Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2005 . Seite: 185
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A. Vorbemerkung Änderung der AOÄnderung der AO Seit dem 1.4.2005 haben die Finanzbehörden ein Zugriffsrecht auf die sog. Kontostammdaten der Stpfl. Damit tritt Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit in Kraft, mit dem den Finanzbehörden nach Auslaufen des StraBEG zum 31.3.2005 durch Änderung der §§ 93 Abs. 7 und 8 und 93 b AO ab dem 1.4.2005 erweiterte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Ziel ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2005 . Seite: 207
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A. Vorbemerkungen § 7 EStDV alt§ 7 EStDV alt § 6 Abs. 3 EStG a.F.§ 6 Abs. 3 EStG a.F. Die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zum BW, d.h. ohne Aufdeckung stiller Reserven, ist für die Unternehmensnachfolge insb. i.R. vorweggenommene ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2005 . Seite: 227
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A. Vorbemerkungen I. Anteile am Gewinn einer PersG SondervergütungenSondervergütungen Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften aus Gewerbetrieb aus der Beteiligung an einer PersG neben den Anteilen am Gewinn der Gesellschaft auch die Vergütungen, die der Gesellschafter ...
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2005 . Seite: 241
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A. Vorbemerkungen I. Verlust der wirtschaftlichen Identität beim "Mantelkauf" Verlustrücktrag/ VerlustvortragVerlustrücktrag/ Verlustvortrag Bei einer KapG erfolgt die Ermittlung des Einkommens grds. nach den Vorschriften des EStG, § 8 Abs. 1 S. 1 KStG. Verluste können also nach § 10 d Abs. 1 S. 1 ES ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2005 . Seite: 257
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A. Vorbemerkungen I. Medizinische Leistungen Entlastung der KrankenkassenEntlastung der Krankenkassen Nach § 4 Nr. 14 UStG sind die Leistungen der Heilberufe im Bereich der Humanmedizin von der USt befreit. Mit dieser Befreiungsregelung bezweckt der Gesetzgeber vornehmlich eine Entlastung der Kostenträger im Gesundheitswesen, in erster Linie der Sozialversicherungs ...
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AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2005 S. 277: Neuer Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung "Anlage EÜR" Neuer Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung "Anlage EÜR" Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2005 . Seite: 277 Neuer amtlicher Vordruck für eine Einnahmenüberschussrechnung - "Anlage EÜR" - für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen. BMF-Schreiben v. 10.2.2005 - IV A 7 - S 1451 - 14/05, BStBl I 2005, 320 I. Zur Erinnerung In AktStR 2003 hatten wir u.a. über das Kleinunternehmerförderungsgesetz berichtet. Mit diesem Gesetz sollte eine vereinfachte Gewinnermittlungsmöglichkeit für Existenzgründer und Kleinunternehmer geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wurde § 60 EStDV um den nachfolgenden Abs. 4 ergänzt: § 60 ABS.4 ESTDV "Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen." Geplant war ein Beitrag zur Steuervereinfachung, um den Stpfl. die Erfüllung ihrer Erklärungspflichten zu erleichtern und Nachfragen seitens der FinVerw zu erübrigen. Der amtliche Vordruck sollte nicht nur für Kleinunternehmer, sondern für alle Stpfl. gelten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch EÜR ermitteln. Der Vordruck sollte für alle Wj gelten, die nach dem 31.12.2003 endeten (§ 84 Abs. 3 c EStDV) . Nach langen Diskussionen und Protesten wurde die Einführung des Vordrucks schließlich im Anschluss an die Konferenz der Länderfinanzminister vom 30.9.2004 mit der Maßgabe ausgesetzt, den Vordruck in überarbeiteter Fassung später erneut in Umlauf zu setzen. Dies ist jetzt auf der Grundlage der 23. Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung v. 29.12.2004 geschehen . In einem aktuellen BMF-Schreiben hat die FinVerw den überarbeiteten Vordruck jetzt veröffentlicht. II. BMF-Schr. v. 10.2.2005, BStBl I 2005, 320 1. Keine Anwendung für Kleinunternehmer Die FinVerw weist in dem Erlass darauf hin, dass es in Fällen, in denen die BE unterhalb der (Kleinunternehmer-) Grenze von 17.500 EUR liegen, nicht beanstandet wird, wenn der ESt-Erklärung statt des amtlichen Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. In diesen Fällen - so das BMF - muss die Gewinnermittlung gleichwohl den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen. Die Grenze von 17.500 EUR bezieht sich auf die Bruttobetriebseinnahmen und entspricht damit der Kleinunternehmergrenze in § 19 Abs. 1 UStG. Hinweis Dem BMF-Schr. ist nicht zu entnehmen, ob in Fällen, in denen eine Tätigkeit erst im Verlauf eines Jahres aufgenommen oder beendet wird, der tatsächlich erzielte Umsatz auf einen (fiktiven) Jahresumsatz hochzurechnen ist, der dann für die Grenze von 17.500 Euro maßgebend ist. Folgt man den umsatzsteuerlichen Rege-lungen über die Kleinunternehmereigenschaft, wäre dies erforderlich. 2. Die "Anlage EÜR" Dem BMF-Schr. v. 10.2.2005 ist als Anlage der neue Vordruck nebst einer ausführlichen Erläuterung beigefügt. Der Vordruck umfasst auch nach der Überarbeitung immer noch 3 1/2 Seiten und - um Klarheit zu schaffen - 8 Seiten Erläuterung. Daneben hat das BMF noch das Muster eines "verwaltungskonformen" Anlagenverzeichnisses und ein Berechnungsschema zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG beigefügt. Der Vordruck ist gem. § 84 Abs. 3 c EStDV auf alle Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 beginnen. Hinweis Die Anwendungsregel bedeutet, dass der Vordruck in den Fällen eines Rumpfwirtschaftsjahres, in dem es z.B. im Verlauf des Jahres 2005 zu einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung kommt, sofort einzureichen ist. a) Betriebseinnahmen Die Angabe der BE orientiert sich - auch sprachlich - an der umsatzsteuerlichen Betrachtung der umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Erlöse. Hinzu kommen die Veräußerung/Entnahme von AV, private Kfz-Nutzung und Auflösung von Rücklagen/Ansparabschreibungen. b) Betriebsausgaben Auf den Seiten 2 und 3 des Vordrucks sind die einzelnen BA, gegliedert nach Einzelpositionen (z.B. Wareneinsatz, Personal, AfA, Raumkosten etc.) aufzuführen. Einzelheiten: - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind einzeln und getrennt von den sonstigen BA aufzuzeichnen - Unabhängig von der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen. - Gesondert aufzuzeichnen sind außerdem Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 7 EStG - also Geschenke und Bewirtungen. III. Anmerkungen Bemerkenswert ist die "Flexibilität" des Steuergesetzgebers: Ursprünglich war der Vordruck als Vereinfachung für die Kleinunternehmerbesteuerung geplant, später wurde er auf alle Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG ausgedehnt. Nach dem vorläufigen Ende dieser gesetzgeberischen "Glanzleistung" muss er jetzt von Kleinunternehmern generell nicht mehr verwendet werden. M.E. kann auf derartige Vordrucke verzichtet werden. Auch in dem neuen Vordruck wird deutlich, dass die "Verkennzifferung" der Einnahmen und Ausgaben in erster Linie darauf zielt, das Informationsinteresse der FinVerw zu befriedigen, denn eine sinnvolle Vereinfachung wird damit nicht erreicht. Zutreffend hat der DStV deshalb erneut gefordert, auf den Vordruck zu verzichten . Vgl. Grune/Korth, AktStR 2003, 175; Grune, AktStR 2003, 713. BMF-Schr. v. 17.10. 2003 - IV D 2 - S 1451 - 39/03, BStBl I 2003, 502. BGBl I 2004, 3884. Pressemitteilung des DStV Nr. 9/05 vom 10.2.2005.
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