Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2017 . Seite: 137
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Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese ...
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