Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 1
|
Nicht nur Ende des Jahres 2020, sondern auch im Verlauf des Jahres 2020 erfolgte eine Vielzahl von Rechtsänderungen, die zumindest teilweise der Bekämpfung der Corona-Pandemie dienten. Im Einzelnen sind die folgenden Gesetze mit steuerlichen Änderungen zu nennen: Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken g ...
|
|
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg|Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 7
|
A. Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG) I. Ausländische Leistungen, die mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vergleichbar sind (§ 3 Nr. 1 und 2 EStG) Nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG sind die mit den in § 3 Nr. 1 - 2 Buchst. d EStG genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rech ...
|
|
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 105
|
Die Regelungen der EStDV wurden einerseits durch die "Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" und andererseits durch das JStG 2020 geändert. A. Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirtschaft (§ 8 c Abs. 2 S. 1 EStDV) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt grds. ein (abweichendes ...
|
|
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 109
|
Die bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen wird in das KStG überführt. I.R.d. JStG 2020 wird der Anwendungsbereich auf alle Wohnungslosen erweitert, so dass neben Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern z.B. auch Obdachlose von der Regelung erfasst werde ...
|
|
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
|
Jahrgang: 2021 . Seite: 111
|
A. Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds (§ 8 Nr. 8 GewStG) § 8 Nr. 8 GewStG gewährleistet, dass sich Verluste eines Gewerbebetriebs im Inland nur einmal und nur in dem Gewerbebetrieb mindernd auf den Gewerbeertrag auswirken, in dem sie entstanden sind. Eine gewerbesteuerliche Doppelerfassung wird vermieden, indem die Verlus ...
|
|
AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2021 S. 115: Investmentsteuergesetz Investmentsteuergesetz Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2021 . Seite: 115 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. A. Grundlagen des Investmentsteuergesetzes Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits mit dem Investmentsteuerreformgesetz zum Jahreswechsel 2017/2018 eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Investmentfonds eingeführt. Bis dahin wurde ein Investmentfonds als transparent behandelt. Folglich wurden die erzielten Erträge beim Gesellschafter so besteuert, als hätte er diese direkt erzielt. Seit der Reform zum 1.1.2018 werden Publikum-Investmentfonds als intransparent angesehen und deshalb auch selbstständig besteuert. Daher unterliegen diese Erträge aus inländischen Quellen wie Dividenden und Kompensationszahlungen sowie inländische Immobilienerträge wie Mieterträge und Veräußerungsgewinne der KSt i.H.v. 15 % (zzgl. SolZ bei Immobilienerträgen) und GewSt , wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Allerdings unterliegen nur die in § 6 InvStG abschließend aufgezählten Einkünfte der Besteuerung. Weitere Einkünfte (insb. Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder Termingeschäften sowie ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge) bleiben steuerfrei. Beratungshinweis: Vermeidung der Steuerpflicht Eine Steuerpflicht kann vermieden werden, wenn der Fonds steuerbegünstigte Anleger i.S.d. § 8 Abs. 1 InvStG (z.B. kirchliche oder mildtätige Anleger oder zertifizierte Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge) hat. Die Einkünfte gem. § 6 Abs. 2 InvStG sind auf Antrag des Fonds steuerbefreit, soweit die Anleger die Voraussetzungen des § 44 a Abs. 7 S. 1 EStG erfüllen, § 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG. Gem. § 7 Abs. 1 InvStG erfolgt für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ein Steuerabzug i.H.v. 15 %. Dieser hat abgeltende Wirkung. Sind an dem Investmentfonds steuerbegünstigte Anleger beteiligt, müssen diese die Anforderungen und Nachweise gem. §§ 8 ff. InvStG beachten. Die auf Ebene des Investmentfonds versteuerten Erträge werden beim Anleger erneut besteuert. Diese Regelung gilt auch für sog. Special-Investmentfonds, also Investmentfonds, die sich ausschließlich an institutionelle Anleger richten und eine Vielzahl von zusätzlichen Anlagebedingungen erfüllen. Dazu gehören bspw. eine Investmentaufsicht, ein jährliches Rückgaberecht oder nur bestimmte erwerbbare Vermögensgegenstände. Zum Ausgleich der bereits auf Ebene des Investmentsfonds erfolgten Besteuerung wird dem Anleger eine prozentuale Teilfreistellungsquote gewährt. Deren Höhe wird vom Anlageschwerpunkt des Fonds und von der Anlegerkategorie bestimmt, also der Frage, ob die Anteile privat oder betrieblich gehalten werden. Hierbei handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um die vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen. Deshalb wird die Vorabpauschale bei der Veräußerung der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Gem. § 8 InvStG können bei Investmentfonds spezielle steuerbegünstigte Anlegergruppen (wie z.B. Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge) auf Antrag von der Steuer befreit werden. Die folgenden Formen eines Investmentfonds sind zu unterscheiden: ein Dach-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der Investmentanteile an anderen Investmentfonds hält (§ 2 Abs. 5 InvStG), ein Aktienfonds liegt vor, wenn der Investmentfonds nach den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % in Kapitalbeteiligungen investiert (§ 2 Abs. 6 InvStG) und ein Mischfonds ist ein Investmentfonds, der mind. 25 % in Kapitalbeteiligungen investiert (§ 2 Abs. 7 InvStG). Gem. § 2 Abs. 8 InvStG fallen unter Kapitalbeteiligungen u.a. zum Handel zugelassene Wertpapiere, wie bspw. Aktien. Zu Zwecken der Berechnung der Beteiligungshöhe werden Investmentanteile an Aktienfonds i.H.v. 51 % ihres Wertes bzw. an Mischfonds i.H.v. 25 % ihres Wertes als Kapitalbeteiligungen berücksichtigt. Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Teilfreistellungsquoten in Abhängigkeit von der Fondsart und der Anlegergruppe. Anleger Fondsart Privatanleger Betrieblicher Anleger (natürliche Person) KapG Aktienfonds 30% 60% 80% Mischfonds 15% 30% 40% Immobilienfonds 60% 60% 60% Ausländische Immobilienfonds 80% 80% 80% Sonstige Fonds 0% 0% 0% B. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 I. Einlage eines Investmentanteils in ein Betriebsvermögen Durch § 22 InvStG wird die Veräußerung eines Investmentanteils und Wiederanschaffung am Folgetag fingiert, wenn sich der o.g. anwendbare Teilfreistellungssatz ändert. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist gem. § 22 Abs. 2 S. 3 - 6 InvStG bei der Einlage von Investmentanteilen in ein Betriebsvermögen der Einlagewert i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG anzusetzen (Teilwert; höchstens jedoch mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten). Als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und damit als Obergrenze für die Bewertung gelten gem. § 22 Abs. 2 S. 4 InvStG die nach § 22 Abs. 2 S. 1 - 3 InvStG ermittelten Werte. Ist dieser Wert höher als der Wert vor der fiktiven Veräußerung, sollen die Wertminderungen nach § 22 Abs. 2 S. 5 InvStG und in diesem Rahmen liegende Wertaufholungen nach § 22 Abs. 2 S. 6 InvStG erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung berücksichtigt werden. Da der Wert nach § 22 Abs. 2 S. 3 und 4 InvStG in der Steuerbilanz anzusetzen ist, ändert sich dadurch auch die BMG für spätere Teilwertabschreibungen und Wertaufholungen. Die aufgedeckten, aber noch nicht realisierten stillen Reserven werden durch eine steuerliche Rücklage kompensiert, sodass es zu keiner abweichenden Ertragsrealisation kommt (§ 22 Abs. 2 S. 4 InvStG). Folglich unterbleibt der Ansatz passiver latenter Steuern nach § 274 HGB. Die vor der Einlage im Privatvermögen erzielten Wertsteigerungen, die den für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätzen unterliegen, sind nach § 22 Abs. 3 S. 2 InvStG mit dem Abgeltungsteuersatz nach § 32 d EStG zu besteuern, wenn die Investmenterträge im Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung den Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen wären und keine abweichende Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart gem. § 20 Abs. 8 EStG erfolgt. Kommt es nach der Einlage in das Betriebsvermögen zu weiteren fiktiven Veräußerungen nach § 22 Abs. 1 InvStG, ist jeder Veräußerungsgewinn gesondert zu betrachten. II. Semitransparente Einkünfteermittlung bei mehrstufigen Spezial-Investmentfondsstrukturen Seit der Investmentsteuerreform war bisher unklar, ob eine semitransparente Einkünfteermittlung auch über mehrere Fondsstufen anerkannt wird. Bei § 37 Abs. 2 S. 1 InvStG handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung, da es erklärter gesetzgeberischer Wille bei der Investmentsteuerreform gewesen sei, dass bei den Spezial-Investmentfonds das bisherige Besteuerungssystem in seinen wesentlichen Merkmalen fortgeführt wird. Folglich solle eine mehrfache Semitransparenz weiterhin bestehen. Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, die ein Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Anlage in einen Ziel-Spezial-Investmentfonds erzielt, sind zum einen Spezial-Investmenterträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 a EStG i.V.m. § 34 InvStG, behalten zum anderen aber ihren durch die originäre Einkunftsquelle des Ziel-Spezial-Investmentfonds bestimmten Ertragscharakter bei (sog. Doppelnatur der Erträge), sodass bei mehrstufigen Dach-Ziel-Spezial-Investmentfondsstrukturen eine mehrfache Semitransparenz entsteht. Die Regelung steht unter Vorbehalt speziellerer Bestimmungen in Kapitel 3 des InvStG. Die mehrfache Semitransparenz wirkt sich auch auf Absetzungsbeträge i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 2 InvStG aus, nicht jedoch auf Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge (deren Charakter geht in der Substanz des Dach-Spezial-Investmentfonds unter). In § 37 Abs. 2 S. 2 InvStG wird festgeschrieben, dass nur die von unmittelbar gehaltenen Spezial-Investmentanteilen erzielten Gewinne steuerfrei thesauriert werden können und nicht z.B. die von einem Ziel-Spezial-Investmentfonds ausgeschütteten Erträge nach § 35 InvStG und ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Abs. 1 InvStG. III. Umsetzung von Änderungswünschen des Bundesrats i.R.d. Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Hierbei handelt es sich im Einzelnen um die folgenden Regelungen, die nunmehr im JStG 2020 umgesetzt wurden: Klarstellung, dass für die investmentsteuerliche Beurteilung eines Investmentvermögens als Investmentfonds keine Bindung an aufsichtsrechtliche Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 KAGB besteht (§ 1 Abs. 2 S. 2 InvStG). Gesetzliche Klarstellung, dass die Befreiung vom Steuerabzug nach § 10 Abs. 5 InvStG auf steuerbefreite Investmentfonds i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 InvStG beschränkt ist. Partiell steuerbefreite Investmentfonds i.S.d. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 InvStG werden aufgrund der fortbestehenden KSt-Pflicht inländischer Beteiligungserträge entsprechend derzeitiger FinVerw-Praxis ausdrücklich nicht vom Steuerabzug ausgenommen. § 22 Abs. 3 InvStG wird auf die Regelungen zur Veräußerungsfiktion in § 19 Abs. 2 InvStG (Herausfallen aus dem Anwendungsbereich des InvStG) abgestimmt. Nach derzeitiger Rechtslage kommt es zu einer zeitlich aufgespaltenen Besteuerung von verschiedenen Teilen des Veräußerungsgewinns. Durch die Ergänzung in § 22 Abs. 3 S. 1 InvStG wird der fiktive Veräußerungsgewinn in den Fällen des § 19 Abs. 2 InvStG sofort im Ganzen versteuert. Klarstellung in § 49 Abs. 1 S. 3 InvStG, dass eine Beteiligungsertragsbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8 b KStG auf den Anleger-Aktiengewinn, wenn ein Spezial-Investmentanteil veräußert wird, nur dann anzuwenden ist, wenn es sich nicht um einen in § 30 Abs. 3 InvStG genannten Anleger handelt. Legaldefinition des Begriffs "verbleibender Freibetrag" in § 56 Abs. 6 S. 3 InvStG für die Anwendung des Freibetrags für bestandsgeschützte Altanteile (Erwerb vor dem 1.1.2009) nach § 56 Abs. 6 InvStG. Dieser soll nach § 56 Abs. 6 S. 2 InvStG jährlich gesondert festgestellt werden. Nach § 56 Abs. 6 S. 5 InvStG wird die verfahrensrechtliche Systematik zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d Abs. 4 S. 4 bis 6 EStG auf die Feststellung des verbleibenden Freibetrags übertragen. Beratungshinweis: Inkrafttreten Gem. § 57 Abs. 2 InvStG sind diese Änderungen seit dem 1.1.2021 anzuwenden. Investmentsteuerreformgesetz v. 19.7.2016, BGBl I 2016, 1730, zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 Vgl. zu einem Überblick z.B. Ernst, BB 2017, 2723 ff.; Haase, IWB 2018, 573 ff.; Höring, DStZ 2016, 727 ff.; Lübbehüsen/Walter/Sotta, StBp 2016, 10 ff.; Schraufl, GStB 2017, 342 ff.; und aus Sicht der FinVerw, BMF-Schr. v. 21.5.2019 - IV C 1 - S 1980-1/16/10010:001//2019/0415199, BStBl I 2019, 527 ff. Gem. § 56 Abs. 2 InvStG galten alle Investmentfonds als zum 31.12.2017 veräußert und zum 1.1.2018 als angeschafft. Dies führt zu einer konsequenten Trennung zwischen dem alten und dem neuen Besteuerungssystem. Die bis zum 31.12.2017 erzielten Wertsteigerungen bleiben steuerfrei. Gem. § 6 Abs. 1 InvStG gelten Investmentfonds als Zweckvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Gem. § 15 Abs. 1 InvStG und § 2 Abs. 3 GewStG gelten Investmentfonds als sonstige juristische Personen des privaten Rechts. Die GewSt-Pflicht ist infolge der GewSt-Befreiung gem. § 15 Abs. 2 bis 4 InvStG eher die Ausnahme. Sie sind von der GewSt befreit, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung beschränkt ist und keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung in wesentlichem Umfang, d.h. mehr als 5 %, erfolgt. Die meisten Investmentfonds betreiben ausschließlich die Verwaltung und Anlage von Vermögen und gerade keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung. Etwas Anderes gilt, wenn in der Rechtsform einer PersG aufgetreten wird. Dies sind: Inländische Beteiligungseinnahmen (brutto), also insb. inländische Dividendenzahlungen oder Kompensationszahlungen, inländische Immobilienerträge (netto), d.h. hauptsächlich Einkünfte aus VuV sowie aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (unabhängig von der Haltedauer), und sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG als Auffangtatbestand ohne jedoch Einkünfte aus Beteiligungen i.S.v. § 17 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst e) EStG. Vorbehaltlich des § 20 Abs. 8 EStG führen sie gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu Einkünften aus KapV. Sie sind jedoch nicht im Katalog des § 49 EStG enthalten, führen also nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht. JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096 Vgl. unter A. Vgl. § 37 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 InvStG Vgl. § 37 Abs. 3 InvStG Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451
|
|
|