|
|
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
|
Jahrgang: 2006 . Seite: 575
|
A. Vorbemerkungen I. Leibrentenversicherung Der Abschluss einer privaten RV als ergänzender Baustein der privaten Altersversorgung wird zunehmend beliebter. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der sofort beginnenden und der aufgeschobenen RV. 1. Aufgeschobene RV Entwicklung des GarantiezinsesEntwicklung des Garantiezinses Bei der aufgeschobe ...
|
|
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
|
Jahrgang: 2006 . Seite: 589
|
A. Vorbemerkung Einige abstrakte Fakten mögen vorab Anlass und Bedeutung des nachfolgenden Beitrages veranschaulichen: unzureichende Erbfolgeplanungunzureichende Erbfolgeplanung - voraussichtlicher Übergang von mehr als 700.000 Betrieben und erheblichem Privatvermögen innerhalb der nächsten zehn Jahre - nur etwa jeder fünfte Unternehmer besitzt ei ...
|
|
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
|
Jahrgang: 2006 . Seite: 607
|
A. Vorbemerkungen I. Allgemeines § 46 EStG regelt die "Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit", befasst sich also mit der Frage, wann ArbN zur ESt zu veranlagen sind. Die Norm ergänzt § 25 EStG, wonach grds. eine Veranlagung zur ESt durchzuführen ist und trägt dem Umstand Rechnung, dass ArbN die ESt in der besonderen Form des LSt-Abzugs entrichten (§ 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 EStG). § 46 EStG verfolgt das Ziel, die st ...
|
|
|
|
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
|
Jahrgang: 2006 . Seite: 634
|
Zur Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand). BFH-Urt. v. 15.11.2005 - IX R 25/03, BStBl II 2006, 623). BMF-Schr. v. 9.8.2006 - IV C 3 - S 2211 - 21/06, BStBl I 2006, 492 (Nichtanwendungserlass) I. Zur Erinnerung Vor einigen Jahren hatten wir im AktStR regelmäßig über die Rspr. des BFH zum sog. Drittaufwand be ...
|
|
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
|
Jahrgang: 2006 . Seite: 638
|
Verändern sich im Rahmen einer disquotalen Kapitalerhöhung die Beteiligungsverhältnisse, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister. BFH-Urt. v. 14.3.2006 - VIII R 49/04, BFH/NV 2006, 1908 I. Zur Erinnerung Nach § 17 EStG gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an KapG nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG zu den ...
|
|