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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2025 . Seite: 321
1. Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete KapG kann nach § 6 a GrEStG steuerbegünstigt sein. 2. Kann die Vorbehaltensfrist des § 6 a S. 4 GrEStG in diesem Fall umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, steht dies der Begünstigung nicht entgegen. 3. Die Nachbehaltensfrist des § 6 a S. ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2025 . Seite: 151
1. Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Dies gilt auch bei m ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2024 . Seite: 675
Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt. ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2024 . Seite: 469
1. Bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG muss die fünfjährige Vo ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2023 . Seite: 127
1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks i.S.d. bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, ...

AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2022 S. 659: Zurechnung von Grundstücken als Grundlage der grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbestände Zurechnung von Grundstücken als Grundlage der grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbestände Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2022 . Seite: 659 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Ein inländisches Grundstück „gehört“ einer Gesellschaft i.S.d. § 1 Nr. 2 a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Nr. 2 a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. 2. Ein Grundstück einer Untergesellschaft ist einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat. BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 44/18, BFH/NV 2022, 996 I. Vorbemerkungen 1. Zurechnung von Grundstücken als Grundlage der grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbestände Die sog. grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbestände § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG enthalten alle die gemeinsame Voraussetzung, dass der betreffenden Gesellschaft im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung ein Grundstück „gehören“ muss. Nur dann kann der Gesellschafterwechsel die GrESt auslösen. In mehreren Urteilen, in denen jeweils über die Zurechnung in zeitlicher Hinsicht zu entscheiden war, hat der BFH in den letzten Jahren den Grundsatz entwickelt, dass es nicht auf das zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentum, sondern auf eine spezifisch grunderwerbsteuerliche Zurechnung ankommt. So gehört ein Grundstück einer Gesellschaft bereits dann, wenn sie über das Grundstück einen Kaufvertrag und damit einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG abgeschlossen hat, und nicht erst wenn sie Eigentümerin geworden ist.  Umgekehrt „ gehört“ ein Grundstück bereits dann nicht mehr der Gesellschaft, wenn sie zwar noch Eigentümerin ist, aber das Grundstück bereits i.R.e. Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 GrEStG verkauft hat.  Ein Grundstück gehört nach Auffassung der FinVerw einer Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.  Aus dieser Formulierung leitet die FinVerw ab, dass ein Grundstück einer Tochtergesellschaft einer KapG, Personenvereinigung oder natürlichen Person zuzurechnen ist, wenn die Vor- aussetzungen des jeweiligen Erwerbstatbestands im Zeitpunkt der Verwirklichung des § 1 Nr. 2 a oder Nr. 2 b GrEStG erfüllt sind (z.B. mind. 90 %-ige Beteiligung an der grundbesitzenden Tochtergesellschaft). Das bedeutet, dass grds. ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, wenn sie aufgrund eines Verpflichtungsgeschäfts einen Übereignungsanspruch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG hat, ihr das Grundstück gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aufgelassen worden ist, ihr die Verwertungsbefugnis gem. § 1 Abs. 2 GrEStG zusteht, sie mit mind. 90 % (ab 1.7.2021) an einer grundbesitzenden Gesellschaft gem. § 1 Abs. 3 und Nr. 3 a GrEStG beteiligt ist. Da sich die Änderung im Gesellschafterbestand der KapG oder PersG auch durch mehrere Teilakte innerhalb des maßgebenden Zehnjahreszeitraums vollziehen kann, muss das Grundstück durchgängig zum Vermögen der Gesellschaft gehören.  Die Zurechnungsfrage stellt sich insb. auch in mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen. Bei Gesellschafterwechseln auf einer höheren Beteiligungsebene ist zu entscheiden, welcher Gesellschaft in der Kette Grundstücke grunderwerbsteuerlich zuzurechnen sind. Dies ist nicht notwendigerweise die Gesellschaft, die zivilrechtliche Eigentümerin ist. Von der Zurechnung hängt ab, auf welcher Beteiligungsebene die Steuer ausgelöst wird (z.B. mittelbar nach § 1 Nr. 2 b S. 4 GrEStG bei der zivilrechtlichen Grundstückseigentümerin oder unmittelbar gem. § 1 Nr. 2 b S. 1 GrEStG bei der Holding, der das Grundstück zugerechnet wird). Dies wiederum entscheidet darüber, wer Steuerschuldner (§ 13 GrEStG) und anzeigepflichtige Person (§ 19 GrEStG) ist. Die durch die richtige Gesellschaft gestellte Anzeige ist wiederum essenziell, um der Anzeigepflicht des Steuerschuldners gerecht zu werden, Verspätungszuschläge zu vermeiden und eine eventuelle spätere Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs nach § 16 GrEStG zu ermöglichen.  Besonders umstritten ist, ob eine Mehrfachzurechnung und unter Umständen sogar eine Mehrfachbesteuerung infolge desselben Rechtsvorgangs möglich ist. Die FinVerw hat sich diese Möglichkeit in den neuen Anwendungserlassen zu § 1 Nr. 2 a und Nr. 2 b GrEStG offengehalten, indem sie dort die Auffassung vertritt, es gebe kein Rangverhältnis zwischen den beiden Tatbeständen.  Beispiel: Am Kapital der grundbesitzenden D-GmbH ist die C-OHG zu 100 % beteiligt. Am Vermögen der grundbesitzenden C-OHG sind A zu 90 % und B zu 10 % beteiligt. Im Jahr 01 überträgt A seine Beteiligung am Vermögen der C-OHG an X. Durch die Übertragung der Beteiligung von A auf X im Jahr 01 gehen mind. 90 % der Anteile am Kapital der D-GmbH (90 % = 90 % x 100 %) mittelbar auf Neugesellschafter der D-GmbH über. Der Tatbestand des § 1 Nr. 2 b GrEStG ist in Bezug auf das Grundstück der D-GmbH erfüllt. Durch die Übertragung der Beteiligung von A auf X im Jahr 01 gehen mind. 90 % der Anteile am Vermögen der C-OHG (90 %) unmittelbar auf Neugesellschafter der C-OHG über. Im Zeitpunkt der Beteiligungsübertragung sind der C-OHG grunderwerbsteuerlich zwei Grundstücke zuzurechnen. Der C-OHG sind sowohl das ihr gehörende Grundstück als auch das im Vermögen der D-GmbH befindliche Grundstück grunderwerbsteuerlich zuzurechnen. Der Tatbestand des § 1 Nr. 2 a GrEStG ist in Bezug auf das Grundstück der C-OHG und das Grundstück der D-GmbH erfüllt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass nach bisheriger Auffassung der FinVerw für das Grundstück der D-GmbH aufgrund eines Rechtsvorgangs (Übertragung der Anteile des A an der C-OHG auf X) zweimal GrESt entsteht. Einmal auf Ebene der D-GmbH und ein zweites Mal bei der C-OHG. Dieses Ergebnis droht für alle Beteiligungsketten, so dass auf der jeweiligen Ebene rechtsformunabhängig aufgrund eines Rechtsaktes für dieselben Grundstücke mehrfach GrESt zu zahlen ist. 2. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In der aktuellen Entscheidung hatte der BFH über folgende Frage zu befinden: „Gehört“ ein Grundstück einer Gesellschaft i.S.d. § 1 Nr. 2 a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Nr. 2 a GrEStG der GrESt unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 - 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerlich zuzurechnen ist? II. BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 44/18, BFH/NV 2022, 996 1. Sachverhalt  A war alleiniger, vermögensmäßig zu 100 % beteiligter Kommanditist der A-KG, die wiederum alleinige Kommanditistin der klägerischen KG (Kl.-KG) war. Die Kl.-KG gründete zusammen mit natürlichen Personen im Jahr 1994 die X-AG, wobei die Kl.-KG nach einer im selben Jahr durchgeführten Kapitalerhöhung 99,99 % der Aktien hielt. Im Jahr 2000 erwarb die X-AG ein inländisches Grundstück. Im Jahr 2002 erwarb die Kl.-KG die restlichen 0,01 % der Aktien an der X-AG hinzu und stockte damit ihre Beteiligung an der X-AG auf 100 % auf. Im Jahr 2011 übertrug A seinen 100 %-igen Kommanditanteil an der A-KG auf die A-S. e.c.s., an der A ebenfalls zu 100 % beteiligt war. Auf den Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der 100 %-igen Kommanditbeteiligung an der Kl.-KG von A auf die A-S.e.c.s. erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG, worin das Finanzamt feststellte, dass das im Vermögen der X-AG befindliche Grundstück grunderwerbsteuerrechtlich zum Vermögen der Kl.-KG gehöre und die Übertragung der 100 %-igen Beteiligung an der Kl.-KG auf die A-S. e.c.s. nach § 1 Nr. 2 a GrEStG steuerbar, jedoch nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG steuerbefreit sei. Im Jahr 2013 übertrug die Kl.-KG einen 5,1 %-Anteil an der X-AG auf eine B-S.à.r.l., deren alleinige Gesellschafterin die A-S. e.c.s. war. Zudem brachte die A-S. e.c.s. im Jahr 2013 ihre Anteile an der A-KG in eine neugegründete KapG luxemburgischen Rechts ein, an der die A-S. e.c.s. beteiligt war. Zudem wurde die A-KG ebenfalls noch im Jahr 2013 in eine KGaA deutschen Rechts umgewandelt. Das Finanzamt änderte den Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG gem. § 164 Abs. 2 AO dahingehend, dass die Befreiung nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG aufgrund des Übergangs des 5,1 %-Anteils auf die B-S.à.r.l. und aufgrund des Formwechsels der A-KG in eine KGaA rückwirkend zu versagen sei. In erster Instanz gab das FG München der Klage gegen den an die Kl.-KG gerichteten und auf § 1 Nr. 2 a GrEStG gestützten GrESt-Bescheid statt, weil das der X-AG zivilrechtlich gehörende Grundstück nicht zum Vermögen der Kl.-KG gehöre. Die Zurechnung des Grundstücks zum Vermögen der Kl.-KG setze voraus, dass für die Kl.-KG hinsichtlich des Grundstücks der X-AG ein nach § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang vorgelegen hatte. Die X-AG hatte ihr Grundstück jedoch erst erworben, nachdem die Kl.-KG bereits eine 99,99 %-ige Beteiligung an der X-AG erworben hatte. Der grunderwerbsteuerpflichtige Erwerb des Grundstücks durch die X-AG sei für die Kl.-KG nicht relevant. Das Aufstocken der Beteiligung der Kl.-KG an der X-AG von 99,99 % auf 100 % sei nicht steuerbar gewesen. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kläger KG, an der A als alleiniger Kommanditist beteiligt ist 1994 - 2011 1994: Bargründung der X-AG durch die Kl.-KG 2000: Grundstückserwerb durch die X-AG 2002: Erwerb der restlichen 0,01 % der Aktien an X-AG durch die Kl.-KG 2011: Übertragung des 100 % KG-Anteils an A-KG auf die A-S.e.c.s. 2011 Auf den Zeitpunkt des dinglichen Übergangs des 100 %-igen Mitunternehmeranteils an der Kl.-KG von A auf die A-S.e.c.s. erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG, worin das Finanzamt feststellte, dass das im Vermögen der X-AG befindliche Grundstück grunderwerbsteuerrechtlich zum Vermögen der Kl.-KG gehöre und die Übertragung der 100 %-igen Beteiligung an der Kl.-KG auf die A-S.e.c.s. nach § 1 Nr. 2 a GrEStG steuerbar, jedoch nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG steuerbefreit sei. 2013 Kl.-KG überträgt einen 5,1 %-Anteil an der X-AG auf die B-S.à .r.l., deren alleinige Gesellschafterin die A-S.e.c.s. war. Einbringung des 94,9 %-Anteils an der A-KG in eine neugegründete KapG luxemburgischen Rechts durch die A-S.e.c.s Formwechsel der A-KG in eine KGaA. Rückwirkende Versagung der Befreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG durch das Finanzamt. Finanzamt Der gegen den Änderungsbescheid erhobene Einspruch wird abgelehnt. FG Das FG gibt der Klage statt. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. des Finanzamts mit im Wesentlichen folgenden Begründungen zurück: Der Übergang von mind. 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen an einer PersG unterliegt nur dann nach § 1 Nr. 2 a GrEStG a.F. der GrESt, wenn der Gesellschaft im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile ein inländisches Grundstück „gehört“. Ein inländisches Grundstück „gehört“ der Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Nr. 2 a GrEStG der GrESt unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.  Ein Grundstück „gehört“ nicht (mehr) zum Vermögen der Gesellschaft, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht, es aber vor dem Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG war.  Umgekehrt „gehört“ ein Grundstück (noch) nicht der Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile am Gesellschaftsvermögen nicht aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Diese Grundsätze gelten auch bei mehrstöckigen Beteiligungen, bei denen eine Obergesellschaft an einer grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. III. Anmerkungen 1. Allgemein Der BFH hat in diesem Urt. seine bisherige Rspr. bestätigt und präzisiert, wann für die Verwirklichung der Fiktionstatbestände des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG a.F. ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft „gehört“. Diese Rspr. wird auch auf den ab 1.7.2021 eingeführten § 1 Abs. 2b GrEStG zu übertragen sein, da auch dieser voraussetzt, dass zum Vermögen einer KapG ein inländisches Grundstück „gehört“.  Noch nicht geklärt war bisher, unter welchen Voraussetzungen bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen, in denen die Anteile der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft vereinigt werden und die Tochtergesellschaft ihrerseits an einer grundbesitzenden Enkelgesellschaft beteiligt ist, die Grundstücke der Tochtergesellschaft „gehören“ i.S.d. § 1 Nr. 2 a bis 3a GrEStG. Teilweise wurde hierzu vertreten, dass bereits das bloße Halten einer „qualifizierten Beteiligung“ (über 95 % bis 30.6.2021, über 90 % ab 1.7.2021) der Tochtergesellschaft an der Enkelgesellschaft ausreichen würde und daher in solchen Beteiligungsketten allein schon aufgrund dessen die Fiktionstatbestände auf allen Beteiligungsebenen erfüllt werden könnten. Diese Auffassung teilt der BFH ausdrücklich nicht. 2. Keine Grundstückszurechnung allein aufgrund mind. 90 %-iger Beteiligung In Beteiligungsketten können die inländischen Grundstücke der jeweils unteren Gesellschaft nicht allein aufgrund mind. 90 %-iger Beteiligung zum Vermögen der jeweils höheren Gesellschaft in der Beteiligungskette gerechnet werden. Bei Anerkennung dieser Grundsätze wird die FinVerw nicht umhinkommen, dies in ihren Erlassen zu § 1 Abs. 2a und zu § 1 Abs. 2b GrEStG klar zu regeln. Wenn keine in der Beteiligungskette oberhalb der grundbesitzenden Gesellschaft stehende Unter-Gesellschaft in Bezug auf ein Grundstück der Unter-Gesellschaft einen Tatbestand i.S.v. § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG verwirklicht hat, löst die Übertragung von mind. 90 % der Anteile an der obersten Gesellschaft der Beteiligungskette bzw. einer sonstigen Ober-Gesellschaft unmittelbar und/oder mittelbar auf neue Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren nur einmal GrESt aus. 3. Vorangegangener unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallender und verwirklichter Erwerbsvorgang Dass der BFH (schon im Leitsatz) betont, dass das Grundstück der Unter-Gesellschaft der Ober-Gesellschaft aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs zuzurechnen sein müsse, stellt keine Änderung der Rspr. dar. Unter § 1 Abs. 1 - 3a GrEStG fällt ein Erwerbsvorgang nur, wenn er auch verwirklicht worden ist. Verwirklicht worden sein muss er von der Ober-Gesellschaft, um ihr das Grundstück zuzurechnen.  Es handelt sich nur um eine Konkretisierung der bisherigen Rspr. Die Ergänzung „und verwirklichten“ bedeutet lediglich, dass der BFH der Verwaltungsansicht widerspricht, wonach allein eine mind. 90 %-ige Beteiligung (ab 1.7.2021, zuvor eine mind. 95 %-ige Beteiligung) der Ober- an der Untergesellschaft zur Zurechnung des Grundstücks der Untergesellschaft zur Obergesellschaft ausreichen soll. Nach den Grundsätzen des BFH-Urt. hängt die Zurechnung von Grundstücken einer Tochter- zur Muttergesellschaft für Zwecke von § 1 Nr. 2 a - Nr. 3 a GrEStG davon ab, ob zunächst das Grundstück von der Unter-Gesellschaft und dann mind. 90 % der Anteile an der Unter-Gesellschaft in nach § 1 Abs. 3 oder Nr. 3 a GrEStG steuerbarer Weise von der Ober-Gesellschaft erworben werden oder zeitlich umgekehrt (dann liegt kein Erwerb i.S.v. § 1 Abs. 3 oder Nr. 3 a GrEStG durch die Ober-Gesellschaft vor, so dass das Grundstück der Unter-Gesellschaft auch nach dem BFH-Urt. nicht zum Vermögen der Ober-Gesellschaft gerechnet werden kann). Das Urt. bringt der Praxis nun Klärung, wann ein Grundstück grunderwerbsteuerlich einer Gesellschaft gehört und wann es ihr nicht mehr gehört. Für die Grundstückszurechnung ist nunmehr darauf abzustellen, ob der Untergesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs von mind. 90 % der Anteile durch die Obergesellschaft schon ein Grundstück im grunderwerbsteuerlichen Sinne gehörte oder nicht. Gehörte ein Grundstück zu diesem Zeitpunkt schon der Untergesellschaft, gehört es im grunderwerbsteuerlichen Sinne nach dem Erwerb der Anteile der Obergesellschaft jeweils der Gesellschaft, bei der ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand nach § 1 Abs. 1 bis Nr. 3 a GrEStG erfüllt wird und keiner anderen Gesellschaft.  Wurde das Grundstück durch die Tochtergesellschaft erst nach dem Erwerb der Anteile durch die Muttergesellschaft erworben, gehört das Grundstück nur der Tochtergesellschaft und ist grunderwerbsteuerlich nicht einer anderen Gesellschaft zuzurechnen. Das Grundstück gehört nach Auffassung des BFH, die im Gegensatz zur bisherigen Auffassung der FinVerw steht, entweder der Obergesellschaft oder der Untergesellschaft, je nachdem auf welcher Ebene ein Tatbestand nach § 1 Nr. 2 a bis 3a GrEStG ausgelöst wurde. Durch diese Sicht der Dinge wird die oben dargestellte mehrfache Besteuerung desselben Grundstücks auf mehreren Ebenen nicht mehr möglich sein. Insoweit ist diese Rspr. zu begrüßen und sollte zeitnah durch die FinVerw anerkannt werden. Dazu wäre neben der Veröffentlichung des BFH-Urt. im BStBl aber auch eine Änderung der am 10.5.2022 veröffentlichen gleichlautenden Erlasse zur Anwendung der § 1 Nr. 2 a und Nr. 2 b GrEStG notwendig. 4. Gesetzeszweck Die Sichtweise des BFH ist durch den Regelungszweck des § 1 Nr. 2 a GrEStG gedeckt. Daraus und aus § 1 Nr. 2 b - Nr. 3 a GrEStG folgt, dass Grundstücke einer Gesellschaft dem Gesellschafter nicht automatisch, sondern nur dann zuzurechnen sind, wenn die jeweiligen Erwerbstatbestände erfüllt sind. Deshalb kann einer Obergesellschaft auch nicht allein wegen der Beteiligung an einer Untergesellschaft deren Grundstück nach § 1 Abs. 2 GrEStG zugerechnet werden, denn einem Gesellschafter steht die Verwertungsbefugnis an dem Grundstück der Gesellschaft nicht zu. 5. Keine Besteuerungslücke Interessant, aber folgerichtig ist der Hinweis des erkennenden Senats, dass seine Grundsätze zur Zurechnung von Grundstücken auch keine Besteuerungslücke für den Fiskus eröffnen. Da die Ergänzungstatbestände § 1 Nr. 2 a bis Nr. 3 a GrEStG jeweils auch den mittelbaren Übergang von Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften erfassen, besteht keine Notwendigkeit, einer Obergesellschaft allein aufgrund ihrer Beteiligung an einer Untergesellschaft deren Grundstücke zuzurechnen. Eine Besteuerungslücke entsteht dadurch nicht.      BFH-Urt. v. 11.12.2014 - II R 26/12, BStBl II 2015, 402; BFH-Urt. v. 15.12.2010 - II R 45/08, BStBl II 2012, 292       BFH-Urt. v. 29.9.2004 - II R 14/02, BStBl II 2005, 148; BFH-Urt. v. 15.12.2010 - II R 45/08, BStBl II 2012, 292       Z.B. Rz 3 Abs. 4 S. 2 der gleichlautenden Ländererlasse zu § 1 Nr. 2 b GrEStG v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 821       Vgl. Rz 3 der gleichlautenden Ländererlasse zu § 1 Nr. 2 b GrEStG v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 821; BFH-Urt. v. 8.11.2000 - II R 64/98, BStBl II 2001, 422; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, 11. Aufl. 2016, § 1 Rz 99; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 6. Aufl. 2018, § 1 Rz 279; Behrens, in: Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl. 2022, § 1 Rz 551 ff.       Vgl. § 16 Abs. 5 GrEStG       Gleichlautende Ländererlasse v. 10.5.2022 zu § 1 Nr. 2 b GrEStG, BStBl I 2022, 821, sowie gleichlautende Ländererlasse v. 10.5.2022 zu § 1 Nr. 2 a GrEStG, BStBl I 2022, 801, jeweils Tz 7       Quelle der Grafik: Behrens/Wagner/Krohn, DB 2022, 1987       FG München, Urt. v. 24.10.2018 - 4 K 1101/15, EFG 2019, 65 mit Anm. Zeller-Müller       Vgl. BFH-Urt. v. 11.12.2014 - II R 26/12, BStBl II 2015, 402, Rz 18, m.w.N.       Vgl. BFH-Urt. v. 15.12.2010 - II R 45/08, BStBl II 2012, 292, Rz 12, BFH-Urt. v. 11.12.2014 - II R 26/12, BStBl II 2015, 402, Rz 18       Kugelmüller-Pugh, Anm. DStR 2022, 1375       Gleichlautende Ländererlasse v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 801, Tz 3       Gleichlautende Ländererlasse v. 10.5.2022, BStBl I 2022, 821, Tz 3       So auch schon Viskorf, DStR 2021, 74       Rz 24 der Rezensionsentscheidung wörtlich: „Ein Grundstück „gehört“ nicht (mehr) zum Vermögen der Gesellschaft, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht, es aber vor dem Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG war (vgl. BFH v. 15.12.2010 - II R 45/08, BFHE 232, 218, BStBl II 2012, 292, Rn. 12, und in BFHE 247, 343, BStBl. II 2015, 402, Rn. 18). Umgekehrt „gehört“ ein Grundstück (noch) nicht der Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile am Gesellschaftsvermögen nicht aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 - 3a GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.“