Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2019 . Seite: 211
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1. Auch die Privatnutzung von Taxen unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. 2. Listenpreis i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist nur der Preis, zu dem der Stpfl. das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. BFH-Urt. v. 8.11.2018 - III R 13/16, BFH/NV 2019, 449 I. Vorbemerkungen 1. Einleitung Die Überlassung eines Kfz a ...
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AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2019 S. 221: Dienstwagen und geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis Dienstwagen und geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2019 . Seite: 221 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen - zwischen Ehegatten geschlossenen - Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich. 2. Ein Arbeitgeber wird bei lebensnaher und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise typischerweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, allerdings vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist. 3. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist. BFH-Urt. v. 10.10.2018 - X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203 I. Vorbemerkungen Angehörigen steht es zwar grds. frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Bei solchen Verträgen muss aber der Grund für den Leistungsaustausch festgestellt werden. Wurzelt dieser im betrieblichen Bereich oder in der privaten Verbundenheit der Handelnden? Betrieblich veranlasste Leistungen sind von den steuerlich nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG und den nicht abziehbaren freiwilligen Zuwendungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG, die auf der familiären Beziehung beruhen, abzugrenzen. Im Wege der besonderen Beweiswürdigung muss der wahre wirtschaftliche Sachverhalt ermittelt werden. Da die inneren Tatsachen regelmäßig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, rechtfertigt dies, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen ( Indizien) heranzuziehen. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen müssen die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam sowie klar und eindeutig vereinbart sein. Zudem muss das Vereinbarte tatsächlich durchgeführt werden und dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Beratungshinweis: Fremdvergleich und geringfügige Abweichungen Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind nicht starr; maßgeblich ist vielmehr die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. D.h. nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen führt zu einer privat veranlassten Vereinbarung. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) trifft denjenigen, der die Berücksichtigung von Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten begehrt . Verfassungsrechtlich wird diese Rechtsauslegung nicht beanstandet. Eine nicht fremdübliche Vertragsformulierung oder Vertragsdurchführung ist ein Beweisanzeichen gegen eine betriebliche Veranlassung. Eine Schlechterstellung von Angehörigen als möglicher Verstoß gegen Art. 6 GG tritt nicht ein. Diese Grundsätze gelten auch bei der Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitgeber und nahen Angehörigen . Für ein solches Beschäftigungsverhältnis können u.a. folgende Motive bestehen: Steuerliche Vorteilhaftigkeit z.B. durch ein pauschal besteuertes geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis bzw. Soziale Absicherung durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Für die Fremdüblichkeit ist von entscheidender Bedeutung, dass das Gehalt in einem ausgeglichenen Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht. Ist ein Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen, stellen die Lohnzahlungen einschließlich einbehaltener und abgeführter LSt nebst Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) keine Betriebsausgaben dar. Vielmehr handelt es sich um Gewinnverwendung, also Entnahme bzw. vGA. Beim Empfänger scheidet korrespondierend eine Erfassung als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus. II. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In einer aktuellen Entscheidung hatte der BFH über folgende Rechtsfrage zu urteilen: Führt Lohnaufwand, der durch die Überlassung eines Dienstwagens zugunsten einer geringfügig entlohnten Beschäftigung unter Ehegatten verursacht ist, unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs zu steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben? III. BFH-Urt. v. 10.10.2018 - X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203 Mit Urt. v. 10.10.2018 hat der BFH die Verfahren X R 44/17 und X R 45/17 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 1. Sachverhalt Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden für die Streitjahre 2012 - 2014 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger führt einen Einzelhandel für Sportartikel. Seinen Gewinn ermittelte er durch EÜR. Die Klägerin war in ihrem Hauptberuf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin. Ab Dezember 2012 stellte der Kläger seine Ehefrau auf geringfügig entlohnter Basis als Büro-, Organisations- und Kurierkraft an. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor, wobei die Tätigkeit an Dienstagen zu Hause (u.a. Bankgeschäfte, Vorbereitung der Buchhaltung, Mahnwesen) sowie donnerstags und freitags im Außendienst (Kurierfahrten etc.) auszuüben war. Die monatliche Vergütung betrug 400 EUR. Die Klägerin wurde vereinbarungsgemäß im Wesentlichen durch die Einräumung einer unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien privaten Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs entlohnt. Dieses Fahrzeug wurde zudem für betriebliche Fahrten eingesetzt. Lohnabrechnungen Dezember 2012 bis August 2014 (monatlich) â Geldwerter Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung: 1 % v. 26.300 EUR 263,00 EUR â Barlohn: + 137,00 EUR â Arbeitslohn gesamt 400,00 EUR Lohnabrechnungen September bis Dezember 2014 (monatlich) â Geldwerter Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung: 1 % v. 38.500 EUR 385,00 EUR â Barlohn: + 15,00 EUR â Arbeitslohn gesamt 400,00 EUR Der Kläger ordnete die beiden überlassenen Pkw seinem Betriebsvermögen zu. Die vereinbarte Vergütung nebst Abgaben und sämtliche Fahrzeugaufwendungen erfasste er als Betriebsausgaben. Als Korrektiv für den insoweit zu hohen Betriebsausgabenabzug setzte er als fiktive Betriebseinnahme den Sachbezug aus der privaten Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuge an. In 2014 fand ein Fahrzeugwechsel, verbunden mit dem Verkauf des bisher überlassenen Kfz, statt. Der Veräußerungsgewinn erhöhte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach einer Ap erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es sei zwar tatsächlich durchgeführt worden, sei aber fremdunüblich. Einem fremden Dritten wäre im Hinblick auf die lediglich geringe Vergütung und die uneingeschränkte private Nutzungsmöglichkeit kein Fahrzeug zur Erfüllung des Lohnanspruchs überlassen worden. Das Finanzamt ordnete den Pkw dem Privatvermögen zu. Die Kfz- und Lohnaufwendungen ließ das Finanzamt ebenso unberücksichtigt wie die als fiktive Betriebseinnahmen erfassten geldwerten Vorteile aus der Dienstwagenüberlassung. Aufwendungen, die durch einen betrieblichen Einsatz der Pkw (Kurier- und Einkaufsfahrten) veranlasst worden wären, stellte der Prüfer nicht fest. Die Einsprüche gegen die geänderten ESt- und GewSt-Messbescheide für die Streitjahre blieben erfolglos. Das FG Köln erkannte mit Urteilen v. 27.9.2017 das Arbeitsverhältnis bei Einräumung der privaten Dienstwagennutzung i.R.e. geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses an. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahre 2012 - 2014 Kläger Der gewerbetreibende Kläger (EÜR) beschäftigte seine Ehefrau als geringfügig entlohnte Beschäftigte. Der Arbeitslohn von 400 EUR/mtl. setzte sich aus dem geldwerten Vorteil aus der (uneingeschränkten) privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens und Barlohn zusammen. Dienstwagen Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen sowie Abzug der Kfz- und der Lohnaufwendungen (einschließlich Abgaben) als Betriebsausgaben und korrespondierende Erfassung der geldwerten Vorteile aus dem Dienstwagen als Betriebseinnahme. Dienstwagenverkauf Erfassung als Betriebseinnahme bei Abzug des Restbuchwerts als Betriebsausgaben. Finanzamt a) Dienstverhältnis ist fremdunüblich. b) Jeweiliger Dienstwagen ist Privatvermögen. c) Kfz-Aufwendungen für den Dienstwagen sind Privatentnahmen. d) Betriebseinnahmen wegen Kfz-Verkauf bleiben unberücksichtigt (Privatvermögen). e) Lohnaufwand und die als fiktive Betriebseinnahmen erfassten geldwerten Vorteile aus der Dienstwagenüberlassung bleiben unberücksichtigt. FG Anerkennung eines Ehegattendienstverhältnisses bei Einräumung der privaten Pkw-Nutzung i.R.e. geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses. 2. Entscheidung des BFH und Begründung Der BFH hat die Rev. des Finanzamts aus nachfolgenden Gründen als begründet angesehen: Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist i.R.e. geringfügigen - zwischen Ehegatten geschlossenen - Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich. Der Arbeitslohn muss in einem angemessenen Verhältnis zu den privat veranlassten Fahrzeugkosten stehen. Durch eine intensive Privatnutzung des Fahrzeugs erhöht sich für den Arbeitgeber der tatsächliche Kostenaufwand für das Fahrzeug. Gerade bei geringem Arbeitslohn steht eine erhöhte Kostenübernahme nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsumfang und zum vereinbarten Arbeitslohn. Dies ist nicht fremdüblich. Allein aus dem fehlenden Fremdvergleich ist das Fahrzeug - entgegen der Auffassung des Finanzamts - nicht zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Je nach tatsächlichem betrieblichen Nutzungsumfang kann es dem (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen zuzurechnen sein. Da Feststellungen zum Umfang der betrieblichen Nutzung des überlassenen Fahrzeugs fehlten, verwies der BFH das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Köln zurück. IV. Anmerkungen 1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung unter Angehörigen Die Entscheidung ist zu einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und seiner Ehegattin ergangen. Darüber hinaus gelten die Grundsätze für Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen. Der Begriff "nahe Angehörige" ist im Gesetz nicht definiert. Dieser soll über den Angehörigenbegriff des § 15 AO hinausgehen. Im Einzelfall ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indiziertes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann. Damit ist ein sehr weites Feld für den Fremdvergleich eröffnet. Ein solches Verhältnis dürfte zumindest zwischen folgenden Personen bestehen: Ehegatten, Eltern und Kinder , Geschwister und Verschwägerte, Großeltern und Enkel, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Bei Verträgen zwischen PersG bzw. KapG und den nahen Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters ist ebenso von einem Näheverhältnis auszugehen. Beratungshinweis: Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten ohne Fremdvergleich Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insb. der Fremdvergleich, sind zwischen fremden Dritten nicht anzuwenden. Dies gilt nach Auffassung des Nds. FG selbst dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht (im Streitfall: ehemalige - anders als bei einer bestehenden - nichteheliche Lebensgemeinschaft). 2. Privatnutzungsmöglichkeit vs. privates Nutzungsverbot In der Rezensionsentscheidung konnte die Ehefrau den i.R.d. Dienstverhältnisses gestellten Pkw uneingeschränkt für private Zwecke nutzen. Die Erfassung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte war nicht nötig, weil solche nicht vorlagen. Beratungshinweis: FG Münster berücksichtigt neue BFH-Rspr. nicht Das FG Münster hat entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur uneingeschränkten privaten Nutzung i.R.e. geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten nicht per se fremdunüblich ist. Diese Entscheidung ist vor Veröffentlichung der BFH-Entscheidung von 10.10.2018 ergangen und dürfte damit überholt sein. Besteht keine private Nutzungsmöglichkeit des überlassenen Dienstwagens, weil ein wirksames privates Nutzungsverbot vereinbart ist, wird lohnsteuerlich kein Privatnutzungsvorteil erfasst. Der Dienstwagen ist dann lediglich für betriebliche Fahrten einsetzbar. Das Dienstverhältnis dürfte unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen dem Fremdvergleich entsprechen. Denn der Arbeitgeber übernimmt keine privat veranlassten Fahrtkosten, so dass sich die Frage nach einer unkalkulierbaren Kostenübernahme nicht stellt. 3. Selbstbeteiligungsfreie Privatnutzungsmöglichkeit vs. Nutzungszuschüsse des Arbeitnehmers Lässt der Arbeitgeber eine private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenfahrzeugs zu, kann - muss aber nicht - hierdurch eine Fremdunüblichkeit vorliegen. Der BFH betont, dass der steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht der Umstand entgegensteht, dass dem Arbeitnehmer-Ehegatten ein Firmenwagen zur privaten Verwendung überlassen wird. Dieser Grundsatz wird durch eine vorzunehmende Kostenkalkulation erheblich eingeschränkt. Der Arbeitslohn muss danach in einem angemessenen Verhältnis zu den privat veranlassten Fahrzeugkosten stehen. Der BFH hat Folgendes entschieden: "Ein Arbeitgeber ist bei lebensnaher und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise typischerweise nur dann bereit, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, allerdings vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist." J e geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers sei, desto eher erreiche der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als für ihn nicht mehr wirtschaftlich erweist. Kalkuliere der Arbeitgeber bspw. monatliche Privatfahrten des Arbeitnehmers von 1.000 km bei einem nutzungsabhängigen Aufwand von 100 EUR, führe eine tatsächliche Verdopplung der Privatkilometer zu laufendem Zusatzaufwand von ebenfalls 100 EUR. Bei einem - unterstellt ausgewogenen - Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers von monatlich 3.000 EUR hätte die intensivere Privatnutzung einen relativen tatsächlichen Mehraufwand des Arbeitgebers von lediglich 3,3 % zur Folge, im Falle eines Gesamtanspruchs im oberen Gehaltssegment von bspw. 8.000 EUR von sogar nur 1,25 %. Beratungshinweis: Intensive Privatnutzung - Was heißt das? Der BFH lässt offen, wann eine "intensive Privatnutzung" im Einzelfall vorliegt. Diese Kostenkalkulation gilt lt. BFH sowohl für Fälle einer bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbarten Nutzungsüberlassung als auch bei einer nachträglichen, ggf. im Wege der Gehaltsumwandlung. Beratungshinweis: Kostenkalkulation Das BFH-Urt. v. 10.10.2018 ist zur Anerkennung eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten ergangen. Die Grundsätze der Kostenkalkulation bei Dienstwagengestellungen dürften auch auf Angehörigenverträge anwendbar sein, bei denen der steuerpflichtige Arbeitslohn über die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR/monatlich hinausgeht. Ab welcher Arbeitslohnhöhe die Prüfung zu erfolgen hat, wurde bisher von der Rspr. nicht abschließend entscheiden. Der Arbeitgeber kann dem Kostenrisiko infolge einer intensiven Privatnutzung durch den Mitarbeiter begegnen durch eine Nutzungsbeschränkung (z.B. generelles Privatnutzungsverbot oder temporäres Nutzungsverbot für Urlaubsfahren) oder eine Kostenbeteiligung an den privat veranlassten Kosten. Die Kostenbeteiligung kann der Arbeitnehmer durch folgende Nutzungsentgelte erbringen: einen nutzungsunabhängigen pauschalen Betrag (z.B. Monatspauschale), eine Kilometerpauschale, Übernahme der Leasingrate durch den Arbeitnehmer und/oder vollständige und teilweise Übernahme einzelner Kfz-Kosten. Beratungshinweis: Nutzungsentgelte und Angehörigen-Dienstverhältnisse Derartige Nutzungsentgelte mindern nach Maßgabe des BMF-Schr. v. 4.4.2018 den geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dies gilt auch für ein Angehörigen-Dienstverhältnis. 4. Weitere geldwerte Vorteile und Fremdvergleich Der Entscheidungsfall ist zur Dienstwagengestellung ergangen. Arbeitnehmer erhalten oftmals jedoch auch andere geldwerte Vorteile wie z.B. Übernahme von Aufwendungen zugunsten der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG ab 2019) , Kleine Sachbezüge, die wegen Anwendung der monatlichen 44 EUR-Freigrenze steuerfrei bleiben , Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG ab 2019) , Anwendung der Rabattfreibetragsregelung i.H.v. 1.080 EUR nach § 8 Abs. 3 EStG und/oder Vorteile des Mitarbeiters aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten (steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG). Diese geldwerten Vorteile lösen für den Arbeitgeber kein unkalkulierbares Kostenrisiko aus. Entsprechendes gilt, wenn eine LSt-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG durchgeführt wird. Im Gegensatz zur Dienstwagengestellung dürften solche geldwerten Vorteile damit nicht per se eine Fremdunüblichkeit bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen begründen. Dies gilt m.E. auch für ein Dienstverhältnis mit einem Arbeitslohn von mehr als 450 EUR/mtl. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten. Beratungshinweis: Anrufungsauskunft Durch eine Anrufungsauskunft kann geklärt werden, ob die Regelungen des LSt-Abzugsverfahrens aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses mit Entlohnung durch die vorgenannten Arbeitgeberleistungen anzuwenden sind. 5. Dienstwagen und Mindestlohn / Mindeststandards nach § 12 TzBfG a) Mindestlohn und Sachzuwendungen Streitjahre waren 2012 bis 2014. In den Jahren ab 2015 müssen die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) beachtet werden. Arbeitnehmer haben seitdem im Regelfall Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mind. i.H.d. Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Dies gilt auch bei Verträgen unter nahen Angehörigen. Die Höhe des Mindestlohns beträgt brutto: â seit dem 1.1.2019 9,19 EUR und â ab dem 1.1.2020 9,35 EUR je Zeitstunde. Beratungshinweis: Mitarbeitende Familienangehörige Bei mitarbeitenden Familienangehörigen muss im jeweiligen Einzelfall zwischen einem Dienstverhältnis und einer familiären Mithilfe abgegrenzt werden. Nach Auffassung der arbeitsgerichtlichen Rspr. muss der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens dem Mitarbeiter zwingend in Geld ausgezahlt werden. Sind Nettovergütungen in Geld und Sachbezug zusammen - wie bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen - unpfändbar, ist die Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 S. 5 GewO unwirksam. Daher kann der Mindestlohn m.E. i.d.R. nicht durch einen Sachbezug erfüllt werden. Beratungshinweis: Mindestlohn und Sachzuwendungen Auch nach dem BAG-Urt. v. 25.5.2016 sind Sachbezüge i.d.R. nicht in den Mindestlohn einzubeziehen. Das BAG führt aus, dass §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der "Zahlung" und der Nennung eines Eurobetrags in "brutto" eine Entgeltleistung in Geld fordere. Arbeitnehmer haben daher 2019 i.d.R. einen Anspruch auf den Mindestlohn i.H.v. 9,19 EUR, auch wenn zusätzliche Sachbezüge vereinbart werden. In bestimmten Fällen ergeben sich nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz andere Branchenmindestlöhne. Hält ein Dienstverhältnis dem Fremdvergleich nicht stand, wird das Fahrzeug der mitarbeitenden Arbeitnehmerin bzw. dem mitarbeitenden Arbeitnehmer aus außerdienstlichen Gründen zur Verfügung gestellt. Ein geldwerter Vorteil ist nicht nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG zu erfassen. Es stellt sich auch die Frage nach dem Mindestlohn nicht. Es bleibt zu hoffen, dass die Sozialversicherungsträger die neue BFH-Rspr. entsprechend anwenden werden. b) Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat ( Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Beratungshinweis: Gefahr des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt seit 1.1.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden (vorher: 10 Stunden) als vereinbart. Diese Mindestarbeitszeit ist selbst dann zu vergüten, wenn tatsächlich keine oder eine geringere Arbeitsleistung erbracht wurde. Ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, entscheidet sich nach dem Entgeltanspruch des Mitarbeiters. Hierbei sind die Regelungen des Mindestlohngesetzes sowie des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Dienstverhältnissen mit nahen Angehörigen. Beratungshinweis: Arbeitszeitvereinbarung prüfen Aufgrund der Neuregelung in § 12 TzBfG sollten bestehende Arbeitszeitvereinbarungen - gerade auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen - geprüft und erforderlichenfalls durch eine Mindestdauer mit Option auf zeitweise Ausweitung des Arbeitsvolumens angepasst werden. 6. Fremdunübliche Dienstwagengestellung a) Fahrzeugzuordnung zum Betriebsvermögen Selbst wenn das Dienstverhältnis mit dem nahen Angehörigen einem Fremdvergleich nicht standhält, kann das überlassene Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse. Der BFH hat das Verfahren an das FG zurückverwiesen, weil es noch aufzuklären gilt, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wurde. Hiervon hängt die Einordnung als Betriebsvermögen und die Höhe der privaten Nutzungsentnahme ab. Stellt das Fahrzeug Privatvermögen dar, sind die auf die nachweisbare betrieblich veranlasste Nutzung entfallenden Kosten im Wege der Aufwandseinlage als Betriebsausgaben abziehbar. Stellt das Fahrzeug aufgrund des Nutzungsumfangs Betriebsvermögen dar, stellen die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen Betriebsausgaben dar. Korrespondierend ist eine Nutzungsentnahme für die Privatnutzung zu erfassen. b) Nutzungsentnahme Liegt Betriebsvermögen vor, ist die Nutzungsentnahme nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG - nicht aber als lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil - zu ermitteln und dem Gewinnerzieler selbst zuzurechnen. Bei der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ermittelt sich die Nutzungsentnahme i.H.d. auf die Privatnutzung entfallenden Kosten. Beispiel 1 Das Fahrzeug (inländischer Listenpreis: 60.000 EUR) wird zu 30 % betrieblich und zu 70 % privat genutzt und dem Betriebsvermögen zugeordnet. Die Kfz-Kosten betragen 6.000 EUR. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb liegen nicht vor. Betriebsausgaben: - 6.000 EUR Nutzungsentnahme: 70 % v. 6.000 EUR = + 4.200 EUR Gesamtgewinnauswirkung - 1.800 EUR Bei der Nutzungsentnahme des dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnenden Fahrzeugs ist die Nutzungsentnahme nach der pauschalen Wertermittlung bzw. der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Beispiel 2 Das Fahrzeug (inländischer Listenpreis: 60.000 EUR) wird zu 70 % betrieblich und zu 30 % privat genutzt. Die Kfz-Kosten betragen 6.000 EUR. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb liegen nicht vor. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Betriebsausgaben: - 6.000 EUR Nutzungsentnahme: 1 % v. 60.000 EUR = 600 EUR/mtl. 600 EUR x 12 Monate = 7.200 EUR/p.a. max. + 6.000 EUR Gesamtgewinnauswirkung 0 EUR Beratungshinweis: Notwendiges Betriebsvermögen und Kostendeckelung Der BFH begrenzt die Nutzungsentnahme auf die tatsächlich anfallenden Kosten (Kostendeckelung). Eine Anwendung der Kostendeckelung auf 50 % der Gesamtkosten wird vom BFH abgelehnt. Im Hinblick auf ein beim BVerfG anhängiges Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden. 7. Fahrzeugveräußerung Liegt aufgrund des geringfügigen betrieblichen Nutzungsanteils Privatvermögen vor, bleibt der Veräußerungserlös ertragsteuerlich unberücksichtigt. Ein privates Veräußerungsgeschäft scheidet aus, da ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs veräußert wird. Durch eine Zuordnung zum Betriebsvermögen wird der Veräußerungserlös als Betriebseinnahme erfasst. Hierzu hat das Sächsische FG mit Urt. v. 4.5.2017 entschieden, dass auch der Gewinn aus der Veräußerung eines gemischt genutzten Pkw vollständig zu versteuern sei. Der Kläger forderte hingegen eine Besteuerung nur im Umfang der betrieblichen Nutzung. Beratungshinweis: Musterverfahren vor dem BFH anhängig Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Musterverfahren sollten vergleichbare Sachverhalte offengehalten werden. 8. Umsatzsteuer Das Verfahren hinsichtlich der USt 2012 bis 2014 hat der BFH abgetrennt und an den V. Senat abgegeben. M.E. ist davon auszugehen, dass die Dienstwagengestellung auch umsatzsteuerrechtlich wegen Verstoßes gegen den Fremdvergleich nicht anzuerkennen ist. Dennoch dürfte das Fahrzeug (ganz bzw. teilweise) als Unternehmensvermögen einzuordnen und ein Vorsteuerabzug zulässig sein, sofern der Unternehmer dieses mind. zu 10 % für sein Unternehmen nutzt. Beratungshinweis: Keine Bindung an das Ertragsteuerrecht Auf die ertragsteuerliche Behandlung als (gewillkürtes) Betriebsvermögen oder Privatvermögen kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht an. Zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung bei (teil-) unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen siehe auch BMF-Schr. v. 5.6.2014. 9. Entscheidungsfolgewirkungen a) Abgeführte Lohnsteuer Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten wird die LSt i.d.R. nicht nach den individuellen Merkmalen des Mitarbeiters einbehalten und abgeführt. Vielmehr erfolgt deren Pauschalierung nach § 40 a Abs. 2 bzw. Nr. 2 a EStG. Steuerschuldner ist der Arbeitgeber. Die einheitliche Pauschsteuer bei den mit 2 % pauschalierten Mini-Jobs ist an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anzumelden und abzuführen. Wird das Dienstverhältnis infolge des fehlenden Fremdvergleichs rückwirkend nicht anerkannt, wurde die pauschale LSt zu Unrecht abgeführt. Deren Rückforderung kann i.R.d. Festsetzungsverjährungsfrist erfolgen. Dies gilt auch für die zu Unrecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. b) Arbeitslohnerfassung und nicht anzuerkennendes Dienstverhältnis Liegt kein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis vor, ist der gezahlte Arbeitslohn keine Betriebsausgabe i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Der Empfänger erzielt keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG. Beratungshinweis: Widerstreitende Steuerfestsetzung Wird dieser Sachverhalt in verschiedenen Steuerbescheiden berücksichtigt (z.B. durch die Einzelveranlagung von Ehegatten nach Maßgabe von § 26 a EStG), dürfte infolge einer widerstreitenden Steuerfestsetzung eine verfahrensrechtliche Änderung gem. § 174 AO zulässig sein. Von einem "Widerstreiten" i.S.d. § 174 Abs. 1 und 2 AO ist auszugehen, wenn die in verschiedenen Steuerbescheiden vorgenommenen Feststellungen bzw. Besteuerungen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar sind. Dies ist bei nicht anzuerkennenden Dienstverhältnissen gegeben. BFH-Urt. v. 14.4.1983 - IV R 198/80, BStBl II 1983, 555 BFH-Urt. v. 21.10.2014 - VIII R 21/12, BFH/NV 2015, 548 Rn 27 f.; s.a. Kulosa, DB 2014, 972 R 4.8 EStR 2012 nebst hierzu ergangener Hinweise BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 und H 4.8 EStH "Fremdvergleich" BFH-Urt. v. 17.7.2013 - X R 31/12, BStBl II 2013, 1015 m.w.N.; zur steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen siehe BMF-Schr. v. 23.12.2010 - IV C 6 S 2144/07/10004, BStBl I 2011, 37 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schr. v. 29.4.2014 - IV C 6 - S 2144/07/10004, BStBl I 2014, 809 Meurer, in: Lademann, § 4 Anm. 656 "Angehörige" BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 R 4.8 EStR 2012 nebst hierzu ergangener Hinweise § 40 a Abs. 2 bzw. 2a EStG L`habitant, NWB 14/2019, 928 Vorinstanz: FG Köln, Urt. v. 27.9.2017 - 3 K 2547/16, EFG 2018, 755 Vorinstanz: FG Köln, Urt. v. 27.9.2017 - 3 K 2546/16, EFG 2018, 750 § 4 Abs. 3 EStG § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, sog. Mini-Job FG Köln, Urt. v. 27.9.2017 - 3 K 2546/16, EFG 2018, 750; FG Köln, Urt. v. 27.9.2017 - 3 K 2547/16, EFG 2018, 755 BFH-Urt. v. 19.11.2014 - VIII R 23/11, Tz 44, Juris Fischer, jurisPR-SteuerR 7/2016 Anm. 2; Kreft, DB 2017, 692 Stapperfend, in: H/H/R, § 4 EStG Rz 851 Reddig, jurisPR-SteuerR 12/2019 Anm. 3 BFH-Beschl. v. 21.12.2017 - III B 27/17, BFH/NV 2018, 432 Nds. FG, Urt. v. 16.11.2016 - 9 K 316/15, EFG 2017, 482, rkr. § 9 Abs. 4 EStG FG Münster, Urt. v. 20.11.2018 - 2 K 156/18 E, EFG 2019, 253, vorläufig nrkr. BFH-Urt. v. 10.10.2018 - X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203 BMF-Schr. v. 4.4.2018 - IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592 Rn 16 - 18 Seifert, StuB 2019, 225 BFH-Urt. v. 10.10.2018 - X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203 Rz 23 BFH-Urt. v. 10.10.2018 - X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203, Rz 23, Herv. d. Verf. BFH-Urt. v. 10.10.2018 - X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203 BMF-Schr. v. 4.4.2018 - IV C 5 - S 2334/18/1001, BStBl I 2018, 592, Rn 49 - 60 (der BFH zitiert das überholte BMF-Schr. v. 19.4.2013 - IV C 5 - S 2334/11/10004, BStBl I 2013, 513) BMF-Schr. v. 4.4.2018 - IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592, Rn 49 - 60 Kaminski, AktStR 2019, 2 f. Bolz, AktStR 2019, 97 ff. Kaminski, AktStR 2019, 5 f. So auch Staschewksi, DStRK 2019, 94 § 42 e EStG S.a. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.9.2018 - 4 K 4277/15, EFG 2018, 1996, rkr. Teilzeit- und Befristungsgesetz v. 21.12.2000 (TzBfG), BGBl I 2000, 1966 § 1 Abs. 1 MiLoG Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns, BGBl I 2018, 1876 v. 20.11.2018 Vgl. z.B. BAG-Urt. v. 25.5.2016 - 5 AZR 135/16, BAGE 155, 202 Besonderheiten gelten bei Saisonarbeitskräften in Bezug auf die Anrechnung von Kost und Logis nach § 107 Abs. 2 GewO BAG-Urt. v. 25.5.2016 - 5 AZR 135/16, BAGE 155, 202 Vgl. auch BMF-Schr. v. 4.4.2018 - IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592 § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG Siehe § 12 Abs. 2 TzBfG BFH-Urt. v. 10.10.2018 - X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203 R 4.2 Abs. 1 S. 4-6 EStR 2012 BFH-Urt. v. 10.10.2018 - X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203, Rn 38 m.w.N. BMF-Schr. v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schr. v. 15.11.2012 - IV C 6 - S 2177/10/10002, BStBl I 2012, 1099 BFH-Urt. v. 15.5.2018 - X R 28/15, BStBl II 2018, 712, Verfassungsbeschwerde eingelegt: Az des BVerfG: 2 BvR 2129/18; siehe hierzu auch Seifert, NWB 2018, 2832 BFH-Urt. v. 10.10.2018 - X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203, Rn 38 § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG, so auch die Reg.-Begr. auf BR-Drucks. 318/10, 81 Sächsisches FG, Urt. v. 4.5.2017 - 5 K 1362/15, EFG 2018, 1348, Rev. eingelegt, Az des BFH: VIII R 9/18 Az des BFH: V R 31/18 (Vorinstanz: FG Köln, Urt. v. 27.9.2017 - 3 K 2546/16, EFG 2018, 750) § 15 Abs. 1 S. 2 UStG BMF-Schr. v. 5.6.2014 - IV D 2 S 7300/07/1002:001, BStBl I 2014, 896 § 40 a Abs. 5 EStG i.V.m. § 40 Abs. 3 S. 2 EStG § 40 a Abs. 6 EStG AEAO zu § 174 Nr. 4
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