der auf Grund der Weiterentwicklung moderner Zahlungsverfahren (Online-Banking, optimierter Lastschrifteinzug) nicht mehr gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund wurde § 224 Abs. 2 AO dahingehend geändert, dass bei Hingabe oder Übersendung von Schecks die Zahlung 3 Tage nach dem Scheckeingang als entrichtet gilt. 3. Zurückweisungsfiktionen für Masseneinsprüche zur Höhe des Kindergeldes Bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind über 2 Mio. Einsprüche zur Höhe des Kindergeldes für die Jahre 1997 - 2000 anhängig. Die Gesamtzahl der Einsprüche wird auf 2,6 Mio. geschätzt. Nach dem Vorbild des Art. 97 § 18 a Abs. 8 EGAO soll eine rationelle Abwicklung der Einsprüche für die Jahre 1996 - 2000 ermöglicht werden, weil die für Zeiträume ab 1.1.1996 geltenden Regelungen über den Familienleistungsausgleich den in den Beschlüssen des BVerfG aufgestellten Vorgaben zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes entsprechen. Abweichend von der in Art. 97 § 18 a Abs. 8 EGAO getroffenen Regelung wird darauf verzichtet, die Zurückweisungsfiktion davon abhängig zu machen, dass der Einspruchsführer innerhalb eines bestimmten Zeitraums keinen ausdrücklichen Antrag auf Entscheidung stellt. Die Rechtsweggarantie wird durch die Klagemöglichkeit mit einer auf ein Jahr verlängerten Klagefrist als gewährleistet angesehen. Hinweis Von der Zurückweisungsfiktion werden nur Einsprüche erfasst, die die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergeldes betreffen. Soweit Einspruchsverfahren andere Rechtsfragen betreffen, z.B. die Berechnung der eigenen Bezüge und Einkünfte des volljährigen Kindes, bleiben sie weiterhin anhängig. VII. Investmentgesetz Das Investmentgesetz wird dahingehend geändert, dass bei Hedgefonds die Zwischengewinnbesteuerung entfällt. Dies wird damit begründet, dass die Ermittlung des Zwischengewinns mit hohem Aufwand bei geringer steuerlicher BMG verbunden ist und ausländische Hegdefonds keinen Zwischengewinn kennen und auch nicht bereit sind, für deutsche Anleger einen Zwischengewinn zu ermitteln. VIII. Steuerberatergebührenverordnung Die StBGebV wurde in verschiedenen Punkten dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angepasst. Außerdem waren Änderungen auf Grund von Änderungen in den Einzelsteuergesetzen erforderlich. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: - Das Verbot, wonach in einem Vordruck neben der Vergütungsvereinbarung keine anderen Erklärungen enthalten sein dürfen, wird gelockert. Für den Fall, dass die Vergütungsvereinbarung nicht vom Auftraggeber verfasst wird, sind Art und Umfang des Auftrags in der Vereinbarung zu bezeichnen. Dadurch soll erkennbar sein, auf welche Leistung sich die Vergütungsvereinbarung bezieht, § 4 Abs. 1 StBGebVE. - Bei Vereinbarung einer Rahmengebühr kann das besondere Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Gebührenbemessung besonders berücksichtigt werden, § 11 StBGebVE. - Die Dokumentenpauschale wird an die Werte des RVG angepasst, § 17 StBGebVE. - Gleiches gilt für die Höhe der Reisekostenerstattungen, § 18 StBGebV (Erhöhung bei der Benutzung eines Kfz von 0,27 EUR auf 0,30 EUR bei Tage- und Abwesenheitsgeldern von 15 EUR auf 20 EUR bei mehr als 4 Std., von 31 EUR auf 35 EUR bei 4 - 8 Std. und von 56 EUR auf 60 EUR bei mehr als 8 Std.). - Für Anträge im Zusammenhang mit der durch das Altersvermögensgesetz eingeführten Altersvorsorgezulage wurde ein neuer Gebührentatbestand eingefügt, § 23 Abs. 2 Nr. 1 StBGebVE. - Regelungen, wie in Organschaftsfällen der Gegenstandswert zu bemessen ist, § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBGebVE. - Einfügung eines Gebührentatbestandes für den Übergang der Steuerschuldnerschaft, § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebVE. - Einfügung eines Gebührentatbestandes für die Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen, § 24 Abs. 1 Nr. 24 StBGebVE. - Einfügung eines Gebührentatbestandes für Anträge auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG, § 24 Abs. 4 Nr. 6 StBGebVE. - Einfügung eines Gebührentatbestandes für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung, § 25 Abs. 4 StBGebVE. - Einfügung eines Gebührentatbestandes für die Teilnahme an einer Zollprüfung, § 29 Nr. 1 StBGebVE. - Klarstellung, dass für die Beantwortung von mündlichen oder fernmündlichen Nachfragen der Behörde keine Besprechungsgebühr entsteht, § 31 Abs. 2 StBGebVE. - Klarstellung, dass für Plausibilitätsprüfungen und andere Prüfungshandlungen, die i.R.d. Jahresabschlussaufstellung durchgeführt werden, eine Zeitgebühr abzurechnen ist, § 36 Abs. 1 StBGebVE. IX. Bewertungsgesetz 1. Feststellung von Grundbesitzwerten Nach § 138 Abs. 1 BewGE werden künftig die Grundbesitzwerte nicht nur nach den tatsächlichen Verhältnissen vom Besteuerungszeitpunkt, sondern auch nach den Wertverhältnissen von diesem Zeitpunkt festgestellt. Damit wird die Festschreibung von allgemeinen Wertverhältnissen eines bestimmten Stichtags (bisher 1.1.1996) aufgegeben. Nach § 138 Abs. 2 BewGE können die FÄ auch für Zwecke der Grundbesitzbewertung örtliche Erhebungen durchführen. Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden haben Umstände mitzuteilen, die für die Feststellung der Grundbesitzwerte von Bedeutung sind. Ein von der vereinfachten Grundstücksbewertung abweichender niedrigerer Grundstückswert soll künftig - unabhängig vom anzuwendenden Bewertungsverfahren - einheitlich nur für die gesamte zu bewertende wirtschaftliche Einheit möglich sein. Das gilt auch in Erbbaurechtsfällen sowie in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. 2. Unbebaute Grundstücke Es wird klargestellt, dass kein unbebautes Grundstück vorliegt, wenn bereits vorhandene Gebäude im Besteuerungszeitpunkt wegen baulicher Mängel oder fehlender Ausstattungsmerkmale (z.B. Heizung, Wohnungstür) vorübergehend nicht benutzbar sind, § 145 Abs. 2 S. 1 BewGE. 3. Bodenrichtwerte Die Bodenrichtwerte werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und hierzu ergangener landesrechtlicher Ausführungsvorschriften regelmäßig im Abstand von 2 Jahren von Gutachterausschüssen ermittelt. § 145 Abs. 3 BewGE stellt klar, dass die Bodenrichtwerte zu dem sich nach diesen Vorschriften ergebenden letzten Feststellungszeitpunkt, der dem Besteuerungszeitpunkt voraus ging, zu Grunde zu legen sind. Das gilt auch, wenn die Gutachterausschüsse die zu diesem Stichtag zu ermittelnden Werte erst nach dem Besteuerungszeitpunkt festgestellt und dem FA mitgeteilt haben. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der tatsächliche Grundstückswert im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert. 4. Bebaute Grundstücke Nach § 145 Abs. 2 BewG wird der Wert eines bebauten Grundstücks mit dem 12,5-fachen der in den letzten drei Jahren durchschnittlich erzielten Miete angesetzt. Künftig soll nicht der Durchschnitt der letzten drei Jahre, sondern die im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Miete maßgeblich sein. 5. Erbbaurechte Die bisherige Regelung des § 148 BewG für die Bewertung von Erbbaurechten (gezahlter Erbbauzins und Vervielfältiger von 18,6 für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts) wird ersetzt. Zukünftig werden dem Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) grds. dessen Wert und dem Erbbauberechtigten grds. der Wert des Gebäudes zugerechnet. In Fällen, in denen die Laufzeit des Erbbaurechts weniger als 40 Jahre beträgt und das Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten übergeht, ist der Gebäudewert dem Erbbauberechtigten nur noch anteilig zuzurechnen. 6. Erweiterung der Regelung zur gesonderten Feststellung für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer Für Zwecke der ErbSt ist eine gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten vorgesehen, die unmittelbar oder mittelbar Besteuerungsgrundlagen sind. Die übrigen Besteuerungsgrundlagen für die ErbSt des BV, des Anteils am BV bei PersG und des Werts der Anteile an nicht notierten KapG werden im Wege der Amtshilfe des Betriebs-FA ermittelt. Dies löst eine "mehrstufige" Wertermittlung aus. Bislang konnte die Steuerfestsetzung bis zum Vorliegen der Besteuerungsgrundlagen nur vorläufig erfolgen. In vielen Fällen drohte deshalb die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO. Durch die Durchführung von gesonderten Feststellungen auf allen Stufen der Wertermittlung soll eine unverzügliche Steuerfestsetzung ermöglicht werden, zunächst im Wege der Schätzung. Nach Vorlage der Grundlagenbescheide ist der Steuerbescheid dann zu ändern. BStBl I 2000, 1428; vgl. Korth, AktStR 2000, 299 ff. Vgl. dazu Bolz, AktStR 2006, 21, 24 Eine Änderung der ESt-Bescheide nach den Vorschriften der AO, z.B. auf Grund widerstreitender Steuerfestsetzungen, war bisher nicht möglich; vgl. dazu die Ausführungen v. Bolz, AktStR 2006, 21 ff. Vgl. Bolz, AktStR 2006, 21 ff., 37 BMF-Schr. v. 20.10.2003 - IV C 3 - S 2253 a - 48/03, BStBl I 2003, 546 BFH-Urt. v. 6.10.2004 - IX R 53/01, BStBl II 2005, 383 Vgl. Nichtanwendungserlass, BMF-Schr. v. 18.5.2005 - IV B 2 - S 2241 - 34/05, BStBl I 2005, 698 Entgegen BFH-Urt. v. 6.10.2004 - IX R 53/01, BStBl II 2005, 383; BFH-Urt. v. 14.9.2005 - VI R 32/04, BStBl II 2006, 500; BFH-Urt. v. 14.9.2005 - VI R 148/98, BStBl II 2006, 532. BMF-Schr. v. 22.12.2005 - IV C 1 - S 2252 - 343/05, BStBl I 2006, 92 Rz 20; vgl. dazu Korth, AktStR 2006, 365, 373 BFH-Urt. 14.10.2004 - VI R 46/99, BStBl II 2005, 289 Der Gesetzesentwurf begründet die Einbeziehung der USt damit, dass dadurch die Pauschalierung der Besteuerung auf der Endverbraucherebene abgegolten wird. Der BFH hatte mit Urt. v. 31.5.2005 - I R 74, 88/04, BStBl II 2006, 118 einer niederländischen KapG einen Erstattungsanspruch auf KapESt gem. § 50 d Abs. 1 EStG zugestanden, obwohl die an ihr beteiligten Personen keine Steuererstattung erhalten hätten, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielt hätten; die FinVerw hat darauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, BMF-Schr. v. 30.1.2006 - IV B 1 - S 2411 - 4/06, BStBl I 2006, 166 § 5 Abs. 4 LStDVE verweist insoweit auf § 147 Abs. 3 AO und § 41 Abs. 1 S. 10 EStG Entnommen S. 119 des Gesetzentwurfs der BReg. v. 23.8.2006 BFH-Urt. v. 25.1.2006 - I R 104/04, BFH/NV 2006, 1022 BFH-Urt. v. 10.2.2005 - V R 76/03, BStBl II 2005, 509 Vgl. BMF-Schr. v. 23.6.2005 - IV A 5 - S 7303 - 18/05, BStBl I 2005, 816 BFH-Urt. v. 11.12.2003 - V R 48/02, BStBl II 2006, 384; dem war die FinVerw gefolgt mit BMF-Schr. v. 28.3.2006 - IV A 5 - S 7304 - 11/06, DStR 2006, 654; dazu Grune, AktStR 2006, 298 Verstoß gegen Art. 17 Abs. 6 EG-RL; vgl. dazu auch BMF-Schr. v. 18.7.2006 - IV A 5 - S 7303a - 7/06, BStBl I 2006, 450 BVerfG, Beschlüsse v. 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, BStBl II 1999, 174, 193, 194
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 575
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A. Vorbemerkungen I. Leibrentenversicherung Der Abschluss einer privaten RV als ergänzender Baustein der privaten Altersversorgung wird zunehmend beliebter. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der sofort beginnenden und der aufgeschobenen RV. 1. Aufgeschobene RV Entwicklung des GarantiezinsesEntwicklung des Garantiezinses Bei der aufgeschobe ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 589
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A. Vorbemerkung Einige abstrakte Fakten mögen vorab Anlass und Bedeutung des nachfolgenden Beitrages veranschaulichen: unzureichende Erbfolgeplanungunzureichende Erbfolgeplanung - voraussichtlicher Übergang von mehr als 700.000 Betrieben und erheblichem Privatvermögen innerhalb der nächsten zehn Jahre - nur etwa jeder fünfte Unternehmer besitzt ei ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2006 . Seite: 607
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A. Vorbemerkungen I. Allgemeines § 46 EStG regelt die "Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit", befasst sich also mit der Frage, wann ArbN zur ESt zu veranlagen sind. Die Norm ergänzt § 25 EStG, wonach grds. eine Veranlagung zur ESt durchzuführen ist und trägt dem Umstand Rechnung, dass ArbN die ESt in der besonderen Form des LSt-Abzugs entrichten (§ 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 EStG). § 46 EStG verfolgt das Ziel, die st ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 634
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Zur Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand). BFH-Urt. v. 15.11.2005 - IX R 25/03, BStBl II 2006, 623). BMF-Schr. v. 9.8.2006 - IV C 3 - S 2211 - 21/06, BStBl I 2006, 492 (Nichtanwendungserlass) I. Zur Erinnerung Vor einigen Jahren hatten wir im AktStR regelmäßig über die Rspr. des BFH zum sog. Drittaufwand be ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2006 . Seite: 638
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Verändern sich im Rahmen einer disquotalen Kapitalerhöhung die Beteiligungsverhältnisse, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister. BFH-Urt. v. 14.3.2006 - VIII R 49/04, BFH/NV 2006, 1908 I. Zur Erinnerung Nach § 17 EStG gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an KapG nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG zu den ...
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