Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2007 . Seite: 525
A. Vorbemerkung Zweck der SteuerbefreiungZweck der Steuerbefreiung § 4 Nr. 8 UStG regelt die Steuerbefreiung für Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr. Finanzgeschäfte der in der Vorschrift bezeichneten Art waren im deutschen Umsatzsteuerrecht von Anfang an steuerfrei . Die Steuerfreistellung dieser Umsätze beruht zum einen darauf, dass es bei den Tatbeständen des § 4 Nr. 8 UStG eher um bloße "Hin- und He ...