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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2019 . Seite: 391
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steue ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2019 . Seite: 405
1. Veräußerungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. 2. § 4 Nr. 5 b EStG steht dem Abzug der Gewerbesteuer ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2019 . Seite: 417
Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein "Sky"-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt. BFH-Urt. v. 16.1.2019 - VI R 24/16, BStBl II 2019, 376 I. Vorbemerkungen 1. Einleitung Millionen Fußballbegeisterte fiebern jedes Wochenende mit ihrem Lieblingsverein in der ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2019 . Seite: 425
1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 S. 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 S. 2 EStG , zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsb ...

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2019 . Seite: 437
Die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 S. 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen. BFH-Urt. v. 3.4.2019 - VI R 19/17, BFH/NV 2019, 745 I. Vorbemerkungen 1. Grundsätze § 35 a EStG gewährt eine Steuerermäßig ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2019 . Seite: 447
1. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt w ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2019 . Seite: 459
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen. Der Prognosezeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Erwerb oder der Herstellung des für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Objekts. Entschließt sich der Steuerpflichtige, nach einer vorangegangenen Vermietungstät ...

AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2019 S. 471: Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen einer dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaft Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen einer dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaft Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2019 . Seite: 471 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Der Ausschluss der Rechtsfolgen einer vGA gem. § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 gilt nicht nur für die begünstigte dauerdefizitäre Eigengesellschaft, sondern auch für die kapitalertragsteuerlichen Folgen beim (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigner. 2. Der Bestandsschutz gem. § 34 Abs. 6 S. 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 setzt voraus, dass vor dem 18.6.2008 für den konkreten Einzelfall bestandskräftige - oder zumindest unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene - Bescheide existierten oder eine verbindliche Auskunft erteilt wurde. BFH-Urt. v. 11.12.2018 - VIII R 44/15, DStR 2019, 1145 I. Vorbemerkungen 1. Grundsätze Mit Urt. v. 22.8.2007  hat der BFH seine Segeljacht-Rspr.  fortgeführt und entschieden, dass mangels außerbetrieblicher Sphäre einer KapG die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ohne Verlustausgleich durch die Gesellschafterin zu einer vGA führt. Die FinVerw hatte die Anwendung der Urteilsgrundsätze im Hinblick auf eine zukünftige gesetzliche Regelung eingeschränkt.  Die Grundsätze des BFH-Urt. waren nach dem partiellen Nichtanwendungserlass u.a. nicht anzuwenden in Fällen, in denen eine Eigengesellschaft eine Verlusttätigkeit übernimmt und bei der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art. Mit dem JStG 2009  reagierte der Gesetzgeber auf die Rspr. des BFH und hat mit § 8 Abs. 7 KStG eine Regelung zur Behandlung bestimmter Dauerverlustgeschäfte bei Ausübung in öffentlich-rechtlicher  und privatrechtlicher Rechtsform  getroffen. § 8 KStG - Ermittlung des Einkommens "(7) 1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind 1. bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; 2. bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. 2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. 2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört."  Das BMF-Schr. v. 12.11.2009  nimmt umfangreich zu Auslegungsfragen zu diesen Regelungen zur Besteuerung bei Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung. 2. Voraussetzungen a) Begriffsdefinitionen Was tatbestandlich unter einer vGA zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die Definition der vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ergibt sich - gestützt auf die Rspr. des BFH - aus R 8.5 Abs. 1 KStR: "Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (= Gewinn) auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht." I.R.d. öffentlichen Hand sind vGA ebenfalls definiert als Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die keine ordentlichen Gewinnausschüttungen darstellen, jedoch durch das Verhältnis zur Trägerkörperschaft veranlasst sind und sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirken. D.h. vGA sind möglich, wenn der Betrieb gewerblicher Art oder die Tochter-KapG zu Lasten seines steuerlichen Ergebnisses der Trägerkörperschaft verdeckt Vorteile gewährt. Dies ist insb. der Fall bei Vereinbarungen oder Regelungen, die einer betrieblichen Veranlassung i.R.d. Einkünfteerzielung entbehren und sich stattdessen als Einkommensverwendung oder Vorteilsgewährung ggü. der Trägerkörperschaft darstellen. vGA können zum Beispiel sein: überhöhte Konzessionsabgaben, unentgeltliche Überführungen von WG aus dem Betrieb gewerblicher Art in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft, unangemessene Miet- und Pachtzinsen oder unentgeltliche Lieferungen von Speisen durch städtische Kantinen. b) Besonderheiten bei Dauerverlustgeschäften Gem. § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und 2 KStG sind die Rechtsfolgen einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen, weil ein Betrieb gewerblicher Art oder eine KapG ein Dauerverlustgeschäft ausübt. Voraussetzung für die Anwendung von § 8 Abs. 7 KStG ist im ersten Schritt das Vorliegen einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung, die den Tatbestand der vGA gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG erfüllt. Hierfür trägt das Finanzamt die Feststellungslast, für die Anwendung der Sonderregelung des § 8 Abs. 7 KStG hingegen der Stpfl. Weitere Voraussetzung ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte der KapG unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfallen und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus dem Dauerverlustgeschäft tragen. Die Ausnahmeregelung vom Ansatz einer vGA besteht mithin nur insoweit, als die Tatbestände der Sonderregelung erfüllt sind. Für Vermögensminderungen bzw. verhinderte Vermögensmehrungen aus anderen Gründen gelten die allgemeinen Grundsätze des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. (1) Wirtschaftliche Dauerverlustgeschäfte Gem. § 8 Abs. 7 S. 2 1. Halbsatz KStG liegt ein Dauerverlustgeschäft vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird. Die Aufzählung der (politischen) Gründe ist abschließend. Unter die einzelnen Gründe können aber eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten gefasst werden. Beispiele typischer dauerdefizitärer Tätigkeiten: öPNV: verkehrspolitische Gründe Theater, Museen: kultur- und bildungspolitische Gründe öffentliche Bäder: sozial- und gesundheitspolitische Gründe Kurparks, Kurheime: gesundheitspolitische Gründe Der Gesetzgeber hat somit insb. die wirtschaftlichen Tätigkeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts begünstigt, die der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind. Die Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb gewerblicher Art oder die KapG die Geschäfte selbst tätigen. Überlässt der Betrieb gewerblicher Art oder die KapG nur WG an Dritte, damit diese vergleichbare Geschäfte tätigen können, liegt grds. bei dem Betrieb gewerblicher Art oder der KapG kein begünstigtes Geschäft vor (z.B. die Überlassung einer Multifunktionshalle an verschiedene Veranstalter). Ein Dauerverlustgeschäft i.S.d. § 8 Abs. 7 S. 2 1. Halbsatz KStG setzt neben einer wirtschaftlichen Betätigung aus den aufgeführten politischen Gründen ohne kostendeckende Entgelte voraus, dass der dabei entstehende Verlust ein Dauerverlust ist. Entsprechendes gilt, wenn die Entgelte nur zu einem ausgeglichenen Ergebnis führen. Ein Dauerverlust liegt vor, wenn aufgrund einer Prognose nach den Verhältnissen des jeweiligen VZ nicht mit einem positiven oder ausgeglichenen Ergebnis oder nicht mit einem steuerlichen Totalgewinn zu rechnen ist. Maßgebend ist ausschließlich das Ergebnis aus der Geschäftstätigkeit selbst, d.h. unter Berücksichtigung allein des hierfür notwendigen Betriebsvermögens. (2) Hoheitliche Dauerverlustgeschäfte Da das Ausüben einer Tätigkeit, die bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts hoheitlich wäre, bei der Eigengesellschaft steuerlich relevant ist und in die Einkommensermittlung einfließt, wurden für Dauerverluste aus solchen Tätigkeiten ebenfalls die Rechtsfolgen der vGA ausgeschlossen.  Von der Sonderregelung erfasst sind nur "hoheitliche" Tätigkeiten, die die KapG selbst ausübt. Verpachtet die Gesellschaft z.B. einen Bauhof oder ein Rathaus an die Trägerkörperschaft gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt, ist § 8 Abs. 7 S. 2 letzter Halbsatz KStG nicht einschlägig; es ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob das nicht kostendeckende Entgelt den Tatbestand der vGA erfüllt. 3. Einkommenstatbestände nach § 20 EStG und Kapitalertragsteuerabzug Sowohl offene als auch vGA einer Körperschaft an eine andere Körperschaft sind bei der empfangenden Körperschaft gem. § 8 b Abs. 1 KStG steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gem. § 8 b Abs. 1 KStG ist auch bei Betrieben gewerblicher Art anwendbar. Da das Verhältnis von Betrieben gewerblicher Art zu ihren Trägerkörperschaften mit demjenigen von KapG zu ihren Gesellschaftern vergleichbar ist, wurde dem Grundsatz der " Rechtsformneutralität der Besteuerung der öffentlichen Hand" folgend § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG geschaffen. Danach unterliegen Leistungen von Betrieben gewerblicher Art an ihre Trägerkörperschaften (z.B. Städte, Kreise) im Ergebnis der gleichen Steuerbelastung wie Ausschüttungen von KapG an ihre Anteilseigner. Das Halten einer Beteiligung an einer KapG ist grds. aus Sicht einer Trägerkörperschaft als Vermögensverwaltung zu beurteilen. Nur ausnahmsweise wird ein Betrieb gewerblicher Art aufgrund einer wirtschaftlichen Tätigkeit begründet. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen oder die juristische Person des öffentlichen Rechts einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der KapG ausübt und die KapG nicht ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Bei den Gesellschaftern von KapG erfolgt die Besteuerung im Wege des Teileinkünfteverfahrens bzw. durch die Abgeltungsteuer, bei den Trägerkörperschaften durch einen 15 %igen KapESt-Abzug.  Letztere (z.B. Städte) sind mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist, gem. § 2 Nr. 2 KStG beschränkt kst-pflichtig. Gleichzeitig ist die KSt für diese - dem KapESt-Abzug unterliegenden - Einkünfte gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG grds. abgegolten. Eine Veranlagung der juristischen Person des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften aus KapV erfolgt mithin nicht, die 15 %ige KapESt ist daher nicht anrechenbar und entfaltet damit eine endgültige Belastung der Trägerkörperschaften. Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Leistungen stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG als verwendet gelten.  4. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In einer aktuellen Entscheidung hatte der BFH nunmehr über folgende Frage zu befinden: Gilt der Ausschluss der Rechtsfolgen einer vGA nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG nicht nur für die begünstigte dauerdefizitäre Eigengesellschaft, sondern auch für die kapitalertragsteuerlichen Folgen beim (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigner? II. BFH-Urt. v. 11.12.2018 - VIII R 44/15, DStR 2019, 1145 1. Sachverhalt Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die in den Streitjahren (2003 und 2004) Alleingesellschafterin der Y-GmbH war. Die Y-GmbH war ihrerseits zu 100 % an der Z-GmbH beteiligt, die an drei dauerdefizitäre Tochtergesellschaften Verlustausgleichszahlungen leistete. Das Finanzamt sah darin eine vGA der Y-GmbH an die Klägerin und unterwarf diese der KapESt. Die Klägerin war zunächst selbst an den dauerdefizitären Tochtergesellschaften beteiligt, und zwar zu 72,5 % an der A-GmbH, zu 58,986 % an der B-GmbH und zu 33,33 % an der C-GmbH. Die A-GmbH war zur Errichtung des ... gegründet worden und sollte der ... ein festes Domizil zur Verfügung stellen. Etwaige Gewinne standen nach dem Gesellschaftsvertrag allein der Klägerin zu. Zugleich war sie verpflichtet, etwaige Bilanzverluste auszugleichen, und zwar bis zur Höhe des fünffachen Nominalbetrags ihrer Stammeinlagen. Die B-GmbH wurde zum Bau und Betrieb eines ... gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Klägerin verpflichtet, etwaige Verluste bis zu einem Betrag i.H.v. 422.400 EUR sowie ab dem Jahr der Inbetriebnahme bis zu einem Betrag in Höhe von jährlich 1.487.850 EUR zu übernehmen. Das ... wurde ab 2004 in teilfertigen Räumen betrieben und am ... 2005 eröffnet. Die C-GmbH war für das ... und die Durchführung von ... zuständig. Mit notariellem Vertrag vom 12.12.2003 übertrug die Klägerin ihre Beteiligungen an der A-GmbH, B-GmbH und C-GmbH ohne Gegenleistung auf die Z-GmbH, die zuvor Aktien der ... AG und der ... AG erhalten hatte, aus denen sie Dividenden i.H.v. 6.685.000 EUR im Jahr 2003 und i.H.v. 5.511.000 EUR im Jahr 2004 bezog. Mit gleicher Urkunde erwarb die Z-GmbH zum Nennwert weitere 33,33 % des Stammkapitals der C-GmbH. Die Gewinnbezugsrechte für die A- und C-GmbH standen der Z-GmbH ab dem 1.1.2003 um 0:00 Uhr zu. Darüber hinaus wurde der Gesellschaftsvertrag der A-GmbH geändert und auch die Verpflichtung zum Verlustausgleich auf die Z-GmbH übertragen. Für die B- und die C-GmbH wurden entsprechende Änderungen der Gesellschaftsverträge in den Jahren 2004 bzw. 2006 vorgenommen. Zwischen der Y-GmbH und der Z-GmbH bestand ein Ergebnisabführungsvertrag. In den Streitjahren leistete die Z-GmbH folgende Verlustausgleichszahlungen: 2003 2004 A-GmbH 183.915,23 EUR 148.481,92 EUR B-GmbH 748.168,44 EUR 1.454.910,74 EUR C-GmbH 758.233,98 EUR 697.957,24 EUR insgesamt  1.690.317,65 EUR 2.301.349,90 EUR Die Z-GmbH behandelte diese Zahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligungen und nahm in gleicher Höhe Teilwertabschreibungen vor. Die danach verbleibenden handelsrechtlichen Gewinne i.H.v. 5.073.595 EUR (2003) und 3.219.280 EUR (2004) führte sie an die Y-GmbH ab. Die in den Jahren 2009 und 2010 bei der Y- und der Z-GmbH durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass es zu einer vGA der Y-GmbH an die Klägerin gekommen sei, indem die Y-GmbH die freiwillige bzw. auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht beruhende Verlustübernahme durch die Z-GmbH und damit eine Minderung des von der Z-GmbH an die Y-GmbH abgeführten Gewinns zugelassen habe. Mit Datum vom 8.12.2010 erließ das Finanzamt ggü. der Klägerin Bescheide über die Festsetzung von KapESt und SolZ für die Zeiträume 2003 und 2004 und setzte KapESt i.H.v. 10 % der geleisteten Verlustausgleichszahlungen (169.031 EUR für 2003 und 230.134 EUR für 2004) sowie SolZ i.H.v. 5,5 % der KapESt (9.296 EUR 2003 und 12.657 EUR 2004) fest. Die Bescheide ergingen ggü. der Klägerin als Gläubigerin der Kapitalerträge gem. § 44 Abs. 5 S. 2 EStG. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Y-GmbH als Schuldnerin der Kapitalerträge ihrer Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der KapESt für die vGA gem. § 44 Abs. 1 EStG nicht nachgekommen sei. Deswegen werde sie mit der Y-GmbH, ggü. der ebenfalls Nachforderungsbescheide ergingen, als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen. Das von der Klägerin geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Dagegen urteilte das FG Münster , die Festsetzung der KapESt sei rechtswidrig, und hob die KapESt-Bescheide auf. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Klägerin Kommunale Gebietskörperschaft, die Alleingesellschafterin der Y-GmbH war. Die Y-GmbH war zu 100 % an der Z-GmbH beteiligt, die wiederum an drei dauerdefizitären Tochtergesellschaften Beteiligungen hielt. 2003 und 2004 Z-GmbH leistete an drei dauerdefizitäre Tochtergesellschaften Verlustausgleichszahlungen. 2003 2004 A-GmbH 183.915,23 148.481,92 B-GmbH 748.168,44 1.454.910,74 C-GmbH 758.233,98 697.957,24 insgesamt 1.690.317,65 2.301.349,90 Finanzamt Das Finanzamt beurteilte die Ausgleichszahlungen als vGA der Y-GmbH an die Klägerin und unterwarf die Einnahme aus der vGA der KapESt. FG Festsetzung der KapESt ist rechtswidrig. Folge: Aufhebung der KapESt-Bescheide 2. Entscheidung und Begründung Der BFH gab der Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung statt: Die Klägerin erzielte über die Beteiligungskette aus der A-, B- und C-GmbH jeweils Einnahmen aus vGA, da sämtliche Gesellschaften auf Veranlassung der Z-GmbH dauerdefizitären Tätigkeiten nachgingen. Für die vGA aus der B-GmbH war jedoch keine KapESt nachzufordern. Denn für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, entsteht keine KapESt für vGA, die aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Dauerverluste wirtschaftlich trägt und ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft  vorliegt. Der Ausschluss der Rechtsfolgen einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG gilt auch auf der Ebene des unmittelbaren oder mittelbaren Anteilseigners. Für die vGA aus den Dauerverlustgeschäften der A- und der C-GmbH greift diese Begünstigung nicht ein, da deren Dauerverluste nicht auf einer gesetzlich begünstigten Tätigkeit beruhen. III. Anmerkungen 1. Bedeutung der Entscheidung Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Sie vermeidet für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Belastung mit  KapESt aus Verlust-KapG, die sich auf den begünstigten politischen Gebieten des § 8 Abs. 7 S. 2 KStG betätigen. Denn wenn die Eigengesellschaft aus kommunalen Gründen den Dauerverlust eingeht und die weiteren gesetzlichen, oben unter I. dargestellten Voraussetzungen für den Ausschluss der Rechtsfolgen vorliegen, werden die Rechtsfolgen der vGA nicht nur bei der Eigengesellschaft ausgeschlossen, sondern auch bei der Gebietskörperschaft. Die Festsetzung einer definitiv belastenden KapESt auf Ebene der jeweiligen Trägerkörperschaften erfolgt nicht mehr. Dadurch besteht für die Trägerkörperschaften nicht mehr die Notwendigkeit, durch z.T. schwierige, kostenintensive Gestaltungen, die Abzugsfähigkeit der KapESt herzustellen. Den Gebietskörperschaften verbleibt somit mehr Liquidität, um ihre hoheitlichen Aufgaben zu finanzieren. Der BFH weist auf die grds. Bedeutung dieser Entscheidung in seiner Pressemitteilung v. 22.5.2019  ausdrücklich hin: "Bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, entsteht keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben, wenn sie die Dauerverluste wirtschaftlich trägt. Das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 11. Dezember 2018 VIII R 44/15 vermeidet für juristische Personen des öffentlichen Rechts Belastungen mit Kapitalertragsteuer aus Dauerverlustgeschäften i. S. von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und ist für die Praxis von großer Bedeutung." 2. Verlusttragung § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG fordert für die Nichtanwendung der Grund-sätze der vGA, dass bei KapG, die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. Hierfür kommt es nicht auf eine etwaige Verpflichtung der Klägerin an, sondern ausschließlich darauf, dass die Trägerkörperschaft die Verluste tatsächlich wirtschaftlich getragen hat.  Auch eine mittelbare Tragung der Verluste durch den öffentlich-rechtlichen Anteilseigner reicht aus.  Im Streitfall hat die Klägerin die Z-GmbH mit dividendenträchtigen Beteiligungen ausgestattet, um ihr den Ausgleich der Verluste der A-, B- und C-GmbH zu ermöglichen. Dadurch hat sie auf die entsprechenden Dividendeneinnahmen verzichtet und die Verluste mittelbar selbst getragen. Der erkennende Senat hat diese übliche Vorgehensweise nunmehr als steuerlich ausreichend anerkannt. Damit besteht jetzt auch höchstrichterliche Klarheit darüber, dass die geforderte ausschließliche Verlusttragung nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts zwingend laufend entstandene Verluste durch Einlagen ausgleichen muss, um in den Genuss der Begünstigung zu gelangen. Ein wirtschaftliches Tragen der gesamten Verluste aus den einzelnen Dauerverlustgeschäften, die sich handelsrechtlich vor Verlustübernahme oder einer anderweitigen Verlustkompensation ergeben, ist als ausreichend anzusehen. 3. Gesetzlicher Bestandsschutz Ein Nebenaspekt - der heute keine praktische Bedeutung mehr haben dürfte - war im Besprechungsurteil die Anwendung der Übergangsregelung nach § 34 Abs. 6 S. 5 KStG. Diese Vorschrift gewährt Bestandsschutz, wenn vor dem 18.6.2008 bei der Einkommensermittlung "im Einzelfall" nach "anderen Grundsätzen" als nach § 8 Abs. 7 KStG a.F. "verfahren" worden ist. In diesem Fall sollen die (anderen) Grundsätze letztmals für den VZ 2011 maßgebend sein, d.h. auch in den Streitjahren 2003 und 2004. In der Gesetzesbegründung wird betont, durch § 8 Abs. 7 KStG a.F. sei keine Rechtsänderung eingetreten, sondern die bei Eigengesellschaften und Betrieben gewerblicher Art bis zum Erlass des JStG 2009 allgemein anerkannten Grundsätze zur Anwendung des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sowie die sich daraus im Einzelfall ergebende Möglichkeit der Ergebnisverrechnung seien festgeschrieben worden.  Sollte im Einzelfall nach von § 8 Abs. 7 KStG abweichenden Grundsätzen verfahren worden sein, seien diese gem. § 34 Abs. 6 S. 5 KStG übergangsweise bis zum VZ 2011 weiter anzuwenden. Nach Auffassung des BMF setzt dies voraus, dass die angewandten Grundsätze nicht den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen bzw. der bisherigen Rechtslage widersprochen haben.  Ob sich diese Einschränkung des BMF tatsächlich aus dem Gesetz ableiten lässt, kann im Streitfall letztlich dahingestellt bleiben. Denn durch die Bezugnahme auf die Verfahrensweise " im Einzelfall" fordert der Wortlaut des § 34 Abs. 6 S. 5 KStG für die Auslösung des Bestandsschutzes, dass vor dem 18.6.2008 bestandskräftige - oder zumindest unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene - Bescheide existierten oder eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.  Daran fehlte es im Streitfall.      BFH-Urt. v. 22.8.2007 - I R 32/06, BStBl II 2007, 961       BFH-Urt. v. 4.12.1996 - I R 54/95, BFHE 182, 123       BMF-Schr. v. 7.12.2007 - IV B 7 - S 2706/07/0011, BStBl I 2007, 905       JStG 2009 v. 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794       § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG       § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG       Hervorhebungen durch den Verfasser       BMF-Schr. v. 12.11.2009 - IV C 7 - S 2706/08/1004, BStBl I 2009, 1303       § 8 Abs. 7 S. 2 2. Halbsatz KStG       § 43 Abs. 1 Nr. 7 b und 7c, § 43 a Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 6 EStG       Vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a letzter Halbsatz sowie § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b S. 5 EStG       FG Münster, Urt. v. 18.8.2015 - 10 K 1712/11 Kap, EFG 2015, 2076       § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG       Pressemitteilung Nr. 31/2019       Bott, in: Ernst & Young, KStG, § 8 Rz 1452; Frotscher, in: Frotscher/ Drüen, KStG, § 8 KStG Rz 606; Gosch, KStG, 3. Aufl., München 2015, § 8 Rz 1043g; Kohlhepp, in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8 Rz 848; Krämer, in: D/P/M, KStG, § 8 Abs. 7, Rz 59b       Vgl. BFH-Urt. v. 9.11.2016 - I R 56/15, BStBl II 2017, 498; HHR/Meier/Semelka, § 8 KStG Rz 555       BT-Drucks 16/10189, 72       BMF-Schr. v. 12.11.2009 - IV C 7 - S 2706/08/1004, BStBl I 2009, 1303, Rz 54       Vgl. HHR/Meier/Semelka, § 8 KStG Rz 546; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 1104; Schiffers, DStZ 2010, 119, 122; a.A. Leippe, DStZ 2010, 106, 113   

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2019 . Seite: 483
1. Die für eine Poolvereinbarung i.S.d. § 13 b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 S. 2 ErbStG erforderlichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben. 2. Die V ...

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